Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 3. Der zu beauftragende Sachverständige/die Sachverständigenorganisation

a) Gutachten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen Rz. 87 Dritte Voraussetzung für die Kostenübernahme für ein privates Gutachten ist zunächst, dass die Erstattung erfolgt durch einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen. Die öffentliche Bestellung kann erfolgt sein aufgrund § 36 GewO oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen. G...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / II. Interessenwahrnehmung vor Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsgericht

Rz. 21 Weitere Voraussetzung für Rechtsschutzdeckung im verkehrsrechtlichen Verwaltungs-Rechtsschutz ist, dass die Interessenwahrnehmung vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht stattfindet. Gemeint sind hier alle Verwaltungsbehörden, die verkehrsrechtlich tätig werden, und alle Verwaltungsgerichte, auch die Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungs...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 5. Beteiligung des Betriebsrats/Haftungsprivileg

Rz. 63 Gem. § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats. Aber auch mündliche Befragungen (z.B. bei Tests oder Interviews) anhand von Checklisten, in denen die Antworten schriftlich festgehalten werden, sind mitbestimmungspflichtig.[145] Rz. 64 Seine Zustimmung kann der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber formlos erteilen. Die Erklärung mus...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 4. Stichentscheid

Rz. 140 Während in § 18 ARB 2000 das Schiedsgutachten ohne Änderung übernommen worden ist, sieht nunmehr § 18 Abs. 2 und 3 wahlweise zum Schiedsgutachten die Wiedereinführung des Stichentscheides vor. Diese Regelung ist inhaltlich fast identisch mit den Regelungen der ARB 75.mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / e) Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 570 Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser beim Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme nach herrschender Meinung weder nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, noch hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG.[1395] Dem im Rahmen der Wiedereingliederung Beschäftigten fehlt nämlich die Arbeitnehmereigenschaft n...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 6. ARB 2012, Stand 2016

Rz. 10 Die ARB 2012 sehen als Leistungsart ebenfalls nur den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen vor. Diese sind dergestalt geregelt, dass unter Ziff. 2.2.7 ARB 2012 der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gewährt wird, um rechtliche Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Wiederum sind Ha...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Quotale Beteiligung des Vermächtnisnehmers

Rz. 69 Die zukünftigen Vermächtnisnehmer sollten an Veränderungen des Vermögens des Erblassers beteiligt werden. Daher sollten sie regelmäßig nicht auf starre Beträge verwiesen werden ("100.000 EUR"). Das Vermächtnis sollte aus einer Quote bestehen ("20 Prozent des Vermögens"), ein sog. Quotenvermächtnis sein.[41] Wertsicherungsklauseln helfen hier nicht und werden zudem, da...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / B. Die Rechtsschutzdeckung im Verkehrsverwaltungsrecht

Rz. 12 Im Verkehrsverwaltungsrecht kommt Rechtsschutzdeckung in Betracht für das Vorgehen eines Betroffenen bei einem erstrebten oder abgewehrten Verwaltungsakt in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit, die primär der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dient. Hierbei sind zu unterscheiden zwischenmehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / II. Kein Ausschluss bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Rz. 111 Seit den ARB (94) findet für Ordnungswidrigkeiten eine Unterscheidung statt zwischen allgemeinen Ordnungswidrigkeiten und den bei der Teilnahme am Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten. In diesem Punkt verändern die ARB (94) die frühere Rechtslage und differenzieren – dem Strafrechtsschutz nachgebildet – zwischen verkehrsrechtlichen (§ 2 j aa) und sonstigen ...mehr

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§ 3 Prozessrecht / f) Antrag auf ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei einer Eingruppierung

aa) Typischer Sachverhalt Rz. 425 Es kommt häufig vor, dass der Arbeitgeber zur Eingruppierung untätig bleibt. Das hat auch damit zu tun, dass er den Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG "verklagen" muss und hierbei die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Eingruppierung darzulegen und zu beweisen hat. Unterbleibt dieses, ist es Sache des Bet...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Der Begriff "Verkehrs-Rechtsschutz" beinhaltet nicht nur solche Rechtskostenrisiken, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Verkehr entstehen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Teilnehmer am nichtmotorisierten Verkehr, insbesondere als Fußgänger, Radfahrer, Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel oder Halter oder Eigentümer von nicht motorgetrieb...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / b) Beteiligung mehrerer Nacherben, weiterer Nacherben und Ersatznacherben

