Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Die Art und Weise der Bestandserfassung

Rn 15 Der Sache nach stellt das Verzeichnis der Massegegenstände ein Inventar i.S.v. § 240 Abs. 1 HGB (§§ 141 f. AO) dar, wenngleich mit der Besonderheit, dass lediglich Aktivwerte aufzunehmen und insolvenzrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind (namentlich keine Möglichkeit der Befreiung kleinunternehmerisch tätiger Einzelkaufleute nach § 241a HGB, Aufnahme aller ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck

Rn 3 Die in den einzelnen Anfechtungstatbeständen enthaltenen Anfechtungsfristen legen den Zeitraum fest, in dem die fragliche Rechtshandlung vorgenommen sein muss. Fehlt es hieran, scheitert eine Anfechtbarkeit – unabhängig von den übrigen Anfechtungsvoraussetzungen – von vornherein. Von diesen Anfechtungsfristen zu unterscheiden ist die in § 146 geregelte Ausübungsfrist fü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. (2) 1Der Verwalter kann aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Inbesitznahme

Rn 10 Der Insolvenzverwalter hat das Schuldnervermögen nach dem Wortlaut von § 148 Abs. 1 sofort in Besitz zu nehmen. Das ist enger als unverzüglich, da auch entschuldigtes Zögern (vgl. § 121 BGB) nicht exkulpiert.[14] Diese strikte zeitliche Fixierung ist grundsätzlich angemessen, weil der Verwalter die sog. "Ist-Masse", also das beim Schuldner tatsächlich vorgefundene Verm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Grundsätze der Vergütung

Rn 3 In Abs. 1 Satz 1 wird zunächst der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass dem Insolvenzverwalter ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung – unabhängig von einem Erfolg – und auf Erstattung angemessener Auslagen und nicht nur eine Entschädigung zusteht. Die im Einzelfall angemessene Vergütung ist also durch das Gericht festzusetzen und kann auch dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Stichtag und Aktualisierung des Verzeichnisses, Fristen

Rn 14 Das Vermögensverzeichnis ist nur auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erstellen.[17] Das ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Abs. 1, sondern vor allem auch aus dem Wesen der Bilanz; diese ist zwangsläufig stichtagsbezogen und enthält keinerlei dynamisches Element. Sofern der Verwalter aufgrund unzureichender oder ausste...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. 2Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Der Anfechtungsanspruch richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 41 KO, § 10 GesO – § 146 RegE, § 155 RefEmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Begründung durch Anordnungen des Insolvenzgerichts

Rn 59 Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht selbst Masseverbindlichkeiten begründen; allerdings kann er anregen, dass das Insolvenzgericht entsprechende Anordnungen erlässt (§ 21 Abs. 1 Satz 1) und Insolvenzforderungen im Wege der Einzelermächtigung [128] in den Rang von Masseverbindlichkeiten erhebt.[129] Rn 60 Diese Einzelermächtigungen erfolgen in der Praxis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren/Sicherungsmaßnahmen

Rn 10 Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden. Es muss ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt worden sein. Vor dem Ersuchen den Grundbuchamts prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenseröffnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 343 anerkannt werden (vgl. insoweit Komm. zu § 343).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses (§ 200 Abs. 2)

Rn 8 § 200 Abs. 2 Satz 1 bestimmt die öffentliche Bekanntmachung sowie deren Mindestanforderungen. Danach müssen der Aufhebungsbeschluss sowie der Aufhebungsgrund veröffentlicht werden. Dabei genügt die Angabe "nach Vollzug der Schlussverteilung" (Abs. 1).[8] In der Bekanntmachung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Schuldner, seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 19 Naumann, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift, S. 321 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Gutglaubensschutz bei unbeweglichen Sachen und gleichgestellten Rechten (Abs. 1 Satz 2)

Rn 11 Gutgläubiger Rechtserwerb durch das Verfügungsgeschäft eines Schuldners nach Verlust seiner Verfügungsbefugnis ist nur bei Grundstücksrechten oder diesen gleichgestellten Rechten nach dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken möglich. Erweitert wurde dieser Gutglaubensschutz gegenüber § 7 KO auch auf die §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Allgemeines

Rn 21 Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 bzw 2 erfüllt, kann die Anfechtbarkeit gegen den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Aus dem Wortlaut "Anfechtbarkeit" folgt, dass dem Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit auch in anderer Weise als durch Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs entgegen gehalten werden kann, nämlich durch einredeweise Geltendmachung des Anfech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Angabe einer alternativen Verwertungsmöglichkeit

