Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Abkürzungsverzeichnis

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Katalonien / I. System der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 97 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Spanien eine Steuer des Staates, wird aber an die Autonomen Regionen abgetreten. Das Estatut d‘Autonomia de Catalunya (EAC) erkennt in seiner ergänzenden Bestimmung Nr. 7a an, dass diese Steuer an die Landesregierung abgetreten wird, was zur Folge hat, dass sowohl Verwaltung als auch Eintreibung durch Abtretung in die Kompeten...mehr

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Luxemburg / 1. Rechtsgrundlage und Steuertatbestand

Rz. 171 Die Rechtsgrundlage des luxemburgischen Erbschaftsteuerrechts bildet noch immer das Gesetz vom 27.12.1817[83] über die Erhebung einer Erbschaftsteuer. Das Gesetz wurde durch eine Fülle von Gesetzen geändert und ergänzt.[84] Die derzeit letzte wesentliche Änderung erfolgte durch Gesetz vom 13.6.1984.[85] Dieses wurde wiederum jüngst durch das Gesetz vom 9.7.2004 über ...mehr

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Schweden / III. Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien

Rz. 214 Eine besondere steuerrechtliche Problematik, die sich oftmals bei Nachlassabwicklungen realisiert (z.B. wenn das Wohnhaus des in Schweden lebenden Erblassers vom Erben/Testamentsnehmer verkauft wird), ist die Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien. Hier ist in Schweden vom Grundsatz her im Verkaufsfalle der Unterschied zwischen dem erzielten Verkaufspre...mehr

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Ungarn / VI. Beschränkungen gem. Art. 30 EuErbVO

Rz. 35 Das ungarische Recht sieht strenge Vorschriften für den Eigentumserwerb von inländischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen vor. Diese Vorschriften gehören in den Anwendungsbereich von Art. 31 EuErbVO, d.h., sie sind unabhängig davon anwendbar, was das lex successionis ist. Rz. 36 Diese einschlägigen Vorschriften sind in zwei Gesetzen enthalten, und z...mehr

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Griechenland / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 102 Gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Erbfolge ist das Gesetz Nr. 2961/2001 (Regierungsblatt Nr. 266 A’ vom 22.11.2001[62]), wie es u.a. durch das Gesetz Nr. 3091/2002 (Regierungsblatt Nr. 330 A’) geändert worden ist. Das Gesetz Nr. 2961/2001 hat die bisher geltenden Gesetzestexte[63] in einen einheitlichen Text kodifiziert. Die Besteuerung der Erbschaft wird...mehr

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Bosnien und Herzegowina / V. Ausländer als Erben

Rz. 10 Obwohl das ehemalige sozialistische Jugoslawien eine sehr restriktive Haltung gegenüber dem Grundstückserwerb durch Ausländer einnahm und gewisse Beschränkungen auch in BuH bis vor Kurzem beibehalten worden waren,[22] war das Recht eines Ausländers, eine Erbschaft in Bosnien und Herzegowina anzutreten, weder früher, als BuH ein Teil des ehemaligen Jugoslawiens war, no...mehr

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Frankreich / I. Allgemeines

Rz. 47 Das französische Erbrecht war im Laufe der Zeit zahlreichen Reformen unterworfen. Die Gesetzesänderungen sollten vor allem die traditionell schwache Stellung des überlebenden Ehegatten stärken, der ursprünglich überhaupt nicht erbberechtigt war, da nach der Konzeption des Code Napoléon das Vermögen innerhalb der Familie bewahrt werden sollte. Weitere wichtige Änderung...mehr

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Schweden / C. Nachlassbehandlung und Erbauseinandersetzung in internationalen Erbfällen

Rz. 193 Soweit nach der EuErbVO, ergänzt durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen, auf einen Erbfall schwedisches Erbrecht anzuwenden ist (nunmehr der Normalfall, wenn ein Erblasser mit Wohnsitz in Schweden verstirbt) bzw. soweit bei einer in Schweden gemäß diesen Vorschriften vorzunehmenden Nachlassabwicklung materielles ausländisches Erbrecht ...mehr

