Fachbeiträge & Kommentare zu Investmentsteuergesetz

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.79 Zeile 161a

Der Betrag aus Zeile 161 ist insoweit zu kürzen, wie die Freistellung gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG nicht anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn der Anleger eine Lebens- bzw. Krankenversicherung ist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InvStG) oder ein Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut ist, bei dem gem. § 8b Abs. 7 KStG Kapitaleinkünfte nicht steuerfrei sind. Die Zeile ist d...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.55 Zeile 131

Die Erträge, die sich aus einer Anlage des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, sind wie bei einem direkten Investment in den Aktienfonds zu besteuern. Die Freistellung nach § 20 InvStG gilt entsprechend (§ 43 Abs. 3 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.54 Zeile 131

Die Erträge, die sich aus einer Anlage des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, sind wie bei einem direkten Investment in den Aktienfonds zu besteuern. Die Freistellung nach § 20 InvStG gilt entsprechend (§ 43 Abs. 3 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.55 Zeile 131

Die Erträge, die sich aus einer Anlage des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, sind wie bei einem direkten Investment in den Aktienfonds zu besteuern. Die Freistellung nach § 20 InvStG gilt entsprechend (§ 43 Abs. 3 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.77 Zeile 161

In Zeile 161 sind sog. Teilfreistellungsgewinne/-verluste einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 6 InvStG) und für die eine (Teil-)Freistellung gem. § 20 InvStG in Anspruch genommen wird. Für die Ermittlung des Gewinns vgl. die Er...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ZVE / 18.17 Zeile 69

In dieser Zeile ist der Freibetrag nach § 24 KStG in der Hauptspalte abzusetzen. Nach § 24 KStG steht kleinen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 EUR zu. Ausgenommen hiervon sind Körperschaften, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 3 oder 3a EStGgehören. Der Freibetrag steht daher Kapitalge...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.62 Zeile 148

In Zeile 148 sind die Erträge aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 149) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 150). Diese E...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OG / 5.4 Zeile 22

In Zeile 22 sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten einzutragen, die mit inländischen Erträgen aus einem Spezial-Investmentfonds nach § 42 Abs. 4 Satz 2 InvStG zusammenhängen. Diese Erträge sind bei einer Körperschaft als Empfänger von der Steuer befreit, wenn der Investmentfonds keine Ermäßigung der Kapitalertragsteuer geltend gemacht hat....mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.61 Zeile 148

In Zeile 148 sind die Erträge aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 149) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 150). Diese E...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.68 Zeile 154

In Zeile 154 sind die Einnahmen aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 155) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 156). Zu er...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.68 Zeile 154

In Zeile 154 sind die Einnahmen aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 155) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 156). Zu er...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage OG / 5.14 Zeile 28a

In dieser Zeile sind Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gelten ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen stammen, als Zinserträge des Anlegers i. S. d. Zinsschranke. Diese Zinserträge sind ebenso zu behandeln wie die in Zeile 28 eingetragenen Zinserträge, obwohl die Formulare dies nicht vollständi...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OG / 5.4 Zeile 22

In Zeile 22 sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten einzutragen, die mit inländischen Erträgen aus einem Spezial-Investmentfonds nach § 42 Abs. 4 Satz 2 InvStG zusammenhängen. Diese Erträge sind bei einer Körperschaft als Empfänger von der Steuer befreit, wenn der Investmentfonds keine Ermäßigung der Kapitalertragsteuer geltend gemacht hat....mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OG / 5.14 Zeile 28a

In dieser Zeile sind Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gelten ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen stammen, als Zinserträge des Anlegers i. S. d. Zinsschranke. Diese Zinserträge sind ebenso zu behandeln wie die in Zeile 28 eingetragenen Zinserträge, obwohl die Formulare dies nicht vollständi...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ZVE / 21.1 Zeile 76

Die Zeilen 75, 76 dienen der Nachversteuerung von Einnahmen aus einem Investmentfonds, bei denen ein Steuerabzug unterblieben und daher nachzuholen ist. Gleiches gilt, wenn der Steuerabzug zu niedrig war oder ein Steuerabzug zu Unrecht erstattet wurde. Es handelt sich um die in § 6 Abs. 3, 5 InvStG aufgeführten inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Eink...mehr

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Gesamtausgabe: Erbschaft-Steuerberater 3/2022

