Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 4.7 f.; Schöneborn, BB 2019, 2971

Der Zollwert ist nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex[1] der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware. Unverändert gilt dies nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex aber nur, wenn die Parteien des Kaufvertrages nicht miteinander verbunden sind oder diese Verbindung den Preis nicht beeinflusst hat. Ist dies doch der Fall, ist der Zollwert abweichend von dem vereinbarten Preis festzusetzen. Hierfür sieht Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex eine Stufenfolge von Ermittlungsmethoden vor, beispielsweise den Zollwert vergleichbarer Waren, die zum vergleichbaren Zeitpunkt eingeführt wurden oder ein Kostenwert, der auch Gemeinkosten und Gewinn enthält. Es gilt daher ebenso wie im Ertragssteuerrecht der Drittvergleichsgrundsatz, sodass grundsätzlich der Zollwert für eingeführte Waren dem ertragsteuerlich anzusetzenden Wert entsprechen sollte. Im Detail gibt es jedoch erhebliche Abweichungen. So gilt die Regelung des Zollkodex nur für die Einfuhr von Waren in das EU-Gebiet, nicht für die Ausfuhr von Waren, nicht für Dienstleistungen und Finanzierungs- und Lizenzbeziehungen. Die Regelung ist durch die bindenden Vorschriften des Zollkodex stark formalisiert; eine entsprechende Rechtsgrundlage gibt es im Ertragssteuerrecht nicht. Bei dem Zollwert wird stärker auf den Zeitpunkt der Einfuhr abgestellt, während ertragsteuerlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend ist. Die Ermittlung des Zollwerts ist für die Überprüfung auf einen zeitnahen Zeitpunkt abgestellt, während die Überprüfung des ertragsteuerlichen Wertes umfassender und später erfolgt. Auch stellt der Zollwert konsequent auf die einzelne Lieferung ab, während ertragsteuerlich die Ermittlung des Drittvergleichspreises auf der Grundlage von Produktgruppen möglich ist ("Palettenbetrachtung"). Insbesondere werden pauschale Korrekturen am Ende einer Abrechnungsperiode nicht einbezogen, während sie ertragsteuerlich denkbar sind.[2]

Insgesamt ist eine Übereinstimmung von Zollwert und ertragsteuerlichem Wert zwar möglich, aber praktisch nur in Standardfällen ohne Besonderheiten zu erwarten.

[1] Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013, ABl. L 269 v. 10.10.2013, S. 1.
[2] Zur Rechtslage nach dem Zollkodex EuGH v. 20.12.2017, C 529/16, (Hamamatsu), RIW 2018, 161.

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