Fachbeiträge & Kommentare zu Flüchtlinge

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Gemeinnützige Zwecke

Tz. 71 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Nach § 52 Abs 1 S 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmitt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ib) Die Herstellungs-"Typen"

Rn. 561 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 In S 1 von § 255 Abs 2 HGB sind drei "Typen" der Herstellung und damit des Entstehens von HK abzuleiten (s Rn 263): Herstellung iSv Neuschaffung, Erweiterung, über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Auf dieser Gesetzesgrundlage beruht die ganze umfangreiche BFH-Rspr (s Rn 285) zur Abgrenzung von Herstellungs- und...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Drasdo, Die steuerliche Beurteilung von Geld- und Sachspenden zugunsten der caritativen Hilfsorganisationen als Ausgaben iSd § 10b EStG, DStR 1987, 327; Krome, Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring – Hinweise für die Praxis, DB 1999, 2030; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten beim Sponsoring, – Teil I, INF 1999, 716; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten be...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 1.3.3 International subsidiär Schutzberechtigter

Der internationale subsidiäre Schutz beruht auf unionsrechtlichen Regelungen und ist umgesetzt in § 4 AsylG. Er wird zuerkannt, wenn einer Person ein "ernsthafter Schaden", z. B. Folter oder die Todesstrafe, droht, dies jedoch nicht auf einer Verfolgung wegen der in der GFK genannten Merkmale beruht. International subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubni...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 1.3.2 Asylberechtigter

Der höchste Schutzstatus ist die Zuerkennung des Grundrechts auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Ein Asylberechtigter ist zunächst Flüchtling im Sinne der GFK. Es kommt jedoch hinzu, dass er durch den Staat verfolgt wird. Zudem darf der Betroffene nicht über einen sicheren Drittstaat, das sind alle EU-Staaten sowie die Schweiz und Norwegen, eingereist, sondern muss auf dem Lu...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / Zusammenfassung

Begriff Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt, insbesondere des Zugangs zur Beschäftigung für Personen mit Fluchthintergrund. Dazu werden zunächst die unterschiedlichen Aufenthaltsstatus erläutert, denn der Aufenthaltsstatus ist für die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, entscheidend. Di...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 1.2 Geduldeter

Nach der Legaldefinition in § 60a AufenthG bedeutet Duldung die "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung". Inhaber einer Duldung sind somit vollziehbar ausreisepflichtige Personen, das bedeutet, dass für eine Person keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dies ist z. B. der Fall nach einer negativen Entscheidung des BAMF über den Asylantrag....mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.5 Maßnahmen der Arbeitsförderung

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind Kunden der Bundesagentur für Arbeit. Sie können daher, teilweise unter besonderen Voraussetzungen, wie bestimmte Voraufenthaltszeiten, von den Förderinstrumenten des SGB III profitieren. 2.2.5.1 Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Es handelt sich um einen maximal 6-wöchigen betriebliche...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / Arbeitsrecht

1 Verschiedene Personengruppen unter dem Oberbegriff "Flüchtlinge" Der Flüchtlingsbegriff kann sowohl weiter als auch enger verstanden werden. Im rechtlichen Sinne ist der Flüchtlingsbegriff eng auszulegen, er bezieht sich auf Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und international subsidiär Schutzberechtigte. Die weitere Definition schließt a...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2 Arten der Beschäftigung

Im Folgenden werden die Zugangsvoraussetzungen hinsichtlich unterschiedlicher Arten der Beschäftigung dargestellt. 2.2.1 Arbeitsverhältnis Vor Ablauf der Wartefrist kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Danach ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ab dem 49....mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.4 Praktikum

Welche Voraussetzungen für die Aufnahme eines Praktikums gelten, hängt von Art und Zweck desselben ab. 2.2.4.1 Pflichtpraktikum Ein maximal 3-monatiges Praktikum, das vorgeschriebener Bestandteil einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums ist, oder für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, gilt gemäß § 30 Nr. 2 BeschV i. V. m. § 15 Nr. 2 BeschV ausdrücklic...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.5.3 Probebeschäftigung

Für eine Probebeschäftigung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Beschäftigung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung. Sie bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die eine Beschäftigungsbedingungsprüfung durchführt.mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.1 Beschäftigungserlaubnis

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. In vielen Fällen ist zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Das bedeutet, dass potenzielle Arbeitgeber sich auf ein mehrwöchiges Prüfverfahren einstellen müssen, sodass die Beschäftigung nicht sofort aufge...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 1.3.4 Personen mit sonstigem humanitären Aufenthalt