Rz. 76 Damit die durch die Nacherbschaft belastete Rechtsposition des Vorerben zum Vollerben erstarkt, bedarf es jedoch der Ausschlagung bzw. Übertragung des Anwartschaftsrechts aller Nacherben, Nachnacherben und Ersatznacherben. Rz. 77 Im Falle der Übertragung des Anwartschaftsrechts kann der Vorerbe das Anwartschaftsrecht nur mit dem Inhalt erwerben, den es vor der Übertrag...mehr

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§ 15 Anspruch auf Pflegetei... / 2. Beteiligung des Arbeitgebers, gerichtliche Durchsetzung

Rz. 50 Der Arbeitgeber hat den Teilzeitwünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, § 3 Abs. 4 S. 2 PflegeZG. Abgesehen davon, dass im Rahmen der Interessenabwägung nicht auf die Belange eines Elternteils, sondern auf das Interesse des Beschäftigten an der Pflege seines Angehörigen abzustellen ist, kann für das Ve...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 3. Einleitung Schiedsgutachterverfahren

Rz. 139 Leitet der Versicherer das Verfahren nicht innerhalb eines Monats ein, gilt der Rechtsschutzanspruch des VN gemäß § 18 Abs. 3 S. 3 ARB im geltend gemachten Umfang – entsprechend der Regelung des § 158n S. 3 VVG – als anerkannt.[64]mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / III. Hinweise zur Abrechnung

Rz. 39 Bei gleichzeitiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Straftat ist nicht (nach dem Gewicht der Taten) zu quoteln: Nur ausscheidbare Kosten sind zu erfassen, die bei der Verteidigung wegen des Fahrlässigkeitsdelikts nicht angefallen wären.[35]mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 1. ARB 75

Rz. 4 Nach den ARB 75, die immer noch bei älteren Mandanten in nicht geringem Umfang zur Anwendung kommen, besteht Versicherungsschutz lediglich in Angelegenheiten der Fahrerlaubnis (§ 11 Abs. 3 d ARB 75). Nach dieser Regelung kommt Versicherungsschutz erst von Beginn des Widerspruchsverfahrens an in Betracht.[4]mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 1. Vorgehen der Versicherung

Rz. 135 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz wegen groben Missverhältnisses ab, hat er dies dem Versicherungsnehmer oder dem beauftragten Rechtsanwalt als dessen Vertreter "unverzüglich" unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Zusätzlich muss der Versicherer neben der Begründung der Ablehnung insbesondere auch den Versicherungsnehmer über die Kostenfolge nach § 18...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 3. ARB 2000

Rz. 7 Die Regelung zum Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen in ARB 2000 gemäß Verbandsempfehlung ist inhaltsgleich mit der oben (siehe Rdn 5) behandelten Regelung in ARB 94. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.[5]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.1.3.4 Ermittlung des Einkommens des Beteiligungs-BgA

Tz. 52j Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Auf den bzw die sich aus der Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft oder einer Pers-Ges ergebenden BgA sind die für BgA geltenden Einkommensermittlungsgrundsätze anzuwenden (s Schr des BMF v 21.06.2017, BStBl I 2017, 880, Rn 11). Liegt eine Tätigkeit vor, die im Falle der unmittelbaren Ausübung durch die jur Pers d öff Re...mehr

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§ 3 Prozessrecht / bb) Antrag auf ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei einer Eingruppierung

Rz. 427 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.34: Antrag auf ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei einer Eingruppierung An das Arbeitsgericht _________________________ _________________________ Antrag im Beschlussverfahren betreffend die Firma _________________________ (Name) mit den Beteiligten:mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Beteiligungen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind

Tz. 14 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Eine ertragsteuerliche Auswirkung wegen der Beteiligung an der Personengesellschaft ergibt sich immer dann, wenn die Beteiligung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist. Unterhält die Personengesellschaft (GbR) einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb, so unterliegt sie der Gewerbesteuer (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 Gew...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 5.3 – VermBErl / 7. Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, §§ 6 und 7 des 5. VermBG)

