(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ein Inspektionssystem einrichten.

 

(2) Die Inspektionen sind für die Art des betreffenden Betriebs angemessen. Sie sind unabhängig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Sie ermöglichen eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs, damit insbesondere sichergestellt ist, dass

 

a)

der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten des Betriebs die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

 

b)

der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat;

 

c)

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Daten und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb genau entsprechen;

 

d)

Informationen gemäß Artikel 14 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Inspektionsplan abgedeckt sind, und sorgen dafür, dass dieser Plan regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.

Jeder Inspektionsplan umfasst Folgendes:

 

a)

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

 

b)

den räumlichen Anwendungsbereich des Inspektionsplans;

 

c)

eine Liste der Betriebe, für die der Plan gilt;

 

d)

eine Liste der Gruppen von Betrieben mit möglichen Domino-Effekten nach Artikel 9;

 

e)

eine Liste der Betriebe, in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können;

 

f)

Verfahren für Routineinspektionen, einschließlich der Programme für solche Inspektionen gemäß Absatz 4;

 

g)

Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 6;

 

h)

Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

 

(4) Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für Routineinspektionen aller Betriebe, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist.

Der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf für Betriebe der oberen Klasse nicht mehr als ein Jahr und für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betreffenden Betrieben ein Inspektionsprogramm erarbeitet.

 

(5) Die systematische Beurteilung der Gefahren der betreffenden Betriebe stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

 

a)

potenzielle Auswirkungen der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;

 

b)

die dokumentierte Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie.

Gegebenenfalls werden einschlägige Ergebnisse von im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Inspektionen ebenfalls berücksichtigt.

 

(6) Nichtroutinemäßige Inspektionen werden durchgeführt, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und "Beinaheunfälle", Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften baldmöglichst zu untersuchen.

 

(7) Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion teilt die zuständige Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen daraus und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mit. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber alle diese erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung einleitet.

 

(8) Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen diese Richtlinie festgestellt, wird innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchgeführt.

 

(9) Wenn möglich werden Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert und gegebenenfalls miteinander verbunden.

 

(10) Die Mitgliedstaaten ermutigen die zuständigen Behörden dazu, Mechanismen und Instrumente für den Erfahrungsaustausch und die Wissenskonsolidierung zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls auf Unionsebene an solchen Mechanismen zu beteiligen.

 

(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber den zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung gewähren, damit diese Behörden Inspektionen durchführen und alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen sammeln können, insbesondere um den Behörden zu erlauben, die Möglichkeit eines schweren Unfalls umfassend zu beurteilen, das Ausmaß der möglichen erhöhten Wahrscheinlichkeit oder Verschlimmerung der Folgen schwerer Unfälle zu ermitteln, einen externen Notfallplan zu erstellen und Stoffe zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts genauere Betrachtung erfordern.

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