Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kürzungen

Rz. 12 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG ist das jeweilige Betriebsergebnis um Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen sowie aus Wertaufholungen bzw. Teilwertzuschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG) zu mindern. Derartige Gewinne resultieren stets aus einmaligen Ereignissen und können daher bei der Ermittlung des nachhaltigen zukünftigen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellung bei Anteilen an Grundstücksgesellschaften

Rz. 15 Gehört das Grundstück einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft und geht ein Anteil hieran durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen über, steht dies gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG dem Erwerb eines Grundstücksanteils gleich, der daher unmittelbar dem Erwerber zuzurechnen ist.[83] Sind die Einkünfte der Gesellschaft nicht nach §§ 15, 18 EStG zu qualifizieren,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[2] eingefügt worden. Für Erwerbe bis zum 31.12.1996 wurden die Einheitswerte herangezogen, die auf der Grundlage der Wertverhältnisse des 1.1.1964 festgestellt wurden (§ 19 BewG). Mit dem JStG 1997 v. 20.12.1996[3] wurde für Erwerbe ab dem 1.1.1997 die Bedarfsbewertung nach § 138 BewG eingeführt, zugleich aber als einh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Inhalt des Feststellungsbescheides bei Grundvermögen

Rz. 18 Mitgeteilt werden der Wert des Grundbesitzes, die Art der wirtschaftlichen Einheit und wem der Wert zugerechnet wird. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch die Feststellung über die Grundstücksart, so dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG davon abhängt, dass eine Feststellung als Betriebsgrundstück nach § 99 BewG erfolgt. Die Feststellung der Grundstücksart läss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 24 Gegenstand der Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran, soweit ertragsteuerlich von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist. Es kann sich um einen gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder freiberuflich tätigen Betrieb handeln (vgl. §§ 95, 96 BewG).[105] Aus diesem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 16 § 157 Abs. 4 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[38] eingeführt. Zuvor ergab sich die Bewertung zum Stichtag der Zuwendung aus § 11 ErbStG. Für nicht an der Börse notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommt das Stuttgarter Verfahren nur noch für Erwerbe bis zum 31.12.2008 zur Anwendung (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006[39]). Für spät...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ermittlung des Bodenwertanteils (Abs. 3 und 4)

Rz. 5 Der Bodenwertanteil ergibt sich aus dem kapitalisierten Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins am Bewertungsstichtag. Die Errechnung kann in 5 Schritten vorgenommen werden. Rz. 6 1. Schritt: Bodenwert Zunächst ist der Wert des unbebauten Grund und Bo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Andere Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 35 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand in Fällen, in denen ein Feststellungsbedürfnis zu bejahen ist, ohne dass Grund- oder Betriebsvermögen vorliegen. Dies kommt in Betracht, wenn der Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird (z.B. Filmförderungsfonds, Leasingfonds[138]), wobei der Zweck nicht in der V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Beteiligung durch Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 4 Der Kreis der Personen, die zur Abgabe einer Feststellungserklärung herangezogen werden können, ist durch § 153 Abs. 2, 3 BewG auf die Gesellschaften und Gemeinschaften erweitert worden, soweit Anteile an den Gesellschaften oder Gemeinschaften verschenkt werden oder in den Nachlass fallen. Über die Fertigung der Erklärung hinaus obliegt den Gesellschaften und Gemeinsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Durch inländischen Grundbesitz gesicherte Forderungen und Rechte, Nr. 7

Rz. 22 Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, die durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch in ein inländisches Register eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, zählen grundsätzlich ebenfalls zum Inlandsvermögen (§ 121 Nr. 7 BewG).[79] Ob die dingli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzungen und Leistungen

Rz. 8 Der Begriff der Nutzungen ist grundsätzlich im Sinne des § 100 BGB zu verstehen. Es handelt sich um die Früchte einer Sache oder eines Rechts (§ 99 BGB) oder um die Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts. Über das BGB hinaus werden auch die Nutzungen eines Wirtschaftsguts im Sinne des Handelsrechts und des Steuerrechts erfasst, z.B. Lizenzzahlungen für die Nut...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Aufteilung des Werts der Gesellschaft

