Fachbeiträge & Kommentare zu Aufzeichnungspflicht

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.2.1 Aufzeichungspflichten nach § 90 AO

Bereits am 17.10.2001 urteilte der BFH, dass der Steuerpflichtige nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Verrechnungspreise hatte.[1] Auf diese ihm missliebige Entscheidung hat der Gesetzgeber reagiert, indem neue Aufzeichnungspflichten in die AO eingefügt wurden: Nach § 90 Abs. 3 AO besteht für einen Steuerpflichtig...mehr

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Verrechnungspreise: Steuerl... / 2 Pflichten im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation

In seinem Urteil vom 17.10.2001 urteilte der BFH, dass der Steuerpflichtige nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Verrechnungspreise hatte.[1] Auf diese ihm missliebige Entscheidung hat der Gesetzgeber reagiert, indem neue Aufzeichnungspflichten in die AO eingefügt wurden. Nach § 90 Abs. 3 AO besteht für einen Steue...mehr

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Verrechnungspreise: Steuerl... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt die Grundzüge der steuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisen dar. Erörtert werden hierbei neben den rechtlichen Grundlagen und den Aufzeichnungspflichten, die Steuerpflichtige mit Auslandsbeziehungen zu nahe stehenden Personen zu erfüllen haben, auch die verschiedenen Methoden, die das deutsche Steuerrecht für die Prüfung der Angemessenheit ...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.4 Gesetz zur Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie der EU

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden verschiedene Bestimmungen der AO geändert bzw. neu in das Gesetz eingefügt. Von den relevanten Neuerungen sind zu nennen: Es wurden gewisse Verschärfungen der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach § 90 Ab...mehr

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Keine Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG für freiwillig buchführende Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern

Leitsatz Für eine freiberuflich tätige Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG überschreitet und ihren handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, kommt die Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Betracht. Sachverhalt Die klagende Pa...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.1.2 Verrechnungspreise

Eine der zentralen nationalen Maßnahmen zur Verhinderung von Gewinnverschiebungen in das niedrig besteuernde Ausland ist die Korrektur von Verrechnungspreisen gemäß § 1 AStG. Hierunter ist die steuerliche Würdigung von Transferpreisen zwischen verbundenen Unternehmen zu sehen. Werden diese von der Finanzverwaltung als nicht angemessen angesehen, kann es zu einer Gewinnkorrek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.6 Rechtscharakter der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

1.6.1 Rechtsgrundlage Rz. 13 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist eine in Bezug auf sonstige steuerliche Pflichten selbstständige steuerrechtliche, also öffentlich-rechtliche[1] Pflicht.[2] Das Steuerpflichtverhältnis[3] entsteht gem. § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Pflicht knüpft, unabhängig davon, ob auch ein Anspruch aus eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht

Rz. 10 Wegen der allgemeinen Folgen pflichtwidrigen Verhaltens hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Im Übrigen kann die Pflichtverletzung, z. B. die Erteilung von "Barverkaufsrechnungen" ohne Empfängerbezeichnung über aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe, im Einzelfall als Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Abnehmers geahndet werden[1] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Rz. 6 Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte kann sich damit ergeben aus: § 140 AO i. V. m. § 3 HGB Land- und Forstwirte, die überwiegend selbst gewonnene Erzeugnisse veräußern, erlangen die Kaufmannseigenschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB nur mit der Eintragung im Handelsregister. Auch die Land- und Forstwirtschaft kann damit in der Rechtsform der OHG oder KG geführt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

1 Allgemeines Rz. 1 § 140 AO ist als die Grundlagennorm für die Begründung einer steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zu sehen.[1] Die entsprechende Vorgängerbestimmung in der RAO war § 160 RAO. Das Gesetz macht sich durch die Bestimmung für Zwecke der Besteuerung (s. Rz. 8) zunutze, dass in anderen Gesetzen für einzelne wirtschaftliche Betätigungen Pflichten z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Gegenstand der Aufzeichnungspflicht

3.1 Waren Rz. 4 Die Aufzeichnungspflicht besteht für den Erwerb von Waren.[1] Dieser Begriff ist in Übereinstimmung mit der im Handelsverkehr üblichen Auffassung zu bestimmen. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Waren bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Aggregatzustand der Ware ist hierbei unerheblich.[3] Ob Software al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Inhalt der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

