Fachbeiträge & Kommentare zu Arzthaftung

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§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Beweis des Haftungsgrundes

Rz. 17 Der Geschädigte hat für seinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Haftungsgrundes darzulegen und gemäß den strengen Anforderungen des § 286 ZPO [55] zu beweisen [56] (zum vertraglichen Ersatzanspruch vgl. § 4 Rdn 13 ff.). Rz. 18 Diese Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich grds. darauf, dassmehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / b) Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Rz. 40 Der Gläubiger – dies ist in der Rechtsberaterhaftung der geschädigte Auftraggeber oder ein geschützter Dritter – hat die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sobald er von seiner Vermögensbeeinträchtigung, ihrer Ursache (z.B. der Pflichtverletzung des Rechtsberaters) und ihrem Urheber so viel erfährt, dass er eine hinreichend aussichtsreiche – nicht unbedingt risik...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Inhalt der Aufklärungspflicht

Rz. 188 Der Inhalt der Pflicht, über das Prozessrisiko aufzuklären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie bereits dargelegt, reicht eine nur allgemein gehaltene Aussage nicht aus. Der Rechtsanwalt muss konkret beschreiben, woraus sich das Prozessrisiko ergibt:[782]mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / a) Eine schädigende Handlung

Rz. 33 Für den Schaden aus einer einmaligen, einheitlichen, abgeschlossenen Schadensursache [101] gilt der Grundsatz der Schadenseinheit;[102] danach ist der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, das auch alle weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren und als möglich voraussehbaren Spätfolgen umfasst.[103] Das bedeutet, ...mehr

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zfs 10/2019, Kein Schmerzen... / 2 Aus den Gründen:

"… [8] I. Das OLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2018, 723, veröffentlicht ist, hat dem Kl. das Schmerzensgeld aus ererbtem Recht des Patienten zugesprochen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es, soweit im Revisionsverfahren noch erheblich, ausgeführt, der Bekl. sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Been...mehr

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ZErb 09/2019, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2019

Am 24. und 25. Mai 2019 fand die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. in Karlsruhe statt. Frühankommer hatten bereits am 23. Mai die Gelegenheit, den Bundesgerichtshof zu besuchen. In elf Vorträgen wurden aktuelle Aspekte des Vorsorgerechts und ihre Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit dargestellt und mit den Teilnehmern diskutiert. Zu Beginn der Tagung am Freitag, den 24....mehr

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zfs 02/2019, Taggenaue Beme... / 2 Aus den Gründen:

"… a) Verdienstausfall" [22] Der Kl. hat bis zum 12.4.2014 Leistungen des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, die vorliegend nicht in Frage stehen. Er macht für den Zeitraum vom 13.4. bis zum 31.7.2014 den ihm entstandenen Lohnausfall geltend und behauptet, ein Nettoeinkommen von 10.169,64 EUR ohne den Unfall monatlich erhalten zu haben. Dass dies der Fa...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / I. Allgemein

Rz. 634 Das Medizinrecht weist sowohl im materiell als auch im prozessualen Recht Besonderheiten auf und birgt damit Haftungsrisiken. Vor allem das Arzthaftungsrecht stellt eine anspruchsvolle Materie dar, sowohl für den Anwalt des Arztes als auch für den Patientenanwalt. Rz. 635 Im Bereich der prozessrechtlichen Bezüge der Arzthaftung haben die Komplexe "Tatsachenermittlung"...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / II. Die rechtliche Beurteilung

Rz. 43 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ ...mehr

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AGS 01/2019, Berufswidrigke... / 1 Sachverhalt

Im Januar 2017 hat Rechtsanwalt … als Prozessbevollmächtigter für die Mandantin … beim LG eine Klage gegen die … GmbH auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz eingereicht. Die Zeugin hatte den vom LG angeforderten Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 1.218,00 EUR bezahlt, ebenso einen vom Gericht angeforderten Vorschuss für die Einholung eines medizinischen Sachverständig...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / 2. Die rechtliche Beurteilung

Rz. 250 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte die Klägerin nicht bewiesen, dass ihre Erkrankung an dem Morbus Sudeck eine kausale Folge des Unfallgeschehens war, für das die Beklagten einzustehen hatten. Die Klägerin müsse eine Primärverletzung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Sachverständige...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / I. Ausgangslage