Rz. 60 Die Bewertung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG zielt grds. auf die Ableitung des gemeinen Werts der übertragungsgegenständlichen Anteile aus dem Wert des Gesamtunternehmens der Gesellschaft ab (sog. indirekte Methode). Deutlich wird dies z.B. auch an der Struktur des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG. Dieselbe Vorgehensweise prägte grds. auch da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Sonderbetriebsvermögen

Rz. 29 Außer dem (Anteil am) Gesamthandsvermögen gehören zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gem. § 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 BewG auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, soweit diese Wirtschaftsgüter bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. Gleiches gilt für hiermit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Auflösend bedingter oder befristeter Erwerb

Rz. 10 Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung (§ 5 Abs. 1 BewG) oder Befristung (§ 8 BewG) erworben sind, werden als unbedingt erworben behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§§ 13 Abs. 2, 14 u. 15 Abs. 3 BewG) bleiben jedoch unberührt. Nutzungen oder Leistungen, die ohne Zeitbestimmung anfallen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Qualifizierte Beteiligung

Rz. 16 Eine Beteiligung i.S.v. § 121 Nr. 4 BewG liegt nur vor, wenn der Anteilseigner allein oder zusammen mit nahestehenden Personen zu mindestens 1/10 am Nennkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[52] Maßgeblich ist jeweils der Umfang der Beteiligung im Besteuerungszeitpunkt.[53] Welche Besitzdauer bis dahin abgelaufen ist, spielt grundsätzlich keine R...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Korrektur des Kapitalwerts

Rz. 8 Der Kapitalwert wird, abweichend von der Grundregel in § 14 Abs. 1 BewG, nach der wirklichen Dauer der Nutzungen oder Leistungen berechnet, wenn der Berechtigte stirbt und die Nutzungen oder Leistungen nicht über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben. In § 14 Abs. 2 BewG werden die Zeiträume nach dem Alter bei Beginn der Zuflüsse und der Laufzeit aufgeführt. Da es ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Grundstücke der Personengesellschaft

Rz. 14 Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft, erfolgt die Zurechnung des Grundbesitzwertes auf die Gesellschaft.[76] Nach Ansicht der Finanzverwaltung[77] ist für Grundstücke im Gesamthandsvermögen, bei denen die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG oder freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 4 EStG bezieht (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Bew...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verkäufe unter fremden Dritten

Rz. 26 Der Wert von Anteilen, für die kein Börsenkurs i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG festgestellt werden kann,[76] wird gem. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG vorrangig aus tatsächlich durchgeführten Verkäufen abgeleitet. Maßgeblich ist hierbei der tatsächlich erzielte, nicht der ursprünglich vereinbarte Erlös. Auch nach dem Bewertungsstichtag eintretende Kaufpreisminderungen sind zu ber...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Gem. § 97 Abs. 1 BewG stellt das Vermögen der in den Nr. 1–4 aufgeführten Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine und Kreditanstalten stets in vollem Umfang Betriebsvermögen dar.[2] Alle Wirtschaftsgüter einer solchen Körperschaft bilden stets einen einzigen einheitlichen Gewerbebetrieb, und zwar unabhängig davon, ob sie dem eigentlichen Gewerbebe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zurechnung versus Bewertung

Rz. 4 § 3 BewG regelt die Bewertung für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zusteht. Für eine wirtschaftliche Einheit, die mehreren Personen zusteht, gilt das Gleiche.[4] Rz. 5 Wann ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zusteht und welche Personen das sind, ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen oder aus § 39 AO. Danach kommt es auf die wirtschaftliche Zuordn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmern und Freiberuflern, Abs. 1

Rz. 3 Für Gewerbebetriebe i.S.v. § 95 BewG und für das freiberuflich Tätigen dienende Vermögen i.S.v. § 96 BewG schreibt § 109 Abs. 1 BewG die Bewertung des Betriebsvermögens mit dem gemeinen Wert vor und erklärt für dessen Ermittlung § 11 Abs. 2 BewG für anwendbar. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich die Bewertung auch von Einzelunternehmen im Ergebnis nach densel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 15 Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[48] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[49] K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsformel

