Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 1526 Die Verjährung begründet für den Schuldner das Recht, die geschuldete Leistung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums dauerhaft zu verweigern.[3596] Zweck der Verjährungsvorschriften ist es dabei, den Rechtsfrieden und die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch einen angemessenen Ausgleich von Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu fördern.[3597] Der Gläubiger soll die ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Besorgnis der Befangenheit (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 2)

Rn. 22 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Gemäß § 319 Abs. 2 sind AP insbesondere dann von der Tätigkeit bei einer AP ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, aus denen die Besorgnis der Befangenheit erwächst und die Möglichkeit besteht, dass der Prüfer nicht mehr unbefangen arbeiten kann. § 319b Abs. 1 Satz 1 regelt durch den darin enthaltenen Verweis, dass ein AP auch dann von der Pr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besorgnis der Befangenheit

Rn. 100 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der in § 318 Abs. 3 Satz 1 verwandte Begriff der Besorgnis der Befangenheit findet sich ebenfalls in § 49 WPO. Er wird zudem in der BS WP/vBP konkretisiert. In § 29 Abs. 3 Satz 1 BS WP/vBP heißt es: "Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn Umstände im Sinne von Abs. 2 Satz 2 gegeben sind, die aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Entsprechende Anwendung auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses (§ 319b Abs. 2)

Rn. 32 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Gesetzgeber legt die entsprechende Anwendung von § 319b Abs. 1 auf den AP des KA in § 319b Abs. 2 fest. Dies bedeutet, dass auch der AP eines KA von der KA-Prüfung ausgeschlossen ist, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen der in § 319b Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllt. Auch hier gilt die Differenzierung danach, ob widerlegbar ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Beurteilung der Einflussnahme

Rn. 15 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Bezüglich der möglichen Ausschlussgründe im Netzwerk ist danach zu differenzieren, ob die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit widerlegbar (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 17) oder unwiderlegbar (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18ff.) angenommen wird (vgl. BilR-Komm. (2024), § 319b HGB, Rn. 2). Maßstab für diese Frage sind regelmäßig Art und Inte...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Netzwerkbegriff

Rn. 5 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die gesetzliche Erklärung dessen, was unter einem Netzwerk i. S. d. § 319b zu verstehen ist, findet sich in § 319b Abs. 1 Satz 3. Ausweislich des Gesetzeswortlauts liegt ein Netzwerk dann vor, "wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken" (§ 319b Abs. 1 Sat...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Auswahl der Vertragsprüfer

Rn. 6 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Im Zusammenhang mit der Auswahl der Vertragsprüfer und dem Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des HGB in § 293d AktG legt der Gesetzgeber fest, wer überhaupt als Vertragsprüfer in Frage kommt – d. h. welche Qualifikationen ein solcher Prüfer erfüllen muss – und welche Ausschlussgründe einer Bestellung als Vertragsprüfer entgegenstehen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 99 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass nur in der Person des Prüfers liegende Gründe eine gerichtliche Ersetzung rechtfertigen. Hinsichtlich der personenbezogenen Antragsgründe verweist § 318 Abs. 3 Satz 1 hierbei insbesondere auf die Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 2 bis 5 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 319, Rn. 25ff.) sowie nach 319b. § 319 Abs...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Einsatz von befangenen Personen (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rn. 27 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Beschäftigt ein Mitglied des Netzwerks des AP im Rahmen seiner Tätigkeit bei der zu prüfenden Gesellschaft eine Person, die einen der in § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausschlussgründe erfüllt, so führt dies ebenfalls dazu, dass das Netzwerkmitglied als befangen gilt und folglich der betreffende AP aufgrund seiner Netzwerkzugehörig...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Ersetzungsantrag und Begründung

Rn. 109 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Für den Ersetzungsantrag zuständig ist das Amtsgericht am Sitz desjenigen LG, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. § 376 Abs. 1 i. V. m. § 377 Abs. 1 Abs. 1 FamFG). Im Antrag müssen die Ersetzungsgründe genannt werden (vgl. Bonner HGB-Komm. (2022), § 318, Rn. 142; Staub: HGB (2023), § 318, Rn. 85). Die "Begründung" muss aber...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Tatbestandsmäßige Erfüllung durch Ehegatten oder Lebenspartner (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 2)