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Schweden / 1. Die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934

Rz. 23 Innernordisch, d.h. betreffend Sachverhalte mit Bezug zu Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, ist nach wie vor noch die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934 von gewisser Bedeutung. Rz. 24 In Fällen, in denen ein Staatsangehöriger der Staaten des Nordischen Rates[8] in Schweden verstirbt oder dort Vermögen hinterlässt, ist Ausgangspunkt die Nordische Erbrech...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Stiftung

Rz. 70 Es ist möglich, mit einem Testament die Gründung einer Stiftung anzuordnen, Art. 102 ErbG FBuH, Art. 104 ErbG RS, Art. 106 Abs. 2 ErbG BD BuH. Der gesetzliche Regelfall ist die Stiftung für wohltätige bzw. allgemein-nützliche Zwecke, für welche das Gesetz über Vereine und Stiftungen Bosnien und Herzegowinas[66] sowie das Gesetz über Vereine und Stiftungen der Föderati...mehr

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Türkei / IX. Probleme bei der Vererbung ländlicher Grundstücke an Ausländer

Rz. 102 Hinsichtlich der Errichtung der dinglichen Rechte auf Immobilien zwischen Deutschland und der Türkei ist die Gegenseitigkeit, die in Art. 35 des türkischen Grundbuchgesetzes als Voraussetzung zum Erwerb der Immobilien durch Ausländer vorgesehen ist, gegeben.[168] Obwohl es keine Hindernisse dafür gibt, dass Ausländer in der Türkei erben können, gibt es manche Beschrä...mehr

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Litauen / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 42 Eine natürliche Person kann gem. Art. 5.19.1 lit. BGB in einem Testament nach eigenem Ermessen ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon an eine oder mehrere Personen vererben, unabhängig davon, ob diese ihre gesetzmäßigen Erben sind. Gemäß Art. 5.5.1 lit. BGB sind alle natürlichen Personen erbfähig, die zur Zeit des Todes des Erblassers am Leben sind; zudem mit der Gebu...mehr

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Schweden / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Das schwedische Erbgesetz (Ärvdabalk 1958:637) stellt bereits einleitend im ersten Kapitel in der dritten Vorschrift dieses Gesetzes klar: Ein ausländischer Staatsangehöriger kann im Königreich Schweden ebenso wie ein schwedischer Staatsangehöriger erben (ÄB 1:3).[1] Rz. 2 Bis zum Inkrafttreten der EuErbVO bestimmte die Staatsangehörigkeit des Erblassers das in Schweden...mehr

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Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. H...mehr

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Polen / VIII. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 83 Eine besondere Beschränkung im polnischen Immobilienverkehr betrifft Ausländer. Ein Ausländer i.S.d. Gesetzes vom 24.3.1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist:mehr

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Irland / III. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 237 Zwischen Deutschland und Irland ist am 30.3.2011 ein Doppelbesteuerungsabkommen[352] geschlossen worden, das seit seinem Inkrafttreten am 28.11.2012[353] das am 17.10.1962 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen[354] in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 25.5.2010[355] ersetzt.[356] Das Abkommen ist zunächst mit Protokoll vom 3.12.2014,[357] in Kraft getreten ...mehr

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Katalonien / 4. Die Erbfolgeordnung nach Linien

Rz. 24 Das katalanische Recht folgt dem System der Erbfolge nach Grad und Ordnung (successio gradum et ordinum) aus dem Römischen Recht. In der Praxis bedeutet dies, dass nach Typen von Erben (Blutsverwandte, Ehegatte und Regierung) sowie nach Nähe der Verwandtschaft mit dem Erblasser unterschieden wird. Für die Bestimmung des Verwandtschaftsgrades folgt das katalanische Rec...mehr

