Fachbeiträge & Kommentare zu Anhang

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Transfervermerk (Abs 3).

Rn 10 Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auf dem Ausdruck des elektronischen Dokuments (s Abs 1), welches nicht über einen sicheren Übertragungsweg (Rn 8) eingereicht wird und dass eine qeS (Rn 5) aufweist, (wie bisher) das Ergebnis der dreifachen Sorgfaltsprüfung vermerkt sein: Der nach Nr 1 vorgesehene automatische Abgleich der Hash-Werte bezweckt, die Integrität, die A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Neufahrzeuge.

Rn 95 Autos: Neuwagen muss fabrikneu sein, dh sich bei Übergabe ›in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befinden, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist‹ (BGH NJW 13, 1365 [BGH 06.02.2013 - VIII ZR 374/11] mwN). Mangel ja: illegale Abschalteinrichtung, die zu einer Betriebsuntersagung führt, nicht aber schon bei lediglich abstrakter Gefahr der Betriebsuntersagu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterschiedliche Behandlung, Abs 1.

Rn 2 Religionsgemeinschaften sind Vereinigungen mit organisierter Struktur, deren Mitglieder/Anhänger auf der Grundlage einer gemeinsamen religiösen Überzeugung ihre Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (vgl BAG NJW 96, 143 [BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94]); unproblematisch somit Baptisten, Mitglieder der jüdischen Religionsgemeinschaft, K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Irrtum über die Person des Leistenden – Lehre vom Empfängerhorizont.

Rn 105 Seit Jahrzehnten sorgen zwei Entscheidungen des BGH für Diskussionsstoff. Im sog ›Idealheimfall‹ (BGHZ 40, 272 ff) hatte der Grundstückseigentümer C bei B ein schlüsselfertiges Haus bestellt. B beauftragte A im Namen des C mit der Ausführung der Bauleistungen; A wusste nicht, dass B keine entspr Vollmacht hatte. Ähnl war es im ›Elektrogerätefall‹ (BGHZ 36, 30 ff), in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen – Rückgriffskondiktion.

Rn 101 Gegenstand der bisherigen Betrachtungen waren Fallkonstellationen, in denen der Schuldner (B) Leistungen eines Dritten (A) an seinen, des Schuldners, Gläubiger (C) zurechenbar veranlasst hat (Rn 85 ff). Eine solche Anweisungslage fehlt, wenn A freiwillig, aus eigenem Antrieb, Leistungen auf die für ihn fremde Schuld des B erbringt. Das bleibt nicht ohne Einfluss auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unfälle.

Rn 14 Große Bedeutung hat Art 4 für Straßenverkehrsunfälle, für die sich das Europäische Parlament mit seinem Vorschlag einer Sonderregelung (ABl 06, C 157 E/317, 375; zust zB G Wagner IPRax 06, 372, 379) nicht durchsetzen konnte; lediglich eine Überprüfung durch die Kommission ist in Art 30 I 3 ii vorgesehen. Hier sind zunächst etwaige Spezialregelungen in internationalen Ü...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Jahresabschluss / 1.3.4 Anhang

Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern.[1] Er bildet bei diesen Unternehmen mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit. Hierin werden Erläuterungen und Angaben zu Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gegeben.[2] Erleichterungen für Kleinstgesellschaften Durch das MicroBilG[3]...mehr

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Bestätigungsvermerk / 2.2.1 Prüfungsurteile

Es ist im einleitenden Abschnitt der Gegenstand der Prüfung zu nennen, der aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) unter Einbeziehung der Buchführung sowie dem Lagebericht besteht. Darüber hinaus müssen das geprüfte Unternehmen, das geprüfte Geschäftsjahr sowie die angewendeten Rechnungslegungsvorschriften und Prüfungsgrundsätze bezeichnet werden.[1] Pr...mehr

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Umkleideräume / Zusammenfassung

Begriff In Umkleideräumen haben die Beschäftigten die Möglichkeit, ihre persönliche Kleidung (Straßenkleidung) gegen die Arbeits- bzw. Schutzkleidung zu wechseln. Sie sind dann einzurichten, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Entsprechend muss eine Umkleide geeignet...mehr

