Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 92 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 konkretisiert das sog. Selbstprüfungsverbot, wonach ein AP einen Sachverhalt nicht beurteilen darf, an dessen "Entstehung er selbst unmittelbar beteiligt und diese Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung war" (§ 33 Abs. 1 BS WP/vBP) und enthält folglich eine kasuistisch-enumerative Aufzählung solcher Tätigkei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Persönliche Vertrautheit

Rn. 32 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hat der WP oder vBP eine enge persönliche Beziehung entweder zu dem zu prüfenden UN, zu Mitgliedern der UN-Leitung oder zu Personen, die den Prüfungsgegenstand beeinflussen können, so kann seine Unbefangenheit gefährdet sein. Kriterien zur Beurteilung sind mitunter die Art der Beziehung (Verwandtschaft, Freundschaft), ihre Dauer und Intensitä...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er an der zu prüfenden KapG hält. Weiterhin führt eine indirekte Beteiligung an der zu prüfenden KapG über ein verbundenes UN sowie eine Beteiligung des WP an einer Gesellschaft, die an ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verhältnis von § 319 Abs. 2 zu anderen Rechtsvorschriften

1. Verhältnis zu § 319 Abs. 3 sowie zur AP-VO (EU) Nr. 537/2014 Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Regelung in § 319 Abs. 2 determiniert als Generalklausel die allg. Grundsätze, nach denen WP/vBP und WPG/BPG als AP eines UN ausgeschlossen sind. Im Schrifttum werden diese auch als relative Ausschlussgründe bezeichnet (vgl. etwa MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 3, wonach die...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Verhältnis zu weiteren berufsrechtlichen Vorschriften sowie zu § 318 Abs. 3

Rn. 37 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während das HGB den Begriff der Unabhängigkeit nicht explizit definiert, findet sich sowohl in der WPO als auch der BS WP/vBP jeweils eine Kodifizierung der Gebote der Unabhängigkeit und Unbefangenheit. Gemäß § 43 Abs. 1 WPO hat der WP seinen Beruf unabhängig auszuüben und nach § 49 WPO seine Tätigkeit zu versagen, wenn eine Besorgnis der Bef...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Zweck von § 319

Rn. 6 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben der RL sowie der Verpflichtung zur Offenlegung gilt die AP als "tragende[r] Pfeiler für das Funktionieren der Kapitelmärkte" (Ebke, WPK-Mitteilungen 1998, S. 76 (77)). Das Ziel einer jeden AP ist, die vom UN offengelegten Informationen vertrauenswürdig und damit entscheidungsdienlich zu machen. Voraussetzung für die vertrauensbildende Wi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 110 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ist ein WP oder vBP von der AP ausgeschlossen, sofern er bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die ihrerseits einen der nachstehenden Ausschlusstatbestände erfüllt:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Erbringung von Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen

Rn. 103 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) ist ein WP/vBP nicht unabhängig, wenn er selbst, ein Ehegatte oder Lebenspartner oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, UN-Leitungs- oder Finanzdienstleistungen von nicht untergeordneter Bedeutung für das zu prüfende UN erbracht hat. Es ist nicht relevant, ob sich diese Tätigkeiten ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er bei der zu prüfenden KapG ist. Diese Doppelfunktion des WP als AP und Funktionsträger in der zu prüfenden KapG wird auch als personelle Verflechtung bezeichnet. Aufgrund der jeweiligen Verweise sind ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Mitwirkung an der Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses

Rn. 97 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hat der AP über die Prüfungstätigkeit hinaus an der Führung der Bücher oder Aufstellung des zu prüfenden JA bzw. KA unmittelbar mitgewirkt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a)) und war seine Mitwirkung nicht von untergeordneter Bedeutung, ist unwiderlegbar eine Besorgnis der Befangenheit begründet, da ein informierter Dritter nicht davon a...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Mitwirkung bei Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position

Rn. 100 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die interne Revision ist als prozessunabhängige Überwachungsmaßnahme Teil des internen Überwachungssystems und damit Teil des IKS eines UN. Ihre Aufgabe ist die Überprüfung und Beurteilung von Strukturen und Aktivitäten innerhalb des betreffenden UN (vgl. IDW PS 261 (2017), Rn. 19f.). Der AP hat sich im Rahmen seiner Prüfung auf Feststellung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 58 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In § 319 Abs. 4 werden die Ausschlussgründe für WPG geregelt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass eine WPG durch drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Aufbau und Inhalt der Vorschriften

