Fachbeiträge & Kommentare zu Außerordentliche Kündigung

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.11 Berufsausbildungsverhältnis

Rz. 44 Bereits die alte Fassung des § 4 Satz 1 KSchG galt nach der Rechtsprechung des BAG auch für außerordentliche Kündigungen im Berufsausbildungsverhältnis.[1] § 4 Satz 1 KSchG wurde danach lediglich verdrängt, wenn nach § 111 Abs. 2 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden mus...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.1 Arbeitnehmervertreter

Rz. 53 Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats und anderen Arbeitnehmervertretern bedarf nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Vergleichbare Regelungen für Mitglieder des Personalrats, der Personalvertretung und anderer Arbeitnehmervertretungen in der Verwaltung finden sich in den §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Verstreichenlassen der Klagefrist durch Arbeitnehmer

Rz. 24 Der Arbeitnehmer muss die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen. Dies ist reiner Realakt (dazu auch Rz. 2 ff.).[1] Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Klagefrist, ohne dass es einer weiteren Willensbetätigung des Arbeitnehmers bedarf. Die Regelung über Rechtsgeschäfte (Willensmängel, §§ 116 ff. BGB; Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB und Stellvertretu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Honorargestaltung und Forde... / 6.1 Vollständige Abrechnung und Höhe der Gebühren

Ob und ggf. welche Gebühren nach Beendigung eines Mandats noch geltend gemacht werden können, richtet sich danach, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag bestanden hat und ob der Steuerberater oder der Mandant das Mandat beendet bzw. gekündigt hat. Von einem Dienstvertrag kann man ausgehen, wenn dem Steuerberater die Wahrnehmung aller steuerlichen Angelegenheiten seitens d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Schriftform

Rz. 7 Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung der Schriftform. Einzelheiten ergeben sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Kündigung danach in Form einer Urkunde, d. h. eines Kündigungsschreibens, übergeben. Das Kündigungsschreiben muss durch den Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubig...mehr

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Interim-Management in der b... / 5.3 Was gilt es beim Einsatz von Interim-Managern zu beachten?

Nachfolgend erhalten Sie eine Liste der wesentlichsten Punkte, die Sie beim Einsatz von Interim-Managern im Vorfeld überlegen und berücksichtigen sollten (Überblick, keine Garantie auf Vollständigkeit): Aufgaben und Ziele Berichtswege und Weisungsbefugnisse Vollmachten Laufzeit-, Kündigungs- und Verlängerungsmöglichkeiten Dienst- oder Werkvertrag Einsatzintensität (also Anzahl der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 113 InsO gilt in persönlicher Hinsicht für Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse. Umstritten ist insofern, ob auch Arbeitsverhältnisse erfasst sind, die erst vom Insolvenzverwalter (mit Wirkung für die Masse) begründet wurden. Gute, systematische Gründe sprechen dafür, die Regelung auch für diesen Fall anzuwenden. Auch in der Literatur findet diese Sichtweise zah...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausschlussfrist / 1 Einleitung

Das Arbeitsrecht zeichnet sich zum einen durch eine große Regelungsdichte und zum anderen durch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aus.[1] Es hat sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht große Bedeutung für die Beteiligten. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber, aber vor allem für den Arbeitnehmer. Traditionell sind diese Vertragsverhältnisse ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.2 Kündigungsfrist

Rz. 9 Satz 2 bestimmt, dass für ordentliche Kündigungen während des Insolvenzverfahrens eine Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten zu beachten ist. Aus Satz 1 folgt nicht, dass bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.[1] Ist für das jeweilige Arbeitsverhältnis eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich, so findet diese ...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 2.1 Kündigung vor Dienstantritt

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann schon vor dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Arbeit aufgenommen werden soll. Möglich ist sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie nach Dienstantritt. Kommt einer Arbeitnehmerin besonderer Kündigungsschutz aufgrund des Mutterschutz...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 3.10 Zugangsvereitelung

Verweigert ein Kündigungsempfänger grundlos die Annahme des Kündigungsschreibens oder vereitelt er wider Treu und Glauben den Zugang einer Kündigung, muss er sich nach § 162 BGB bzw. § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm das Kündigungsschreiben zugegangen.[1] Vereitelung durch den Arbeitnehmer Der Empfänger einer Kündigung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den ver...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 3.6.1 Einwurfeinschreiben

Beim Einwurfeinschreiben wird das Schreiben vom Postbediensteten in den Wohnungsbriefkasten (oder das Postfach) des Empfängers eingeworfen und geht damit zu. Zum Nachweis des Zugangs nicht geeignet ist hierbei der Einlieferungsschein, den der Absender bei Aufgabe des Schreibens zur Post erhält. Dieser belegt lediglich die Einlieferung bei der Post und ermöglicht dem Absender ...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 1.2 Angabe von Kündigungsgründen

