Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschutz: Beendigung de... / 1.4.1.1 Probearbeitsverhältnis und Schwangerschaft

Häufiger als die bewusste Einstellung einer Schwangeren dürfte der Fall sein, dass eine Schwangerschaft nicht bekannt ist oder erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags eintritt. In der Probezeit gilt Folgendes: Automatischer Übergang von Probezeit in nachfolgendes Arbeitsverhältnis: Zumeist werden Arbeitsverhältnisse von Anfang an als unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Recruiting: Korrespondenz m... / 3.4 Absage

Die Absage ist einer der sensibelsten Momente in der Candidate Journey, da diese mit vielen Emotionen verbunden ist. Es ist sehr hilfreich, sich diesen Umstand bewusst zu machen und die Kommunikation entsprechend danach auszurichten. Hierbei sollten keine entschuldigenden Worte verwendet werden, welche für die getroffene Entscheidung entkräftend wirken könnten. Durch ein fai...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.6 Gleichbehandlungssachverhalte

Rz. 363 Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ist Grundprinzip des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer in gleicher oder vergleichbarer Lage sind gleich zu behandeln. Damit werden die Gestaltungsrechte des Arbeitgebers eingeschränkt, Für eine unterschiedliche Behandlung muss es billigenswerte Gründe geben. Ansonsten steht es dem Arbeitnehmer zu, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 562 Besuch einer Abendschule Der Besuch einer Abendschule kann der Annahme oder dem Antritt einer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.3 Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 350 Ob für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Arbeitsgerichtsbarkeit in 2 Stufen. Zunächst ist relevant, ob die Tatsachen, auf die der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützt, an sich geeignet sind, als wichtiger Grund nach § 626 BGB herangezogen zu werden, z. B. eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.4 Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 262c Den Arbeitgeber trifft zunächst die Pflicht einer vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers. Muss der Arbeitnehmer diese einklagen, werden damit auch die vereinbarten Entgeltansprüche i. S. der ersten Stufe einer Ausschlussfrist geltend gemacht (BAG, Urteil v. 18.9.2019, 5 AZR 240/18). Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann daraus f...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 7 Kündigung und Kündigungsschutz

Das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf Heimarbeiter keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich deshalb nur den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (insbesondere das AGG) oder den Maßstab der Sittenwidrigkeit[1] stützen. Anwendbar sind die arbeitsrechtlichen Spezialregelungen nach § 7 ArbPlSchG, § 210 SGB IX, § 17 Abs. 1 MuSchG, §§...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / Zusammenfassung

Überblick Die Heimarbeit ist ökonomisch angesiedelt zwischen der Selbstständigkeit eines Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflers und der weisungsgebundenen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers. Für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte ist charakteristisch, dass sie als Selbstständige tätig sind und nicht im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, ihre Leistung nic...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Altersteilzeit / 1.15 Störfälle im Blockmodell

Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell kann es zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung kommen. In diesen Fällen ist es nicht möglich, dass das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben vereinbarungsgemäß in der Freistellung aufgezehrt (entspart) wird. Man spricht deshalb von einem sog. "Störfall". Dies können insbesondere folgende Situationen s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.3 Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer

Nur bestimmte Entschädigungen sind steuerfrei Eine Schadensersatzzahlung stellt nur insoweit eine steuerpflichtige Entschädigung dar, als sie an die Stelle nicht erzielter Einnahmen tritt. Nicht steuerpflichtig und damit auch nicht ermäßigt zu besteuern sind Entschädigungen als Ersatz für steuerfreie Einnahmen oder als Ausgleich für einen privaten Vermögensschaden (Schmerzen...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreier Bahnhof / Zusammenfassung

Überblick Ein Bahnhof (hier in erster Linie der Personenbahnhof) ist ein öffentlich zugängliches Gebäude, in dem laut Eisenbahn- und Betriebsordnung (EBO) eine Eisenbahn (Hochgeschwindigkeits-, Intercity- und Regionalzüge) als Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Ebenso ist darin je nach Größe und Frequentierung ein Wechsel auf andere Verkehrsmittel, wie Schnellbahn (S-Bahn),...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltungslö... / Zusammenfassung

Überblick Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen Gebäuden bedeutet, dass sie auch für Menschen mit körperlichen, sensorischen oder mentalen Behinderungen sowie für Ältere und Familien mit Kinderwagen sicher und nutzerfreundlich begeh- bzw. befahrbar sind. Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz sind bauliche Anlagen (u. a. Gebäude) dann barrierefrei, "wenn sie für be...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltung vo... / Zusammenfassung