Rn 10 Der Gläubiger kann den Insolvenzverwalter auf eine alternative Verwertungsmöglichkeit hinweisen. Eine alternative Verwertung ist jede Verwertung, die nicht dem von dem Verwalter beabsichtigten Geschäft entspricht. Eine solche kann der Gläubiger einerseits dadurch aufzeigen, dass er einen anderen Erwerbsinteressenten vorschlägt. Andererseits kann der Gläubiger den Gegen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 17 Eckert, Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897 ff.; Pape, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 405 ff.; Tintelnot, Die gegenseitigen Verträge im neuen Insolvenzverfahren, ZIP 1995, 616 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.5 Schicksal der schwebenden Prozesse

Rn 26 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter materiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Damit geht auf prozessualer Ebene der Verlust der Prozessführungsbefugnis einher, die der Schuldner zurück erlangt. Den praktischen Bedürfnissen entspricht eine analoge Anwendung der §§ 239, 242 ZPO (Unterbrechung des Rech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen §§ 23, 27 KO, der Gesetzgeber hat mit der nunmehrigen Regelung keine inhaltlichen Veränderungen beabsichtigt.[1] Die Regelungssystematik ist insoweit gegenüber dem bisherigen Recht verändert, als zunächst als Grundnorm § 115 für den Auftragsvertrag umfassende Regelungen vorsieht, einschließlich der Regelung der Ansprüch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Schlussrechnung bei Beendigung des Amtes (Abs. 1)

Rn 4 Nach dem Wortlaut des Gesetzes entsteht die Rechnungslegungspflicht des Verwalters bei Beendigung seines Amtes. Somit ist klargestellt, dass nicht nur bei Verfahrensbeendigung Rechnung zu legen ist, sondern auch sonst in allen Fällen vorzeitiger Amtsbeendigung, z. B. infolge Abwahl (§ 57) oder Entlassung (§ 59) oder durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Verwalters.[8]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Entstehen und Untergang

Rn 19 Der Rückgewähranspruch entsteht – soweit die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind – kraft Gesetzes.[67] Umstritten ist, ob der Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens[68] oder schon davor, nämlich aufschiebend bedingt entsteht.[69] In jedem Fall ist das Bestehen des Anspruchs unabhängig davon, ob und wann er geltend gemacht wird.[70] Auf eine Ausübung einer A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Zuschläge und Abschläge

Rn 8 Neben dem Regelsatz einer Vergütung, den der Verordnungsgeber in § 2 InsVV als eine degressive Staffelvergütung ausgestaltet hat, sieht Abs. 1 Satz 3 vor, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen von diesem Regelsatz Rechnung getragen wird. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich bei der Vergütung des I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck und erfasste Veräußerungsgeschäfte

Rn 1 § 168 statuiert die Pflicht des Insolvenzverwalters, dem absonderungsberechtigten Gläubiger die von ihm angestrebte Verwertungsform mitzuteilen. Es soll verhindert werden, dass dem betroffenen Gläubiger aufgrund des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters nach § 166 dadurch Nachteile entstehen, dass dieser günstige Verwertungsmöglichkeiten des Gläubigers ungenutzt läs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.4 Gläubigerschutz

Rn 77 Die Einbeziehung der Absonderungsrechte in das Insolvenzverfahren und eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung dienen allein der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und nicht der Umverteilung von Vermögen von den gesicherten auf die ungesicherten Gläubiger (oben Rn. 63). Deshalb werden die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger durch laufend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 § 151 verpflichtet den Verwalter, in Anlehnung an die Vorgängervorschrift des § 123 KO, zu Beginn seines Amtes[1] alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu erfassen sowie in einem Verzeichnis darzustellen und zu bewerten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bildet das Verzeichnis der Massegegenstände zusammen mit dem nach § 152 zu erstellenden Gläubigerverze...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Versagung der Bestellung durch das Gericht (Satz 3)

Rn 6 Hat die Gläubigerversammlung ihr gesetzlich verbrieftes Wahlrecht als Ausdruck der Gläubigerautonomie ausgeübt, steht dem Insolvenzgericht ausnahmsweise das Recht und die Kontrollbefugnis zu, die Bestellung des neu gewählten Verwalters zu versagen. Zweifelhaft ist hier zunächst, wer funktionell beim Insolvenzgericht für eine solche formal wirksame Versagung zuständig ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 19 Ehlers, Haftungsgefahren des zukünftigen Insolvenzverwalters, ZInsO 1998, 356; ders., Besondere Haftungsgefahren für Juristen in der Insolvenzverwaltung – insbesondere die Notwendigkeit der Nutzung betriebswirtschaftlicher Techniken, ZInsO 2005, 902; Gundlach, Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, NZI 2001, 350 ff.; Lüke, Haft...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 Antragsberechtigung und Notwendigkeit eines Antrags

