Strengere Regeln für Green Claims: Gesetzentwurf vorgestellt
Hintergrund: Stärkung der Verbraucher im grünen Wandel
Mit dem Entwurf soll die sogenannte EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel dieser EU-Vorgabe ist es, Verbraucher besser vor irreführenden Praktiken zu schützen und ihnen fundierte Informationen bereitzustellen, um nachhaltigere Konsumentscheidungen treffen zu können.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch eine Anpassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses wird erweitert durch spezifische Vorgaben für sogenannte „Green Claims“. Dies betrifft insbesondere Werbeaussagen wie „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „CO₂-neutral“, bei denen oft unklar ist, was genau sich dahinter verbirgt.
Strengere Anforderungen an Umweltwerbung
Umweltbezogene Aussagen müssen künftig umfassend belegbar sein. Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn sie sich nur auf Teilaspekte eines Produkts beziehen. Für Aussagen über künftige Umweltleistungen – etwa Ziele zur Recyclingfähigkeit bis 2030 – wird ein detaillierter Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zielen erforderlich. Dieser Plan muss öffentlich zugänglich sein und regelmäßig von unabhängigen Experten geprüft werden.
Besonders scharf geht der Entwurf mit Behauptungen zur CO₂-Kompensation ins Gericht: Wer Produkte als „klimaneutral“ bewirbt, ohne konkrete Maßnahmen nachzuweisen (zum Beispiel durch bloßen Erwerb von CO₂-Zertifikaten), handelt künftig rechtswidrig.
Justizministerin Dr. Stefanie Hubig sagt dazu: „Umweltaussagen dürfen nicht zu bedeutungslosen Worthülsen verkommen. Wir sorgen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können und der Wettbewerb mit Umweltaussagen fair ist.“
Klare Standards für Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel sollen künftig strenger reguliert werden: Sie müssen entweder von staatlichen Stellen festgelegt oder auf zertifizierten Systemen basieren, die eine Überprüfung durch Dritte ermöglichen. Reine Selbstzertifizierungen sind explizit ausgeschlossen – eine Maßnahme, die den Wildwuchs an fragwürdigen Labels eindämmen soll.
Branchenübergreifendes Werbeverbot bei geplanter Obsoleszenz
Ein weiteres Novum betrifft Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit: Unternehmen dürfen solche Waren nicht mehr bewerben, wenn ihnen bekannt ist, dass Bauteile absichtlich minderwertig gestaltet wurden. Dies betrifft zum Beispiel Verkäufer von Elektrogeräten, die wissen, dass der Hersteller der Geräte absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, um häufigeren Ersatzbedarf zu erzeugen.
Schutz vor manipulativen Designs bei Finanzdienstleistungen
Neben der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie bringt der Gesetzesentwurf auch Neuerungen im Bereich digitaler Finanzdienstleistungsverträge mit sich. Manipulative Designmuster – sogenannte Dark Patterns – sollen verboten werden. Dazu zählen:
- Das Hervorheben bestimmter Auswahlmöglichkeiten (zum Beispiel farblich hervorgehobene Zustimmungsbuttons),
- wiederholte Aufforderungen zu bereits getroffenen Entscheidungen,
- sowie unverhältnismäßig komplizierte Kündigungsprozesse im Vergleich zur Anmeldung.
Diese Regelung zielt darauf ab, Verbraucher vor gezielter Beeinflussung bei Vertragsabschlüssen zu schützen.
Zeitplan und weitere Schritte
Der Gesetzesentwurf wurde am 7. Juli veröffentlicht und steht den Bundesländern sowie Verbänden bis zum 25. Juli zur Stellungnahme offen. Die EmpCo-Richtlinie muss bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt sein und die neuen Vorschriften werden voraussichtlich am 27. September 2026 in Kraft treten.
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Vorschriften einstellen; insbesondere Marketingabteilungen stehen vor Herausforderungen hinsichtlich ihrer Kommunikationsstrategien rund um Nachhaltigkeitsthemen.
Der vollständige Entwurf kann auf der Website des BMJV eingesehen werden; auch alle eingehenden Stellungnahmen sollen öffentlich verfügbar gemacht werden.
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