Geldwäschebeauftragte
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist seit der Reform des Geldwäschegesetzes Pflicht. Welche Aufgaben hat ein Geldwäschebeauftragter und wann wird er bestellt?
Geldwäschebauftragter nach GwG: Definition und Rolle
Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig (§ 7 Abs. 1 GwG). Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
Bestellung Geldwäschebeauftragter
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Zu den Verpflichteten gehören:
- Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG (Kreditwesengesetz), mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland.
- Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a des KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 KWG (Satz 1 Nr. 3 bis 10 und 12) § 2 Abs. 10 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland.
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 2a ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland.
- Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KWG bezeichneten Unternehmens entspricht, sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.
- Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II), soweit sie Lebensversicherungstätigkeiten entsprechend der Richtlinie, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG vergeben.
- Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch), inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Abs. 1 KAGB unterstellt sind.
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, außer Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c GweO (Gewerbeordnung), Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 RennwLottG (Rennwett- und Lotteriegesetz) betreiben, Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen sowie Soziallotterien.
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass auch andere Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet (§ 7 Abs. 3 GwG).
Die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten
Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben. Die Aufgaben sind in § 7 Abs. 5 GwG beschrieben.
- Er ist Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
- Dem Beauftragten sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen; besonders der ungehinderte Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die er für seine Aufgaben benötigt.
- Der Geldwäschebeauftragte untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung und hat ihr Bericht zu erstatten.
- Soweit der Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Abs. 1 beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.
Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden (§ 7 Abs. 6 GwG).
Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbehörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder deren Entlassung vorab anzuzeigen. Die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder zu seinem Stellvertreter muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist (§ 7 Abs. 4 GwG).
Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, welche Ausbildung und Qualifikationen der Geldwäschebeauftragte besitzen muss. Beispielsweise können Wirtschaftsprüfer und Volljuristen, mit fachspezifischer Weiterbildung oder mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität als geeignet gelten, allenfalls auch Sicherheitsberater. Zu empfehlen ist, dass ein Geldwäschebeauftragter Kenntnisse über Computertechnik und IT-Praktiken hat, denn Geldwäsche wird häufig durch E-Banking oder Transaktionen mit Bitcoins oder ähnlichen Kryptowährungen vorgenommen.
Unterliegt der Geldwäschebeauftragte dem Kündigungsschutz?
Dem Geldwäschebeauftragten und dem Stellvertreter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 7 Abs. 7 GwG).
Auslagerung: Können Geldwäschebeauftragte extern bestellt werden?
Im Gesetz steht nicht, dass man einen Angestellten als Geldwäschebeauftragen beschäftigen muss. Ein externer Geldwäschebeauftragter hat den Vorteil, dass er unabhängig von der Geschäftsleitung ist und Interessenkonflikte so vermieden werden können. Ein schriftlicher Vertrag, der die Aufgaben und die Zusammenarbeit regelt, ist unerlässlich.
Wichtig: Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben (§ 7 Abs. 7 GwG).