4.1 Normadressat Rz. 19 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht für den Adressaten der jeweiligen Rechtsnorm bzw. dessen gesetzlichen Vertreter.[1] Die Pflichtenstellung geht auf einen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen über. Im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Normadressaten bleibt diese Rechtspflicht erhalten, sie ist jedoc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

1.1 Bedeutung der Vorschriften Rz. 1 Im 4. Teil der AO "Durchführung der Besteuerung" werden im 2. Abschnitt[1] besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten[2] behandelt. Der 1. Unterabschnitt[3] regelt hierbei die "Führung von Büchern und Aufzeichnungen". Durch die Verpflichtung, Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu tätigen sowie diese Bücher und Aufzeichnungen auch aufz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Inhalt und Umfang der Aufzeichnungspflicht

3.1 Aufzeichnungspflichtige Warenverkäufe Rz. 4 Waren i. S. d. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen.[1] Aufzeichnungspflichtig sind nach § 144 Abs. 1 AO grundsätzlich solche Waren, die erkennbar zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zum gewerblichen Verbrauch als Hilfsstoffe bestimmt sind.[2] Um Zweifel über den Inhalt der Aufzeichnungspflicht auszuschließen, bezeichnet § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht

Rz. 16 Wegen der allgemeinen Folgen pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen der Buchführungspflicht s. Vor §§ 140–148 AO Rz. 22ff. Kommt der Stpfl. seinen Verpflichtungen zur gesonderten Aufzeichnung und Aufbewahrung nicht oder nur fehlerhaft nach, sodass die Beweisfunktion der Aufzeichnung entfällt, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2 Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Rz. 21 Anders als nach § 141 Abs. 2 AO sind Beginn und Ende der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht i. S. v. § 140 AO nicht von einem Handeln der Finanzbehörde abhängig. Beides richtet sich ausschließlich nach den die Rechtspflicht begründenden Vorschriften.[1] Für Kaufleute z. B. beginnt die Buchführungspflicht nach § 1 HGB schon durch die Aufnahme des Handelsgewerbes b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Beispiele gesetzlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

3.1 Handelsrechtliche Pflichten Rz. 9 Die wichtigsten Bestimmungen über Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten normiert das Handelsrecht für den Kaufmann.[1] Gemäß § 238 HGB ist der Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (Ist-Kaufmann). Ein Handelsgewerbe i. S. d. HGB ist jede erkennbar planmäßige und a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Entwicklung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 141 Abs. 1 AO, dessen Vorgängerbestimmung § 161 RAO war, der allerdings entgegen der jetzigen Gesetzeslage auch für Freiberufler galt[1], wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert, vor allem hinsichtlich der Umsatz- und Gewinngrenzen.[2] Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, gelten die aktuellen Grenzen. Es gelten hierbei die Umsatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 8 Ende der Buchführungspflicht

8.1 Grundsatz Rz. 58 Aus der Objektbezogenheit der Buchführungspflicht (s. Rz. 13) folgt, dass mit der Beendigung des Betriebs, sei es durch Aufgabe, Veräußerung oder Abwicklung, auch die Buchführungspflicht erlischt. Eine spätere Betriebsneugründung bewirkt nicht die Fortdauer der Buchführungspflicht.[1] Besteht der Betrieb demgegenüber rechtlich und tatsächlich fort, so kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7 Übergang der Buchführungspflicht

7.1 Allgemeines Rz. 52 Nach § 141 Abs. 3 S. 1 AO geht die Buchführungspflicht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.[1] Einer besonderen (erneuten) Mitteilung an den Übernehmer bedarf es in diesen Fällen gem. § 141 Abs. 3 S. 2 AO nicht. Dieser Übergang der Buchführungspflicht folgt aus der Objektbezogenheit der Pflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Voraussetzungen der Buchführungspflicht

