Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 3 Rechtsbehelfe

Gegen die (teilweise) Ablehnung eines Erlassantrags ist der Einspruch gegeben. Über ihn entscheidet die Behörde, die den Erlassantrag abgelehnt hat, also das Finanzamt. Im Fall der Ablehnung durch Einspruchsentscheidung sind die Ermessenserwägungen im Einzelnen darzulegen. Wird ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten, ist das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfah...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 2.3 Ablehnung

Lehnt das Finanzamt einen Stundungsantrag durch (schriftlichen) Bescheid ganz oder teilweise ab, ist hiergegen der Einspruch möglich. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt nicht die Aussetzung der Vollziehung, sondern nur die einstweilige Anordnung in Betracht nach § 114 FGO.[1] Praxis-Beispiel Einstweilige Anordnung bei Vorliegen eines Stundungsablehnungsbescheids S hat einen An...mehr

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Verbindliche Auskunft: Funk... / 7 Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt.[1] Dies bedeutet, dass gegen die erteilte verbindliche Auskunft wie auch gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft Einspruch eingelegt werden kann.[2] Soweit eine erteilte verbindliche Auskunft aufgehoben oder widerrufen wird, besteht ebenfalls die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Ge...mehr

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Verbindliche Auskunft: Funk... / 6.3 Folgen des Widerrufs einer verbindlichen Auskunft für das Klageverfahren

Widerruft das Finanzamt eine verbindliche Auskunft, ist das Klageverfahren gegen eine Steuerfestsetzung, für die die verbindliche Auskunft ohne den Widerruf bindend wäre, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Widerruf gem. § 74 FGO auszusetzen. [1]mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 2.2 Unterbrechung der Verjährung

Der Lauf der Verjährungsfrist kann gem. § 231 AO durch mehrere Handlungen der Finanzbehörde unterbrochen werden. Dabei tritt nach Abs. 4 als sog. Teilverjährung die Unterbrechung jeweils nur bezüglich des Teils des Anspruchs ein, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Unterbrechungshandlungen sind insbesondere schriftliche Geltendmachung (Zahlungsaufforderung) durch...mehr

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Verbindliche Zusage nach ei... / 4 Kein Anspruch auf verbindliche Zusage

Die Erteilung und die Ablehnung der verbindlichen Zusage sind Verwaltungsakte.[1] Gegen diese kann Einspruch[2] eingelegt bzw. nach einer Einspruchsentscheidung Anfechtungs- und Verpflichtungsklage[3] erhoben werden. Achtung Verbindliche Zusage steht im Ermessen des Finanzamts § 204 AO stellt die Erteilung der verbindlichen Zusage bei Vorliegen der Voraussetzungen in das "pfli...mehr

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Verbindliche Auskunft: Funk... / 4.1.5 Finanzamt soll für Anträge schnell entscheiden

§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO in der Fassung ab 1.1.2017[1] bestimmt, dass über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von 6 Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden soll.[2] Kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteile...mehr

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Änderungsvorschriften / 2 Offenbare Unrichtigkeiten

Die Finanzbehörde kann gem. § 129 Satz 1 AO Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigten. Offenbare Unrichtigkeiten in finanzgerichtlichen Urteilen sind nach § 107 FGO zu berichtigen. Dies gilt auch, wenn das Finanzgericht im Urteil einen vom Finanzamt irrtümlich falsch mitge...mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 2.3 Entscheidung über den Antrag

Auch hier ist Schriftform nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber üblich. Das Finanzamt wird also den Erlass durch einen schriftlichen Bescheid aussprechen oder ablehnen. Auch ein Teilerlass ist möglich, also teilweise Stattgabe und teilweise Ablehnung eines Erlassantrags. Die Finanzämter sind in solchen Fällen angewiesen, den Erlass grundsätzlich erst nach Tilgung des verb...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung

Stellt der Steuerpflichtige fest, dass ein Steuerbescheid fehlerhaft ist, wird er i. d. R. Einspruch [1] einlegen. Er kann aber die Änderung des Bescheids auch anstelle des Einspruchs durch einen Antrag auf "schlichte" Änderung des Bescheids gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass er diesen Antrag vor Ablauf der 1-monatigen Ei...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / Zusammenfassung

Überblick Stundung bedeutet Hinausschieben der Fälligkeit. Die Finanzbehörden können nach § 222 Satz 1 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Solange gestundet ist, können keine Säumniszuschl...mehr