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Waschräume, Waschgelegenheiten / 2.6 Beleuchtung

Die Beleuchtung der Waschräume richtet sich nach den Anforderungen der ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" und sieht als Mindestwert für die Beleuchtungsstärke 200 lx und für die Farbwiedergabe den Index Ra = 80 vor.[1] Wird eine Spiegelbeleuchtung eingesetzt, soll die vertikale Mindestbeleuchtungsstärke 500 lx betragen.mehr

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Haftungsverhältnisse / 2.2 Erforderliche Angaben und Ausweis

Während Personengesellschaften alle vorliegenden Haftungsverhältnisse zusammengefasst in einem Betrag angeben können, müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften diese gemäß § 268 Abs. 7 HGB entweder unterhalb der Bilanz oder im Anhang, getrennt nach den o. g. 4 Gruppen unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten, offenle...mehr

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Pausenräume, Bereitschaftsr... / 1.3 Liegeräume

Liegemöglichkeiten sind nach Anhang 4.2 ArbStättV und ASR A 4.2 ausdrücklich und verpflichtend vorgesehen, spielen allerdings im betrieblichen Alltag kaum eine Rolle. Das Arbeitsstättenrecht zielt dabei auf Schwangere und stillende Mütter ab. Allerdings gehört diese Zielgruppe kaum zu den Nutzern, weil gerade Schwangere bei nennenswerten gesundheitlichen Belastungen in aller...mehr

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Haftungsverhältnisse / 2 Haftungsverhältnisse im Jahresabschluss nach HGB

Angesichts des möglichen negativen Einflusses auf die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens sind bestehende Haftungsverhältnisse im Jahresabschluss offenzulegen. Sie deuten das "Damoklesschwert" an, das über dem Unternehmen hängt, und ermöglichen dem Abschlussleser ein eigenes Urteil über das Risiko. Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Offenlegung ist § 251 HGB. ...mehr

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Jahresabschluss / 1.3.6 Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Diese bilden mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang eine Einheit. Ferner können sie den Jahresabschluss um eine Segmentber...mehr

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Jahresabschluss / 1.3.3 KapCo-Gesellschaften

Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a Abs. 1 HGB sind von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn eine natürliche Person oder eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person persönlich haftender Gesellschaft...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Umkleideräume / 2.1 Lage

Nach Abschn. 6.1 Abs. 5 ASR A4.1 sollten Wasch- und Umkleideräume einen unmittelbaren Zugang zueinander haben. Ist das nicht der Fall, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen. Als "untereinander leicht erreichbar"[1] gelten Wasch- und Umkleideräume nach ASR A4.1 bei einer Entfernung von maximal 10 m auf gleicher Etage.[2] ...mehr

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Warum sollte bei PSA auf de... / 2 FAQs

1) Wie ermittelt man, ob der Tragekomfort berücksichtigt ist? Die einfachste Methode, den Tragekomfort festzustellen, ist durch die Beteiligung der Mitarbeiter vor Einführung der PSA. Durch Tragetests kann festgestellt werden, welche PSA geeignet und welche ungeeignet ist. 2) Bedeutet Tragekomfort, dass jeder Luxus durch den Arbeitgeber finanziert werden muss? Komfort hört sich...mehr

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Waschräume, Waschgelegenheiten / Zusammenfassung

Begriff Waschräume sind Räume mit Waschplätzen sowie ggf. Duschen und anderen Einrichtungen, die es den Beschäftigten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Außerhalb von Waschräumen sind in Arbeitsstätten Waschgelegenheiten vorgesehen. Darunter werden Einrichtungen mit fließendem Wasser und einem geschlossenen Wasserabflusssystem verstan...mehr

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Waschräume, Waschgelegenheiten / 2.1.1 Waschräume

Waschräume müssen sich generell in der Nähe der Arbeitsplätze befinden. Der Weg von den Arbeitsplätzen in Gebäuden zu den Waschräumen darf 300 m nicht überschreiten und soll nicht durchs Freie führen. Waschräume dürfen allerdings auch in einer anderen Etage eingerichtet sein. Wasch- und Umkleideräume sollten einen unmittelbaren Zugang zueinander haben.[1] Ist das nicht der F...mehr