Rz. 11 Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt sich der gemeine Wert des Betriebsvermögens bzw. der Kapitalgesellschaft als Produkt aus nachhaltig erzielbarem Jahresertrag (§§ 201, 202 BewG) und Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) dar, § 200 Abs. 1 BewG. Rz. 12 Das Verfahren ist rechtsformneutral und auf alle Arten des Betriebsvermögens (betriebsnotwendig/nicht bet...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Zugehörigkeit zum Betrieb

Rz. 11 Wirtschaftsgüter gehören dann zu einem Betriebsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des jeweiligen Gewerbebetriebes dienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die jeweiligen Wirtschaftsgüter dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zuzuordnen. § 95 Abs. 1 BewG regelt den Grundsatz de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Beteiligung bei Erbengemeinschaften (Abs. 3)

Rz. 15 Die Regelung steht im Kontext zu § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BewG und § 155 S. 2 BewG und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Zurechnung des Wertes gegenüber der Erbengemeinschaft mangels Teilrechtsfähigkeit ausgeschlossen ist. Sie wurden durch das ErbStRG vom 24.12.2008[37] kodifiziert, das am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Indem die Erbengemeinschaft zur gesetz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks, § 99 Abs. 2 BewG regelt dessen Bewertung. § 99 Abs. 2 S. 1–3 BewG, die bis Ende 2008 gemischt genutzte Grundstücke sowie Grundstücke im Eigentum mehrerer Personen behandelten, entfielen im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009. Auch § 99 Abs. 2 S. 4 BewG wurde in diesem Zusammenhang gestrichen; sein Inhalt e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 200 Abs. 1 BewG ergibt sich der Ertragswert (auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) grundsätzlich aus der Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrages (i.S.d. §§ 201 und 202 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (gem. § 203 BewG). Das Produkt dieser Rechenoperation bildet jedoch nur den Ertragswert des sog. betriebsnotwendigen Ve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zu bewertende Versicherungen

Rz. 25 Anders als gewöhnliche Schadens-, Haftpflicht-, Kranken- und andere Risikoversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur eine Art Anwartschaft besitzt, stellen kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls einen realisierbaren Vermögenswert dar.[95] Vor diesem Hintergrund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 176 BewG regelt für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke die Zugehörigkeit eines inländischen Grundstücks zum Grundvermögen. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands zum Grundvermögen hat eine ganz bestimmte Bewertung bzw. bestimmte Bewertungsmethoden zur Folge, siehe §§ 179, 182 f. BewG. "Grundvermögen" ist grds. eine der drei bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausgangslage der Feststellung

Rz. 8 Anlass für die Feststellung ist stets ein nach Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steuerbarer Erwerbsvorgang (§§ 1, 3, 7 ErbStG). In Frage kommt der Erwerb eines in § 151 Abs. 1 BewG genannten Vermögensgegenstandes durch Schenkung, Erbfall (§§ 1922 ff. BGB), Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder durch Geltendmachung eines Pflicht...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Umfang der Prüfung

Rz. 4 Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsgegenstand, soweit er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. § 11 ErbStG legt fest, dass nur die Umstände im Zeitpunkt des Erwerbs in die Bewertung und damit auch in die Prüfung einzubeziehen sind. Gehört z.B. bebauter Grundbesitz zum Nachlass, so ist dieser auch dann als bebautes Grundstück ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Bewertung wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 13 Gem. § 99 Abs. 3 Hs. 2 BewG sind Betriebsgrundstücke, die ohne ihre Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 158 ff. BewG; auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Rz. 14 Auch in Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Abs. 12)

Rz. 11 In Abs. 12 wird klargestellt, dass die vorgenommenen Änderungen betreffend die erbschaft-/schenkungsteuerliche Grundbesitzbewertung in § 177 Abs. 1 und 2 BewG, § 179 S. 3 BewG, § 183 Abs. 2 S. 3 BewG, § 187 Abs. 2 S. 2 und 3 BewG, § 188 Abs. 2 S. 1 BewG, § 191 Abs. 1 S. 2 BewG, § 193 Abs. 4 S. 1 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 anzuwenden sind.[25] Die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 18 § 11 Abs. 1 BewG stellt eine Konkretisierung des in § 9 Abs. 2 BewG aufgestellten Grundsatzes, dass der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre, dar. Bei notierten Wertpapieren ist der erzielbare Veräußerungspreis grds. der Börsenkurs am Stichtag.[27] Vor diesem Hint...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abs. 1 Nr. 4a: Erwerb des Familienheims unter Lebenden

