Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. (weggefallen)
2. |
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; |
3. |
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); |
4. |
Menschenhandel (§ 232); |
5. |
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
6. |
Verbreitung pornographischer Inhalte[1] [Bis 31.12.2020: Schriften] in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2 [Bis 31.12.2020: , jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1] [2]; |
7. |
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion [Bis 17.03.2021: und Vordrucken für Euroschecks] [3] (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); |
8. |
Subventionsbetrug (§ 264); |
9. |
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
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