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Haftungsverhältnisse / Zusammenfassung

Begriff Haftungsverhältnisse sind Verpflichtungen, die ein Unternehmen eingeht und die möglicherweise zu einer finanziellen Belastung führen können, die aber die Passivierungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen. Bekannte Beispiele sind Kreditbürgschaften oder Gewährleistungsvereinbarungen. Die Jahresabschlussadressaten erhalten durch die Angabe der Haftungsverhältnisse Hinwei...mehr

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Jahresabschluss / 1.3.2 Tochterunternehmen

Tochterunternehmen, welche in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen sind, können von den Vorgaben der Rechnungslegung unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden: Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben zugestimmt und das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einzustehen. Die ...mehr

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Bestätigungsvermerk / 1 Handelsrechtliche Grundlagen

Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften (große und mittelgroße) und Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a Abs. 1 HGB (z. B. GmbH & Co. KG) müssen durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.[1] Für kleine Kapitalgesellschaften besteht keine Prüfungspflicht; dies gilt natürlich auch für die Kleinstkapitalgesellschaft. [2] Abschlussprüfer können Wirtscha...mehr

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Waschräume, Waschgelegenheiten / 1 Bereitstellung von Waschräumen

Nach Abschn. 6.1 ASR A4.1 sind Waschräume "nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C" vorzusehen: Kategorie A bei mäßig schmutzenden Tätigkeiten; Kategorie B bei stark schmutzenden Tätigkeiten; Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen,...mehr

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Bestätigungsvermerk / 3.3 Versagungsvermerk

Bei den folgenden Sachverhalten muss der Abschlussprüfer einen Versagungsvermerk gem. § 322 Abs. 2 Nr. 3 HGB erteilen:[1] Es liegen wesentliche Beanstandungen gegen den Jahresabschluss vor, die sich auf diesen als Ganzes auswirken und so bedeutend oder zahlreich sind, dass eine bloße Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht mehr angemessen ist. Die Auswirkungen von vorlieg...mehr

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Umkleideräume / 1 Bereitstellung von Umkleideräumen

In Abschn. 7.2 Abs. 2 ASR A4.1 wird genauer beschrieben, wann Umkleideräume erforderlich sind. Danach gilt als "besondere Arbeitskleidung" i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV solche, die "betriebsbedingt" getragen werden muss, sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Sicherheit, Hygiene), wegen der Art der Tätigkeit (Schmutz, Gerüche, besondere Reinheitsanforderungen) o...mehr

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Haftungsverhältnisse / 2.3 Bestimmung der angabepflichtigen Beträge

Verbindlichkeiten aus der Übertragung und Begebung von Wechseln (Wechselobligo) Der angabepflichtige Betrag umfasst den Gesamtbetrag der Wechsel gemäß Art. 1 WG, für die das bilanzierende Unternehmen haftet. Das Wechselobligo beinhaltet sämtliche weitergegebenen – noch nicht eingelösten Wechsel – gemäß Art. 9 Abs. 1 WG (Aussteller) bzw. Art. 15 Abs. 1 WG (Indossant), wobei di...mehr

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Bestätigungsvermerk / 3.2 Eingeschränkter Bestätigungsvermerk

Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk gem. § 322 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist dann zu erteilen, wenn wesentliche Beanstandungen gegen abgrenzbare Teile des von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts oder der Buchführung bestehen; oder wenn abgrenzbare Teile der Rechnungslegung aufgrund besonderer Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit beur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 2 zu § 15: Betriebsaufspaltung

1 Allgemeines 1.1 Begriff und Motive der Betriebsaufspaltung Rz. 1 Der Begriff der Betriebsaufspaltung (auch Betriebsspaltung, -abspaltung, -teilung oder Doppelgesellschaft genannt) ist weder gesetzlich definiert noch bestehen gesetzliche Bestimmungen, die die Besteuerungsfolgen einer Betriebsaufspaltung beinhalten. Sie ist ein Gebilde, das regelmäßig Folge eines Aufteilungsvo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1 Wesentliche Betriebsgrundlage

