Fachbeiträge & Kommentare zu Anhang

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Halb-/Teileinkünfteverfahren

Literatur: Kollruss, BB 2008, 2437 Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt bei dem begünstigten Anteilseigner, der eine natürliche Person ist, dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG die Abgeltungsteuer nicht.[1] i Das Teileinkünfteverfahren greift nicht bereits im Zeitpunkt ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bewertung

Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entspricht dem Betrag der Vermögensminderung bzw. der verhinderten Vermögensmehrung der Körperschaft, d. h. dem "Unterschiedsbetrag" nach § 4 Abs. 1 EStG, um den der tatsächlich ausgewiesene Gewinn geringer ausgefallen ist als bei einer Abwicklung des Geschäfts zu angemessenen Bedingungen. Nicht...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Dauerschuldverhältnisse

Für Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Darlehen, Arbeitsverhältnis) zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter hat die Rspr. zwar nicht die Voraussetzung der klaren und eindeutigen Vereinbarung gelockert, wohl aber die Anforderungen, die an ihren Nachweis zu stellen sind. Danach kann aus dem langjährigen tatsächlichen Verhalten der Parteien geschlosse...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Untreue

Literatur: Wassermeyer, DB 1993, 1260; ders., DB 1993, 1948; Paus, DB 1993, 1258; ders., DStZ 1993, 1948; Flume, DB 1993, 1945 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich selbst begünstigt und damit Untreue gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern begeht.[1] Das gilt auch dann, wenn ein Vermögensve...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschaftsrechtliche bzw. betriebliche Veranlassung

Die Vereinbarung einer Tantieme muss betrieblich veranlasst sein. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird zwar einen Geschäftsführer am Erfolg des Unternehmens beteiligen, aber eine zu hohe Belastung des Gewinns in ertragreichen Jahren vermeiden. Ein wesentlicher Teil des Gewinns muss der Gesellschaft verbleiben. Eine "angemessene" Kapitalverzinsung genügt n...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Konzernsteuerumlagen

Werden zwischen Mutter- und Tochter- bzw. Enkelgesellschaft Konzernsteuerumlagen verrechnet, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen, handelt es sich um Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen.[1] Entsprechend sie nicht den steuerlichen Voraussetzungen, sind überhöhte Zahlungen der Tochter- bzw. Enkelgesellschaft an die Mutterges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Witwenrente

Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen gelten, sind auf Witwenrenten nicht anzuwenden. Hier liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Rente bei Eintritt der Voraussetzungen in Anspruch genommen und die Kapitalgesellschaft daher belastet wird. Die Rückstellung ist daher entsprechend ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verein

Literatur: Pel, DB 2004, 1065 Ein Verein kann Leistender einer verdeckten Gewinnausschüttung sein. Da die Mitglieder über ihre Teilnahmerechte die Möglichkeit haben, auf den Verein Einfluss zu nehmen, besteht zwischen ihnen und dem Verein ein gesellschaftsähnliches Verhältnis. Das genügt für die Möglichkeit einer Einkommensminderung im Interesse der Mitglieder.[1] Für Vereine...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Überschusseinkünfte

Literatur: Böhmer, DStR 2012, 1995 Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch bei KSt-Subjekten möglich, die nur Überschusseinkünfte erzielen, z. B. bei Vereinen.[1] Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung ist abgeleitet aus dem Grundsatz, dass die Verteilung des Einkommens keinen Einfluss auf die Ermittlung des Einkommens haben darf. Damit ist das Recht der verdeckten...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Durchlaufender Posten

Durchlaufende Posten sind nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG Betriebseinnahmen und -ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Ermittelt die Körperschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, berühren die durchlaufenden Posten ihr Vermögen nicht. Die Vereinnahmung ist daher keine Vermögensmehrung, die Verausgabung keine Vermögensminderung. I...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesetzliche Ansprüche

Bei beherrschenden Gesellschaftern muss die Gegenleistung für eine Leistung an die Gesellschaft zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Vorhinein klar und eindeutig bestimmt sein, da der Gesellschafter die Wahl hat, seiner Gesellschaft auf schuld- oder gesellschaftsrechtlicher Basis gegenüberzutreten. Entstehen jedoch im Rahmen einer vorherig klar und eindeutig...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gehalt

Literatur: Höfer/Abt, GmbHR 1983, 49; Seitrich, BB 1987, 877; Meier, DStR 1988, 374; Dötsch, DB 1994, 327; Schneider/Altmüller, DB 1996, 1003; Niehues, DB 1996, 2449; Tänzer, GmbHR 1989, 324; ders., GmbHR 1993, 728; ders., GmbHR 1996, 40; Niehues, DB 1996, 2449; Tänzer, GmbHR 1997, 16; Rischar, BB 1997, 2302; Tänzer, GmbHR 1997, 1085; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Glade, DB 1...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilsveräußerung

Veräußern Gesellschafter Anteile untereinander oder an Dritte, handelt es sich um Vorgänge, die die Kapitalgesellschaft nicht berühren. In der Anteilsveräußerung allein kann also keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.[1] Ist einer der Gesellschafter aber Anteilseigner eines der anderen Gesellschafter (einer Kapitalgesellschaft), kann in diesem Verhältnis eine verdeckte G...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lösegeld

Literatur: Wunderlich, DStR 1996, 2003 Lösegeldzahlungen für den Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer oder die ihnen nahestehenden Personen sind immer (zumindest auch) durch die Privatsphäre der ausgelösten Personen veranlasst, da die Zahlungen geleistet werden, um eine drohende Gefahr für deren Leib und Leben abzuwenden. Sie bilden daher bei der Kapitalgesellschaft...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Geschäftsführung ohne Auftrag

Obwohl § 677 BGB einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gewährt, erkannte die Rechtsprechung eine Vergütung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nur an, wenn eine vorherige, wirksame, klare und eindeutige Vereinbarung vorlag. Entsprechendes galt für andere gesetzliche Ansprüche.[1] Dagegen hat der BFH[2] zu Ansprüchen aus den §§ 951, 812 BGB unter Aufgabe der ge...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schmiergeld

Erhält der beherrschende oder nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit von einem Dritten Schmiergelder, ist er verpflichtet, diese an die Gesellschaft herauszugeben. Er hat die Vermögensinteressen der von ihm vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen und daher Vorteile, die er von einem Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigk...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalertrag

Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei dem Gesellschafter als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst. Ob bei ihm ein Kapitalertrag vorliegt, ist nur nach dieser Vorschrift zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei der Körperschaft eine Einkommenszurechnung erfolgt ist.[1] Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bzw. der Abgeltungsteuer nach § 32d ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wirtschaftsgut

Die Übertragung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern wie Firmenwert, Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten auf einen Gesellschafter stellt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung dar und kann daher eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Eine Vermögensminderung liegt vor, soweit das Wirtschaftsgut bilanziert ist (Ausbuchen des Buchwe...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Aufwendungsersatz

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz, ist die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Gesellschaft bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter keine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Ist bei einem beherrschenden Gesellschafter durch einen steuerlich anzuerkennenden Geschäftsführervertrag eindeutig festgelegt, dass er seine Dienste auf schuldrechtlicher Basis...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorgesellschaft

Eine Vorgesellschaft, die später in das Handelsregister eingetragen wird, ist mit der dadurch entstehenden Kapitalgesellschaft identisch.[1] Unter dieser Voraussetzung kann auch eine Vorgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an einen Vor-Gesellschafter vornehmen. Das gilt auch, wenn der Vor-Gesellschafter vor Eintragung der Vorgesellschaft in das Handelsregister bere...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Tantiemen

Literatur: Winter, GmbHR 1986, 442; Felix, BB 1988, 277; Meier, FR 1989, 547; Schulze zur Wiesche, GmbHR 1993, 403; Ammelung, INF 1995, 332; Hoffmann, DStR 1995, 250; Eder, DStR 1995, 665; Hoffmann, DStR 1995, 1209; Natschke, BB 1996, 771; Brenner, DStZ 1996, 65, 69; Neumann, GmbHR 1996, 740, 822; Ditges/Graß, BB 1996, 509; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Neyer, DStR 1998, 229;...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zeitpunkt der Beurteilung

Für die Prüfung der Angemessenheit einer Pensionszusage ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage abzustellen.[1] Außerdem ist die Angemessenheit bei wesentlichen Änderungen – etwa einer vorübergehenden Senkung des Geschäftsführergehalts[2] – zu prüfen.mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Stiftung

Literatur: Rader, BB 1977, 1441; Schulze zur Wiesche, DStZ 1991, 161 Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage voraus. Bei Stiftungen gibt es dagegen keine Personen, die zu der Stiftung eine gesellschafterähnliche Beziehung unterhalten. Weder der Stifter noch die Destinatäre haben e...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gemischte Aufwendungen

Im KSt-Recht gibt es keine dem § 12 Nr. 1 EStG entsprechende Einschränkung, gemischte Aufwendungen abzusetzen. Daher ist eine Aufteilung der Aufwendungen ohne Einschränkungen möglich. Auch für die ESt hat der Große Senat des BFH das Aufteilungsverbot jetzt aufgegeben.[1] Berühren Aufwendungen sowohl die betriebliche Sphäre der Gesellschaft als auch die private Sphäre des Ges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Pauschalierung