Grundsatz: Keine Angabe erforderlich Die Angabe von Kündigungsgründen ist für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich. Im Hinblick auf eine mögliche Selbstbindung auf bestimmte Kündigungsgründe ist es in der Regel auch nicht empfehlenswert, in der Kündigungserklärung selbst detaillierte Angaben zu den Gründen der Kündigung zu machen. Der E...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.4 Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen

Rz. 81 Steht die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer fest, ist festzustellen, ob eine über die in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwerte hinausgehende Zahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden soll. Rz. 82 Unter Entlassung wird seit der Junk-Entscheidung des EuGH der Ausspruch der Arbeitgeberkündigung (Rz. 16 f.) sowie...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei "Sonderkündigungsschutz mit Zustimmungsvorbehalt"

Rz. 28 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 8.6.2016 [1], in der es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG v. 5.4.2013[2] ging, den Entlassungsbegriff i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG "nationalrechtlich erweitert". Unterliegt ein Arbeitnehmer besonderem Kündigungsschutz, der eine behördliche Zulässigerklärung vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber erf...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Entgeltfortzahlung: Pflicht... / 1.1.2 Zeitpunkt der Mitteilung

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, also ohne schuldhaftes Zögern.[1] Der Arbeitnehmer muss so bald wie möglich informieren. Für den Normalfall heißt dies, dass der Arbeitgeber von der Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und in den ersten Betriebsstunden informiert wird, wenn möglich vor Beginn der persönl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Pfle... / 2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 6 § 5 PflegeZG bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf Kündigungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber i. S. d. PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 7 Abs. 1 beschäftigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG tritt für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heima...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsverweigerung / 2 Kündigung

Ist eine Arbeitsverweigerung beharrlich, ist sie geeignet, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen und kann sogar ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB für eine fristlose Kündigung sein.[1] Wichtig Beharrliche Arbeitsverweigerung Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will....mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsmittel / 3 Rückgabepflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin die Arbeitsmittel jederzeit wieder auszuhändigen. Das Gleiche gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegr...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsmittel / 2 Arbeitnehmer als Besitzdiener des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer ist wegen der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel grundsätzlich Besitzdiener nach § 855 BGB. Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (hier den Arbeitgeber) ausübt. Entzieht er dem Besitzer (Arbeitgeber) den Besitz, so begeht er verbotene Eigenmacht.[1] Dies kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung be...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsmittel / 4 Instandhaltung und Instandsetzung

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass sich die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, insbesondere keine Gefahren von ihnen ausgehen und die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen beachtet werden. Anderenfalls kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.[1]Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Ar...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Auskunftspflichten / 4 Auskünfte an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben immer dann einen Auskunftsanspruch gegeneinander, wenn im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen der Berechtigte entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Klärung erforderliche Auskunft ohne Weiteres geben kann.[1] Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der eine Veränderung von Dauer und Lage seiner vertr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3.1.1 Kündigung

Rz. 98 Ist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig, so muss sie nochmals formgerecht wiederholt werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der sog. Wiederholungskündigung die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) ebenfalls zu wiederholen ist, selbst wenn es inhaltlich um denselben Kündigungssachverhalt geht und die 1. formunwirksame Kündigung dem Arbeitne...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.8.1 Kündigung

Rz. 85 Das bedeutet für die (Beendigungs-)Kündigung, dass die auf einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung in der unterschriebenen Urkunde enthalten sein muss. Das Kündigungsschreiben braucht das Wort "Kündigung" nicht zu enthalten.[1] Maßgeblich ist, ob bei Auslegung der Erklärung vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) erkennbar wird,...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3.2 Verstoß gegen Treu und Glauben

Rz. 102 Nur in Ausnahmefällen kann die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform für Kündigungen und Auflösungsvereinbarungen gegen Treu und Glauben verstoßen und der Formmangel nach § 242 BGB unbeachtlich sein. Denn die gesetzlichen Formvorschriften dürfen nicht über § 242 BGB ausgehöhlt werden.[1] Ein derartiger Ausnahmefall kann unter dem Gesichtspunkt des Verb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Beendigung durch Kündigung

Rz. 18 Das Schriftformerfordernis erstreckt sich zum einen auf die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und zum anderen auf die beiderseitige einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Rz. 19 Unerheblich ist, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer erklärt wird. § 623 BGB gilt auch für Kündi...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Exkurs: Gestaltung von Aufhebungsverträgen