Eine Aufenthaltserlaubnis wird auch erteilt, wenn im Asylverfahren das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote festgestellt wird. Solche liegen vor, wenn eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig wäre, z. B. weil im Herkunftsland keine Möglichkeiten zur Existenzsicherung bestehen[1] oder wenn im Herkunftsland eine konkrete Gefah...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.1 Arbeitsverhältnis

Vor Ablauf der Wartefrist kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Danach ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ab dem 49. Monat gilt der freie Zugang zur Beschäftigung. Mit einer Beschäftigungsduldung kann bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Aufentha...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.3 Hospitation

Bei der Hospitation handelt es sich nicht um eine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV. Deshalb ist weder die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Somit können auch Inhaber einer Aufenthaltsgestattung während der Wartefrist und Geduldete mit einem Arbeitsverbot in einem Betrieb hospitieren. Hospitation meint, ...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.4.1 Pflichtpraktikum

Ein maximal 3-monatiges Praktikum, das vorgeschriebener Bestandteil einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums ist, oder für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, gilt gemäß § 30 Nr. 2 BeschV i. V. m. § 15 Nr. 2 BeschV ausdrücklich nicht als Beschäftigung. Deshalb bedarf es in diesem Fall auch keiner Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde.mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.4.3 Freiwilliges ausbildungsbegleitendes Praktikum

Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum von bis zu 3 Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird, kann nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde absolviert werden. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Nur bei einem längeren Praktikumszeitraum muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.[1]mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.5.2 Einstiegsqualifizierung

Eine Einstiegsqualifizierung ist ein 6- bis 12-monatiges betriebliches Praktikum, das im Rahmen einer Förderung nach § 54a SGB III auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet. Sie ist gedacht unter anderem für ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder der sozialen Anforderungen in einem fremden soziokulturellen Umfeld der be...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.6 Sonstige Beschäftigungen

Für bestimmte Arten von Beschäftigungen gelten Abweichungen von den Regelungen für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. So bedürfen Geduldete und Gestattete mit einem inländischen Hochschulabschluss für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, jedoch nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Geduldeten ist die Aufnahme e...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.8 Beschäftigung von Staatsangehörigen aus dem Westbalkan

Für Staatsangehörige aus dem Westbalkan, namentlich aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien gilt eine besondere Möglichkeit der Beschäftigung in Deutschland. Sie können einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten, wenn sie eine Zusage für einen konkreten Arbeitsplatz haben, die Bundesagentur für Arbeit der Besch...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2 Beschäftigung

Beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist zu unterscheiden zwischen der Aufnahme einer Beschäftigung und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit. Ob es sich um eine Beschäftigung in diesem Sinne handelt, wird im Einzelfall durch Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt. Im Folgenden wird der Z...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.4.2 Praktikum zur Berufsorientierung

Hierbei handelt es sich um ein freiwilliges, maximal 3-monatiges Praktikum zur Orientierung im Hinblick auf eine angestrebte Berufsausbildung oder ein Studium. Es bedarf der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur ist einzuholen, wenn der Zeitraum des Praktikums 3 Monate übersc...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.5.1 Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Es handelt sich um einen maximal 6-wöchigen betrieblichen Anteil im Rahmen einer Förderung durch die Arbeitsagentur gemäß § 45 SGB III. Ziele sind die Feststellung der beruflichen Eignung und die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse. Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums dur...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.4.4 Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses

Hierunter ist eine befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. Ä.) zu verstehen, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist. Die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Zustimmung erteilen, allerdings nur eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und kein...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 3 Anerkennung ausländischer Qualifikationen/Berufsnachweise

Die meisten Menschen mit Fluchthintergrund stehen vor der besonderen Schwierigkeit, dass sie erworbene berufliche Kompetenzen und Qualifikationen nicht nachweisen können. Das liegt zum einen daran, dass sie teilweise aus Ländern kommen, die ein grundsätzlich anderes Ausbildungs- und Berufssystem aufweisen und dort keine entsprechenden Dokumente oder Zeugnisse ausgestellt wer...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.7 Arbeitsgelegenheiten

Gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht die Möglichkeit, Leistungsbezieher nach diesem Gesetz (u. a. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung) auf freiwilliger Basis oder verpflichtend zur Verrichtung sogenannter Arbeitsgelegenheiten heranzuziehen. Diese sind vergleichbar mit Ein-EUR-Jobs, sind also keine regulären Arbeitsverhältnisse und sollen ...mehr

