Fachbeiträge & Kommentare zu Entsendung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ukraine / 3.3 Pflegeversicherung

Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sollte der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung im Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen haben, gilt dies auch für den ...mehr

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Albanien / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Albanien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Albanien muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich muss die Dauer dieser Besch...mehr

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Luxemburg / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Marokko / 8 Pflegeversicherung

Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sollte der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung im Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen haben, gilt dies auch für den ...mehr

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Norwegen / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Andorra / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 1.3 Pflegeversicherung

Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sollte der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung im Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen haben, gilt dies auch für den ...mehr

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Katar / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Katar entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländ...mehr

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Slowenien / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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San Marino / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach San Marino entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines i...mehr

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Nordzypern / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Nordzypern entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines i...mehr

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Ukraine / 3 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung in die Ukraine entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines in...mehr

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Usbekistan / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Usbekistan entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines i...mehr

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Frankreich / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Frankreich / 2.3.3 Keine Meldungen

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Dies ist vor allem bei Arbeitgebern der Fall, die Mitarbeiter auf eigene Rechnungen entsenden. Das geschieht beispielsweise zur Teilnahme an Messen als Besucher oder als Aussteller. Weiterhin sind einige kurzfristige Entsendungen nicht meldepflichtig. Dies gilt für Künstler, Sportler sowie Rednern bei wissenschaftlic...mehr

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Frankreich / 2.3.4 Selbstständige

Selbständige Personen sind von der Meldung befreit.mehr

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Frankreich / 2.3.2 Transportgewerbe

Jedes Transportunternehmen, das Mitarbeiter in Frankreich einsetzt, ist meldepflichtig. Hierbei spielt weder die Dauer noch die Art der Transporte eine Rolle. Die Regelungen umfassen sowohl Gütertransporte als auch Personenbeförderungen. Jeder Fahrer muss sowohl die Meldebescheinigung und die Bescheinigung A1[1] mitführen. Die Meldebescheinigung kann für bis zu 6 Monate ausge...mehr

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Irland / 2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen.mehr

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Slowakei / 2.3.3 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 EUR erhoben werden.mehr

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Norwegen / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Auftragsausführung übermittelt sein.mehr

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Polen / 2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von 1.000 PLN bis 30.000 PLN erhoben werden.mehr

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Spanien / 2.3.4 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen.mehr

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Portugal / 2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder i. H. v. 112 EUR bis zu 10.640 EUR erhoben werden.mehr

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Irland / 2.3.3 Bußgelder

Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von bis zu 5.000 EUR erhoben werden.mehr

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Norwegen / 2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung oder eine verspätete Meldung, können Bußgelder erhoben werden.mehr

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Luxemburg / 1.4.2 Tätigkeit in Luxemburg für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Luxemburg für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Luxemburg besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslo...mehr

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Norwegen / 1.4.2 Tätigkeit in Norwegen für einen in Norwegen ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Norwegen für einen in Norwegen ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Norwegen besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Norwegen gezahlte Steuer dann angerechnet.[2] Wird die Tätigkeit für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausgeübt, wird der Arb...mehr

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Polen / 1.4.2 Tätigkeit in Polen für einen in Polen ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Polen für einen in Polen ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Polen besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem o...mehr

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Irland / 1.4.2 Tätigkeit in Irland für einen in Irland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Irland für einen in Irland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Irland besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von de...mehr

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Malta / 1.4.2 Tätigkeit in Malta für einen in Malta ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Malta für einen in Malta ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Malta besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem o...mehr

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Frankreich / 1.4.2 Tätigkeit in Frankreich für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt er seine Tätigkeit in Frankreich für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arb...mehr

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Vereinigtes Königreich / 1.4.2 Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]...mehr

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Portugal / 1.4.2 Tätigkeit in Portugal für einen in Portugal ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Portugal für einen in Portugal ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Portugal besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn ...mehr

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Slowakei / 1.4.2 Tätigkeit in der Slowakei für einen in der Slowakei ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Slowakei für einen in der Slowakei ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Slowakei besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbe...mehr

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Belarus / 1.4.2 Tätigkeit in Belarus für einen in Belarus ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Belarus für einen in Belarus ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Belarus besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von...mehr