Rz. 39 Bei der Gestaltung von Aufhebungs- bzw. Auflösungsverträgen sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einen Ausgleich zu bringen.[1] Daher empfiehlt sich vor dem Verhandeln und Entwerfen von Aufhebungsvereinbarungen eine gründliche Analyse der Interessen beider Seiten.[2] Neben den offensichtlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Inkrafttreten der Vorschrift und ihre praktische Bedeutung

Rz. 3 Für ab dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen sowie für ab diesem Tag abgeschlossene Aufhebungsverträge schreibt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Die Vorschrift entfaltet keine Rückwirkung für vor dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen oder abgeschlossene Auflösungsvereinbarungen. Rz. 3a Die Formvorschrift des § 623 BGB ist ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung

Rz. 6 Eine Kündigung setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Dazu gehört, dass sie der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter ausspricht (s. auch die §§ 174, 180 BGB), dass sie schriftlich erfolgt (§§ 623, 125 Satz 1 BGB) und unbedingt ist.[1] Sie muss dem Empfänger nach §§ 130 ff. BGB zugehen und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa §§ 134, ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.6 Kündigung und Urlaubsabgeltung

Rz. 23 Arbeitgeber stehen häufig vor der Wahl, ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder fristlos zu kündigen. Mit der fristlosen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis zwar sofort beendet werden, sodass keine Vergütungspflicht mehr besteht, sofern sich die Kündigung als wirksam erweist. Andererseits sind offene Urlaubsansprüche dann in jedem Fall abzugelten, da der...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.3 Einzelfälle der Kündigung durch den Arbeitnehmer

Rz. 61 Für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die – in der Praxis deutlich häufigere – außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Die häufigsten Fälle beruhen auf Vertragsverletzungen des Arbeitgebers. Hinweis Wer durch ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung vera...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Allgemeines

Rz. 11 Um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung beurteilen zu können, ist stets ein Blick auf eine entsprechende ordentliche Kündigung sinnvoll. Erstens ist für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung entscheidend (hierzu Rz. 49 ff.). Und zweitens stellt eine ordentliche Kündigung das mildere Mit...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Rechtsfolgen

Rz. 16 Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Kündigungstermin, wobei der Kündigende eine Frist einzuhalten hat.[1] Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis hingegen nach Abs. 1 grds. mit Zugang der Kündigungserklärung. Rz. 17 Der Kündigende muss das Arbeitsverhältnis allerdings nicht sofort beenden, er kann die außeror...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.1 Einzelvertragliche Regelungen

Rz. 100 Da es sich bei dem Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, kann hierauf im Voraus weder verzichtet werden, noch darf seine Ausübung erheblich erschwert werden. Eine entgegenstehende Regelung ist nach § 134 BGB unwirksam.[1] Dies gilt auch für die Ausschlussfrist nach Abs. 2. Sie kann weder einzelvertragli...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1 An-sich-Grund

Rz. 26 Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind vielfältig. Sie können sich aus dem Leistungs- (oder Gegenleistungs-) oder Vertrauensbereich ergeben, sie können aber auch auf einer Beeinträchtigung des Betriebsfriedens beruhen. Ausnahmsweise rechtfertigen auch Gründe im Unternehmensbereich (betriebsbedingte Gründe) eine außerordentliche Kündigung. Rz. 27 Ein Kündigungs...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 626 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses bei unzumutbarer Belastung vom Schuldverhältnis lösen können. Dieser Grundsatz hat mittlerweile in § 314 BGB, lex generalis zu § 626 BGB, eine weitere Ausprägung erfahren. Dementsprechend gilt § 626 BGB für beide Arbeitsvertragsparteien gleichermaßen; deshalb kan...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.2 Gebot der Verhältnismäßigkeit

Rz. 40 Die Kündigung muss also erstens geeignet sein, die Störung des Vertragsverhältnisses zu beenden; allein in der Vergangenheit liegende Beeinträchtigungen vermag sie z. B. nicht zu beheben (s. bereits Rz. 3, 28 f.). Rz. 41 Es darf zweitens kein für den Vertragspartner milderes, gleich wirksames Mittel geben, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältni...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Der Kündigungsberechtigte

Rz. 74 Zur Kündigung berechtigt sind grds. nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. deren gesetzliche Vertreter. Bei juristischen Personen und Personengesamtheiten handelt es sich um diejenigen Personen, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften den Arbeitgeber selbst repräsentieren.[1] Hinweis Weiß der (außerordentlich) gekündigte Arbeitnehmer nicht, ob der Kündig...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.1 Prognoseprinzip

Rz. 28 Für sämtliche Fallgruppen gilt, dass stets zukünftige Nachteile das Arbeitsverhältnis erschüttern müssen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (s. bereits Rz. 3). Dieses Prognoseprinzip ist insbesondere für verhaltensbedingte außerordentliche Kündigungen bedeutsam. Die in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzung stellt für sich genommen noch keinen ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2 Kollektivrechtliche Regelungen