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Flüchtlinge beschäftigen / 2.2.2 Ausbildung

Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, so dass kommunal zugewiesene Geduldete mit Erlaubnis der Ausländerbehörde theoretisch ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts eine Ausbildung aufnehmen können.[1] Für kommunal zugewiesene Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gilt dies erst nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten.[2] Für die Da...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Rechteüberlassung

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Jung, SGB VIII § 63 Datensp... / 3 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 19 BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83: Volkszählungsurteil (Mikrozensus) – die Grundsätze des Datenschutzes; BSG, Urteil v. 28.11.2002, B 7/1 A 2/00 R: Zum Begriff der Erforderlichkeit von (Sozial)Daten; Hess. VGH, Urteil v. 16.9.2014, 10 A 500/13: Zum Verhältnis von rechtswidrig erhobenen Sozialdaten nach § 62 Abs. 1 und der Datenspeicherung nach § 63 Abs. 1; VG Mü...mehr

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Jung, SGB VIII § 64 Datenüb... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 41 DIJuF-Rechtsgutachten v. 26.3.2024, SN_2024_0357 Ho – Übermittlung der Kontaktdaten von Einzelvormündern an eine Koordinierungsstelle, JAmt 2024, 527; DIJuF-Rechtsgutachten v. 10.6.2024, SN_2024_0132 Bd Zulässigkeit der Datenerhebung-/weitergabe zwischen Sachgebieten im Jugendamt und Datenübermittlung an Träger der freien Jugendhilfe, JAmt 2024, 591; DIJuF-Rechtsgutacht...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.35 § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte)

• 2020 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Krypto-Assets/§ 23 EStG Das FG Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens mit Beschluss v. 20.6.2019, 13 V 13100/19 entschieden, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen bei Krypto-Assets zulässig ist. Es liegt insoweit ein Wirtschaftsgut i.S.v. § 23 EStG vor. Der Entscheidung dürfte nicht zu folg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.1 Altenheime, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen (§ 68 Nr 1 AO)

Tz. 230 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die in § 68 Nr 1 AO aufgeführten ZwB zählen gleichzeitig zu den Wohlfahrtspflegeeinrichtungen iSd § 66 AO (s AEAO Nr 1 zu § 68), ohne dass bei den in Buchst b der Vorschrift aufgeführten ZwB die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllt sein müssen (ebenso s AEAO Nr 3 zu § 68 Nr 1). Im Einzelnen: Zum Begriff der Altenheime, Altenwohnheime und Pfleg...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Notlage

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 > Arbeitszeitkonto Rz 29, > Asylbewerber, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 60 ff, > Beihilfen, > Erholung, > Flüchtlinge und Vertriebene, > Krankheitskosten, > Kurkosten, > Naturkatastrophen, > Spenden, > Steuerbefreiungen Rz 157, > Unterhaltsleistungen, > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.5 ABC der Zweckbetriebe

Tz. 252 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der ZwB werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, nsb = nicht spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung. Altenheime, Altenwohnheime S § 68 Nr 1 Buchst a AO. Altkleidersammlungen S Tz 215. Alpenvereinshütten Hütten des dt A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.5 ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Tz. 170 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, ng = nicht gemeinnützig, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigungsbetrieb ist wG, nsb (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1...mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 11 Kürzungen

Vor Zeilen 83-99 In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren. Zeile 83 Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 is...mehr

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Leitfaden 2024 – Anlage Gen... / 3.1 Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 3–20 In diesen Zeilen werden die Einnahmepositionen der Gewinn- und Verlustrechnung danach zugeordnet, ob es sich um nicht begünstigte Einnahmen handelt. Diese Einnahmen verstehen sich ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird erst in Zeile 28 zugeordnet. Zeile 3 In dieser Zeile sind die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung zuzuordnen. Begünstigt ist die Bewirtsch...mehr

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Weilbach, GrEStG Einführung / 1 Entwicklung der Grunderwerbsteuer

Rz. 1 Das GrEStG v. 12.9.1919 – GrEStG 1919 – (RGBl 1919, 1617) vereinheitlichte die Grundwechselabgabe in der Hand des Reiches und knüpfte hinsichtlich des Besteuerungsgrundes nicht mehr an die "Urkunde", sondern primär an den Übergang des Eigentums am Grundstück an. Das den Anspruch auf Übereignung begründende Rechtsgeschäft wurde nur als Besteuerungstatbestand herangezoge...mehr