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Schweden / e) Gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 59 Personen gleichen Geschlechts können seit dem 1.5.2009 die Ehe miteinander eingehen. Bereits seit 1995 konnten Personen gleichen Geschlechts in Schweden ihre Partnerschaft gemäß dem Gesetz (1994:1117) über die eingetragene Partnerschaft registrieren lassen, was für das Erbrecht bedeutete, dass diese sich so beerbten, als ob sie verheiratet gewesen wären (Kap. 3 § 1 Ge...mehr

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Dänemark / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 163 Das Steuerrecht ist im Gesetz über Steuern bei Nachlass und Schenkung (Erbschaftsteuergesetz – lov om afgift af dødsboer og gaver – boafgiftsloven – fortan: BAL) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 11 vom 6.1.2023 und im Gesetz über die Besteuerung im Todesfall (Nachlasssteuergesetz – lov om beskatning ved dødsfald – dødsboskatteloven) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 426 vom...mehr

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Finnland / 4. Internationales Abstammungsrecht

Rz. 23 Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ihrem Kind war bis 2011 im Gesetz vom 5.12.1929 betreffend gewisse familienrechtliche Verhältnisse internationaler Natur geregelt. Insoweit wird auf die Vorauflage des Werkes verwiesen. Dieses Gesetz wurde mit dem Gesetz 10.12.2010/1081aufgehoben und mit dem Gesetz 1016/2009 in das Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) eingefügt, derz...mehr

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Kroatien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle gilt in Kroatien das nach den Regeln der EuErbVO bestimmte Recht. Zwar ist Kroatien erst nach der Verabschiedung der EuErbVO der EU beigetreten (mit Wirkung zum 1.7.2013). Der Betritt führt aber zur Übernahme des gesamten bestehenden Rechtsrahmens der EU (acquis communitaire) im Beitrittsstaat. Rz. 2 Kroatische Gerichte sind ...mehr

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Türkei / D. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 112 Rechtsgrundlage für das türkische Erbschaftsteuerrecht ist das "Gesetz betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer" (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu, nachfolgend: VVK).[187] Bei der Erbschaftsteuer nach diesem Gesetz handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, nicht um eine Nachlasssteuer. I. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht Rz. 113 Bei dem Umfang der Erbsc...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 4. Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners

Rz. 25 Durch Gesetz 18/2001[40] ("BLPG") hat der balearische Gesetzgeber gesetzliche Regelungen über das Erbrecht von gefestigten Lebenspartnerschaften eingeführt.[41] Diese Lebenspartnerschaft kann sowohl durch verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare eingegangen werden.[42] Rz. 26 Die insoweit relevante erbrechtliche Regelung des Art. 13 BLPG lautet: Artikel 13 BLP...mehr

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Ungarn / I. Einführung

Rz. 42 Das ungarische Erbrecht erhielt im Jahre 2013 seine heutige Form. Die heutige Rechtsquelle des materiellen Erbrechts ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V aus dem Jahre 2013; im Folgenden: Ptk. [44]), welches das frühere Bürgerliche Gesetzbuch[45] außer Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des neuen Ptk. sind auf die ab 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle anzuw...mehr

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Niederlande / 1. Die gesetzliche Verteilung

Rz. 88 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erhält und den Kindern nur ein F...mehr

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Nordmazedonien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Die Bestimmungen des am 1.1.1983 in Kraft getretenen Gesetzes der ehemaligen Föderation Jugoslawien zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) vom 15.7.1982[1] galten in der souveränen Republik Mazedonien nach Abspaltung aus der jugoslawischen Föderation zunächst fort.[2] Am 12.7.2007 wurde das Gesetz durch...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [31] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[32] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[33] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[34] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Bosnien und Herzegowina / II. Steuerpflichtige Personen, Steuergegenstand