Überblick Ein Bus ist ein auf Straßen verkehrendes Kraftfahrzeug, das häufig zur Beförderung von Personen im Personennah- oder Personenfernverkehr dient. Im Unterschied zum mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Kraftomnibus existieren auch elektrisch, vorzugsweise mit Batterie angetriebene Busse auf unseren Straßen. Einen Sonderfall stellt der Oberleitungs- bzw. Trolleybus d...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Hotels und Ga... / Zusammenfassung

Überblick Ein barrierefreies Hotel oder eine barrierefreie Gaststätte dienen zum kurz- oder längerfristigen Aufenthalt von Personen sowie zur Einnahme von Mahlzeiten und zum Besuch von Veranstaltungen. Barrierefreiheit für diese Einrichtungen bedeutet, dass sie gleichberechtigt von allen Personen unabhängig von ihrem Grad körperlicher, sensorischer oder geistiger Behinderung...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltungslö... / Zusammenfassung

Überblick Barrierefreiheit in Verbindung mit der Nutzung von Schienenfahrzeugen im Fern- und Nahverkehr bedeutet, dass diese von allen mobilitätseingeschränkten Personen, d. h., von Menschen mit körperlichen, sensorischen oder mentalen Behinderungen, aber auch von Älteren und Familien mit Kinderwagen genutzt werden können. Das setzt voraus, dass sie die Einstiegstür des gewü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 5 Verhältnis EntgTranspG zum AGG

Art. 157 AEUV und § 7 EntgTranspG stehen in Anspruchskonkurrenz nebeneinander.[1] Im Verhältnis zum AGG ist das EntgTranspG lex specials und vorrangig, soweit es abschließende Regelungen zur Entgeltdiskriminierung trifft.[2] Neben dem Anspruch auf gleiches Entgelt aus Art. 157 AEUV und § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG kann der benachteiligte Arbeitnehmer darüber hinaus einen Anspr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Recruiting: Wege zu neuem P... / 1 Steps im Recruiting

Im vorliegenden Beitrag liegt der Fokus auf dem Teilschritt der Gewinnung von Kandidaten. Da Employer Branding und Personalplanung dafür notwendige bzw. hinreichende Vorbedingung sind, werden sie in aller Kürze vorangestellt. Die sich anschließenden Prozesse des Recruiting umfassen die Personalauswahl und die Vertragsschließung, gefolgt vom Onboarding. Abb. 1: Steps des Recru...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit

Zusammenfassung Begriff Entgeltgleichheit bedeutet, dass für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.[1] Der Grundsatz bezweckt nicht, "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben. Die Arb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Recruiting: Wege zu neuem P... / 5.1 Die 5 W einer Stellenanzeige

Die 5 W zur Formulierung einer Stellenanzeige sind in der folgenden Abbildung dargestellt. Abb. 3: Die 5 W einer Stellenanzeige Wir sind: Die Selbstdarstellung des Unternehmens gehört auch bei bekannten Organisationen dazu. Dabei kann man mit einer kleinen Anekdote zur Geschichte, Hervorhebung der Kernmerkmale des Employer Brand, Hinweise auf die Zukunftsstrategie und ähnliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 4 Rechtsfolgen bei Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit

Bei einer Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit gilt der Grundsatz der "Gleichbehandlung nach oben", sprich die niedrigeren Löhne und Gehälter sind entsprechend anzuheben.[1] Daneben kann der benachteiligte Arbeitnehmer auch einen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG geltend machen (siehe Ausführungen sogleich).mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 2.3 Vorliegen von Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts

Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang reicht es aus, wenn der (vermeintlich) benachteiligte Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.[1] Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit vorliegt.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 2 Anspruchsvoraussetzungen für gleiches Entgelt

2.1 Entgelt Da sachlicher Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung die Entgeltgleichheit ist[1], muss die Ungleichbehandlung in dem Bezug einer unterschiedlichen Vergütung liegen. Unter Entgelt sind alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen zu verstehen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar au...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / Arbeitsrecht

1 Inhalt Durch das Gebot der Entgeltgleichheit wird die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt, der nicht ohne Grund Personen wegen ihres Geschlechts schlechter behandeln darf als Personen des anderen Geschlechts. Verboten wird also nicht generell eine unterschiedliche Vergütung bei gleicher Arbeit. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bei identischer Arbeit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 1.1 Unmittelbare Ungleichbehandlungen

Eine unmittelbare Ungleichbehandlung ist eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.[1] Praxis-Beispiel Geringeres Entgelt Arbeitgeber X zahlt Frauen einen niedrigeren Stundenlohn, ein niedrigeres Weihnachts- und Urlaubsgeld sow...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 6 Neue EU-Richtlinie zur Lohntransparenz

