Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

Beitrag aus Finance Office Professional
Anhang nach HGB / 3.2.2.4 Angaben zum Honoraraufwand für den Abschlussprüfer für im Geschäftsjahr erbrachte Leistungen

Rz. 203 Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) sind nach § 285 Nr. 17 HGB verpflichtet, das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar anzugeben. Darüber hinaus müssen diese Unternehmen das Honorar, welches im Regelfall unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen wird, aufteilen in Honorare fü...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.4.5 Inkompatibilitätsgebot nach Satz 5

Rz. 38 § 35a Abs. 1a Satz 5 stellt ein Inkompatibilitätsgebot auf. Die ursprünglich in Satz 4 enthaltene Regelung ist durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in einen neuen Satz 5 verschoben worden (vgl. auch BR-Drs. 5/21 S. 79, 80 = BT-Drs. 19/26107 S. 83 f.). Die Hilfe soll nicht von der Person, dem Dienst ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Premium
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Gewerkschaften / 15 Richterliche Befangenheit

Die Mitgliedschaft eines Richters in einer Gewerkschaft, die in einem arbeitsrechtlichen Prozess beteiligt ist, kann für sich allein keine Befangenheit des Richters begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst vor, wenn weitere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen erkennbar ist, dass der Richter vom Ausgang des Verfahrens konkret betroffen ist oder er einse...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Begriffsabgrenzung: Besorgnis der Befangenheit

1. Allgemeines Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Ausschluss von der Tätigkeit als Abschlussprüfer aufgrund der Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

I. Begriffsabgrenzung: Besorgnis der Befangenheit 1. Allgemeines Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesonder...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP; ihre Beurtei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Allgemein

Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 Abs. 2 regelt den allg. Grundsatz, wonach ein WP/vBP als AP ausgeschlossen ist, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen eine Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit ist dabei immer aus der Sicht eines (sach-)verständigen Dr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Überblick

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In § 319 Abs. 3 hat der Gesetzgeber konkrete Tatbestände kodifiziert, bei denen ein WP oder vBP von der gesetzlichen Prüfung eines JA (bzw. nach § 319 Abs. 5 entsprechend für die Prüfung eines KA) ausgeschlossen ist. Da ein WP "insbesondere" beim Vorliegen der in Abs. 3 genannten Tatbestände ausgeschlossen ist, sind diese Tatbestände solche, ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verhältnis zu § 319 Abs. 3 sowie zur AP-VO (EU) Nr. 537/2014

Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Regelung in § 319 Abs. 2 determiniert als Generalklausel die allg. Grundsätze, nach denen WP/vBP und WPG/BPG als AP eines UN ausgeschlossen sind. Im Schrifttum werden diese auch als relative Ausschlussgründe bezeichnet (vgl. etwa MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 3, wonach diese Terminologie zwar überkommen ist, in der Literatur aber noch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gemeinsame Berufsausübung

Rn. 43 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die absoluten Ausschlussgründe führen gleichermaßen zum Ausschluss eines WP, wenn sie durch ihn oder eine "Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt" erfüllt werden (Abs. 3 Satz 1). Da diese Erweiterung der Ausschlussgründe auf die bei WP häufig vorkommende gemeinsame Berufsausübung in Form von Sozietäten anzuwenden ist, wird diese Vor...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 34 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mit dem AReG wurde Art. 22 Abs. 1 Satz 2 der sog. Abänderungs-R 2014/56/EU (ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) umgesetzt und führte damit erstmals in die Generalklausel einen zeitlichen Aspekt ein. Ein WP ist nach § 319 Abs. 2 als AP ausgeschlossen, wenn er "während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss au...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ehegatten und Lebenspartner

Rn. 54 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben einer befangenen Person, mit dem der WP (oder die WPG) seinen Beruf gemeinsam ausübt, kann ein WP auch als AP ausgeschlossen sein, weil sein Ehegatte oder Lebenspartner die absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 2). Als Lebenspartner sind nur nach § 1 LPartG eingetragene Lebenspartn...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

a) Allgemein Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 Abs. 2 regelt den allg. Grundsatz, wonach ein WP/vBP als AP ausgeschlossen ist, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen eine Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit ist dabei immer aus der Sicht eines (sach-)ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Interessenvertretung