Rz. 141 Dabei sieht das Gesetz über Steuern der Bürger (in Anwendung im Brčko Distrikt BuH) natürliche sowie juristische Personen als steuerpflichtige Personen vor, Art. 85 Abs. 1 Gesetz über Steuer der Bürger. Einige kantonale Gesetze bestimmen nur die natürliche Person, die geerbt hat, als steuerpflichtig, Art. 18 SteuerG KS, Art. 10 Abs. 1 SteuerG TK, Art. 10 Abs. 1 Steue...mehr

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Türkei / b) Güterrechtliche Position des überlebenden Ehegatten

Rz. 24 Nachdem der überlebende Ehegatte seinen Anteil an dem Gesamtvermögen der Ehegatten bekommen hat, der ihm güterrechtlich zusteht, bleibt der Rest als Nachlass. Die güterrechtlichen Positionen waren nach dem alten gesetzlichen Güterstand klarer geregelt, da die Gütertrennung gesetzlicher Güterstand war. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB am 1.1.2002 hat der türkische G...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Galicien

Rz. 193 Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in dem Gesetz 2/2006 über das Zivilrecht von Galicien enthalten,[303] dort in Titel X (Art. 181–308). Rz. 194 Die Erbfolge tritt ein aufgrund Testaments, Gesetzes oder Erbvertrages (Art. 181). Die gesetzliche Erbfolge ist nicht dem Gesetz 2/2006, sondern dem gemeinspanischen Código Civil zu entn...mehr

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Bosnien und Herzegowina / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 138 Aufgrund des komplexen Staatsaufbaus Bosniens und Herzegowinas ist die Zuständigkeit für die Regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer den verschiedenen Trägern der öffentlichen Gewalt zugeteilt. Der Staat Bosnien und Herzegowina hat hier keinerlei Befugnisse, sondern die Republik Srpska und Brčko Distrikt BuH; in der Föderation BuH sind zehn Kantone für die Regelu...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbfähigkeit

Rz. 97 Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem M...mehr

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Nordmazedonien / Literaturtipps

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Dänemark / II. Zur Rechtslage: Erbrechtsreform 2008

Rz. 5 Das Erbgesetz 2008 findet nach dessen § 99 Abs. 2 Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, es sei denn, aus den §§ 100 bis 102 ARL folgt etwas anderes. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, gelangen die früheren Bestimmungen des Erbgesetzes aus dem Jahre 1964 zur Anwendung, es sei denn, aus § 103 ARL folgt etw...mehr

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Belgien / 4. Zugelassene Erbverträge bezüglich eines noch nicht eingetretenen Erbfalles

Rz. 60 Seit dem 1.9.2018 (Inkrafttreten der Erbrechtsreform, eingeführt durch das Gesetzes vom 31.7.2017), ist es in Belgien gestattet, dass ein zukünftiger Erblasser mittels Einhaltung den hiernach beschriebenen Bedingungen einen Vertrag mit seinen zukünftigen Erben bezüglich seines künftigen Nachlasses abschließt. Die gestatteten Erbverträge sind begrenzt durch das Gesetz a...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Reform 2015 des spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 260 Der EuGH hat mit Urt. v. 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spanien ...mehr

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Luxemburg / 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 64 Durch Gesetz vom 9.7.2004[41] wurde gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, mit vermögens-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen (Partenariat). In erb- und schenkungsrechtlicher Hinsicht wird der Partner allerdings nicht zum gesetzlichen oder Pflichterben erhoben. Artikel ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Spanien ist in erbrechtlicher Hinsicht ein sog. Mehrrechtsstaat. Einzelne Gebietseinheiten Spaniens – so auch die Balearen – verfügen über ein eigenes Erbrecht. Die Ursprünge eines eigenen, balearischen Zivilrechts reichen bis ins 13. Jahrhundert zurück und beginnen mit der Eroberung Mallorcas durch den König Jaume I am 31.12.1229.[1] Das balearische Erbrecht ist inten...mehr

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Slowakei / 2. Struktur der Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 122 Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat.[71] Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist.[72] Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gem. § 482 Abs. 2 BGB nicht gege...mehr