Aktuelle Ausgabe im PDF-Format Inhaltsverzeichnis Kurzanalysen mit Beraterhinweis Rechtsprechung Steuerrechtmehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.62 Zeile 148

In Zeile 148 sind die Erträge aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 149) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 150). Diese E...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.68 Zeile 154

In Zeile 154 sind die Einnahmen aus inländischen Spezial-Investmentfonds, die einen Anspruch auf Ermäßigung der eigenen Steuerlast haben, einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 155) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung dieser Einkünfte (erfolgt erst in Zeile 156). Zu er...mehr

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Leitfaden 2021 - Vordruck G... / 6.3 Zeile 41

Zeile 41 betrifft nur Personengesellschaften. In dieser Zeile sind die Teilfreistellungen bzw. Hinzurechnungen nach §§ 20, 42 und 43 InvStG zu berücksichtigen. Die in §§ 21 und 44 InvStG aufgeführten Beträge sind abzuziehen. Negative Beträge sind mit Minuszeichen einzutragen.[1]mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.49 Zeile 127

Von den Einkünften aus Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investiert haben, sind 80 % der Einkünfte steuerfrei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.46 Zeile 123

Von den Einkünften aus Immobilienfonds, die überwiegend in inländische Immobilien investiert haben, sind 60 % steuerfrei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.50 Zeile 127

Von den Einkünften aus Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investiert haben, sind 80 % der Einkünfte steuerfrei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage OG / 5.6 Zeile 23c

In dieser Zeile ist der steuerfreie Anleger-Teilfreistellungsgewinn nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG einer natürlichen Person als Organträger bzw. als Gesellschafter einer Organträger-Personengesellschaft einzutragen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen hält. Betroffen sind ausgeschüttete Erträge und ausschüttungsgleiche Erträge, während Veräußerungsgewinne in ...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 2.2 Investmentfonds: Feststellungsfrist für Alt-Anteile im Betriebsvermögen endet am 31.12.2022

Gesetz: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338 § 56 Abs. 5 InvStGmehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.13 Zeile 16

In dieser Zeile sind die Zinserträge nach § 46 Abs. 1 Satz 1 InvStG i. V. m. § 4h Abs. 1 EStG aus Spezialinvestmentanteilen lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung einzutragen.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Inv... / 1.2 Zeile 2

Zeile 2 enthält die Erhöhung des Verlustabzugs des übernehmenden Investmentfonds für den Fall der Verschmelzung. Bei der Verschmelzung tritt der aufnehmende Investmentfonds in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Investmentfonds ein (§ 23 Abs. 2 InvStG). Er übernimmt damit auch etwaige Verlustvorträge. Da die Übertragung zu steuerlichen Buchwerten erfolgt, sind d...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage GK dient der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Körperschaft. Sie ist seit Vz 2017 auszufüllen. In den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen erfolgte die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Vordruck KSt 1 A sowie den Anlagen A, AE und B. Diese Vordrucke sind verkürzt worden (z. B. KSt 1, Anlage AE) bzw. sind weggefallen (z. B. Anlage AE, B...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ZVE / 21.2 Zeile 77

In dieser Zeile ist der Steuerbetrag auf die Beträge in Zeile 76 einzutragen. Der Steuersatz nach § 7 Abs. 1 InvStG beträgt 15 % einschl. SolZ. Wird SolZ erhoben, ist die Steuer so zu vermindern, dass die Summe aus KSt und SolZ 15 % beträgt. Der SolZ ist also in der Steuer von 15 % enthalten und wird nicht zusätzlich erhoben.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Inv... / 1.2 Zeile 2

Zeile 2 enthält die Erhöhung des Verlustabzugs des übernehmenden Investmentfonds für den Fall der Verschmelzung. Bei der Verschmelzung tritt der aufnehmende Investmentfonds in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Investmentfonds ein (§ 23 Abs. 2 InvStG). Er übernimmt damit auch etwaige Verlustvorträge. Da die Übertragung zu steuerlichen Buchwerten erfolgt, sind d...mehr

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Anlage AUS (Ausländische Ei... / 2 Allgemeine Grundsätze