Rn. 31 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 War der WP oder vBP in anderer Angelegenheit dazu beauftragt, für oder gegen betreffendes UN Interessen zu vertreten, zu werben, dessen Produkte zu vertreiben oder Treuhandfunktionen für einzelne Gesellschafter zu übernehmen, kann seine Unbefangenheit beeinträchtigt sein.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / f) Einschüchterung

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird auf den WP oder vBP vermeintlich oder tatsächlich Druck ausgeübt, oder wird er unangemessen beeinflusst, so dass er aus Sicht eines objektiven Dritten nicht mehr zu einer sachgerechten Urteilsbildung in der Lage ist, kann er nicht mehr unbefangen prüfen (vgl. i. d. S. auch IESBA (2023), Rn. 200.6 A1 (e)). Das HGB enthält folglich bereits...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Selbstprüfung

Rn. 30 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Risiko einer Selbstprüfung liegt vor, wenn ein WP an der Entstehung eines Sachverhalts maßgeblich beteiligt war, und er diesen Sachverhalt schließlich i. R.d. AP selbst zu beurteilen hat (vgl. § 33 Abs. 1 BS WP/vBP). War ein WP in seiner Funktion als AP bereits mit einem Sachverhalt befasst, ohne an dessen Entstehung mitgewirkt zu haben, ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Persönliche Vertrautheit

Rn. 32 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hat der WP oder vBP eine enge persönliche Beziehung entweder zu dem zu prüfenden UN, zu Mitgliedern der UN-Leitung oder zu Personen, die den Prüfungsgegenstand beeinflussen können, so kann seine Unbefangenheit gefährdet sein. Kriterien zur Beurteilung sind mitunter die Art der Beziehung (Verwandtschaft, Freundschaft), ihre Dauer und Intensitä...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 92 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 konkretisiert das sog. Selbstprüfungsverbot, wonach ein AP einen Sachverhalt nicht beurteilen darf, an dessen "Entstehung er selbst unmittelbar beteiligt und diese Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung war" (§ 33 Abs. 1 BS WP/vBP) und enthält folglich eine kasuistisch-enumerative Aufzählung solcher Tätigkei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Eigeninteresse

Rn. 29 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eigeninteressen können sowohl finanzieller Art – bspw. aufgrund von kap.-mäßigen Bindungen, übermäßiger Umsatzabhängigkeit, Leistungsbeziehungen, die (wie Sonderkonditionen beim Einkauf) über den üblichen Geschäfts- und Lieferverkehr hinausgehen, Forderungen gegenüber dem zu prüfenden UN sowie offenstehenden Honorarforderungen von nicht unerh...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er an der zu prüfenden KapG hält. Weiterhin führt eine indirekte Beteiligung an der zu prüfenden KapG über ein verbundenes UN sowie eine Beteiligung des WP an einer Gesellschaft, die an ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Inhalt von § 319

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 bestimmt den Personenkreis, der befähigt ist, gesetzliche JA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 1 sowie gesetzliche KA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 2 durchzuführen. Diese Vorschrift ist nicht neu, sondern fand sich bereits in früheren Fassungen des HGB und AktG (vgl. bspw. § 262c HGB 1931, § 137 AktG 1937 und § 164 AktG 1965). Erheblich umgestalte...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verhältnis von § 319 Abs. 2 zu anderen Rechtsvorschriften

1. Verhältnis zu § 319 Abs. 3 sowie zur AP-VO (EU) Nr. 537/2014 Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Regelung in § 319 Abs. 2 determiniert als Generalklausel die allg. Grundsätze, nach denen WP/vBP und WPG/BPG als AP eines UN ausgeschlossen sind. Im Schrifttum werden diese auch als relative Ausschlussgründe bezeichnet (vgl. etwa MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 3, wonach die...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Verhältnis zu weiteren berufsrechtlichen Vorschriften sowie zu § 318 Abs. 3

Rn. 37 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während das HGB den Begriff der Unabhängigkeit nicht explizit definiert, findet sich sowohl in der WPO als auch der BS WP/vBP jeweils eine Kodifizierung der Gebote der Unabhängigkeit und Unbefangenheit. Gemäß § 43 Abs. 1 WPO hat der WP seinen Beruf unabhängig auszuüben und nach § 49 WPO seine Tätigkeit zu versagen, wenn eine Besorgnis der Bef...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Erbringung von Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen