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Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden

Für die Änderung von Steuerbescheiden gelten besondere Vorschriften.[1] Sie sind entsprechend auch für die Bescheide zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und zur Feststellung von Steuermessbeträgen [2] anzuwenden.[3] Die folgenden Ausführungen zu den Steuerbescheiden betreffen daher auch diese Bescheide. Auch Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nach...mehr

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Änderungsvorschriften / 2.2 Offenbare Unrichtigkeiten

Das mechanische Versehen muss "offenbar" sein, d. h., es muss für einen objektiven Dritten durchschaubar, erkennbar, eindeutig oder augenfällig sein. Dabei muss der Fehler nicht aus dem Steuerbescheid selbst erkennbar sein. Ein typischer Fall ist z. B. gegeben, wenn eine vom Sachbearbeiter vorgesehene oder durch interne Dienstanweisungen angeordnete Nebenbestimmung versehent...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.2.1 Sachliche Härtegründe

Bei den sachlichen Stundungsgründen liegt die erhebliche Härte in den objektiven Umständen, unabhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass die zu zahlende Steuer demnächst wieder zu erstatten sein wird, z. B. wenn ein Antrag auf Herabsetzung einer Steuer Erfolg haben wird, oder das...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderungsvorschriften / 3.5.4 Folgeänderung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs

Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid Erfolg (Gesetzeswortlaut: "… zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, …"), weil sich das Finanzamt über die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts geirrt hat, können (bedeutet aber wie bei § 171 Abs. 3 AO "müssen"[1]) gem. § 174 Abs. 4 AO aus dem vom Finanzamt irrig beurteilten Sachverhalt durch Erlass o...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesamtschuldverhältnis / 2.4 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

Über einen Aufteilungsantrag ist gem. § 279 Abs. 1 AO nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten, also den zusammenveranlagten Ehegatten, zu entscheiden. Er ist also beiden Ehegatten nach § 122 AO bekannt zu geben. Sind die Voraussetzungen für eine Aufteilung erfüllt, besteht ein Rechtsans...mehr

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Betriebsprüfung: Verprobung... / 1.3 Richtsätze für bestimmte Branchen aufgrund der amtlichen Richtsatzsammlung

Eine weitere Verprobungsmöglichkeit die in Betriebsprüfung angewandt wird, sind die Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlungen. Diese Richtsatzsammlung wird jährlich vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. [1] Die in der Richtsatzsammlung dargestellten Werte basieren auf Zahlen, die die Außenprüfer der Finanzverwaltung gesammelt haben.[2] Den Finanzämtern werden ...mehr

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Betriebsprüfung: Verprobung... / 1 Diese Verprobungen nutzt die Finanzverwaltung

Die Prüfung der Vollständigkeit der Einnahmen stellt oftmals einen der Prüfungsschwerpunkte im Rahmen einer Betriebsprüfung dar. Zumindest gilt dies bei Betriebsprüfungen von den "klassischen"Betrieben wie Bäcker, Metzgern und Gastwirten. Außerdem gilt dies regelmäßig ebenso bei allen anderen bargeldintensiven Betrieben wie etwa Marktbeschickern oder kleineren Ladengeschäfte...mehr

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Betriebsprüfung: Verprobung... / 3.2 Ziffernanalyse

Bei der Ziffernanalyse wird die Zahlenstruktur untersucht. Anwendung findet hierbei insbesondere der sog. Chii-Quadrat-Test, bei dem untersucht wird, ob etwa eine "Lieblingszahl" einer Person häufiger vorkommt, als dies nach der statistischen Verteilung zu erwarten wäre.[1] Die Methode bietet einen Anhaltspunkt für Manipulationen, reicht allein aber nicht aus, um die sachlic...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 2 Wirkung

Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Bescheid jederzeit – also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit – uneingeschränkt aufgehoben oder – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, auch mehrmals[1] – geändert werden. Allerdings sind die Bindung an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und die Grundsätze des Vertrauensschutzes[2] zu beachten.[3] Praxis-Beispie...mehr

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Betriebsprüfung: Verprobung... / 1.1 Private Lebensführung: Lebenshaltungskosten, private Anschaffungen