Die Erforderlichkeit, das Stellenbesetzungsverfahren zukünftig besser zu dokumentieren, ergibt sich ohnehin auch aus der Lohntransparenz-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Hieraus ergibt sich, dass in der Stellenanzeige oder spätestens im Vorstellungsgespräch das Einstiegseinkommen oder dessen Spanne angegeben wer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3.2 Bessere Leistungen des begünstigten Arbeitnehmers

Gegebenenfalls kann eine höhere Vergütung auch mit besseren Leistungen des begünstigten Arbeitnehmers begründet werden, z. B. wegen einer höheren persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder eine bessere Qualität der tatsächlich erbrachten Leistungen des begünstigten Arbeitnehmers.[1] Hier ist aber insofern Vorsicht geboten, da dieses Argument zur Begründung einer ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vertragsschluss: Rechtsfrag... / 1.3 Abschlussfreiheit, Abschlusszwang

Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, Verträge abzuschließen. Wer unverbindliche Angebote abgibt oder nur zur Abgabe von Angeboten einlädt, kann wählen, mit wem er kontrahieren will und mit wem nicht. Es gilt der Grundsatz der Abschlussfreiheit. Nur ausnahmsweise gibt es Gründe dafür, einen Zwang zum Abschluss von Verträgen anzunehmen. Ein solcher Abschlusszwang wird vom Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 1 Inhalt

Durch das Gebot der Entgeltgleichheit wird die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt, der nicht ohne Grund Personen wegen ihres Geschlechts schlechter behandeln darf als Personen des anderen Geschlechts. Verboten wird also nicht generell eine unterschiedliche Vergütung bei gleicher Arbeit. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bei identischer Arbeit z. B. ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3 Widerlegen von Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts

Wie können diese Indizien durch den Arbeitgeber widerlegt werden? Vom Grundsatz her müssen die Differenzierungen auf einem wirklichen unternehmerischen Bedürfnis bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz beruhen, welches nichts mit der Diskriminierung zu tun hat und die Differenzierung in verhältnismäßiger Weise umsetzt.[1] 3.1 Bessere Qualifikation des begünstigten Arbeitnehmers...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 1.2 Mittelbare Ungleichbehandlung

Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Anknüpfungspunkt für einen Vorteil oder einen Nachteil neutral ist, aber sich bei Angehörigen eines Geschlechts besonders nachteilig auswirkt, während dies bei den Angehörigen des anderen Geschlechts überhaupt oder wesentlich weniger stark der Fall ist.[1] Praxis-Beispiel Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer mit einer geri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 2.1 Entgelt

Da sachlicher Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung die Entgeltgleichheit ist[1], muss die Ungleichbehandlung in dem Bezug einer unterschiedlichen Vergütung liegen. Unter Entgelt sind alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen zu verstehen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3.1 Bessere Qualifikation des begünstigten Arbeitnehmers

Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts kann mit einer besseren Qualifikation des Bewerbers widerlegt werden. Eine bessere Qualifikation kann dabei sowohl mit einer besseren Qualifikation wegen einer fachspezifischen Ausbildung begründet werden als auch wegen einer einschlägigen Berufserfahrung.[1] Praxis-Beispiel Bessere fachspezifische Ausbildung Bei der Bank B arbeiten 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 7 Ausblick: Geschlechtsübergreifende Anpassung?

Eine geschlechterbezogene Vergütungsbenachteiligung kann letztlich auf eine geschlechterübergreifende Anpassung insgesamt hinauslaufen: Denn, wenn es einen Angehörigen des begünstigten Geschlechts im Unternehmen gibt, der genauso wenig wie der klagende Angehörige des benachteiligten Geschlechts verdient, könnte dieser seinerseits eine Erhöhung geltend machen. Praxis-Beispiel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3.3 Personalgewinnungsschwierigkeiten

Weiterhin kann die Vermutung der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts mit Personalgewinnungsschwierigkeiten zur Zeit der Einstellung widerlegt werden, etwa weil ein höheres Gehalt wegen der Lage am Arbeitsmarkt erforderlich war, um die offene Stelle mit einer geeigneten Arbeitskraft zu besetzen.[1] Praxis-Beispiel Personalgewinnungsschwierigkeiten Das Unternehmen U mus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 2.2 Vorliegen von gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Gleiche oder gleichartige Arbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Arbeit ausführen.[1] Hier müssen die Tätigkeiten miteinander verglichen werden (Gesamtvergleich), wie die jeweiligen Arbeitsvorgänge und wie das Verhältnis dieser Vorgänge zueinander ist. Wenn es im Einzeln...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / Zusammenfassung

Begriff Entgeltgleichheit bedeutet, dass für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.[1] Der Grundsatz bezweckt nicht, "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben. Die Arbeitsvertragspar...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gratifikation: Anspruch / 2.4 Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