Eine Körperschaft, die eine verdeckte Gewinnausschüttung vornimmt, kann die Steuer des Gesellschafters nicht im Wege der Pauschalierung nach § 37b EStG übernehmen. Die Pauschalierung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Leistende eine betrieblich veranlasste Zuwendung erbringt, die daher als Betriebsausgabe abziehbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist defini...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ausbildung

Übernimmt die Kapitalgesellschaft die Kosten der Ausbildung für den Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der innere oder äußere Betriebsvergleich ergibt, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese Ausbildungskosten übernommen hätte. Allein die Tatsache, dass derjenige,...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Teilhaberversicherung

Literatur: Schwarz, DStR 1993, 1166; Reuter, GmbHR 1999, 61 Eine Versicherung, deren Kapital einen Gesellschafter in die Lage versetzen soll, bei dem Tod des anderen Gesellschafters dessen Anteil zu erwerben (also dessen Erben auszuzahlen) oder Abfindungen zwischen den Gesellschaftern zu finanzieren, ist nicht betrieblich veranlasst. Werden ihre Prämien von der Körperschaft g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umlaufvermögen

Veräußert die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens zu einem unangemessen niedrigen Preis an den Gesellschafter, liegt hierin eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung. Diese ist als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen. Bei dem Gesellschafter ist der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus K...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vereinbarung

Literatur: Strnad, DB 2020, 979 Beruht die Leistung auf einer Vereinbarung, muss diese ernsthaft gemeint sein und tatsächlich durchgeführt werden.[1] Ist der begünstigte Gesellschafter beherrschend, muss die Leistung auf einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen (formeller Fremdvergleich). Ist das nicht der Fall, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung all...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Unüblichkeit

Literatur: Tillmann, GmbHR 1993, 466; Hoffmann, DStR 1996, 729; Tillmann/Schmidt, DStR 1996, 849; Wassermeyer, DStR 1996, 733; Gosch, DStZ 1997, 14; Frotscher, GmbHR 1998, 23 Aus der Unüblichkeit einer Vereinbarung wird geschlossen, dass sie nicht ernst gemeint sei und daher auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruhe. Die Folge ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gewerbesteuer

Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt auf der Ebene der Körperschaft der GewSt; sie gehört nach § 7 GewStG als Bestandteil des steuerpflichtigen Gewinns zu dem Gewerbeertrag der Körperschaft. Fällt die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Empfänger in den Rahmen eines Gewerbebetriebs, greift bei ihm die Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG ein. Die GewSt-Umlage im ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Einlagen, ausstehende

Es besteht keine Verpflichtung für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer, ausstehende Einlagen einzufordern. Tut er dies nicht, liegt in der entgangenen Gewinnmöglichkeit der Kapitalgesellschaft (Nutzung des eingeforderten Betrags als Bankeinlage) keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Existenz des handelsrechtlichen Instituts der nicht eingeforderten Einlag...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lästiger Gesellschafter

Literatur: Martini, FR 2011, 562 Aufwendungen der Kapitalgesellschaft, um einen lästigen Gesellschafter zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen, können betrieblich veranlasst sein; sie sind dann keine verdeckte Gewinnausschüttung. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Gesellschafters zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erbbaurecht

Für die Angemessenheit des Erbbauzinses gelten die Regeln über den Mietzins entsprechend.[1] Der Erbbauzins muss den Umfang der durch das Erbbaurecht begründeten Rechte widerspiegeln, also etwa den Wert des überlassenen Grundstücks (bebaut oder unbebaut; erschlossen oder nicht erschlossen; Industrie- oder Bauland) sowie die Verteilung der Lasten (GrSt und andere Kosten). Ist...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verhältnis zu § 1 AStG

Bei grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen kann allerdings § 1 AStG eingreifen. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass wegen des Eigeninteresses der Muttergesellschaft an dem wirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaft sowie wegen der Finanzierungsverantwortung der Muttergesellschaft nicht marktgerechte Konditionen einer Finanzierungsmaßnahme auf "wirtschaftlich...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückwirkung

Einer rückwirkenden Gestaltung von Rechtsverhältnissen wird im Steuerrecht die Anerkennung versagt. Eine besondere Ausprägung dieses Rückwirkungsverbots zeigt sich darin, dass Beziehungen zu einem beherrschenden Gesellschafter nur anerkannt werden, wenn im Vorhinein abgeschlossene Vereinbarungen vorliegen. Im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung muss somit ein Vertrag vorli...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kundenstamm

Der Kundenstamm gehört zu den immateriellen Wirtschaftsgütern und stellt einen Vermögensteil der Körperschaft dar. Wurde er entgeltlich erworben, stellt seine unentgeltliche Übertragung auf einen Gesellschafter eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts). Handelt es sich um einen selbst geschaffenen Kundenstamm, stellt seine unentgeltliche Übertragung auf einen Ges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nur-Pension