Rn. 103 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) ist ein WP/vBP nicht unabhängig, wenn er selbst, ein Ehegatte oder Lebenspartner oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, UN-Leitungs- oder Finanzdienstleistungen von nicht untergeordneter Bedeutung für das zu prüfende UN erbracht hat. Es ist nicht relevant, ob sich diese Tätigkeiten ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Mitwirkung an der Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses

Rn. 97 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hat der AP über die Prüfungstätigkeit hinaus an der Führung der Bücher oder Aufstellung des zu prüfenden JA bzw. KA unmittelbar mitgewirkt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a)) und war seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung, ist unwiderlegbar eine Besorgnis der Befangenheit begründet, da ein informierter Dritter nicht davon a...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 110 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ist ein WP oder vBP von der AP ausgeschlossen, sofern er bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die ihrerseits einen der nachstehenden Ausschlusstatbestände erfüllt:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er bei der zu prüfenden KapG ist. Diese Doppelfunktion des WP als AP und Funktionsträger in der zu prüfenden KapG wird auch als personelle Verflechtung bezeichnet. Aufgrund der jeweiligen Verweise sind ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Mitwirkung bei Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position

Rn. 100 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die interne Revision ist als prozessunabhängige Überwachungsmaßnahme Teil des internen Überwachungssystems und damit Teil des IKS eines UN. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung und Beurteilung von Strukturen und Aktivitäten innerhalb des betreffenden UN (vgl. IDW PS 261 (2017), Rn. 19f.). Der AP hat sich im Rahmen seiner Prüfung auf Feststellung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 58 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In § 319 Abs. 4 werden die Ausschlussgründe für WPG geregelt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass eine WPG durch drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Zweck von § 319

Rn. 6 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben der RL sowie der Verpflichtung zur Offenlegung gilt die AP als "tragende[r] Pfeiler für das Funktionieren der Kapitelmärkte" (Ebke, WPK-Mitteilungen 1998, S. 76 (77)). Das Ziel einer jeden AP ist, die vom UN offengelegten Informationen vertrauenswürdig und damit entscheidungsdienlich zu machen. Voraussetzung für die vertrauensbildende Wi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Besorgnis der Befangenheit (§ 24 StPO)

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters gem. § 24 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend sind dabe...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / bb) Unheilbare Zuschlagsversagungsgründe

Rz. 386 Eine Zuschlagsversagung hat ohne Heilungsmöglichkeit nach §§ 84 Abs. 1, 83 Nr. 6, 7, 8 ZVG zu erfolgen,mehr

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§ 17 Kosten der Zwangsvolls... / aa) Einleitung

Rz. 221 Wer die frühere Rechtsprechung zu Inkassokosten verfolgte, konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier ein Glaubenskrieg um die Berechtigung dieses Dienstleistungssektors geführt wird, nicht aber eine an den einschlägigen Rechtsgrundlagen und den hierzu entwickelten Rechtsprinzipien orientierte Rechtsprüfung stattfindet, inwieweit die Inkassokosten erstattung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / 3. Muster: Gehörsrüge nach § 321a ZPO gegen Beschluss nach § 769 ZPO

Rz. 570 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.15: Gehörsrüge nach § 321a ZPO gegen Beschluss nach § 769 ZPO An das in _________________________ Rügeschrift In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Schuldner und Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Gläub...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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§ 3 Prozessrecht / e) Bindungswirkung des Beschlusses

Rz. 468 Die Entscheidung des Gerichts ersetzt die Einigung der Betriebsparteien zur Person des Einigungsstellenvorsitzenden bzw. zur Anzahl der Beisitzer.[1097] Auch wenn eine einseitige Ablehnung des gerichtlich bestellten Einigungsstellenvorsitzenden oder der gerichtlich festgelegten Anzahl der Beisitzer nicht möglich ist,[1098] bleibt es den Parteien unbenommen, einverstä...mehr

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zfs 12/2024, Erstattungsfäh... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte in dem vor dem LG Hamburg geführten Rechtsstreit den gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sofortige Beschwerde ein, die er vor dem OLG Hamburg schriftsätzlich begründete. Hieraufhin ...mehr

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§ 3 Prozessrecht / Literaturtipps

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§ 3 Prozessrecht / aa) Gegenstand und Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde

Rz. 220 Die sofortige Beschwerde ist ein echtes Rechtsmittel, für das § 78 S. 1 ArbGG die Vorschriften der §§ 567–577 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren für anwendbar erklärt. Danach ist gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet. Über die Beschwerde entscheidet ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 1526 Die Verjährung begründet für den Schuldner das Recht, die geschuldete Leistung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums dauerhaft zu verweigern.[3596] Zweck der Verjährungsvorschriften ist es dabei, den Rechtsfrieden und die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch einen angemessenen Ausgleich von Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu fördern.[3597] Der Gläubiger soll die ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Besorgnis der Befangenheit (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 2)

Rn. 22 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Gemäß § 319 Abs. 2 sind AP insbesondere dann von der Tätigkeit bei einer AP ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, aus denen die Besorgnis der Befangenheit erwächst und die Möglichkeit besteht, dass der Prüfer nicht mehr unbefangen arbeiten kann. § 319b Abs. 1 Satz 1 regelt durch den darin enthaltenen Verweis, dass ein AP auch dann von der Pr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besorgnis der Befangenheit

Rn. 100 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der in § 318 Abs. 3 Satz 1 verwandte Begriff der Besorgnis der Befangenheit findet sich ebenfalls in § 49 WPO. Er wird zudem in der BS WP/vBP konkretisiert. In § 29 Abs. 3 Satz 1 BS WP/vBP heißt es: "Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn Umstände im Sinne von Abs. 2 Satz 2 gegeben sind, die aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Entsprechende Anwendung auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses (§ 319b Abs. 2)

Rn. 32 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Gesetzgeber legt die entsprechende Anwendung von § 319b Abs. 1 auf den AP des KA in § 319b Abs. 2 fest. Dies bedeutet, dass auch der AP eines KA von der KA-Prüfung ausgeschlossen ist, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen der in § 319b Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllt. Auch hier gilt die Differenzierung danach, ob widerlegbar ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Beurteilung der Einflussnahme

Rn. 15 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Bezüglich der möglichen Ausschlussgründe im Netzwerk ist danach zu differenzieren, ob die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit widerlegbar (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 17) oder unwiderlegbar (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18ff.) angenommen wird (vgl. BilR-Komm. (2024), § 319b HGB, Rn. 2). Maßstab für diese Frage sind regelmäßig Art und Inte...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Netzwerkbegriff

Rn. 5 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die gesetzliche Erklärung dessen, was unter einem Netzwerk i. S. d. § 319b zu verstehen ist, findet sich in § 319b Abs. 1 Satz 3. Ausweislich des Gesetzeswortlauts liegt ein Netzwerk dann vor, "wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken" (§ 319b Abs. 1 Sat...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Auswahl der Vertragsprüfer

Rn. 6 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Im Zusammenhang mit der Auswahl der Vertragsprüfer und dem Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des HGB in § 293d AktG legt der Gesetzgeber fest, wer überhaupt als Vertragsprüfer in Frage kommt – d. h. welche Qualifikationen ein solcher Prüfer erfüllen muss – und welche Ausschlussgründe einer Bestellung als Vertragsprüfer entgegenstehen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 99 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass nur in der Person des Prüfers liegende Gründe eine gerichtliche Ersetzung rechtfertigen. Hinsichtlich der personenbezogenen Antragsgründe verweist § 318 Abs. 3 Satz 1 hierbei insbesondere auf die Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 2 bis 5 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 319, Rn. 25ff.) sowie nach 319b. § 319 Abs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Einsatz von befangenen Personen (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rn. 27 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Beschäftigt ein Mitglied des Netzwerks des AP im Rahmen seiner Tätigkeit bei der zu prüfenden Gesellschaft eine Person, die einen der in § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausschlussgründe erfüllt, so führt dies ebenfalls dazu, dass das Netzwerkmitglied als befangen gilt und folglich der betreffende AP aufgrund seiner Netzwerkzugehörig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Ersetzungsantrag und Begründung

Rn. 109 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Für den Ersetzungsantrag zuständig ist das Amtsgericht am Sitz desjenigen LG, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. § 376 Abs. 1 i. V. m. § 377 Abs. 1 Abs. 1 FamFG). Im Antrag müssen die Ersetzungsgründe genannt werden (vgl. Bonner HGB-Komm. (2022), § 318, Rn. 142; Staub: HGB (2023), § 318, Rn. 85). Die "Begründung" muss aber...mehr