Der Lebenswandel des Steuerpflichtigen ist recht häufig ein Aspekt, der den Prüfer interessiert. Hier sollte deshalb gut abgewogen werden, welche Informationen dem Prüfer preisgegeben werden. Kommunikation, auch offene Kommunikation mit dem Prüfer ist wichtig, trotzdem sollte stets geprüft werden, was dem Prüfer gegenüber gesagt und herausgegeben wird. Sollte der Steuerpflic...mehr

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Betriebsprüfung: Verprobung... / 1.2.1 Was bei der elektronischen Registrierkasse verprobt wird

Bevor es elektronische Kassen mit einer Vollspeichereinrichtung gab, musste darauf geachtet werden, dass jeder Tagesendsummenbon aufbewahrt wurde. Da bei den alten Kassen der Speicher durch die Z-Stellung auf Null gestellt wurde, konnte im Nachhinein nicht mehr nachgewiesen werden, wie hoch die Umsätze auf dem fehlenden Bon waren. Durch die fortlaufende und dauerhafte Sicher...mehr

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Fristen und Termine / 1.3 Berechnung von Fristen

Ist das Ende einer Frist ausdrücklich benannt, ist eine Berechnung nicht erforderlich. Praxis-Beispiel Zahlungsaufforderung des Finanzamts Ein Steuerpflichtiger wird aufgefordert, bis zum 30.6. (oder bis zum Ablauf des Monats Juni) etwas zu tun, z. B. eine Steuer zu zahlen. Praxis-Beispiel Einkommensteuer-Vorauszahlung Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung ist nach § 37 Abs. 1 EStG...mehr

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Fristen und Termine / 2 Termine

Sie kommen vor, wenn ein Steuerpflichtiger (oder ein Dritter) vom Finanzamt zum Erscheinen an Amtsstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wird[1] oder wenn das Gericht zur mündlichen Verhandlung oder zum Erörterungstermin lädt.[2] In allen Fällen ist eine Verlegung des Termins auf Antrag möglich. Bei der Säumnis eines Termins gibt es keine Wiedereinsetzung in den v...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fristen und Termine / 1.1 Gesetzliche Fristen

Sie sind gesetzlich geregelt. Soweit sie unmittelbar mit der Steuerfestsetzung zusammenhängen, handelt es sich regelmäßig um Ausschlussfristen, so z. B. Rechtsbehelfsfristen und Verjährungsfristen. Sie sind nur verlängerbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, was i. d. R. nicht der Fall ist. Ausnahme: Die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 FGO ist verlängerungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fristen und Termine / 1.3.2 Das Ende einer Frist

Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben. Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kindergeld / 3.4.6 Rechtsmittel gegen die Entscheidung

1. Vorverfahren Ist der Mitarbeiter mit der Entscheidung des Arbeitgebers über den Kindergeldantrag nicht einverstanden, so kann er gegen die Entscheidung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Arbeitgeber erhoben werden. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Soweit der E...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.3.2 Notwendige Beiladung (§ 60 FGO)

Rz. 585 Sind mehrere Stpfl. an dem Feststellungsverfahren beteiligt und klagt nur einer von ihnen gegen die Einspruchsentscheidung, so sind die übrigen im Inland steuerpflichtigen Anteilseigner im Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.[1] Rz. 586–595 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 1.4.4.3 Verhältnis zu den Vorschriften der FGO

Rz. 136 Über den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG sind auch die Vorschriften der FGO, insbesondere § 48 und § 60 FGO, entsprechend anzuwenden (s. dazu Rz. 570 ff.).[1] Rz. 137–147 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.3.1 Klagebefugnis (§ 48 FGO)

Rz. 570 Möchte sich ein Stpfl. mit einer Klage gegen den Feststellungsbescheid wehren, ist im Hinblick auf die Klagebefugnis aufgrund des Verweises in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG § 48 FGO zu beachten.[1] Rz. 571 Sind mehrere Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, kann sich jeder von ihnen mit einer Klage nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen die Einspruchsentscheidung wehre...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften der FGO

2.1.4.3.1 Klagebefugnis (§ 48 FGO) Rz. 570 Möchte sich ein Stpfl. mit einer Klage gegen den Feststellungsbescheid wehren, ist im Hinblick auf die Klagebefugnis aufgrund des Verweises in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG § 48 FGO zu beachten.[1] Rz. 571 Sind mehrere Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, kann sich jeder von ihnen mit einer Klage nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO gege...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.4.3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO und der FGO