4.1 Ermittlung der Bezugsgröße Rz. 19 Nach § 141 Abs. 1 AO kann die Höhe des Umsatzes, des Gewinns oder des Vermögens Anknüpfungspunkt für die Begründung der Buchführungspflicht sein. Diese Bezugsgrenzen für die Begründung der Pflicht zur Buchhaltung sind alternativ zu sehen. Die Überschreitung bereits eines einzigen Werts begründet grundsätzlich die Buchführungspflicht.[1] A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6 Beginn der Buchführungspflicht

6.1 Überblick Rz. 33 Die Buchführungspflicht nach § 141 AO entsteht kraft Gesetzes, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen, also allein eine Bezugsgröße erreicht ist (s. Rz. 20). Die allgemeine Rechtspflicht zur Führung von Büchern bedarf allerdings der Konkretisierung durch die Finanzbehörde mittels eines Verwaltungsakts. Diese Konkretisierung der Rechtspflicht erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Inhalt der Buchführungspflicht

5.1 Allgemeines Rz. 31 Nach § 141 Abs. 1 S. 2 AO gelten für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht die Bestimmungen des HGB entsprechend. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen der §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und §§ 243 bis 256 HGB verwiesen. Ausgenommen von dem Verweis ist die Bestimmung des § 241a HGB. Es besteht demnach die Verpflichtung, im Rahmen der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Handelsrechtliche Pflichten

Rz. 9 Die wichtigsten Bestimmungen über Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten normiert das Handelsrecht für den Kaufmann.[1] Gemäß § 238 HGB ist der Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (Ist-Kaufmann). Ein Handelsgewerbe i. S. d. HGB ist jede erkennbar planmäßige und auf Dauer angelegte, selbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

1 Entwicklung und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 141 Abs. 1 AO, dessen Vorgängerbestimmung § 161 RAO war, der allerdings entgegen der jetzigen Gesetzeslage auch für Freiberufler galt[1], wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert, vor allem hinsichtlich der Umsatz- und Gewinngrenzen.[2] Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, gelten die aktue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Objektbezogenheit der Buchführungspflicht

Rz. 13 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 141 Abs. 1 S. 1 AO besteht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nur für den einzelnen Betrieb.[1] Die Buchführungspflicht ist folglich objektbezogen, sodass bei mehreren Betrieben eines einheitlichen Unternehmens das Bestehen der Buchführungspflicht für jeden einzelnen Betrieb gesondert festzustellen ist. Eine Zusammenfassung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Inhalt der Buchführungspflicht

Rz. 10 Sowohl für die nach § 140 AO als auch für die nach § 141 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte gelten für den Inhalt der Buchführungspflicht die allgemeinen Regelungen der §§ 238ff. HGB. Danach sind insbesondere – wie § 142 AO wiederholend hervorhebt – ein Inventar[1] sowie eine Bilanz[2] zu erstellen, sodass die Vermögenslage ersichtlich gemacht wird. Für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1.2 Ausländische Unternehmer

Rz. 9 Soweit ausländische Unternehmer im Inland eine Niederlassung gem. §§ 13–13h HGB haben, gelten für sie bereits über § 140 AO die handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.[1] Die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung besteht darüber hinaus auch für ausländische Unternehmer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes eine Betriebsstätte unterhalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Freie Berufe

Rz. 11 § 141 AO begründet ausdrücklich keine Buchführungspflicht für Angehörige der freien Berufe, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[1] erzielen.[2] Durch die Regelung werden aber in anderen Gesetzen begründete steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht berührt (s. Rz. 1). Freiberufler können gleichwohl von § 141 AO betroffen sein, wenn sie gewerbliche Einkünfte erziele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5.2 Besonderheiten für Land- und Forstwirte

Rz. 32 Nach § 141 Abs. 1 S. 4 brauchte sich bei Land- und Forstwirten die Bestandsaufnahme[1] nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Die Regelung wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 mit Wirkung ab 30.6.2013 aufgehoben. Die Aufnahme des stehenden Holzes hat damit nunmehr nach den allgemeinen Bestimmungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.6.1 Rechtsgrundlage

Rz. 13 Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist eine in Bezug auf sonstige steuerliche Pflichten selbstständige steuerrechtliche, also öffentlich-rechtliche[1] Pflicht.[2] Das Steuerpflichtverhältnis[3] entsteht gem. § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Pflicht knüpft, unabhängig davon, ob auch ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhält...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 7.1 Allgemeines