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Spanien / 1.4.2 Tätigkeit in Spanien für einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Spanien für einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Spanien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von...mehr

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Slowenien / 1.4.2 Tätigkeit in Slowenien für einen in Slowenien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Slowenien für einen in Slowenien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Slowenien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslo...mehr

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Schweden / 1.4.2 Tätigkeit in Schweden für einen in Schweden ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Schweden für einen in Schweden ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Schweden besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn ...mehr

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Slowenien / 2.3.2 Keine Meldung

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen unter anderem Arbeitnehmer in der grenzüberschreitenden Personen- und Güterbeförderung, sofern die Tätigkeit ausschließlich im Transitverkehr erbracht wird und der Arbeitnehmer gewöhnlich nicht in Slowenien arbeitet, Arbeitnehmer und Selbständige, die an geschäftlichen Besprechungen (u. a. Vertragsverhan...mehr

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Luxemburg / 2.3.4 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeit auf luxemburgischen Gebiet erfolgt sein. Nachträgliche Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden.mehr

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Slowenien / 2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Meldung, können Bußgelder in Höhe von 200 EUR bis 20.000 EUR erhoben werden. Ebenfalls werden Bußgelder in Höhe von 200 EUR bis 20.000 EUR erhoben, wenn die Kontaktperson auf Verlangen keine Unterlagen vorlegen kann.mehr

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Schweden / 2.3.3 Bußgelder

Erfolgt keine Anmeldung im schwedischen Melderegister wird ein Bußgeld in Höhe von 20.000 SEK erhoben.mehr

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Spanien / 2.3.5 Bußgelder

Erfolgt die Meldung verspätet oder nicht vollständig, sind Bußgelder in Höhe von 626 EUR bis 6.250 EUR vorgesehen. Erfolgt die Meldung gar nicht oder werden falsche Angaben gemacht, sind Bußgelder in Höhe von 6.251 EUR bis 187.515 EUR vorgesehen. Können bei einer Prüfung nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, können Bußgelder in Höhe von 60 EUR bis 187.515 EUR erhoben werden.mehr

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Luxemburg / 2.3.3 Keine Meldung

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen Ausstellungen auf Messen (Aufbau und Verkauf sind meldepflichtig) Teilnahme an Kongressen oder Veranstaltungen (Redner gegen Entgelt sind meldepflichtig) Teilnahme an firmeninternen Besprechungen Kundenbesuche zur Verhandlung von Verträgen Transitverkehr Anlieferung von Waren im Werkverkehr Tätigkeiten im Tra...mehr

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Luxemburg / 2.3.5 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von 1.000 EUR bis 5.000 EUR erhoben werden. Wiederholen sich die Verstöße, können Bußgelder verdoppelt werden. Die maximale Bußgeldhöhe beträgt 50.000 EUR.mehr

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Frankreich / 2.3.5 Bußgelder

Erfolgt keine Anmeldung über das SIPSI-System, sieht das französische Recht eine Strafe in Höhe von 4.000 EUR je Arbeitnehmer und bis zu 8.000 EUR im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren vor. Die Höchstgrenze liegt bei 500.000 EUR.mehr

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Polen / 2.3.2 Keine Meldung

Folgende Tätigkeiten sind von der Meldepflicht ausgenommen: Kundenmeetings auf Ebene der Geschäftsführung Konzerninterne Besprechungen Besuche von Messen, Workshops, Konferenzen reine Vertragsverhandlungenmehr

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Spanien / 2.3.2 Meldungen im Bausektor

Werden Arbeitnehmer für mehr als 8 Tage auf eine Baustelle entsandt, muss das Unternehmen auch in das Bauregister, das Registro de Empresas Acreditadas (REA), eingetragen werden.mehr

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Malta / 2.3.3 Bußgelder

Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung können Bußgelder erhoben werden. Diese werden in Höhe von 117 EUR bis 1.165 EUR erhoben.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Norwegen / 2.3.2 Keine Meldung

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen Tätigkeiten bei privaten Auftraggebern sowie Tätigkeiten, deren Auftragswert sich unter 20.000 NOK beläuft.mehr