Rn 32 In Anbetracht der Bedeutung des Vermögensverzeichnisses sowohl für die Information der Beteiligten als auch für den weiteren Verfahrensablauf können sowohl der Verwalter als auch jeder einzelne Insolvenzgläubiger beantragen, dem Schuldner aufzugeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern; vorausgesetzt, dies erscheint zur Herbeiführung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Unterrichtung

Rn 32 Die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrates ist nicht nur unerlässliche Voraussetzung für eine zügige Umsetzung der geplanten Betriebsänderung, sondern hat auch zentrale Bedeutung für die Verfahren nach §§ 122, 126. Rechtzeitig ist die Unterrichtung dann, wenn der soziale Schutzzweck des § 111 Satz 1 BetrVG noch verwirklicht werden kann. Dies setzt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gläubigerversammlungen (Abs. 1 Satz 2 a. F.)

Rn 20 Eine weitere Vereinfachung des Verfahrens bestimmt § 312 Abs. 1 Satz 2. Anders als im regulären Insolvenzverfahren findet kein Berichtstermin statt, sondern nur noch ein Prüfungstermin. Rn 21 Für den Fall, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren auf Eigenantrag des Schuldners in Gang gesetzt worden ist, sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits durch die Do...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Beschluss der Gläubigerversammlung

Rn 2 Voraussetzung für ein entsprechendes Tätigwerden des Insolvenzgerichts ist nach dem Gesetzeswortlaut das Vorliegen eines Beschlusses der Gläubigerversammlung. Hierfür ist zunächst auf § 76 und dort normierte Erfordernisse abzustellen. Da es jedoch im Übrigen an einem Anfechtungsverfahren gegen rechtswidrige bzw. unwirksame Beschlüsse fehlt, dürfte auch eine sonstige Wil...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Neben dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern kann auch der Insolvenzschuldner einer zur Tabelle angemeldeten Forderung widersprechen. Zwar hindert sein Widerspruch – anders als der Widerspruch des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgläubigers – nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung zur Tabelle.[1] Ein Widerspruch des Schuldners schließt nach § 20...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 116 Beiner/Luppe, Insolvenzanfechtung bei Forderungserwerb aus Globalzession, NZI 2005, 15; Bork, Kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter auf das Anfechtungsrecht verzichten?, ZIP 2006, 589; Breutigam/Tanz, Einzelprobleme des neuen Insolvenzanfechtungsrechts, ZIP 1998, 717; Eckardt, Anfechtung und Aussonderung – Zur Haftungspriorität des Insolvenzanfechtungsanspruchs im ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Eine weitere Ausprägung des in § 58 niedergelegten gerichtlichen Aufsichtsrechts über den Insolvenzverwalter findet sich in der vorliegenden Vorschrift, welche die Entlassung des Insolvenzverwalters regelt. Neben dem in § 58 Abs. 2 geregelten Zwangsgeld stellt auch die Entlassung aus dem Amt ein Ordnungsmittel dar und dient nicht zur Disziplinierung eines unbequemen Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Wichtiger Grund

Rn 4 Die Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds setzt – gleichgültig ob von Amts wegen oder auf Antrag – immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dies gilt auch für den Eigenantrag des Ausschussmitglieds, wie sich aus dem systematischen Aufbau der Vorschrift im Vergleich zwischen Satz 1 und Satz 2 entnehmen lässt.[3] Bei der Entlassung gegen den Willen des A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 § 341 Abs. 2 Satz 1

Rn 6 Jeder (Haupt- oder Sekundär-)Insolvenzverwalter kann die bei ihm angemeldeten Insolvenzforderungen in den anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anmelden. Es handelt sich diesbezüglich aber nicht um eine Pflicht des Verwalters.[4] Die Forderungsanmeldung des Verwalters wirkt wie die Forderungsanmeldung durch den Gläubiger.[5] Rn 7 § 341 Abs. 2 Satz 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.6.1. Qualifikation des Ausstellers

Rn 15 Der Aussteller der Bescheinigung muss eine Mindestqualifikation vorweisen, da durch seine Einschätzung, die in der von ihm auszustellenden Bescheinigung dokumentiert wird, der Nachweis[12] der Anordnungsvoraussetzungen erbracht werden soll. Rn 16 Deshalb muss er ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein oder eine vergleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.1.4 Auffangtatbestand (Nr. 4)

