Betriebsprüfung schützt nicht vor späterer Nachzahlung
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass die fehlenden Beiträge bei einer früheren Betriebsprüfung nicht beanstandet worden seien, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem rechtskräftigen Urteil v. 10.5.2012 (L 8 R 164/12). Betriebsprüfungen hätten unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Rentenversicherungsträger davor bewahren, dass für nicht versicherungspflichtige Personen aus zu Unrecht angenommenen Beiträgen Leistungsansprüche entstehen.
Entlastung des Arbeitgebers ist nicht Zweck einer Betriebsprüfung
Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen, so das Gericht. Klare Worte und eine eindeutige Haltung des LSG: Einer solchen Entlastung bedürfe es über die gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen hinaus nicht. Denn der Arbeitgeber habe es in der Hand, zeitnah eine verbindliche Entscheidung durch die Einzugsstelle herbeizuführen.
Kein Vertrauensschutz auf die Rechtmäßigkeit der Tarifverträge
Der Arbeitgeber könne sich auch nicht auf sein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Tarifverträge mit der CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) berufen. Denn der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrages, hier an die Tariffähigkeit einer Vereinigung, wird grundsätzlich nicht geschützt. Die durch die Rechtsprechung festgestellte Tarifunfähigkeit dieser Gewerkschaft wirke insofern auch in die Vergangenheit. Wurde der Equal Pay-Grundsatz verletzt und zu geringe Entgelte gezahlt, können die Beiträge nun bis zur Grenze der Verjährung zurückgefordert werden.
Keine Gnade für die betroffenen Arbeitgeber
Es sei nicht ersichtlich, so das Gericht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Arbeitgeber eine unbillige Härte bedeuten würde. Allein die mit der Zahlung verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich die Folge erfüllter, gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Zum gleichen Ergebnis in Sachen Beitragsnachforderungen aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP kam zuvor auch bereits das hessische LSG, das mit rechtskräftigem Urteil vom 23.4.2012 (L 1 KR 95/12) die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung bestätigte. Ein Widerspruch gegen einen entsprechenden Bescheid habe keine aufschiebende Wirkung.
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