Literatur: Martini, FR 2011, 562

Aufwendungen der Kapitalgesellschaft, um einen lästigen Gesellschafter zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen, können betrieblich veranlasst sein; sie sind dann keine verdeckte Gewinnausschüttung. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Gesellschafters zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft, ihrer Gewinnerwartungen und Zukunftsaussichten geführt hat und eine Änderung des Verhaltens des Gesellschafters nicht zu erwarten ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen der Gesellschaft für zum eigenen Vorteil auswertet. Allerdings ist dann zu prüfen, ob nicht eine Kündigung des Geschäftsführervertrags ausreicht, um die Schädigung der Gesellschaft zu unterbinden, auch wenn die Gesellschafterstellung bestehen bleibt. . Dagegen genügt es nicht, wenn nur Störungen im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern vorliegen, die die betriebliche Tätigkeit der Gesellschaft nicht beeinträchtigen. Der Gesellschafter muss für die Gesellschaft lästig sein, Lästigkeit nur für die anderen Gesellschafter genügt nicht.[1] Scheidet der lästige Gesellschafter aus, indem die Kapitalgesellschaft die von ihm gehaltenen Anteile erwirbt, gelten die Ausführungen unter dem Stichwort "Eigene Anteile".

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