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Polen / Literaturtipps

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Katalonien / 1. Rechtssystematik, Voraussetzungen und Wirkungen

Rz. 78 Das katalanische System der Erbannahme ist anders als das deutsche, was gewöhnlich zu Problemen und Fehlern in der internationalen Praxis führt. In Katalonien muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen oder ausschlagen. Eine Frist hierzu besteht nicht (Art. 461–12.1 CCCat).[28] Es existiert keine automatische Annahme der Erbschaft durch den...mehr

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Deutschland / I. Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge)

Rz. 4 Das deutsche Erbrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen als Ganzes mit unmittelbarer dinglicher Wirkung auf den oder die Erben über. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst dabei grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten. Diese gehen insgesamt und ungeteilt auf ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 105 Der überlebende Ehegatte hat nach dem gemeinspanischen Recht des Código Civil grundsätzlich eine erbrechtlich recht schwache Position (siehe Rdn 11 f.).[174] Er ist zwar gem. Art. 807 Nr. 3 CC auch Noterbe (heredero forzoso), haftet aber nicht für Nachlassverbindlichkeiten.[175] In dem häufigen Fall aber, dass Abkömmlinge oder Aszendenten (Voreltern) vorhanden sind, ...mehr

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Schweden / 6. Voraussetzungen für die Erbeneigenschaft

Rz. 67 Erbe kann nur sein, wer den Erblasser überlebt hat. Ist zweifelhaft, wer den Erblasser überlebt hat, z.B. bei einem gemeinsamen Unfall, müssen die Rechtsnachfolger des Erben das Überleben beweisen. Kann der Beweis nicht geführt werden, wird unterstellt, dass der Erbe vor dem Erblasser verstorben ist (ÄB 15:19, Abs. 2).[55] Rz. 68 Die Todeserklärung ist im Gesetz 2005:1...mehr

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Türkei / a) Das öffentliche Testament

Rz. 41 Unter Mitwirkung von zwei Zeugen erfolgt die öffentliche letztwillige Verfügung vor dem "offiziellen Beamten", Friedensgericht, Notar oder einem anderen Beauftragten, der nach dem Gesetz mit diesen Geschäften betraut ist (Art. 532 ZGB). Was mit dem "offiziellen Beamten" gemeint ist, wird in der Literatur möglicherweise zu einem lebendigen Streit führen.[78] Dabei gibt...mehr

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Tschechien / E. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 163 Im Zuge der großen Zivilrechtsreform wurde das bisherige Gesetz über Erbschaft-, Schenkungs- und Immobilienübertragungsteuer mit Wirkung zum 31.12.2013 aufgehoben. Der Erwerb von Todes wegen ist jetzt im Gesetz über Steuern aus Einkünften geregelt. Er wird als eine unentgeltliche Einkunft angesehen. Gemäß § 4a Abs. 1 Buchst. a) sind unentgeltliche Einkünfte natürlich...mehr

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Schweden / 3. Nachlassverzeichnis

Rz. 139 Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 156 Die Vorschriften des Noterbrechts sind zwingendes Recht (ius cogens).[229] Wird ein (nicht wirksam enterbter)[230] Noterbe vollständig übergangen,[231] so ergeben sich dessen Rechte aus Art. 814 CC. In diesem Fall wahrt der Noterbe seine Rechte durch Erhebung einer Herabsetzungsklage,[232] die von dem übergangenen Noterben gegen die übrigen, nicht übergangenen Noterb...mehr

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Schweden / III. Form des Testaments

Rz. 80 Ein öffentliches Testament kennt Schweden nicht. Schweden kennt auch kein lateinisches Notariat. Der notarius publicus in Schweden muss nicht Jurist sein. Es gibt auch keine öffentliche Verwahrung der Testamente.[66] Rz. 81 Testamente bedürfen nach der schwedischen Ortsform der Schriftform und der Unterschrift durch den Testator. Sie müssen in gleichzeitiger Anwesenhei...mehr