2.6.1 Kein Wucher
Wucher wird nach § 138 Abs. 2 BGB als "sittenwidriges Rechtsgeschäft" interpretiert und ist somit nichtig:
§ 138 Abs. 2 BGB |
"Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen." |
Übertragen auf die Preisgestaltung von Wirtschaftsunternehmen geht es also um ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis, das den potenziellen Käufer nicht "ausbeutet", weil er unerfahren, willensschwach oder in einer Zwangslage ist.
Im § 291 StGB wird Wucher unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren. Besonders schwere Fälle sind die, in denen die Tat jemanden in wirtschaftliche Not bringt, gewerbsmäßig begangen oder durch Wechsel erbracht wird. Wucher kann für jede Leistung begangen werden. 2 Leistungen werden im Gesetz explizit genannt:
- die Vermietung von Wohnraum und
- die Kreditgewährung.
2.6.2 Kein Ausnutzen von Monopolstellung
Die rechtlichen Bestimmungen zu Monopolen sind in Deutschland im "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" geregelt. Ein Monopol ist ein Unternehmen oder ein Unternehmensverbund, der eine marktbeherrschende Stellung hat. In § 19 Abs. 2 Satz 2 GWB ist geregelt, was mit Ausnutzung einer Monopolstellung gemeint ist:
§ 19 Abs. 2 Satz 2 GWB |
"Ein Missbrauch [einer Monopolstellung] liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen (...) Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden." |
Monopolstellungen gibt es in der Realität an unterschiedlichsten Stellen. In vielen öffentlichen Bereichen wurden Monopole in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten aufgelöst, wie z. B. bei der Brief- und Paketpost, dem Telefon und der Gas- und Stromversorgung. Aber auch wenn der Markt für Gaslieferanten heute keine Monopolstellung mehr beinhaltet, so müssen die Energieversorgungsunternehmen immer noch Konzessionsabgaben für die Nutzung der kommunalen Verkehrswege zahlen und diese werden immer noch monopolartig vergeben. Energienetze gelten als so genannte natürliche Monopole. Für die Überprüfung, ob eine solche Monopolstellung ausgenutzt wird, ist das Bundeskartellamt zuständig. So hat es z. B. 2009 ein Musterverfahren gegen einen kommunalen Gasnetzbetreiber gegeben, der überhöhte Konzessionsabgaben von den Gaslieferanten gefordert hatte. Dass Deutschland in der Zwischenzeit in ein "Quasi-Monopol" gegenüber Russland bzw. Gazprom "geraten" ist, zeigt gerade im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, welche weitreichenden Folgen das haben kann.
Auch sehr große Firmen wie Google oder Microsoft stehen immer wieder in der öffentlichen Kritik und werden von Konkurrenzunternehmen massiv angegriffen, da sie in deren Augen ihre Marktmacht ausnutzen – z. B. weil eines ihrer Produkte die Nutzung ihrer anderen Produkte besser unterstützt als vergleichbare Erzeugnisse der Konkurrenz.
Bei den Gesetzen und Vorschriften gegen den Missbrauch von Monopolstellungen handelt es sich um eine Art Minderheitenschutz, der auf Märkten, auf denen kein "normaler" Wettbewerb zwischen ungefähr gleich starken Konkurrenten herrscht, verhindern soll, dass Kunden übervorteilt werden oder kleine Konkurrenten vom Markt verdrängt werden.
2.6.3 Angemessene existenzerhaltende Preisgestaltung
Die beiden ersten Prüfkriterien zum Thema Preis betrafen Situationen, in denen Unternehmen ihre Preise unangemessen hoch ansetzen. Es gibt aber auch den Fall, dass Preise zu niedrig angesetzt werden, entweder aus Kalkül oder aus Unwissenheit. Bietet ein Unternehmen mit großem Marktanteil über einen längeren Zeitraum seine Produkte zu sogenannten Dumpingpreisen an, so passiert das in der Regel mit Kalkül, und zwar um kleine Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, die eine solche "Durststrecke" nicht überstehen, weil ihnen nicht genügend finanzielle Mittel zur Überbrückung zur Verfügung stehen. Als Dumpingpreis bezeichnet man üblicherweise einen Preis, der unter den Herstellkosten bzw. dem Einkaufspreis für ein Produkt oder eine Ware liegt, oder man spricht von einem solchen, wenn Waren im Ausland zu einem geringeren Preis als im Inland verkauft werden. Allerdings geht der Gesetzge...