Literatur: Pel, DB 2004, 1065

Ein Verein kann Leistender einer verdeckten Gewinnausschüttung sein. Da die Mitglieder über ihre Teilnahmerechte die Möglichkeit haben, auf den Verein Einfluss zu nehmen, besteht zwischen ihnen und dem Verein ein gesellschaftsähnliches Verhältnis. Das genügt für die Möglichkeit einer Einkommensminderung im Interesse der Mitglieder.[1] Für Vereine gelten daher die allgemeinen Regelungen über die verdeckte Gewinnausschüttung (Stichwort "Überschusseinkünfte"). Allerdings ist bei Anwendung der Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung der Zweck des Vereins zu berücksichtigen. Dieser ist, anders als bei einer Kapitalgesellschaft, nicht unmittelbar auf eigene Gewinnerzielung gerichtet. Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Verein liegt daher nur vor, wenn die Vorteilsgewährung an das Mitglied mit dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands nicht in Einklang steht. Dabei kann ein Verhalten noch ordnungsmäßig sein, das bei einer Kapitalgesellschaft bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet. Bei Leistungsbeziehungen mit Vereinsmitgliedern genügt es i. d. R., wenn die von den Mitgliedern erhobenen Entgelte kostendeckend sind. Im Mitgliedergeschäft braucht kein Gewinn erzielt zu werden.[2]

Andererseits ist eine Sonderzuwendung an einzelne Vereinsmitglieder nicht durch den Vereinszweck gedeckt und kann daher auch bei Vereinen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Wirtschaftliche Vereine dienen dagegen der eigenen Gewinnerzielung. Sie dürfen daher nicht nur kostendeckend oder gegen eine Kapitalverzinsung arbeiten. Es gelten die Regeln über Kapitalgesellschaften.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch einen Verein unterliegt nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der KESt. Der Abzugssteuersatz beträgt nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 25 %. Bei dem Vereinsmitglied ist die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht anwendbar.

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