Rn. 28 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Durch den Verweis des § 319b auf § 319 Abs. 3 Satz 2 stellt der Gesetzgeber klar, dass der Ausschluss eines Prüfers aufgrund seiner Netzwerkzugehörigkeit auch dann zum Tragen kommt, wenn der jeweilige Ausschlussgrund – während der Prüfung – zwar nicht von dem Netzwerkmitglied selbst, aber von seinem Ehegatten oder Lebenspartner erfüllt wird. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Vorliegen wesentlicher finanzieller Interessen (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rn. 25 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Hat ein Mitglied des Netzwerks wesentliche finanzielle Interessen an dem zu prüfenden UN, so ist als Konsequenz der Prüfer von dieser AP ausgeschlossen. Als wesentliche finanzielle Interessen i. d. S. gelten (vgl. ausführlich zu den einzelnen Indikatoren HdR-E, HGB § 319, Rn. 68ff.) Anteile an der zu prüfenden KapG, andere nicht nur unwesentlic...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Tatbestandsmäßige Erfüllung durch Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaften (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 4)

Rn. 29 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Mit dieser Regelung wird die Erfüllung der genannten Ausschlussgründe von einem Netzwerkmitglied in Form einer natürlichen Person losgelöst und auf eine Gesellschaft, die als juristische Person Teil des Netzwerks ist, übertragen. Demnach ist eine Prüfungsgesellschaft von einer Prüfung ausgeschlossen, wenn die zum Netzwerk gehörende Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Unwiderlegbare Ausschlussgründe

Rn. 18 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Unabhängig von den o. g. (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 17) Ausschlusstatbeständen, die im geschilderten Ausnahmefall trotzdem zulässig sind, normiert § 319b darüber hinaus in einem Verweis auf § 319 Fälle, in denen der Gesetzgeber eine solche Entlastungsmöglichkeit für ein Netzwerkmitglied explizit verwehrt und somit unwiderlegbar vom Vorliege...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Übernahme bestimmter Funktionen im zu prüfenden Unternehmen (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rn. 26 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Als mögliche Funktionen eines Netzwerkmitglieds in der zu prüfenden KapG, die zum Ausschluss des AP führen können, gelten Positionen als gesetzlicher Vertreter, Mitglied des AR oder AN. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn eine dieser Funktionen durch das Netzwerkmitglied bei einem UN übernommen wurde, das mit der betreffenden KapG verbunden ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Widerlegbare Ausschlussgründe

Rn. 17 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 § 319b zufolge erfüllt ein AP mit Blick auf das Netzwerk die Ausschlusstatbestände im Einzelnen dann, wenn zwischen einem Mitglied seines Netzwerks und der zu prüfenden Gesellschaft einer oder mehrere der folgenden Tatbestände als erfüllt anzusehen sind (vgl. auch HdR-E, HGB § 319b, Rn. 5; überdies Bonner HGB-Komm. (2022), § 319b, Rn. 51ff.; ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Bestimmte über die Abschlussprüfung hinausgehende Tätigkeiten (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)

Rn. 30 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die Ausschlussgründe, bei denen der Gesetzgeber unwiderlegbar das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit vermutet (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18), ergeben sich durch den Verweis auf § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. Dort werden vier verschiedene Tätigkeiten aufgezählt, bei deren Durchführung durch ein Mitglied des Netzwerks von einer Verletzung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Besondere Dokumentationserfordernisse

Rn. 35 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Nach § 319b Abs. 1 Satz 1 besteht für die dort genannten, durch einen Netzwerkpartner erfüllten Ausschlussgründe die Möglichkeit, zu erklären, dass das Netzwerkmitglied trotz der ausgeübten Tätigkeiten keinen Einfluss auf das Ergebnis der AP nehmen kann bzw. konnte (sog. Escape-Klausel). Zu diesen nicht unwiderlegbar vorliegenden Ausschlussgr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 319b

Rn. 37 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 319b sind mit denen bei Verstößen gegen § 319 vergleichbar, zumal mit § 319b Teile der in diesem Paragrafen normierten Unabhängigkeitsanforderungen auf das Netzwerk eines AP bzw. einer Prüfungsgesellschaft übertragen werden. Durch die Regelung in § 243 Abs. 3 AktG und § 249 Abs. 1 AktG i. V. m. § 318 Abs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Jahresabschluss

Rn. 28 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die GmbH zeichnet sich gegenüber einer AG, KGaA bzw. SE dadurch aus, dass das Recht der GmbH in einigen Teilen dispositiv ist. So kann die Rechtsstellung der Gesellschafter untereinander im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden (vgl. § 45 Abs. 1 GmbHG). Diese sog. Satzungsautonomie einer GmbH erlaub...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. § 334 Abs. 2

Rn. 18 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 § 334 Abs. 2 adressiert in Satz 1 den Tatbestand, dass ein BV nach § 322 Abs. 1 durch einen AP erteilt wurde, obwohl nach § 319 Abs. 2 oder 3, jeweils i. V. m. Abs. 5, oder nach § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch i. V. m. Abs. 2, er oder nach § 319 Abs. 4 Satz 1 oder 2, jeweils i. V. m. Abs. 5, oder nach § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2, je...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Reichweite der Norm