Pro Jahr sind in Deutschland etwa 2.500.000 Verkehrsunfälle, davon ca. 300.000 mit Personenschaden, zu beklagen[1] – und damit auch von Haftpflichtversicherungen zu regulieren. Die juristische Aufarbeitung erfolgt in bewährten, aber auch eingefahrenen Bahnen: Der Geschädigte wendet sich – häufig mit Hilfe eines Rechtsanwalts – direkt an den Versicherer des Schädigers. Dort w...mehr

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ZAP 9/2017, Arzthaftung: Zurechnung der Fehler eines nachbehandelnden Arztes

(OLG Hamm, Urt. v. 15.11.2016 – 26 U 37/14) • Wenn aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich wird, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehle...mehr

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ZAP 19/2015, Arzthaftung: Anforderungen an einen groben Befunderhebungsfehler

(OLG Hamm, Urt. v. 7.7.2015 – 26 U 112/14) • Es widerspricht dem chirurgischen Standard bei einer perforierten Appendizitis (Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) – trotz Gabe eines Bereitband-Antibiotikums – keine Abstrichentnahme durchzuführen. Fehlt die Abstrichentnahme, wird die Chance vertan, den Keim gezielt mit einem speziellen Antibiotikum zu bekämpfen. Eine ...mehr

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ZAP 6/2017, Arzthaftung: Großer Ermessensspielraum bei medizinischen Grenzfällen

(OLG Hamm, Urt. v. 4.11.2016 – 26 U 2/16) • In den Grenzfällen der Medizin, in denen es keine ausreichende Erfahrungswerte gibt, haben die Ärzte einen großen Ermessensspielraum. Ein solcher Ermessensspielraum besteht für die Ärzte, wenn bei einem Kleinkind, dass auf der Herztransplantationsliste steht, zur Überbrückung ein sog. Berlin Heart einzusetzen ist. Es muss in solch ...mehr

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ZAP 2/2016, Arzthaftung: Beweislastumkehr bei später auftretenden Sekundärschäden

(OLG Oldenburg, Urt. v. 12.8.2015 – 5 U 50/15) • Ist einzig verbliebene Folge eines groben Diagnose- und Befunderhebungsfehlers (hier: unzureichende Untersuchung einer Gewebeprobe) eine Verzögerung der Behandlung, nimmt ein später auftretender Sekundärschaden (Mammakarzinom als Rezidiv) nur dann an der Beweislastumkehr teil, wenn die entsprechende Verzögerung typischerweise ...mehr

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ZAP 19/2016, Arzthaftung: Bindung an Chefarzt-Vereinbarung

(BGH, Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 75/15) • Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimm...mehr

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ZAP 12/2015, Arzthaftung: Anforderungen an ärztliche Aufklärungspflicht

(OLG Nürnberg, Urt. v. 30.4.2015 – 5 U 2282/13) • Für die Risikoaufklärung eines Patienten im Besonderen gilt, dass eine exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken nicht erforderlich ist, dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden muss. Dabei ist auch über sehr seltene Risi...mehr

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ZAP 2/2017, Das zuständige ... / cc) Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO

Was der BGH zu fünf Arzneimittelherstellern gesagt hat (Beschl. v. 14.12.1989 – I ARZ 700/89), lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Arzthaftung übernehmen. Diese knüpft meistens an ein Unterlassen an, beginnend mit dem Vorwurf unterlassener Aufklärung über Risiken eines ärztliche Eingriffs und endend mit dem Vorwurf angeblich zu spät vorgenommener Operation z.B. bei einer ...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 3. Aufl. 2015, 480 S., Deutscher Anwaltverlag, 59 EUR

Der Autor ist Richter am BGH und dort langjähriges Mitglied des VI. Zivilsenats, der für das Recht der unerlaubten Handlung, z.B. Verkehrsunfallsachen, Produkthaftung, Arzthaftung zuständig ist. Das Buch ist für den Verkehrsrechtler unverzichtbar, nachdem die Vorauflage vergriffen ist und gerade im Sachschadensrecht durch neuere Entscheidungen eine Akzentverschiebung zu Last...mehr

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zfs 2/2016, Jahnke/Burmann: Handbuch des Personenschadensrechts, C.H. Beck, 1. Auflage 2016, 1.701 Seiten, 199 EUR, ISBN 978-3-406-67625-3

Wenn man einen Blick auf die zum Schadensrecht in den letzten Jahren erschienenen Bücher wirft, verwundert es nicht, dass das Personenschadensrecht in den Fokus gerückt wurde. Man könnte fast sagen, dass das nun vorliegende Handbuch den Gipfel dieser Entwicklung darstellt. Jedenfalls werden es Folgewerke schwer haben, dieses Handbuch qualitativ zu übertreffen. Woran liegt da...mehr