Rz. 39 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Beteiligungs-Verträge (§ 6 des 5. VermBG) unterscheiden sich von Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 7 des 5. VermBG) hauptsächlich dadurch, dass Beteiligungs-Verträge nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründen, während auf Grund von Beteiligungs-Kaufverträgen bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werd...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 3. Fälligkeit der Versicherungsleistung

Rz. 70 Gemäß § 5 Abs. 2 a ARB kann der Versicherungsnehmer die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Sobald der Mandant des Anwaltes, also der VN, als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, also nach Vorschussanforderung, hat die Rechtsschutz...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / b) Keine Kostendeckung für Gutachten in anderen, speziell zivilrechtlichen Angelegenheiten

Rz. 81 Wichtig ist zu beachten, dass keine Kostendeckung für ein außergerichtliches Gutachten in Betracht kommt, soweit es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Hierbei ist insbesondere zu denken an die Klärung der Voraussetzungen des Schadenersatzes, also keine Kostendeckung z.B. für ein Unfallursachengutachten und selbstverständlich auch nicht für ein Gutacht...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / I. Fallgestaltungen

Rz. 13 Somit kommt Rechtsschutzdeckung in verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten in folgenden Fallgestaltungen in Betracht: a) Angelegenheiten mit Bezug zur Fahrerlaubnis:mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 1. Versicherungsfall beim Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

Rz. 16 Geregelt ist der Rechtsschutzfall für den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen in § 4 Abs. 1 c ARB 94. Diese Regelung verfolgt den Zweck, die in § 14 Abs. 2 und 3 ARB 75 umschriebenen Versicherungsfälle zusammenzufassen und einheitlich zu regeln. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 94 gilt auch für den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.[11] Rz. 17 In ...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / b) Gutachten einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation

Rz. 90 Zu den Bestellungsvoraussetzungen wurde in die ARB (94) und gleich lautend in die ARB (2000) die ausweitende Regelung übernommen, dass der Rechtsschutzversicherer auch die Kosten trägt für ein privates Gutachten "einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation". Diese Regelung war in den ARB (75) noch nicht enthalten. Rz. 91 Hinsichtlich der übrigen Vorauss...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / VI. Rechtsschutz bei Auslandsunfällen

Rz. 95 Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland trägt gemäß § 5 Abs. 1 b ARB/2.3.2.1 ARB 2016 die Rechtsschutzversicherung die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Bei Beauftragung eines im Inland zugelassenen Anwaltes trägt der Versicherer die ...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / III. Evtl. Ausschluss bei Halterhaftung

Rz. 112 Zur Halterhaftung ist die ehemalige Klausel zu § 25a StVG fortgefallen und nunmehr in einer verdeutlichten Form eingearbeitet. In den Bedingungen heißt es jetzt, dass Versicherungsschutz zu gewähren ist, wenn "für die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung" der Fahrer feststeht. Hinweis In alten Verträgen ist dies allerdings noch vom Versicherungsschutz umfasst: Di...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / IV. Wartezeit und fehlender Risikoausschluss

Rz. 23 In § 4 Abs. 1 ARB bzw. 3.1.1 ARB 2012 und 2021 ist geregelt, dass eine dreimonatige Wartezeit in Betracht kommt.[19] Auch dürfen keine Risikoausschlüsse vorliegen. So ist in den ARB 2012 und 2021 beispielsweise Deckungsschutz bei Park- und Halterverstößen (3.2.16) ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn in den Rechtsbereichen nach 2.2.1 bis 2.2.8 ein ursächlicher Zusammenh...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / I. Leistungsumfang nach ARB

Rz. 24 In welcher Höhe der Versicherer die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes und die im Verfahren anfallenden Kosten zu übernehmen hat, ist in § 5 Abs. 1 a ARB 94 und gleich lautend in § 5 ARB 2008 geregelt. Hiernach hat die Rechtsschutzversicherung zunächst die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes in gesetzlicher Höhe zu tragen...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / V. Kosten/Gebühren für die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Rz. 32 In verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten trägt die Rechtsschutzversicherung, wie ausgeführt, die gesetzlichen Gebühren des Anwaltes sowie die Verwaltungskosten, jedoch nur im verwaltungsrechtlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Führerscheinverfahren. Nicht jedoch werden die gesetzliche Vergütung des Anwaltes sowie die Kosten für die Begutachtung, soweit nich...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 4. 3-Monatsfrist nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung

Rz. 15 Bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung ist in nahezu allen Verträgen die dreimonatige Wartefrist (Bsp.: Nr. 3.1.1 ARB 2012/2021) vereinbart, die eine Leistung der Rechtsschutzversicherung blockiert, die allerdings in folgenden Leistungsarten hiervon eine Ausnahme macht:mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / IV. Übersichten über die Rechtsschutzdeckung auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

Rz. 26 Zum Bereich der Rechtsschutzdeckung in Vorgängen des Straßenverkehrsrechtes kommen für die Rechtsschutzdeckung als relevante Vorschriften in Betracht Rz. 27 Nachstehend werden Übersichten geboten zum Umfang der Rechtsschutzdeckung zu den vorgena...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 4. § 22 ARB 2000 – Fahrer-Rechtsschutz

Rz. 31 Entnommen Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, § 11 Rn 19. Rz. 32 Wichtige Regelungen zum Straf-Rechtsschutz und Rechtsschutz in Ordnungswidrigkeitenverfahren sind in ARB 2000 die Regelungen der §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 2 c, 25 Abs. 2 c, 26 Abs. 3 d, 27 Abs. 3 d und 28 Abs. 2 c. Rz. 33 Im Übrigen ist zu weiteren Übersichten der einzelnen Rechtsschutzarten, ...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 2. Begriff der "Mutwilligkeit"

Rz. 130 Unter "mutwillig" ist zu verstehen, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftige, zum erstrebten Erfolg in keinem Verhältnis stehende rechtliche Maßnahmen zu Lasten aller Versicherten verursacht, also bei Maßnahmen, die auch eine vermögende unversicherte und wirtschaftlich denkende Partei unterlassen hätte.[59] Rz. 131 Die Fra...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 2. ARB 94

Rz. 5 Nach § 2 g ARB 94 umfasst der Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen nunmehr nicht lediglich Angelegenheiten der Fahrerlaubnis, sondern alle verkehrsrechtlichen behördlichen und gerichtlichen Verwaltungsverfahren. Außerdem kommt Versicherungsschutz nicht erst in Betracht im Widerspruchsverfahren, sondern schon nach jedem Rechtsverstoß i.S.v. § 4 Abs. 1 c ARB 94. Rz....mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 2. Handeln des Versicherungsnehmers

Rz. 136 Gibt der Versicherungsnehmer sich mit einer Ablehnung gemäß § 18 Abs. 1 a oder b ARB a.F. nicht zufrieden, braucht er jedoch den Weg des § 18 ARB nicht einzuschlagen. Er kann seinen Rechtsschutz auch unmittelbar bei Gericht einklagen. Rz. 137 In § 19 ARB ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes, und wenn ein Schiedsgutachter...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / V. Kosten für außergerichtliche Sachverständigengutachten

Rz. 75 Wichtig ist zu beachten, dass die Rechtsschutzdeckung für außergerichtliche Gutachten nur für bestimmte Angelegenheiten und darüber hinaus nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.[42] Rz. 76 Die nachfolgenden Darstellungen orientieren sich an der Fassung der ARB (94) sowie der gleich lautenden ARB (2000). Rz. 77 Auf einschränkende Abweichungen in den ARB (75) ...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / I. Vergütungsvereinbarungen in der Praxis

Rz. 141 Seit langer Zeit werden von Rechtsschutzversicherungen mit Rechtsanwälten getroffene frühere Gebührenvereinbarungen, häufig genannt "Rationalisierungsabkommen", insbesondere unter berufsrechtlichen Aspekten kritisch gesehen. Dies hat sich auch durch die BGH-Rechtsprechung[65] nicht nachhaltig geändert. Rz. 142 An die Stelle der früher angestrebten so genannten "Ration...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 4. ARB 2008

Rz. 8 Der in den ARB 94 erstmals eingefügte Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen wurde zunächst inhaltsgleich von den ARB 2000 übernommen und jetzt ebenso auch in den ARB 2008.[6] Der Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 g ARB 2008 umfasst: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsge...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / a) Im Rahmen der Verteidigung in einem Straf- und OWi-Verfahren