Rz. 52 Nach § 141 Abs. 3 S. 1 AO geht die Buchführungspflicht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.[1] Einer besonderen (erneuten) Mitteilung an den Übernehmer bedarf es in diesen Fällen gem. § 141 Abs. 3 S. 2 AO nicht. Dieser Übergang der Buchführungspflicht folgt aus der Objektbezogenheit der Pflicht.[2] Die Fort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 140 AO ist als die Grundlagennorm für die Begründung einer steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zu sehen.[1] Die entsprechende Vorgängerbestimmung in der RAO war § 160 RAO. Das Gesetz macht sich durch die Bestimmung für Zwecke der Besteuerung (s. Rz. 8) zunutze, dass in anderen Gesetzen für einzelne wirtschaftliche Betätigungen Pflichten zur Buchführun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 8.1 Grundsatz

Rz. 58 Aus der Objektbezogenheit der Buchführungspflicht (s. Rz. 13) folgt, dass mit der Beendigung des Betriebs, sei es durch Aufgabe, Veräußerung oder Abwicklung, auch die Buchführungspflicht erlischt. Eine spätere Betriebsneugründung bewirkt nicht die Fortdauer der Buchführungspflicht.[1] Besteht der Betrieb demgegenüber rechtlich und tatsächlich fort, so kann die Buchfüh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 8.3 Zeitpunkt

Rz. 64 Die Verpflichtung zur Buchführung endet erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die "Feststellung" getroffen wird. Ein einmaliges Unterschreiten der Wertgrenzen bleibt i. d. R. ohne Auswirkung. Durch die zeitliche Verschiebung wird eine ständige Veränderung hinsichtlich des Bestehens der Buchführungspflicht vermieden.[1] Rz. 65...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.3 Inhalt

Rz. 43 Zum notwendigen Inhalt der Mitteilung trifft § 141 Abs. 2 AO ebenfalls keine Regelung. Erforderlich ist nach der allgemeinen Bestimmung des § 119 AO nur, dass sie wie jeder VA inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Der Inhalt der Mitteilung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[1] Für die Mitteilung ist gem. § 121 Abs. 1 AO eine Begründung zu geben. Diese hat die "Fest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.4 Bekanntgabe

Rz. 45 Der die Buchführungspflicht begründende Verwaltungsakt (Mitteilung) wird nach den allgemeinen Regelungen mit seiner Bekanntgabe[1] an den Buchführungspflichtigen wirksam.[2] Richtet sich die Mitteilung an mehrere Adressaten, so ist sie regelmäßig jedem der Adressaten gesondert bekannt zu geben. Die gemeinsame Bekanntgabe z. B. i. V. m. einem ESt-Bescheid ist zulässig....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.1 Ermittlung der Bezugsgröße

Rz. 19 Nach § 141 Abs. 1 AO kann die Höhe des Umsatzes, des Gewinns oder des Vermögens Anknüpfungspunkt für die Begründung der Buchführungspflicht sein. Diese Bezugsgrenzen für die Begründung der Pflicht zur Buchhaltung sind alternativ zu sehen. Die Überschreitung bereits eines einzigen Werts begründet grundsätzlich die Buchführungspflicht.[1] Auch das einmalige Überschreite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.6.2 Pflichterfüllung

Rz. 17 Die steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht trifft den Normadressaten der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Voraussetzung ist insoweit stets die Steuerrechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger steuerlicher Pflichten nach der jeweiligen Norm sein zu können.[1] Die Erfüllung der jeweiligen Pflicht setzt sodann auch die steuerliche Handlungsfähigkeit[2] vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3 Mitteilung durch die Finanzbehörde

6.3.1 Rechtscharakter Rz. 37 Die Mitteilung der Finanzbehörde an den Stpfl., dass er von dem genannten Zeitpunkt an (s. Rz. 51) Bücher zu führen habe, ist nach wohl einhelliger Ansicht ein selbstständiger und rechtsgestaltender Verwaltungsakt.[1] Dieser Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der Buchführungspflicht. Er hat insofern konstitutive Wirkung.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3 Land- und Forstwirte

