Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 2.1.1 Besondere Personenkreise

Sofern das in den vorhergehenden Abschnitten beschriebene Austrittsabkommen und somit die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weiter gelten, wirken die Regelungen auch für die nachfolgend aufgeführten Personenkreise. Dazu zählen selbstständig erwerbstätige Personen; Beamte (bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinhe...mehr

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Indien / 2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung

Nach dem deutsch-indischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber im Entsendestaat übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus; die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat; die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach ...mehr

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Republik Moldau / 2.1.3 Unterbrechung

Eine Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt.mehr

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Australien / 2.1.3 Unterbrechung

Das deutsch-australische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Chile / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Chile entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Zeitliche Begrenzung Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 36 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten...mehr

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Mexiko / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Mexiko nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglich...mehr

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Andorra / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung[1] abgeschlossen werden.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in den VAE nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglic...mehr

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Argentinien / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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USA / 2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten sofort die amerikanischen Rechtsvorschriftenmehr

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Malaysia / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Malaysia nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Mögli...mehr

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Argentinien / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Argentinien nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Mö...mehr

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Marokko / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Marokko entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Zeitliche Begrenzung Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 36 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt...mehr

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Marokko / 2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-marokkanische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Katar / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Katar nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglichk...mehr

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Albanien / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Albanien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Voraussetzungen für eine Entsendung Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat...mehr

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Usbekistan / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Usbekistan nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Mög...mehr

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Republik Moldau / 2.1 Entsendung

Damit eine Entsendung nach dem deutsch-moldauischen Abkommen vorliegt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt und bestimmte zeitliche Grenzen eingehalten werden. 2.1.1 Voraussetzungen Eine Entsendung nach dem deutsch-moldauischen Abkommen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus. Die Person ist gewöhnl...mehr

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Taiwan / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Frankreich / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer vorübergehend in Frankreich einsetzen, müssen diese Beschäftigung online anmelden.[1] 2.3.1 Meldung für das französische Portal Jede Entsendung muss vorab für das französische Portal SIPSI gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die Seite des Arbeitsministeriums. Hierbei müssen unter anderem Informationen zum Arbeitgeber, zur Kontaktperson in Fr...mehr

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Belarus / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Indien / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Indien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung Nach dem deutsch-indischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber im Entsendestaat übt ...mehr

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Japan / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Japan entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Zeitliche Begrenzung Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt F...mehr

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China / 2.1.3 Unterbrechung

Das deutsch-chinesische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Sri Lanka / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Sri Lanka nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Mögl...mehr

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USA / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und in die USA entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Zeitliche Begrenzung Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten...mehr

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Philippinen / 2.1.4 Erneute Entsendung

Sollte der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber erneut entsandt werden, dann gilt für die erneute Entsendung wiederum eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten.mehr

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Vietnam / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Vietnam nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglic...mehr

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Philippinen / 2.1 Entsendung

2.1.1 Voraussetzungen Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Die entsandte Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Es ist unschädlich, wenn die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde, sofern d...mehr

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Korea / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Korea entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Zeitliche Begrenzung Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt F...mehr

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Saudi-Arabien / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Saudi-Arabien nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche ...mehr

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Chile / 2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-chilenische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Monaco / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung[1] abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Korea / 2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-koreanische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Australien / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Australien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung Nach dem deutsch-australischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine ...mehr

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Malaysia / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Quebec / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Quebec entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung Nach dem deutsch-quebecischem Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat ei...mehr

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Ukraine / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Mexiko / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kasachstan / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung[1] abgeschlossen werden.mehr

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Nordzypern / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung[1] abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Katar / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Philippinen / 2.1.3 Unterbrechung

Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen gilt die Entsendung als unterbrochen, wenn zwischen 2 Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten vorliegt.mehr

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China / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach China entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung Eine Entsendung nach dem deutsch-chinesischen Abkommen liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt wird. Dies gilt auch für B...mehr

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Usbekistan / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Belarus / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Belarus nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Republik Moldau / 2.1.4 Erneute Entsendung

Sollte eine Person erneut entsandt werden, dann ist wiederum eine Entsendung für einen Zeitraum von 24 Monaten möglich. Wird eine Person von einem anderen Arbeitgeber erneut entsandt, dann ist ebenfalls eine Entsendung für einen Zeitraum von 24 Monaten möglich. Voraussetzung ist, dass der entsandte Arbeitnehmer mindestens 2 Monate beim neuen Arbeitgeber im Entsendestaat besc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Quebec / 2.1.3 Unterbrechung

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als ein Gesamtzeitraum (1. Einsatzzeitraum + Unterbrechung + 2. Einsatzzeitraum) betrachtet.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
San Marino / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung[1] abgeschlossen werden.mehr