Rz. 26 Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte.[37] Der Gü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zweck der Begrenzung

Rz. 3 § 16 BewG gilt nicht für die Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 S. 2 BewG), wohl aber für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[1] Er ist eine bewertungsrechtliche Sondervorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer Nutzung, er gilt nicht für die Ermittlung ihres Verkehrswerts.[2] Das ist von Bedeutung beim Nachweis eines geringeren Verkehrswerts nach § 198 BewG.[3] § 16 B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 29 Der Wert eines Anteiles an Kapitalgesellschaften lässt sich vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG). Börsennotierte Kapitalgesellschaften sind mit dem Börsenkurs zum Bewertungsstichtag anzusetzen (§ 11 Abs. 1 BewG). Vor dem Hintergrund der Erklärungspflicht des Unternehmens (§ 153 Abs. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 198 BewG dient der Begrenzung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die Bereicherung nach dem individuellen Verkehrswert eines inländischen Grundstücks, d.h. der Vermeidung einer verfassungswidrigen Überbelastung. Er ordnet an, dass Obergrenze der Bereicherung bei Grundstücken der individuell ermittelte Verkehrswert eines Grundstücks ist. Die Regelung hält ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Art der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 41 Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuordnung des Grundvermögens zu einem bestimmten Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 33 BewG; Betriebsvermögen, § 99 BewG; Privatvermögen, § 68 BewG). Innerhalb der Vermögensart erfolgt dann eine nähere Spezifizierung. So ist bei Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zwischen Betriebsgrundstücken ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des Betriebsvermögens von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Abs. 2

Rz. 4 § 109 Abs. 2 BewG betrifft die Bewertung des Betriebsvermögens der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften sowie der in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG genannten gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften.[4] Auch § 109 Abs. 2 S. 2 BewG verweist für die Ermittlung des gemeinen Werts auf § 11 Abs. 2 BewG. Soweit eine Aufteilung des gemeinen We...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 179 BewG regelt die Bewertung unbebauter inländischer Grundstücke für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke. Zur Wertermittlung wird vorrangig auf die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Kommunen zurückgegriffen. Es handelt sich bewertungstechnisch um ein mittelbares Vergleichswertverfahren, weil die Bodenrichtwerte aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Sonderfall: Nießbrauch

Rz. 35 Der Nießbrauch (als dingliches Recht) an einem Personengesellschaftsanteil kann bei entsprechender Ausgestaltung (also der Vermittlung sowohl von Mitunternehmerinitiative als auch von Mitunternehmerrisiko) die mitunternehmerische Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder nach § 18 Abs. 4 S. 2 EStG vermitteln.[87] Die Beurteil...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Aufschiebende Bedingung

Rz. 10 Die Bewertung des bedingten oder befristeten Erwerbs von Wirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten (Lasten) ist in §§ 4–8 BewG geregelt. Ob eine Bedingung oder Befristung überhaupt vorliegt, richtet sich allein nach der zivilrechtlichen Sachverhaltsbeurteilung.[27] Eine aufschiebende Bedingung liegt gem. § 158 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt einer ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Sonstige juristische Personen als Bewertungsgegenstand

Rz. 48 Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen (also nicht in § 97 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG genannten) juristischen Personen des privaten Rechts, den nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden – soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen – einen Gewerbebetrieb. Dies regelt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bedingung, Befristung und Betagung

Rz. 3 Der Begriff der Bedingung wird grundsätzlich wie im Zivilrecht verstanden:[6] Es handelt sich um ein künftiges Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist. Auch eine Potestativbedingung kommt in Betracht.[7] Rz. 4 Aber der bewertungsrechtliche Begriff geht darüber hinaus, jedenfalls dann, wenn es sich um Belastungen handelt. Der BFH[8] ist der Ansicht, die §§ 4 ff. BewG seie...mehr