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zfs 6/2015, Alternative Rep... / 1

Die technische Entwicklung im Karosserie- und Fahrzeugbau, insbesondere in der Karosserieinstandhaltungstechnik, führt zu ständigen Neuerungen bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen. So wenig heute Autos wie vor 40 Jahren gebaut werden, so wenig sind Reparaturmethoden von heute mit denen vor 40 Jahren vergleichbar. Das ist auch für den technischen Laien ohne Weiteres erk...mehr

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zfs 3/2014, Der Einfluss de... / C. Bestimmung des ärztlichen Standards durch den Gutachter: eine Einladung zur lntransparenz

Es stellt sich die Frage, wie die Gutachter den ärztlichen Handlungsmaßstab bestimmen. Auf der einen Seite können sie dazu die evidenzbasierte Medizin verwenden. Als Richtschnur gelten in diesem Fall die medizinischen Maßnahmen, die anhand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis einen Wirksamkeitsnachweis erbracht haben. Verwendet werden hierzu in der Regel randomisierte d...mehr

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zfs 3/2014, Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl. 2014, Luchterhand Verlag, 1.332 Seiten, 119 EUR, ISBN 978-3-472-08562-1

Sieben Auflagen in nur 10 Jahren sprechen eine deutliche Sprache: Dieses Werk ist nicht nur akzeptiert, sondern auch zur ständigen Nutzung prädestiniert, selbst unter dem Druck zahlreicher Konkurrenzwerke zum Thema Schmerzensgeld. Die Neuauflage, erhältlich auch als Online-Werk bei www.jurion.de , vereint auf knapp über 1300 Seiten die Qualitäten eines Handbuchs mit denen ein...mehr

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ZFS 5/2013, Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, Deutscher Anwaltverlag, 1. Aufl. 2013, 544 Seiten, 59 EUR, ISBN 978-3-8240-1198-8

In der Reihe AnwaltsPraxis des Deutschen Anwaltverlags erscheint dieser bemerkenswerte Debütant der beiden Rechtsanwälte Jürgen Jahnke und Claudia Thinesse-Wiehofsky. Der Langtitel des 544 Seiten starken Werkes lautet: "Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden – Haftung, Schadensersatz, Regulierung". Hieraus kann man bereits den umfassenden Bearbeitungstenor un...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 3. Primäre und sekundäre Darlegungslast bezüglich ehebedingter Nachteile

Das Vorliegen ehebedingter Nachteile kann einer Unterhaltsbefristung entgegenstehen und ist deshalb in vielen Unterhaltsstreitigkeiten ein heiß umkämpfter Schauplatz. Beide Parteien treffen hierbei unterschiedliche Darlegungslasten. Dieses System muss der Anwalt sehr genau kennen, um nicht seiner Partei leicht vermeidbare Nachteile zu bescheren. Grundsätzlich muss der Unterha...mehr

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zfs 03/2013, Behandlungsfeh... / II. Primärer Aspekt: Evidenzbasierte Medizin

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach den Grundsätzen der "evidenzbasierten Medizin" zu behandeln. Dieser Begriff besagt, dass der Arzt grundsätzlich die Therapiemethode zu wählen hat, die eine "wissenschaftlich am besten gesicherte Nachweisbarkeit (Evidenz)" erbringt.[6] Der Gutachter sollte daher bei der Bestimmung des Standards solche therapeutischen Maßnahmen als...mehr

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AGS Nr.11/2012, Prozesskost... / 5. Arzthaftung

Ein junges Ehepaar freut sich auf die Ankunft ihres ersten Kindes, doch die Geburt im Krankenhaus wird ein Fiasko: Die verantwortlichen Ärzte bekommen auftretende Komplikationen nicht in den Griff und das Kind erleidet durch Sauerstoffmangel einen irreparablen Hirnschaden und wird ein lebenslanger Pflegefall. Als die Eltern Schadensersatz vom Krankenhaus fordern, weisen die ...mehr

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zfs 12/2008, Arzthaftung und wirtschaftliches Denken