Rz. 1230 Für das Feststellungsverfahren nach § 18 Abs. 4 AStG gelten die Vorschriften der AO und der FGO mit Ausnahme von § 180 Abs. 3 AO entsprechend (§ 18 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 4 AStG, s. dazu Rz. 514 ff.).[1] Rz. 1231–1239 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4 Entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO und der FGO (Abs. 1 S. 4)

2.1.4.1 Allgemeines Rz. 514 § 18 Abs. 1 S. 4 AStG erklärt die Regelungen der AO und der FGO mit Ausnahme von § 180 Abs. 3 AO für entsprechend anwendbar. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Rechtsgrundverweisung.[1] Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der AO und der FGO ergeben sich keine Änderungen zu § 18 Abs. 1 S. 3 AStG a. F. Rz. 515–525 einstw...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.1 Allgemeines

Rz. 514 § 18 Abs. 1 S. 4 AStG erklärt die Regelungen der AO und der FGO mit Ausnahme von § 180 Abs. 3 AO für entsprechend anwendbar. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Rechtsgrundverweisung.[1] Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der AO und der FGO ergeben sich keine Änderungen zu § 18 Abs. 1 S. 3 AStG a. F. Rz. 515–525 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.3.1.3 Erfordernis einer Sicherheitsleistung i. S.v. Satz 2

Sicherheitsleistungen als Regel mit Ausnahmen Rz. 337 Gem. § 6 Abs. 4 S. 2 AStG ist dem Antrag "in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen stattzugeben". Der Wortlaut wird als "auslegungsbedürftig" bezeichnet.[1] Überwiegend wird der Wortlaut dahingehend interpretiert, die Sicherheitsleistung werde als "Regelfall" angeordnet.[2] Nach einer anderen Auffassung soll sich das "...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 3.4.2 Konflikte zwischen § 19 AO und Zuständigkeitsregelungen in § 6 AStG

Rz. 486 § 6 AStG nimmt insgesamt fünfmal Bezug auf ein Finanzamt: § 6 Abs. 3 S. 3 AStG enthält eine Ermessensvorschrift, wonach "das Finanzamt, das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 AO zuständig ist", die Rückkehrfrist um 5 Jahre verlängern kann. Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 2. Halbs. AStG richtet sich die Stundung der Wegzugssteuer in einem Rückke...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.2.3 Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO

Tz. 139 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nach § 60a Abs 1 S 2 AO ist die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach S 1 dieser Vorschrift für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreite Kö (auch) für die Besteuerung der Stpfl, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Kö erbringen, bindend. IVm § 63 Abs 5 AO und § 50 Abs 1 EStDV dürfen die Empfänger-Kö stlich nutzbar...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.2 Entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO

2.1.4.2.1 Entsprechende Anwendung von §§ 179 ff. AO Rz. 526 Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung in §§ 179 ff. AO, mit Ausnahme von § 180 Abs. 3 AO, sind entsprechend anzuwenden.[1] Daher ist entgegen § 180 Abs. 3 AO auch dann ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn nur ein Stpfl. an der Zwischengesellschaft beteiligt ist oder ein Fall von geringer Bedeutun...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.5.1.4 Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht

Rz. 443 Die wesentliche Rechtsfolge der Nicht-Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG wird im Fälligwerden der "gesamten" Wegzugssteuer gesehen.[1] Nach hier vertretener Auffassung kann dies nur in Ausnahmefällen Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht sein, wobei aus Vorsichtsgründen eine Mitteilung auch bei Widerrufstatbeständen nach § 6 ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.2.2 Feststellungsfrist (§§ 169 ff. AO)

Rz. 538 Der Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG führt auch zur entsprechenden Anwendung von § 181 Abs. 1 S. 1 AO für den Fristbeginn sowie die §§ 169 ff. AO im Hinblick auf die Feststellungsverjährung im Rahmen des Feststellungsverfahrens. [1] D.h. auch hier beträgt die Feststellungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO regelmäßig 4 Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.4.1.4 Feststellungsbeteiligte

Rz. 1198 An dem Feststellungsverfahren beteiligt ist der unbeschränkt steuerpflichtige Stifter oder bei Fehlen eines solchen die unbeschränkt steuerpflichtigen Anfalls- oder Bezugsberechtigten, welche nach § 15 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AStG Zurechnungsempfänger sind.[1] Rz. 1199 Die Familienstiftung selbst ist nicht an dem Feststellungsverfahren nach § 18 AStG beteiligt, da si...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 18 A... / 2.1.4.2.1 Entsprechende Anwendung von §§ 179 ff. AO