Rz. 80 Die Erstattung eines außergerichtlichen Gutachtens kommt nur in Betracht im Rahmen der Verteidigung in einem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem dem Betroffenen vorgeworfen wird, eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt zu haben. Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich um die Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswid...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 2. Gutachten muss erforderlich sein

Rz. 82 Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten eines Privatgutachtens ist es, dass dieses für die Verteidigung in einem gegen den VN oder eine mitversicherte Person anhängigen Verfahren erforderlich sein muss. Rz. 83 Die Frage, ob das Gutachten für die Verteidigung erforderlich ist, richtet sich an den Verteidiger und nicht an den Sachverständigen. Hier handelt es ...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / a) Gutachten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen

Rz. 87 Dritte Voraussetzung für die Kostenübernahme für ein privates Gutachten ist zunächst, dass die Erstattung erfolgt durch einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen. Die öffentliche Bestellung kann erfolgt sein aufgrund § 36 GewO oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen. Grund für diese Einschränkung ist, dass diesen Personen durch die mit ...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / C. Beachtung der Ausschlussklauseln

Rz. 99 Auch im Bereich der Verkehrssachen sind die in Betracht kommenden Risikoausschlüsse zu beachten. Diese sind in den ARB sinnvollerweise geregelt im Anschluss an die Leistungsbeschränkungen. Rz. 100 Nach ARB (94) sind die bisher in § 4 Abs. 1 ARB geregelten Risikoausschlüsse beseitigt. Nunmehr ist in § 5 Ziff. 3 ARB zum Leistungsumfang geregelt, dass die Versicherung nic...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / II. Verkehrsrechtliche Anordnungen ohne Rechtsschutzdeckung im verkehrsrechtlichen Verwaltungs-Rechtsschutz

Rz. 14 Eine Vielzahl von verkehrswirtschaftlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen regeln nicht in erster Linie die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Sie sind geschaffen zur Regelung wirtschafts-, arbeits- und sozialpolitischer Probleme. Soweit hier die Verwaltungsbehörde im verkehrsrechtlichen Sinne tätig wird, fällt die Interessenwahrnehmung nicht ...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 2. Besondere Fallgestaltung: Rechtsschutz zum Recht der Fahrerlaubnis/Maßnahmen nach Punktesystem

Rz. 18 Wird ein verkehrsrechtlicher Verwaltungsakt aufgrund des Fahreignungsbewertungssystems erlassen, und zwar aufgrund des Erreichens einer bestimmten Punktzahl, so stellt sich die Frage, ob der Versicherungsfall ausgelöst wird durch den ersten zugrundeliegenden bzw. registrierten Verkehrsverstoß oder durch den Verkehrsverstoß, dessen Registrierung zur Addition auf die en...mehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 4. Besonderheit Mediation

Rz. 94 Die Rechtsschutzversicherungen sind auch im Bereich der Konfliktlösung in ihren Versicherungsbedingungen neue Wege gegangen und haben ganz bewusst die Mediation in ihren Katalog aufgenommen. Dabei wird Mediation als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren anerkannt, mithilfe dessen "die Parteien freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / III. Rechtsschutzdeckung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im Allgemeinen

Rz. 22 Ob bei bestimmten Rechtsmaterien (vgl. dazu Rdn 14) Rechtsschutzdeckung im verkehrsrechtlichen Verwaltungsrechtsschutz in Betracht kommt, muss anhand der Definition der verkehrsrechtlichen Angelegenheit geprüft werden. Hierbei ist maßgebend, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der der Sicherheit und Ordnung bei der Teilnahme am Straßenverkehr dient.[17] Anders ...mehr

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / IV. Rechtsanwaltsvergütung für Einholung der Rechtsschutzdeckung

Rz. 28 Fallgestaltungen, in denen die Rechtsschutzversicherung die Rechtsschutzdeckung schuldhaft verzögert, etwa wegen Prüfung des Versicherungsfalles oder Rechtsschutzdeckung für mitversicherte Personen, kann ausnahmsweise auch für die Einholung der Rechtsschutzzusage die Vergütung als Verzugsposition verlangt werden.[25] So bestimmt in Fortführung des BGH vom 6.10.2010[26...mehr