4.3.1 Umsatz Rz. 26 Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO entsteht auch für Land- und Forstwirte (s. Rz. 10) die Buchführungspflicht bei einem Umsatz von mehr als 800.000 EUR[1] im Kj. Der Umsatz ist für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (s. Rz. 13) gesondert zu ermitteln. Die Umsätze aus mehreren gesonderten Betrieben dürfen für die Ermittlung der Wertgrenzen nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2 Feststellungen der Finanzbehörde

6.2.1 Rechtscharakter Rz. 34 Gem. § 141 Abs. 1 S. 1 AO muss die Finanzbehörde das Erreichen oder Überschreiten der Bezugsgrößen (s. Rz. 20ff.) festgestellt haben. Die Rechtsqualität dieser "Feststellung" ist in der Literatur und in der Finanzrechtsprechung umstritten: Einerseits wird die Ansicht vertreten, diese Feststellung sei nur die normale Beweiserhebungs- bzw. Ermittlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.2 Gewerbliche Unternehmer

4.2.1 Umsatz Rz. 20 Bei gewerblichen Unternehmern ergibt sich die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht stets, wenn der Umsatz mehr als 800.000 EUR betragen hat.[1] Maßgeblich ist zunächst grundsätzlich der steuerbare Umsatz.[2] Dies ist nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung der der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitale...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1.1 Unternehmer

Rz. 5 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen.[1] Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen.[2] Die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Anwendung des § 141 AO bestimmt sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.1 Überblick

Rz. 33 Die Buchführungspflicht nach § 141 AO entsteht kraft Gesetzes, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen, also allein eine Bezugsgröße erreicht ist (s. Rz. 20). Die allgemeine Rechtspflicht zur Führung von Büchern bedarf allerdings der Konkretisierung durch die Finanzbehörde mittels eines Verwaltungsakts. Diese Konkretisierung der Rechtspflicht erfolgt durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.1 Rechtscharakter

Rz. 37 Die Mitteilung der Finanzbehörde an den Stpfl., dass er von dem genannten Zeitpunkt an (s. Rz. 51) Bücher zu führen habe, ist nach wohl einhelliger Ansicht ein selbstständiger und rechtsgestaltender Verwaltungsakt.[1] Dieser Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der Buchführungspflicht. Er hat insofern konstitutive Wirkung.[2] Rz. 38 Hat die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 8.2 Feststellung der Finanzbehörde

Rz. 59 Nach § 141 Abs. 2 S. 2 AO endet die Verpflichtung zur Buchführung nach der Feststellung der Finanzbehörde, dass die Wertgrenzen nicht mehr erreicht werden. Die Rechtsfolge tritt also nicht allein kraft Gesetzes durch ein Unterschreiten der Wertgrenzen ein[1], sondern sie ist an eine Maßnahme der Finanzbehörde geknüpft.[2] Dies gilt auch dann, wenn das Unterschreiten a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.5 Rechtsschutz

Rz. 49 Der Verwaltungsakt, zukünftig der Buchführungspflicht zu unterliegen, ist mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO anfechtbar.[1] Ob die Grenzen für den Beginn der Buchführungspflicht vorliegen, bestimmt sich allein nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung, selbst wenn die Feststellung zuvor gesondert mitgeteilt worden ist. Wogegen Einspruch eingelegt wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.1 Umsatz

Rz. 26 Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO entsteht auch für Land- und Forstwirte (s. Rz. 10) die Buchführungspflicht bei einem Umsatz von mehr als 800.000 EUR[1] im Kj. Der Umsatz ist für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (s. Rz. 13) gesondert zu ermitteln. Die Umsätze aus mehreren gesonderten Betrieben dürfen für die Ermittlung der Wertgrenzen nicht zusammenge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.3 Gewinn

Rz. 29 Gem. § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn von mehr als 80.000 EUR[1] maßgeblich für die Begründung der originären steuerlichen Buchführungspflicht. Rz. 30 Der Gewinn (s. auch Rz. 22) aus Land- und Forstwirtschaft ist zu beziehen auf das Kj. Hier tritt durch den anteiligen Ansatz[2] der u. U. schwankenden Gewinne aus...mehr