Die Vereinbarung einer Pension als alleinige Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer hält der BFH[1] für unangemessen und erkennt sie nicht an. Ein fremder Dritter hätte eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, da sie für ihn zu riskant und ungünstig sei. Eine solche Vereinbarung lasse sich nur aus dem Gesellschaftsverhältnis erklären.[2] In einem weiteren Urtei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ernsthaftigkeit

Ein zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbartes Geschäft ist der Besteuerung nur zugrunde zu legen, wenn es ernsthaft gewollt ist. Scheingeschäfte nach § 117 BGB sind nicht zu berücksichtigen.[1] Ernsthaft gewollt ist ein Geschäft immer dann, wenn die Parteien die Rechtswirkungen des Geschäfts eintreten lassen wollen. Hängen die angestrebten steuerlichen Folgen von...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Prüfungskosten

Kosten für Prüfungen, die der Gesellschafter veranlasst hat bzw. in seinem Interesse liegen, stellen Vermögensminderungen der Körperschaft und damit verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn die Gesellschaft sie übernimmt. Maßnahmen zur Kontrolle der Geschäftsführung sind Sache des Gesellschafters und daher von ihm zu tragen.[1] Kosten von gesetzlichen Pflichtprüfungen oder v...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages steuerlich als Arbeitnehmer behandelt wird, sind die an ihn geleisteten Vergütungen steuerlich arbeitsrechtliches Gehalt (Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer"). Zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung über das Gehalt eins...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschafterkosten

Eine Vermögensminderung der Körperschaft liegt darin, dass sie sich nicht auf die Erfüllung der eigenen Aufgaben beschränkt, sondern die Kosten für Aufgaben übernimmt, die an sich der Gesellschafter zu erfüllen hätte.[1] Beispiele sind etwa Pensionszusagen der Gesellschaft für Arbeitnehmer, die im Betrieb des Gesellschafters beschäftigt sind[2], die Übernahme von Erschließun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Incentives

Werden einer Kapitalgesellschaft von einem Geschäftspartner Incentives zugewendet (Sachzuwendungen, Reisen), und wendet die Kapitalgesellschaft diese Incentives dem Gesellschafter zu, der nicht Geschäftsführer ist, indem dieser z. B. an einer Reise teilnimmt, so liegt hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Incentives, nimmt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entnahmen

Entnahmen der Anteilseigner sind bei KSt-Subjekten nicht möglich. In der Regel wird es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln. Auch bei Betrieben gewerblicher Art sind Vermögenszuwendungen an den Träger nicht als Entnahme, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. In einem Sonderfall[1] wurden "Entnahmen" der Gesellschafter einer GmbH als Irrtum angesehen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorteilsausgleich

Literatur: Katterbe, DB 1983, 365; Winter, GmbHR 1992, 294; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 325ff. Vorteile, die die Körperschaft im Zusammenhang mit der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung erhält, sind bei der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Ein ordentlicher und g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Auslandsbeziehungen

Literatur: Haase/Steierberg, Ubg 2015, 411 Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass die aus der verdeckten Gewinnausschüttung entstehenden Kapitaleinkünfte aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Empfängers im Inland nicht besteuert werden oder nur der KapESt unterliegen.[1] Daher liegt auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn aus...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Management-Leistungen

Beauftragt eine Kapitalgesellschaft andere Personen (Schwestergesellschaften) mit dem Erbringen von Managementleistungen einschließlich der Geschäftsführung, liegt darin allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich alle betrieblichen Funktionen, auch ihre Geschäftsleitungsfunktion, gegen Entgelt durch nahestehende Personen oder D...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fälligkeit

Steht der Körperschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter zu, hat sie diese grundsätzlich bei Fälligkeit zu realisieren. Macht sie die Forderung nicht geltend, ohne eine Verzinsung (Verzugszinsen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Zinsen) zu verlangen, liegt in Höhe der entgangenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen verhinderter Vermögensmehrun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entschädigung (Enteignung)

Wird eine Entschädigung für eine Enteignung eines Grundstücks bzw. zur Vermeidung einer Enteignung gezahlt, steht die Entschädigung dem Eigentümer des Grundstücks zu. In die Entschädigung einbezogen werden Entschädigungen für Betriebserschwerung und ähnliche Mehraufwendungen. Stehen die Grundstücke im Eigentum der Gesellschafter, die sie an die Kapitalgesellschaft vermietet ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zollwert

Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 4.7 f.; Schöneborn, BB 2019, 2971 Der Zollwert ist nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex [1] der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware. Unverändert gilt dies nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex aber nur, wenn die Parteien des Kaufvertra...mehr