Rz. 526 Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung in §§ 179 ff. AO, mit Ausnahme von § 180 Abs. 3 AO, sind entsprechend anzuwenden.[1] Daher ist entgegen § 180 Abs. 3 AO auch dann ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn nur ein Stpfl. an der Zwischengesellschaft beteiligt ist oder ein Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO vorliegt.[2] ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 3.2 Erhebungsverfahren

Rz. 472 Die Zahlung der Wegzugssteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig (§ 220 Abs. 1 AO; § 36 Abs. 4 S. 1 EStG). Dieser Grundsatz gilt – vorbehaltlich des § 6 Abs. 4 AStG – auch im Rahmen der Wegzugsbesteuerung. Rz. 473 Der Stpfl. kann gem. § 6 Abs. 4 S. 1 AStG eine Entrichtung der Wegzugssteuer in Raten beantragen. Über den Antrag entsche...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.4.3 Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 5 (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2)

Rz. 376 Gem. § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 AStG wird die noch nicht entrichtete Steuer insgesamt fällig, wenn der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG nicht erfüllt. Nach hier vertretener Auffassung bezieht sich die Norm nicht auf die Mitwirkungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG betreffend Ereignisse i. S.V. § 6 Abs. 4 S. 5 AStG (s. zur Begründung Rz. 377), vorsorg...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.5.2 Anwendbarkeit der Ratenstundung in Rückkehrfällen (§ 6 Abs. 4 S. 7, 1. und 2. Halbs.)

Rz. 405 § 6 Abs. 3 S. 7 1. Halbs. AStG regelt die Anwendung des Ratenzahlungskonzeptes in Rückkehrfällen. Demnach sollen die "vorstehenden Sätze", also die allgemeinen Regelungen zur Ratenzahlung, zur Anwendung kommen. Modifikationen der allgemeinen Grundsätze erfolgen durch die Anpassung des Stundungszeitraums (2. Halbs., s. Rz. 408), der Möglichkeit der Abstandnahme von de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Widerlegung der Teilwertvermutung

Rn. 734 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Eine Widerlegung der Teilwertvermutung gelingt am ehesten durch den Nachweis einer Fehlmaßnahme. Vgl hierzu unter s Rn 443 die tabellarische Übersicht über die BFH-Rspr. Die dort angeführten Urt sind überwiegend auf die Teilwertermittlung von Beteiligungen an KapGes ausgerichtet. Besonders praxisrelevant ist dabei das Urt BFH BStBl II 1979,...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 13.1 Allgemeines

Rz. 353 In der heutigen, sich rasant verändernden und globalisierten Welt, stoßen Konzerne, insbes. mit internationaler Präsenz, auf komplexe, grenzüberschreitende Sachverhalte, die auch durch (deutsche) Außenprüfungen untersucht und überprüft werden. Solche Vorgänge mit Auslandsbezug sind für den deutschen Fiskus von erheblicher Bedeutung, da sie über die Problematik "bloße...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 3.4.1 Allgemeine Zuständigkeitsregelung nach § 19 AO

Rz. 481 Für die Zuständigkeit, Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer, zu der auch die Wegzugssteuer gehört, gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften in § 19 AO. Die Zuständigkeit richtet sich danach, ob der Stpfl. unbeschränkt (§ 19 Abs. 1 AO) oder beschränkt steuerpflichtig ist (§ 19 Abs. 2 AO). Maßgeblich sind dabei stets die Verhältnisse im Zeitpunkt des V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.4.2 Verspätete Entrichtung der Jahresraten (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1)

Rz. 371 Gem. § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 AStG wird die noch nicht entrichtete Steuer insgesamt fällig, wenn die Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet wird (zu den Fristen s. Rz. 357). Schädlich ist bereits eine geringfügige Fristüberschreitung.[1] Eine Bagatellregelung vergleichbar zu § 240 Abs. 3 S. 1 AO existiert nicht. § 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 AStG ist damit auch deutlich schärfe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Widerlegbare Typisierung

Rn. 1096 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Schon immer war in der Besteuerungspraxis das Thema der privaten Nutzung eines im BV befindlichen Kfz ein "heißes Eisen". Mit Wirkung ab 1996 hat der Gesetzgeber für diese Form der Nutzungsentnahme eine Spezialregelung folgenden Inhalts getroffen: typisierende Festlegung des privaten Nutzungsanteils ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kost...mehr