Besprechung der Dissertation Wirtschaftliche Erwägungen im Arzthaftungsrecht – eine Bestandsaufnahme von Andy Schmidt Besprechung der Dissertation, 2007, 394 Seiten, Verlag Peter Lang, Reihe Europäische Hochschulschriften, 56,50 EUR Unser Zeitgeist ist vom "wirtschaftlichen Denken" durchdrungen. Kaum ein Beitrag zur Gesundheitspolitik befasst sich nicht (auch) mit Kosten- und ...mehr

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zfs 01/2011, Beck`sche Schmerzensgeldtabelle

Slizyk: Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 6. Aufl., C.H. Beck 2010, ISBN 978-3-406-59081-8, 45,00 EUR Beinahe parallel sind die beiden großen Schmerzensgeldübersichten in diesem Jahr neu aufgelegt worden. Das vorliegende Kompendium von Slizyk fasst mit Stand September 2009 mehr als 2.700 Urteile zusammen und kann mittlerweile auf mehr als 15 Jahre seit der ersten Aufl. zurückb...mehr

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zfs 05/2011, Arzthaftungsre... / 1. Voll beherrschbare Risiken

Der Arzt bzw. der Krankenhausträger hat sich nach dem Rechtsgedanken[38] des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 282 BGB a.F. nicht nur von einer Verschuldens- sondern auch von einer Fehlervermutung zu entlasten, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Feld herrührt, dessen Gefahren medizinisch voll beherrscht werden können und müssen.[39] Die Bedeutung dieser Beweisregel ers...mehr

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zfs 05/2011, Arzthaftungsre... / 4. Dokumentationsmängel

Bei einer nicht dokumentierten, jedoch dokumentationspflichtigen Maßnahme kann der Tatrichter darauf schließen, dass diese Maßnahme unterblieben ist.[62] Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich der Umfang der ärztlichen Dokumentation nicht am Ziel einer Beweissicherung für den Patienten, sondern allein an der Therapiesicherung orientiert.[63] Maßnahmen sind daher nur dan...mehr

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zfs 05/2011, Arzthaftungsre... / 4. Hypothetische Einwilligung

Anerkannt ist, dass ein Arzt trotz Unwirksamkeit der Einwilligung aufgrund einer unzureichenden Aufklärung dann nicht haftet, wenn der geschädigte Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.[90] Diesen Einwand kann der Patient dadurch entkräften, dass er dem Gericht plausibel macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem ech...mehr

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FF 09/2011, Die einstweilig... / 2. Kostenvorschuss

Der Regelungsbereich des § 246 Abs. 1 2. Alt. FamFG umfasst nach überwiegender Auffassung[22] alle Unterhaltssachen i.S.d. § 231 Abs. 1 und 2 FamFG, mithin auch solche, die nicht Familienstreitsachen gemäß § 112 Nr. 1 FamFG sind. Beim Verwandtenunterhalt gilt der Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. ...mehr

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AGS 08/2011, Beck’sches Rechtsanwaltshandbuch. Herausgegeben von Rechtsanwalt Hans-Ulrich Büschtink und Rechtsanwalt Prof. Dr. Benno Heussen. Verlag C. H. Beck, München. 10. Aufl. 2011. IXXX, 2107 S. 122,00 EUR.

Das Beck’sche Rechtsanwaltshandbuch, das erstmals vor über 20 Jahren (1989) erschienen ist, hat sich in seinen zwischenzeitlich zehn Auflagen in der Praxis bewährt und ist insbesondere für Berufseinsteiger ein wertvolles Hilfsmittel. In der aktuellen Auflage sind als neue Kapitel eingeführt worden "Elektronischer Rechtsverkehr" und "Compliance". Der Leser erfährt in 66 Kapit...mehr

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zfs 05/2011, Arzthaftungsre... / I. Medizinischer Standard

Der von Patientenseite häufig unspezifisch erhobene Vorwurf eines Kunst- bzw. Behandlungsfehlers findet dem medizinischen Fortschritt entsprechend in der Praxis mannigfaltige Ausprägung. Der Sorgfaltsmaßstab des Arzthaftungsrechts orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung, der ...mehr

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zfs 06/2008, Darlegungs- un... / Aus den Gründen

[4] “I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgt der Rspr. des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. S...mehr

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zfs 02/2009, Grundprinzipie... / 2. Beweislastverteilung und richterliche Überzeugungsbildung

a) Von großer Bedeutung für das Schadensersatzrecht ist die Verteilung der Beweislast, weil sie die Haftung steuern kann. Grundsätzlich muss der Geschädigte das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch beweisen. Im heutigen Rahmen kann ich die von der Rechtsprechung für besondere Fallgruppen wie die Arzthaftung oder Produkthaftung entw...mehr

