In § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist erläutert, welche "irreführenden geschäftlichen Handlungen" als unlauter anzusehen sind. Insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG lässt sich gut auf die "Handlung" Werbung beziehen. Irreführend ist sie laut Gesetz dann,
§ 5 Abs. 2 Satz 1 UWG |
(1) [...] wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen
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Computer-Bild hat 2013 die Leistungen von Smartphones auf die Übereinstimmung mit den Herstellerangaben (wie z. B. Akkulaufzeit, Bildauflösung etc.) überprüft. Herausgekommen ist, dass alle Hersteller "schummeln", der eine mehr, der andere weniger. Auf Platz 1 der größten Übereinstimmung zwischen den Angaben des Herstellers und der tatsächlichen Leistung landete das ZTE Kis plus, allerdings nicht, weil alle Versprechungen erreicht oder übertroffen wurden, sondern weil dieses Smartphone die "geschummelten" Angaben bei der Stand-by-Zeit und der Fotoauflösung durch eine fast dreimal so hohe Leistung bei der Gesprächszeit wieder ausgleichen konnte. "No comment!" Seitdem hat es offenbar keine solche flächendeckende Überprüfung von Smartphones mehr gegeben. Ob man das so interpretieren kann, dass die Hersteller inzwischen nicht mehr schummeln?
Weitere Beispiele, in denen sich Hersteller über die oben zitierten gesetzlichen Vorgaben (oft ungestraft) hinwegsetzen, gibt es zuhauf. In Deutschland ist die Wettbewerbszentrale als eine Art Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb zuständig für die Ahndung solcher Vergehen bzw. sie nimmt Beschwerden von Verbrauchern und Unternehmen auf, um sie zu überprüfen und ggf. zu verfolgen. "Insgesamt 6.866 Anfragen und Beschwerden im Jahr 2021 hat die Wettbewerbszentrale gezählt. (…) In 1.400 Fällen hat die Wettbewerbszentrale eine förmliche Beanstandung ausgesprochen. (…) Themen des Jahres waren etwa die Werbung mit Corona-Bezug und Werbung mit ‹klimaneutral›"
Nur ein Beispiel dazu: Das Landgericht Ingolstadt hat eine Elektronikmarktkette auf Antrag der Wettbewerbszentrale verurteilt, es zu unterlassen, in Zukunft mit einem Verkaufscountdown unter Einblendung einer ablaufenden Uhr zu werben, wenn die dabei angebotenen Waren tatsächlich gar nicht zum Verkauf bereitstehen. (…) Die Elektronikmarktkette hatte im Internet einen Verkaufscountdown mit der Einblendung einer ablaufenden Uhr unter dem Motto "7 Tage – 7 Kracher" gestartet. Im Rahmen dieser Aktion wurde auch der Verkauf eines Samsung Galaxy S10e Smartphones beworben. Tatsächlich konnten Kunden aber das Handy während der laufenden Verkaufsaktion weder online bestellen noch in den Märkten in Kassel oder Baunatal abholen.
Problematisch wird es, wenn durch falsche oder unvollständige Angaben auf Produkten Gesundheitsschäden entstehen können. Dies trifft insbesondere für Lebensmittel und Arzneimittel zu. Hier gibt es Deutschland- und EU-weit – zumindest für verpackte Lebensmittel – klare Vorschriften. Auf verpackten Lebensmitteln müssen grundsätzlich alle Zusatzstoffe aufgeführt werden, bei lose verkauften Produkten nur die Gruppen. Zusätzlich müssen die 14 wichtigsten Nahrungsmittelallergene gekennzeichnet werden.
Für unverpackte Lebensmittel ist eine Information über Allergene ebenfalls Pflicht (an der Bedienungstheke oder im Restaurant). Diese Pflicht kann auch durch schriftliche Angaben in einer ausliegenden Kladde o. ä. erfüllt werden.
In der "Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel [...]", Artikel 7, ist konkret die "Lauterkeit der Informationspraxis" ausgeführt:
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 7 Abs. 1 |
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung; b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt |
Nach weiteren Beispielen für irreführende Informationen kommt der explizite Hinweis darauf, dass dies auch für die Werbung gilt.
Der oben genannte Art. 7 Abs. 1b trifft natürlich nicht nur auf Lebensmittel zu. Auch z. B. für die sogenannten Anti-Aging-Produkte darf nicht mit dem Hinweis auf eine tatsächlich verjüngende Wirkung im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung geworben werden, wenn d...