Rz. 1 Der Dritte Teil der Abgabenordnung mit der Überschrift "Allgemeine Verfahrensvorschriften "gliedert sich wie folgt in zwei Abschnitte mit weiteren Unterabschnitten: Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze Unterabschnitt: Beteiligung am Verfahren Unterabschnitt: Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.2 Benachrichtigung des Betroffenen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Die Finanzbehörde soll die betroffenen Personen nach § 99 Abs. 1 S. 2 AO angemessene Zeit vor der beabsichtigten Maßnahme benachrichtigen. Für einen schlichten Besichtigungstermin scheint eine Vorankündigung von zwei Wochen angemessen.[1] Hiervon ist nur im Ausnahmefall, nämlich bei sonst drohender Gefährdung oder Vereitelung des Beweiszwecks [2], abzusehen.[3] Dies is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 4 Verfahren

Rz. 23 Betretungsberechtigt sind nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach §§ 96, 98 AO zugezogenen Sachverständigen. Dazu gehören auch die Mitglieder des Bewertungsbeirats nach § 63 BewG. Es können aber auch andere Behörden im Weg der Amtshilfe[1] hierzu ersucht werden. Der Sachverständige darf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

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zfs 07/2024, Ablehnungsantr... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. Er hat auch in der Sache Erfolg. Der Betroffene hat verfahrensordnungsgemäß (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) die unvertretbare...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Einrede

Rz. 101 Der Verjährungseinwand ist eine Einrede (vgl. auch § 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GKG, § 2 Abs. 3 S. 4 JVEG).[62] Die Geltendmachung der Verjährung ist eine geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts und setzt die Bekundung des Schuldnerwillens voraus, die Leistung endgültig zu verweigern und dies mit dem Ablauf der Verjährungsfrist zu begründen. Die Einrede steht zur D...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / dd) Einsichtsrechte in Gutachten

Rz. 24 Sofern das Gutachten schriftlich erstattet wurde, ist es vor der gerichtlichen Entscheidung über die Betreuerbestellung dem Betroffenen bekannt zu geben, damit dieser sein rechtliches Gehör – notfalls über einen Verfahrenspfleger – ausüben kann. Er hat die Möglichkeit, zum Gutachten eine Stellungnahme abzugeben.[49] Das Gutachten ist nur verwertbar, wenn es mit seinem...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.5 Zuständigkeit

Rz. 12 Über die Berichtigung entscheidet gemäß § 138 Satz 2 der Vorsitzende. Beim Sozialgericht, für das diese Vorschrift unmittelbar gilt, ist dies selbstverständlich, denn der Vorsitzende hat das Urteil auch allein verfasst. Für das LSG und BSG, für die § 138 nur über § 153 bzw. § 165 entsprechend gilt, wäre auch eine Berichtigung durch die 3 Berufsrichter denkbar. So weis...mehr

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Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.3 Kreis der Vorschlagsberechtigten für Vertragsarztangelegenheiten

Rz. 5 § 14 Abs. 2, der durch das 6. SGGÄndG lediglich redaktionell überarbeitet wurde, bestimmt das Vorschlagsrecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sowie der Zusammenschlüsse der Krankenkassen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschlagslisten nicht nach den Gerichtsbezirken, sondern den Bezirken der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen aufzustellen sind. Gegen das V...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.4 Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

Rz. 9 Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gilt die Sonderregelung in § 12 Abs. 4, die durch das Inkrafttreten des SGB XIV zum 1.1.2024 und zuvor durch das 6. SGGÄndG redaktionell und inhaltlich geändert worden ist. Die letztgenannte redaktionelle Änderung betraf die terminologische Anpassung an das SGB IX. Inh...mehr

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§ 5 Ermittlung des Sachverh... / 2. Ablehnung wegen Befangenheit

Rz. 187 Der Richter kann den Sachverständigen mit der Erforschung eines Sachverhaltes beauftragen, z.B. Bremsproben zur Berechnung des Bremsweges einholen. Der Sachverständige darf aber nicht – was jedoch häufig geschieht – auf eigene Faust Ermittlungen anstellen. Er darf z.B. bei einer Augenscheinnahme nicht auf Mängel hinweisen, die keine der streitenden Parteien behauptet ...mehr

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§ 1 Mündliche Verhandlung u... / VII. Verletzung der Aufklärungspflicht

Rz. 33 Die mündliche Verhandlung ist auch der Ort, an dem das Gericht (spätestens) seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO zu genügen hat. Das Gericht hat gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, "dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsache...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.13 Offenlegungspflichten und Befangenheit von Mitgliedern des Expertenpools

Rz. 75 Nach § 15 Abs. 1 der Verfahrensordnung muss das Mitglied des Expertenpools vor jeder Begutachtung einer Ideenskizze oder eines Antrags auf Förderung überprüfen, ob Tatsachen für eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit gemäß Abs. 2 vorliegen. Eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit ist der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses unverzü...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.12 Offenlegungspflichten des Innovationsausschusses

Rz. 74 Nach § 14 Abs. 1 der Verfahrensordnung haben Teilnehmer an mündlichen Beratungen und Anhörungen im Innovationsausschuss oder in seinen Untergliederungen nach Maßgabe dieses Abschnitts Tatsachen offen zu legen, die ihre Unabhängigkeit potenziell beeinflussen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ministerien und Bundesoberbehörden sowie der oder des Bundesbeauftragten f...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.5 Verfahren der Antragsbewertung und Förderentscheidung