Rn 72 Schließlich ist die Zwangsversteigerung nach dem Auffangtatbestand der Nr. 4 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen, wenn in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.[157] Die Frage nach der Angemessenheit der Verwertung beantwortet sich allein nach den Zielvorgaben der Insolvenzordnung (vgl. § 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 300 InsO Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. 2Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Kapitalertragssteuer

Rn 45 Die Bank muss zu Lasten des Treuhandkontos den Steuerabzug für Kapitalerträge vornehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7, §§ 43 ff. EStG). Nicht nur bei der Ermächtigungstreuhand, sondern auch bei der Vollrechtstreuhand ist der Insolvenzschuldner Steuerschuldner; bei letzterer ist er wirtschaftlicher Eigentümer des Kontoguthabens.[58] Der Insolvenzverwalter kann d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Verhältnis zur vorläufigen Insolvenz

Rn 4 Zur Sicherung der (künftigen) Insolvenzmasse kann dem Eröffnungsbeschluss die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorausgehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1). Die Rechtsstellung des sog. starken vorläufigen Verwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übergegangen ist (§ 22 Abs. 1), entspricht im Wesentlichen der d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rn 8 Die Insolvenzfeststellungsklage ist erst dann statthaft, wenn die betreffende Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und i.S. des § 179 Abs. 1 bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen.[5] Der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung sowie der weiteren Voraussetzungen kann durch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verfügungen des Schuldners am Tag der Verfahrenseröffnung (Abs. 3)

Rn 14 § 81 Abs. 3 ergänzt Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 durch eine Beweislastregel. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit der Schuldnerverfügung darzulegen und ggf. zu beweisen (rechtshindernde Einwendung). Dies bedeutet, dass er die Vornahme der Verfügung nach der Verfahrenseröffnung zu beweisen hat.[23] Hat der Schuldn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Insolvenzgericht

Rn 18 Nach Abs. 2 hat das Insolvenzgericht vor der Gläubigerversammlung die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Damit konkretisiert die InsO einen Prüfungsauftrag des Gerichts erstmals in einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Daraus dürfte sich jetzt also eine Amtspflicht des Insolvenzgerichts i. S. d. § 839 BGB insbesondere gegenüber den am Verfahren beteiligten...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Der Entlassungsbeschluss

Rn 11 Schon wegen der Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde ist der entsprechende gerichtliche Beschluss zwingend mit Gründen zu versehen sowie dem Verwalter und – soweit die Entlassung nicht von Amts wegen erfolgt – dem Antragsteller zuzustellen. Gleiches gilt für einen Beschluss, mit dem ein entsprechender Antrag abgelehnt wird. Obwohl dies nicht ausdrücklich gesetzlich ge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Auskunftspflichten ehemaliger Organmitglieder und ehemaliger vertretungsberechtigter Gesellschafter (Satz 2 Hs. 1)

Rn 9 Es kommt nicht selten vor, dass etwa Geschäftsführer einer GmbH in der Unternehmenskrise oder unmittelbar nach Stellung des Insolvenzantrags ihr Amt niederlegen oder abberufen werden. In einem solchen Fall stünden für benötigte Auskünfte entweder keine auskunftspflichtigen Personen oder – bei Bestellung neuer Geschäftsführer – nur Personen zur Verfügung, die zwar auskun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Rangfolge der Entscheidungskompetenzen

Rn 15 Die Anlage und die Verwahrung der Wertgegenstände des Schuldners obliegt grundsätzlich dem Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1).[13] Der Gläubigerausschuss hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Art und Bedingungen der Anlage oder Hinterlegung zu bestimmen. Schon aus § 148 Abs. 2 folgt, dass auch die Gläubigerversammlung derartige Bestimmungen treffen kann; d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Verfahren, Protokoll

Rn 6 Nach § 150 Satz 1 besteht kein Zwang zur Siegelung. Der Verwalter muss aber sein dahingehendes Ermessen pflichtgemäß, d.h. risiko- und kostenbewusst ausüben (siehe Rn. 5), andernfalls kann er sich haftbar machen (§ 60 Abs. 1). Bei pflichtwidrigem Unterlassen kann das Insolvenzgericht den Verwalter zur Siegelung anhalten (§ 58).[6] Rn 7 Zuständig für die Siegelung ist der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. 2Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.[1] (2) Vor der Einste...mehr