2.2.1.1 Allgemeines Rz. 31 Eine sachliche Verflechtung zwischen beiden Unternehmen liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebskapitalgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter i. d. R. unmittelbar auf Basis einer schuldrechtlichen oder dinglichen Grundlage zur Nutzung überlässt, die für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage [1] bild...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3 Betriebsvermögen des Besitzunternehmens

3.2.3.1 Besitzeinzelunternehmen Rz. 169 Dem Umstand folgend, dass Besitz- und Betriebsunternehmen keine wirtschaftliche Einheit bilden, sondern vielmehr zwei zivil- und steuerrechtlich selbstständige Unternehmen sind (Rz. 2), können die Wirtschaftsgüter des einen Unternehmens nicht dem anderen zugerechnet werden; diese sind vielmehr nach den allg. Grundsätzen dem Betriebsverm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3 Besteuerung der Vertragsbeziehungen zwischen Besitzpersonengesellschaft und Betriebskapitalgesellschaft

3.3.1 Allgemeines Rz. 201 Auch bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung sind die schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen, sofern diese ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Das für beherrschende Anteilseigner einer GmbH geltende Sonderrecht erfordert darüber hin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1 Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille

2.3.1.1 Überblick Rz. 70 Neben der sachlichen Verflechtung ist eine personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwingend erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft von einem einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen getragen werden.[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4 Aperiodische Besteuerungstatbestände der Betriebsaufspaltung in der Form Besitzpersonen- und Betriebskapitalgesellschaft

4.1 Begründung der Betriebsaufspaltung 4.1.1 Zeitpunkt der Entstehung Rz. 225 Die Betriebsaufspaltung gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, zu dem die sachliche und personelle Verflechtung kumulativ vorliegen.[1] Dabei ist es für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen zur Annahme einer Betriebsaufspaltung bewusst oder unbewusst herbeigeführt wurden....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1.3 Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft oder -personengesellschaft

4.1.3.1 Echte Betriebsaufspaltung Rz. 233 Wird im Rahmen der Begründung einer echten Betriebsaufspaltung (Rz. 16) ein bisher einheitliches Personenunternehmen dergestalt aufgeteilt, dass ein Teil der Wirtschaftsgüter auf eine Betriebskapitalgesellschaft übertragen wird, sodass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage beim jetzigen Besitzunternehmen verbleibt[1], ist zwis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3 Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung

3.1 Grundsätzee Rz. 156 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung kumulativ vor, betreibt neben der Betriebsgesellschaft auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb, der auch der GewSt unterliegt.[1] Anders als bei der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. Rz. 228, 228b) sind die hierfür entwickelten Grundsätze, denen zu Folge die GewSt-Pflicht regelmäßi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2 Besteuerung der Besitzpersonengesellschaft

3.2.1 Gewerblichkeit Rz. 161 Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung kumulativ vor, ist die Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch das Besitzunternehmen keine (bloße) Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen betreibt somit auch einen Gewerbebetrieb. Als wei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2 Tatbestandsmerkmale einer Betriebsaufspaltung

2.1 Grundtatbestand Rz. 27 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung und Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) zum Geg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2 Sachliche Verflechtung

2.2.1 Wesentliche Betriebsgrundlage 2.2.1.1 Allgemeines Rz. 31 Eine sachliche Verflechtung zwischen beiden Unternehmen liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebskapitalgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter i. d. R. unmittelbar auf Basis einer schuldrechtlichen oder dinglichen Grundlage zur Nutzung überlässt, die für die Betriebsgesellschaft eine we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3 Personelle Verflechtung

2.3.1 Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille 2.3.1.1 Überblick Rz. 70 Neben der sachlichen Verflechtung ist eine personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwingend erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft von einem einheitlichen G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3 Beherrschungsidentität

2.3.1.3.1 Beherrschungsidentität bei Beteiligung nur derselben Personen an Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft Rz. 86 Für das Vorliegen eines einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillens genügt es auch, dass die Gruppe von Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrscht, auch in der Lage ist, in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (sog. Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1 Begründung der Betriebsaufspaltung