Rz. 58 Anträge auf Förderung sind nach § 9 Abs. 1 der Verfahrensordnung gemäß der jeweiligen Förderbekanntmachung einzureichen. Nach Eingang der Anträge werden diese durch die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses auf Vollständigkeit entsprechend der formalen Anforderungen der Förderbekanntmachung geprüft. Bei formaler Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit kann ein An...mehr

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A / 5 Ablehnungsgründe, Befangenheit [Rdn 41]

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A / 1 Ablehnung eines Richters, Allgemeines [Rdn 1]

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A / 2 Ablehnung eines Sachverständigen [Rdn 7]

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A / 28 Ausschluss eines Richters [Rdn 394]

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A / 3 Ablehnungsantrag [Rdn 27]

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H / 11 Hauptverhandlung, Terminsverlegung [Rdn 2535]

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R / 14 Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge [Rdn 3077]

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A / 23 Anhörungsrüge [Rdn 324]

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H / 12 Hauptverhandlung, Verständigung/Absprache im Bußgeldverfahren [Rdn 2546]

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V / 10 Vorbereitung der Hauptverhandlung [Rdn 4192]

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A / 7 Ablehnungszeitpunkt [Rdn 60]

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H / 3 Hauptverhandlung, Augenscheinseinnahme [Rdn 2388]

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C

Checklisten, Überblick [Rdn 746] Rdn 747 Bei folgenden Stichwörtern sind Checklisten, Übersichten, Tabellen, Arbeitshilfen enthalten:mehr

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H / 8 Hauptverhandlung, Gang der Hauptverhandlung [Rdn 2490]

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H / 7 Hauptverhandlung, Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen [Rdn 2464]

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H / 9 Hauptverhandlung, Sachverständigenbeweis [Rdn 2514]

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Persönliche Voraussetzungen für die Benennung

Rz. 10 § 20 KSchG enthält keine Vorgaben an die von den Beisitzern zu erfüllenden Qualifikationen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Mitglieder geschäftsfähig sind und das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben, richten sich die persönlichen Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit nach § 378 Abs. 1 SGB III. Danach sind berufungsfähig Deutsche, die das passive Wahlrec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

I. Allgemeines. Rn 4 Die dem Richter übertragene Rechtsfindung ist kein singulärer Akt, sondern das Erg einer Kommunikation zwischen allen am Prozess Beteiligten. Diese Kommunikation besteht nicht nur im Austausch von Schriftsätzen und dem Erlass gerichtlicher Verfügungen oder Beschlüsse. Hinzu treten verbale und nonverbale Äußerungen in und außerhalb der mündlichen Verhandlu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nr 3 Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters.

Rn 9 Nach § 547 Nr 3 ist eine Entscheidung nur dann als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn an ihr ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, nicht jedoch schon dann, wenn an einer Entscheidung ein Richter mitwirkt, in dessen Person ein seine Ablehnung wegen Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Befangenheit des Sachverständigen.

Rn 31 Ein Gutachter kann gem § 30 I iVm § 406 I 1 ZPO wegen Befangenheit von jedem Verfahrensbeteiligten aus denselben Gründen, die zur Befangenheit eines Richters führen können, abgelehnt werden (Stuttg FamRZ 18, 455; Brandbg 7.2.17 – 13 WF 27/17, juris). Rn 32 Über die Ablehnung ist vorab durch Zwischenbeschluss zu entscheiden; anderenfalls kann das Gutachten nicht verwerte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Begriff der Besorgnis der Befangenheit.

Rn 5 Befangenheit ist eine vorgefasste innere Einstellung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache, die als solche nicht erkennbar ist. Rechtliche Relevanz kann ihr erst beigemessen werden, wenn sie in der Kommunikation äußerlich wahrnehmbar wird. Diese Wahrnehmbarkeit führt zur Ablehnung, wenn sie sich zu einem Grund verdichtet, der Misstrauen gg die Unparteilichke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Befangenheit.

Rn 3 Ergibt sich bei dem SV bereits im selbstständigen Beweisverfahren ein Befangenheitsgrund iSd § 406, muss der Ablehnungsantrag unverzüglich im selbstständigen Beweisverfahren angebracht werden (Hamm VersR 96, 911; Frankf OLGR 99, 11; Saarbr IBR 08, 1000). Werden mehrere Befangenheitsgründe gebracht, sind diese einzeln u in ihrer Gesamtheit zu prüfen (Kobl BauR 09, 138). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

Rn 16 Nach § 42 Abs 2 ZPO besteht die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu rechtfertigen. Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung (BGH FGPrax 22, 94; NJW-RR 15, 444, 445; 14, 1469; BGH FamRZ 04, 176) die Be...mehr