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Sauer, SGB II § 46 Finanzie... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift regelt die Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Darüber hinaus wird sie wiederholt dazu benutzt, Bundesmittel für grundsicherungsfremde Aufgaben auf die kommunalen Träger über die Bundesländer zur Unterstützung der Erledigung dieser Aufgaben zu verteilen. Rz. 4a Abs. 1 bestimmt grundlegend, dass der Bund die Mittel für die Leistungen in Ver...mehr

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Jung, AsylbLG § 10 Bestimmu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Satz 1 enthält eine Ermächtigung der Regierungen der Bundesländer, Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit, die Kostenträgerschaft und das Verfahren durch Erlass einer Rechtsverordnung selbst zu schaffen oder die obersten Landesbehörden hiermit zu beauftragen. Einige Bundesländer haben die Ausführung des AsylbLG durch Gesetz geregelt, andere haben dazu Rechtsvero...mehr

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Jung, AsylbLG § 1 Leistungs... / 2.1.8 Folge- und Zweitantragsteller nach dem Asylverfahrensgesetz (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 43 § 1 Abs. 1 Nr. 7 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführt und beendete den Streit darüber, ob Asylfolgeantragsteller in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes einzubeziehen sind. Die Einbeziehung beginnt bereits damit, dass der Asylfolgeantrag nach § 71 AsylVfG gestellt wird. Entsprechendes gilt für Zweitantragsteller (§ 71a AsylVfG, dabei handelt es...mehr

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Jung, AsylbLG § 1a Anspruch... / 2.1.2 Ausreisetermin und Ausreisemöglichkeit

Rz. 5 Weitere Voraussetzung für die Leistungseinschränkung ist, dass für den betreffenden Leistungsberechtigten ein Ausreisetermin feststeht. Dem ausreisepflichtigen Ausländer wird zunächst eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und ein Ausreisetermin festgelegt. Dies gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Erst wenn der Betreffende diesen Termin verstreichen lässt...mehr

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Sauer, SGB II § 46 Finanzie... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist nach Art. 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) schon vor dem Inkrafttreten des SGB II insgesamt (1.1.2005) am 1.1.2004 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 6.8.2004 wurde Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 wurden eingefügt und Abs. 5 angefügt durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BG...mehr

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Jung, AsylbLG § 1 Leistungs... / 2.1.6 Vollziehbar Ausreisepflichtige (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 36 Der in Abs. 1 Nr. 5 genannte Personenkreis besteht aus Ausländern, die nach den §§ 50f. AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dazu gehören insbesondere unerlaubt eingereiste Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben oder diesen zurückgenommen haben und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, zudem abgelehnte Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel. Der n...mehr

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Jung, AsylbLG § 1 Leistungs... / 2.3 Ende der Leistungsberechtigung (Abs. 3)

Rz. 50 Drei Fallgruppen werden in § 1 Abs. 3 für die Beendigung der Leistungsberechtigung benannt – die Ausreise, der Wegfall der Leistungsvoraussetzung und die Anerkennung als Asylberechtigter, wobei die Zugehörigkeit zu den beiden letztgenannten Fallgruppen den Ausländer häufig zu höheren Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII führen kann und es daher für ihn günstig ...mehr

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Jung, AsylbLG § 1 Leistungs... / 2.5 Leistungsausschluss und Härtefallregelungen bei Sekundärmigration (Abs. 4)

Rz. 56 Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht zum 31.5.2019 eingefügt (vgl. Rz. 5e). Abs. 4 Satz 1 formuliert den Ausschluss von Leistungen nach dem AsylblG für grundsätzlich Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 (vollziehbar Ausreisepflichtige, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.4 Verfügbarkeit

Rz. 33 Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung (Abs. 1 Nr. 3), wer fähig zu versicherungspflichtiger Arbeit und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (Abs. 5 Nr. 1 und 3). Die objektive Leistungsfähigkeit und die subjektive Arbeitsbereitschaft müssen übereinstimmen. Für die subjektive Verfügbarkeit genügt die Bereitschaft nicht, ausschließlich die Wie...mehr

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Jung, AsylbLG § 1 Leistungs... / 2.1.4 Aufenthaltserlaubnis wegen Krieges (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 27 Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 knüpft an die Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden), § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz). Aktuell hat die Vorschrift besondere Relevanz durch den Anfang 2011 in Syrien ausgebrochenen Krieg, dessen Ende noch nicht absehbar ist (St...mehr