4.1.1 Zeitpunkt der Entstehung Rz. 225 Die Betriebsaufspaltung gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, zu dem die sachliche und personelle Verflechtung kumulativ vorliegen.[1] Dabei ist es für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen zur Annahme einer Betriebsaufspaltung bewusst oder unbewusst herbeigeführt wurden. Rz. 226 Bei der echten Betriebsaufspal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.2 Beherrschungsidentität bei nur teilweiser Personenidentität

2.3.1.3.2.1 Personengruppentheorie Rz. 94 Beherrschungsidentität ist auch dann anzunehmen (vom Fall der faktischen Beherrschung abgesehen; vgl. Rz. 134ff.), wenn zwar die Beteiligten nicht alle sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt sind, aber die an beiden Unternehmen beteiligten Personen (Doppel-Gesellschafter) an beiden Gesellschaften jeweils zusammen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3 Zusammenrechnung von Anteilen naher Angehöriger

2.3.3.1 Ehegatten Rz. 113 Die bloße eheliche Beziehung zum Mehrheitsgesellschafter ist für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht ausreichend. Soweit Ehegatten sowohl an den zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, können diese wie einander fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe – dies gilt auch bei unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1 Allgemeines

1.1 Begriff und Motive der Betriebsaufspaltung Rz. 1 Der Begriff der Betriebsaufspaltung (auch Betriebsspaltung, -abspaltung, -teilung oder Doppelgesellschaft genannt) ist weder gesetzlich definiert noch bestehen gesetzliche Bestimmungen, die die Besteuerungsfolgen einer Betriebsaufspaltung beinhalten. Sie ist ein Gebilde, das regelmäßig Folge eines Aufteilungsvorgangs ist. E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.8 Sonderfälle

2.3.8.1 Typisch und atypisch stille Beteiligung Rz. 143 Eine stille Beteiligung i. S. v. §§ 230ff. HGB ist nur bei Beteiligung an einem Handelsgewerbe möglich. Der Inhaber des Handelsgewerbes muss Kaufmann i. S. v. §§ 1–3, 5–6 HGB sein; auf die Art der Kaufmannseigenschaft, ob Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft, kommt es nicht an. Eine stille Beteiligung am einzelnen Ant...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.4 Abgrenzung der Betriebsaufspaltung von verwandten Formen

Rz. 26 Als verwandte Formen zur Betriebsaufspaltung sind insbesondere zu nennen[1]: Verpachtung eines Unternehmens, (typische) GmbH & Co. KG, GmbH und stille Gesellschaft, Realteilung, Teilbetriebsausgliederung.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.2 Beteiligungsidentität

Rz. 85 Der einheitliche Geschäfts- und Betätigungswille tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität hervor.[1] Eine solche liegt vor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im prozentual jeweils gleichen Verhältnis beteiligt sind.[2] In diesem Fall ist es kaum denkbar, dass die Einheit durch einen permanenten Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern aufgehoben...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3.3 Beteiligungen von Eltern und volljährigen Kindern bzw. sonstigen Angehörigen und anderer Lebensgemeinschaften bzw. -partnerschaften

Rz. 127 Eine Zusammenrechnung von Anteilen der Eltern und volljährigen Kinder oder sonstigen Angehörigen i. S. v. § 15 AO (z. B. Geschwister[1], Verschwägerte(r), Neffen[2]) kommt nur in Betracht, wenn Beweisanzeichen bestehen, die gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen erkennen lassen (vgl. zur Personengruppentheorie Rz. 94ff.).[3] Die Partner einer eheähnlichen Lebensg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.5 Zwischenvermietung über eine Zwischengesellschaft

Rz. 133 Dieselben Grundsätze, wie in Rz. 128ff. dargestellt, gelten auch, wenn sich die Herrschaft über das Besitzunternehmen mittelbar über einen Zwischenvermieter auswirkt, der sich (i. d. R. durch einen Vertrag) verpflichtet, seinerseits die wesentliche Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen weiterzuvermieten.[1] Eine faktische Sicherstellung kann hierfür ebenfalls ...mehr