Rn. 10 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Hinsichtlich der in § 319b enthaltenen Verweise ist allerdings festzuhalten, dass diese in sich nicht stimmig sind. So gilt der Gesetzesverweisung in § 319b Abs. 1 Satz 2 auf § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 folgend die Ausübung bestimmter über die AP hinausgehender Tätigkeiten durch den Netzwerkpartner – wie die Mitwirkung bei der Führung der Büche...mehr

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B / 1 Befangenheit, Ablehnung [Rdn 644]

Rdn 645 Besteht die Besorgnis der "Befangenheit" des Richters, kommt seine Ablehnung nach § 24 in Betracht. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dargestellt beim Ablehnungsrecht. Siehe auch: → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 8 m.w.N.; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 82, m.w.N.; → Ablehnungsverfahren, Teil A Rdn 129; → Ablehnungsz...mehr

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A / 8 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines [Rdn 82]

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§ 3 Vorbereitung eines Grun... / IX. Selbstablehnung wegen Befangenheit

Rz. 124 Liegt weder ein Mitwirkungsverbot nach § 3 BeurkG, noch ein Ausschließungsgrund nach §§ 6 oder 7 BeurkG vor, soll der Notar eine Beurkundung dennoch ablehnen, wenn er sich für befangen hält (§ 16 Abs. 2 BNotO). Liegen nachvollziehbare Befangenheitsbefürchtungen des Notars vor, so ist die Unterlassung der Beurkundung eine Amtspflicht und ein Grund, der genügt, um nich...mehr

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A / 12 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Vorbefassung [Rdn 118]

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A / 11 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten/Äußerungen des Richters [Rdn 98]

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A / 10 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten des Ablehnenden [Rdn 94]

Rdn 95 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 9, und bei → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 83. Rdn 96 1. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Ablehnende grds. keinen Ablehnungsgrund herleiten. Er hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen und die Besetzung der Richterbank ...mehr

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A / 9 Ablehnungsgründe, Befangenheit, persönliche Verhältnisse [Rdn 87]

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A / 2 Ablehnung eines Richters, Allgemeines [Rdn 8]

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A / 4 Ablehnung eines Staatsanwalts [Rdn 43]

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A / 23 Absprachen/Verständigung, Verfahren, Allgemeines [Rdn 263]

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A / 3 Ablehnung eines Sachverständigen

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A / 13 Ablehnungsverfahren [Rdn 129]

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E / 19 Erörterungen des Standes des Verfahrens [Rdn 1889]

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A / 5 Ablehnungsantrag [Rdn 53]

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A / 43 Ausschluss eines Richters [Rdn 559]

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A / 15 Ablehnungszeitpunkt [Rdn 173]

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A / 26 Abtrennung von Verfahren [Rdn 344]

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A / 7 Ablehnung, Selbstablehnung [Rdn 76]

Rdn 77 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 9. Rdn 78 1. Nach § 30 kann ein Richter Umstände, aus denen sich Ausschließungsgründe nach §§ 22, 23 oder Befangenheitsgründe nach § 24 ergeben können (→ Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 82; → Ausschluss eines Richters, Teil A Rdn 559), selbst anzeigen. Es ent...mehr

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P / 4 Pflichtverteidiger, Entpflichtung während laufender Hauptverhandlung [Rdn 2491]

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P / 6 Plädoyer des Verteidigers [Rdn 2526]

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A / 18 Absprachen/Verständigung, Allgemeines [Rdn 198]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 199 Literaturhinweise: Abraham, Im Vorhof der Verständigung Zur Notwendigkeit gerichtlicher Kommentierung ...mehr

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A / 16 Ablehnung von Schöffen [Rdn 188]

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A / 22 Absprachen/Verständigung, Inhalt [Rdn 232]

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U / 7 Urteilsbegründung [Rdn 3302]

Rdn 3303 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315. Rdn 3304 1. Nach § 268 Abs. 2 S. 1 wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet (zur Verlesung eines "Vorworts" als ersten Teil der mündlichen Urteilsbegründung, das zugleich auch im Internet eingestellt wird, Thielmann StV 2009, 607). Der wesentli...mehr

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B / 11 Berufung, Berufungshauptverhandlung [Rdn 748]

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A / 17 Ablehnung von Urkundsbeamten [Rdn 195]

Rdn 196 Nach § 31 Abs. 1 gelten für Urkundsbeamte (der Geschäftsstelle) und andere als Protokollführer zugezogene Personen die §§ 22 ff. entsprechend. Die Ablehnung wegen Befangenheit dürfte in der Praxis allerdings keine große Rolle spielen. Rdn 197 Ist der Urkundsbeamte aus dem Verfahren (wegen Befangenheit) ausgeschieden, braucht die HV nicht wiederholt zu werden, da der U...mehr

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T / 5 Terminsbestimmung/Terminsverlegung [Rdn 3159]

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