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zfs 04/2010, Gesamtschuldnerausgleich zwischen Arzt und Krankenhausträger

BGB § 426 Abs.1 Zur Frage der Beweislastumkehr auf Grund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers für den selbständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGH, Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 24/09 Die Klägerin, bei der der Gynäkologe Dr. B haftpflichtversichert ist, macht aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Verm...mehr

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zfs 06/2010, Wissentliche Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts

AVB Vermögen § 4 Nr. 5 Zur Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts bei Versäumen rechtzeitiger Unterbrechung der Verjährung eines geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.9.2009 – 12 U 47/09 Der Kläger macht gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zwei gepfändete Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung zwischen seiner f...mehr

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Arzt haftet bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen für den Unterhaltsschaden

Leitsatz Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist. Die besondere Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht dagegen, in Fällen einer fehlgeschlagenen Verhütungsbehandlung die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anz...mehr

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Erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieselbe Instanz nach vorherigem Entzug wegen Nichteinhaltung der auferlegten Ratenzahlung

Leitsatz In einem Zivilprozess wegen Arzthaftung war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 310,00 DM auferlegt worden. Er hielt die Ratenzahlungsverpflichtung nicht ein, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde widerrufen. Sachverhalt In einem Zivilprozess war dem Kläger in einem Arzthaftungsprozess Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe...mehr

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Begrenzte Arzthaftung bei schwerstbehindertem Kind

Kommentar Hat ein Arzt, der eine Frau während der Schwangerschaft betreut hat, es wegen fehlerhafter vorgeburtlicher Untersuchung zu verantworten, daß das Kind infolge einer Chromosomenanomalie schwerstbehindert zur Welt gekommen ist, haftet er für den entstehenden Vermögensschaden. Seine Haftung ist aber der Höhe nach durch den (erhöhten) Unterhaltsbedarf des Kindes begre...mehr

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ZAP 18/2019, Arzthaftung: Aufklärung vor einer Operation

(OLG Hamm, Beschl. v. 19.6.2019 – 3 U 33/19) • Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grds. nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten – ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns – ausgehen darf (Abgrenzung zu BGH VersR 1997,...mehr

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ZAP 20/2018, Arzthaftung: Verweigerung medizinisch gebotener Maßnahmen durch den Patienten

(BGH, Beschl. v. 15.5.2018 – VI ZR 287/17) • Ein Behandlungsfehler kann zu verneinen sein, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat. Eine solche Würdigung setzt allerdings voraus, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er diese Informationen auch verstanden ha...mehr

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ZAP 2/2019, Arzthaftung: Verjährungsbeginn bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung

(OLG Frankfurt, Urt. v. 21.8.2018 – 8 U 88/15) • Bei Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungsmängeln beginnt die Verjährung i.d.R. nicht schon, sobald der Patient einen Schaden aufgrund der medizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler beruht, sondern eine spezifische Komplikation der me...mehr

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ZAP 19/2018, Arzthaftung: Pflicht zur Information des Patienten über bedrohliche Befunde

(BGH, Urt. v. 26.6.2018 – VI ZR 285/17) • Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und ggf. von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalte...mehr

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ZAP 8/2021, Arzthaftung: Kaiserschnittgeburt

(BGH, Urt. v. 12.1.2021 – VI ZR 60/20) • Bei einer Kaiserschnittgeburt ist das Einlassen der Behandlungsseite auf den Wunsch der Kindesmutter nach einer sekundären Sectio nur dann als behandlungsfehlerhaft zu bewerten, wenn die von der Kindesmutter gewünschte sekundäre Sectio unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situ...mehr

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ZAP 16/2017, Arzthaftung: Wahl einer nicht allgemein anerkannten Therapieform

(BGH, Urt. v. 30.5.2017 – VI ZR 203/16) • Die Anwendung von nicht allgemein anerkannten Therapieformen ist rechtlich grds. erlaubt. Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Therapieform setzt allerdings eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und ...mehr

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ZAP 2/2024, Arzthaftung: Keine Verletzung der Aufklärungspflichten bei fehlender Kenntnis über ein bestehendes Risiko

(OLG Dresden, Beschl. v. 1.11.2023 – 4 U 1238/23) • Ist ein bestehendes Risiko dem aufklärenden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, kommt eine Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht in Betracht. Hinweis: Ist ein bestehendes Risiko dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es zum Zei...mehr