News 26.06.2012 Zeitarbeit

Zeitarbeitsfirmen können infolge der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge bis zur Grenze der Verjährung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Davor schützt auch eine zwischenzeitlich erfolgte Betriebsprüfung nicht.

no-content