Rz. 105 Auch in kollektivrechtlichen Regelungen kann nicht im Voraus auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB verzichtet oder dieses erheblich erschwert werden. So hat das BAG eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung (u. a.) nach § 134 BGB für unwirksam erklärt, die dem Arbeitgeber verbot, Erkenntnisse aus einer Überwachungsk...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.2 Verhaltensbedingte Gründe

Rz. 30 Die bedeutendste und in der Praxis häufigste Fallgruppe der außerordentlichen Kündigung ist die verhaltensbedingte. Sie setzt – entsprechend der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung – eine rechtswidrige Pflichtverletzung voraus.[1] Der Gekündigte muss dabei nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen haben, es reicht aus, wenn er dabei mit anderen zusamm...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.2 Dauertatbestände

Rz. 79 Treten fortlaufend neue kündigungsrelevante Tatsachen zutage (sog. Dauertatbestand), beginnt die Ausschlussfrist nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte erstmals zur Kündigung berechtigt wäre.[1] Vielmehr hat er die Möglichkeit, nach jedem neu auftretenden Ereignis (z. B. unentschuldigtes Fehlen) bzw. erst nach Abschluss einer länger anhalten...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Wichtiger Grund (Abs. 1)

Rz. 25 Die Rechtsprechung prüft den wichtigen Grund in 2 Schritten. Zunächst wird der Frage nachgegangen, ob Tatsachen vorliegen, die abstrakt, also unabhängig vom Einzelfall, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermögen (sog. An-sich-Grund, hierzu Rz. 26 ff. [1]). In einem 2. Schritt nehmen die Gerichte eine umfassende Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.4 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 71 Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage[1], ist der Arbeitgeber den allgemeinen Regeln entsprechend für sämtliche Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die als wichtige Gründe für die Kündigung in Betracht kommen. Dazu gehören auch die tatsächlichen Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.[2] Die Rechtsprechung nimmt darübe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.3 Abmahnung

Rz. 44 Ausfluss des ultima ratio-Prinzips ist es, dass einer außerordentlichen Kündigung i. d. R. eine Abmahnung vorauszugehen hat, um dem Vertragsgegner die Gelegenheit zu geben, die Störung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen, insbesondere sein Fehlverhalten zu ändern. Dementsprechend bedarf es stets einer Abmahnung, wenn der Vertragsgegner mit vertretbaren Gründen anne...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.4 Zurechnung der Kenntnisse Dritter

Rz. 87 Abs. 2 stellt auf die Kenntnis des "Kündigungsberechtigte(n)" ab. Die Frist beginnt daher nicht nur, wenn der Arbeitgeber selbst (bzw. die Mitglieder der Organe bei juristischen Personen) von dem kündigungsrelevanten Sachverhalt Kenntnis nimmt, sondern auch, wenn ein Mitarbeiter hiervon Kenntnis hat, dem der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.3 Personenbedingte Gründe

Rz. 31 Prinzipiell können auch personenbedingte Gründe eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Erforderlich ist allerdings stets, dass sich diese konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken, ohne dass der Kündigende ihnen in zumutbarer Weise begegnen kann.[1] In der Praxis ist eine außerordentliche personenbedingte Kündigung selten erfolgreich, da es dem Kü...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.5.2 Verziehene, verwirkte und verfristete Gründe

Rz. 34 Verziehene, verwirkte und nach Abs. 2 verfristete Kündigungsgründe können für sich genommen keine Kündigung mehr rechtfertigen. Sie können allerdings in die eben beschriebene Gesamtwürdigung einfließen und auf diese Weise einen anderen Kündigungssachverhalt derart untermauern, dass er für eine außerordentliche Kündigung ausreicht.[1] Eine Ausnahme gilt für sog. Dauerta...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4 Abwägungsgesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung

Rz. 50 Die generalklauselartige Fassung des Abs. 1 führt zu Rechtsunsicherheit. Es ist im Vorhinein schwer zu prognostizieren, ob eine außerordentliche Kündigung vor Gericht Bestand haben wird. Die Rechtsprechung fordert eine vollständige und widerspruchsfreie Abwägung aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände.[1] Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.2 Ausmaß der Vertragsstörung

Rz. 54 In Bezug auf das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragsstörung gelten für die außerordentliche Kündigung im Großen und Ganzen ähnliche Regeln wie für die ordentliche Kündigung unter der Geltung des KSchG.[1] Zu würdigen ist, welche konkreten Störungen des Arbeitsablaufs eingetreten sind, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass vergleichbare Störungen erneut auftr...mehr