Ein vom Arbeitgeber ungewollter Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung einer Gratifikation/Sonderzahlung kann auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln, als die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer. Entschei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 35 Betriebliche Altersver... / 3. Auswirkungen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rz. 505 Die EU hat seit dem Jahre 2000 insgesamt vier Richtlinien erlassen (ausführlich hierzu Langohr-Plato, BetrAV 2006, 451 ff.), die sich mit Fragen des Diskriminierungsschutzes befassen. Diese sog. Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichten die BRD zur Transformation der darin niedergelegten Vorgaben in innerstaatliches Recht. Mit dem AGG (v. 18.8.2006, BGBl I, 1897) ...mehr

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§ 16 Vertragstypen / b) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rz. 200 Gem. § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts des AGG zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung entsprechend auch für Geschäftsführer, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft. Rz. 201 Ob diese beschränkte Anwendung des AGG bei Geschäftsführern europarechtskonform ist, muss nach der Da...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zum AGG

Rz. 856 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verdrängt (Hinrichs/Zwanziger/Maier/Mehlich, DB 2007, 574; a.A. Maier/Mehlich, DB 2007, 110). Nach § 2 Abs. 3 S. 1 AGG wird die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt. Das AGG zielt auf die Verh...mehr

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§ 19 AGG / B. Anwendungsbereich des AGG

Rz. 3 Den Anwendungsbereich für das Verbot von Benachteiligungen aus den Gründen des § 1 AGG regelt § 2 AGG. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG ist das Benachteiligungsverbot auf alle Tatbestände aus dem Bereich des Berufs und der Beschäftigung anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich). Daneben regelt § 2 Abs. 1 Nr. 5–8 AGG weitere Anwendungsfelder wie Bildung oder den Zugang zu...mehr

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§ 19 AGG / VII. Maßregelungsverbot, § 16 AGG

Rz. 101 § 16 Abs. 1 AGG stellt für den Arbeitgeber ein Verbot auf, Beschäftigte zu benachteiligen, die die Rechte aus dem AGG in Anspruch nehmen oder sich verstoßenden Anweisungen widersetzen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Der benachteiligte Beschäftigte ist damit vor jeder Entscheidung des Arbeitgebers, die auf ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Mobbingschutz und das AGG

Rz. 1194 § 3 Abs. 3 AGG definiert den Begriff der "Belästigung", welche eine verbotene Benachteiligung i.S.d. §§ 1, 2 AGG darstellt. Danach ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und in ein von Einsc...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / f) Beachtung des AGG

Rz. 184 Zusätzlich ist das AGG beim Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Arbeitnehmern zu beachten. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig. Dies gilt sowohl für unmittelbare ( § 3 Abs. 1 ...mehr

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§ 19 AGG / III. Schadensersatz, § 15 Abs. 1 AGG

Rz. 87 § 15 Abs. 1 AGG betrifft den Ersatz des materiellen Schadens. Der Arbeitgeber ist zu Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Dies gilt aber nur, wenn er den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hat. Er muss hinsichtlich des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot vorsätzlich oder fahrlässig i.S.d. § ...mehr

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§ 19 AGG / VIII. Klagerecht von Betriebsrat und Gewerkschaft, § 17 AGG

Rz. 102 § 17 Abs. 2 AGG räumt den Betriebsräten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in betriebsratsfähigen Betrieben das Recht ein, bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des zweiten Abschnitts beim ArbG eine erforderliche Handlung, Duldung oder Unterlassung des Arbeitgebers zu beantragen. Betriebsräte und Gewerkschaften können also nicht nur ...mehr

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§ 19 AGG / V. Entschädigung bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, § 15 Abs. 3 AGG

Rz. 97 Den Arbeitgeber trifft eine Pflicht zur Entschädigung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Kollektivvereinbarungen anwendet, die gegen das AGG verstoßen. Kollektivvereinbarungen sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Dienstvereinbarungen (Thüsing, Rn 552). § 15 Abs. 3 AGG bezieht sich nur auf den Ersatz eines immateriellen Schadens, es liegt ...mehr

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§ 19 AGG / IV. Entschädigung, § 15 Abs. 2 AGG

Rz. 92 § 15 Abs. 2 AGG betrifft den Ersatz des immateriellen Schadens. Der Entschädigungsanspruch baut gesetzestechnisch auf dem Schadensersatzanspruch des § 15 Abs. 1 AGG auf, weshalb als Anspruchsvoraussetzung ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG vorliegen muss (BAG v. 28.5.2009 – 8 AZR 536/08). Macht ein Bewerber, der aufgrund e...mehr