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.42 Zeile 120

Von den Einkünften aus Mischfonds sind 15 % steuerfrei (§ 20 Abs.2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 114.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ZVE / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage ZVE dient der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und führt daher unmittelbar zur Festsetzung der Steuer. Zu diesem Zweck werden die Besteuerungsgrundlagen in dieser Anlage gesammelt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen in anderen Anlagen ermittelt werden, wird das Ergebnis dieser Ermittlung in die Anlage ZVE übernommen. Die Anlage ZVE ist von allen Stpfl. aus...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage OG / 5.8 Zeile 23c

In dieser Zeile ist der positive oder negative steuerfreie Anleger-Teilfreistellungsgewinn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Betroffen sind Veräußerungsergebnisse bei Anteilen an Spezial-Investmentvermögen. Er betrifft natürliche Personen als Organträger bzw. als Gesellschafter einer Organträger-Personengesellschaft, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten....mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.38 Zeile 117

Von den Einkünften aus Mischfonds sind 40 % steuerfrei (§ 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.46 Zeile 123

Von den Einkünften aus Immobilienfonds, die überwiegend in inländische Immobilien investiert haben, sind 60 % steuerfrei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.39 Zeile 117

Von den Einkünften aus Mischfonds sind 40 % steuerfrei (§ 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.76 Vor Zeilen 160–161

In diesen Zeilen sind Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung von Spezial-Investmentfonds-Anteilen, Teilwertab- und –zuschreibungen auf solche Anteile oder sonstige Gewinn-/Verlustrealisation bei diesen Anteilen einzutragen. Für diese Gewinne/Verluste sieht § 49 InvStG eine Sonderregelung vor.mehr

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Leitfaden 2019 - Vordruck G... / 11.4 Zeile 84b

In dieser Zeile sind bei Körperschaften die Korrekturbeträge nach § 45 Abs. 1 InvStG einzutragen. Auch insoweit wird der Gewerbeertrag der Organgesellschaft auf der Ebene des Organträgers korrigiert. Bei Körperschaften ist die Steuerfreistellung nach § 8b KStG unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der GewSt anzuwenden.mehr

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ZAP 17/2017, Das Zweite Fin... / V. Kapitalanlagegesetzbuch

Für Immobilien-Sondervermögen wird eine Änderung der Anlagegrundsätze unter den Voraussetzungen des § 346 Abs. 7 KAGB ermöglicht, um die Anforderungen für eine Immobilienfreistellung nach § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 InvStG zu erfüllen. Der Genehmigungsantrag ist bis 1.1.2018 möglich (näher Gesetzentwurf, a.a.O., S. 278).mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.75 Vor Zeilen 160–161

In diesen Zeilen sind Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung von Spezial-Investmentfonds-Anteilen, Teilwertab- und –zuschreibungen auf solche Anteile oder sonstige Gewinn-/Verlustrealisation bei diesen Anteilen einzutragen. Für diese Gewinne/Verluste sieht § 49 InvStG eine Sonderregelung vor.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.50 Zeile 127

Von den Einkünften aus Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investiert haben, sind 80 % der Einkünfte steuerfrei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.53 Zeile 129

In diese Zeile sind die laufenden Erträge, die sich aus einem Investment des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, einzutragen (vgl. die Ausführungen zu Zeile 109). Dabei handelt es sich um die Erträge gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage OG / 5.5 Zeile 23b

Diese Zeile berücksichtigt den positiven oder negativen Anleger-Freistellungsgewinn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Er betrifft natürliche Personen als Organträger bzw. als Gesellschafter einer Organträger-Personengesellschaft, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten. Betroffen sind Veräußerungsergebnisse bei Anteilen an Spezial-Investmentvermögen. Aussch...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.53 Zeile 129

In diese Zeile sind die laufenden Erträge, die sich aus einem Investment des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, einzutragen (vgl. die Ausführungen zu Zeile 109). Dabei handelt es sich um die Erträge gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG.mehr

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Leitfaden 2020 - Vordruck G... / 4.3 Zeile 34a

Zeile 34a betrifft nur Personengesellschaften. In dieser Zeile sind die Teilfreistellungen bzw. Hinzurechnungen nach §§ 20, 42 und 43 InvStG zu berücksichtigen. Negative Beträge sind mit Minuszeichen einzutragen.[1]mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.75 Vor Zeilen 160–161

In diesen Zeilen sind Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung von Spezial-Investmentfonds-Anteilen, Teilwertab- und –zuschreibungen auf solche Anteile oder sonstige Gewinn-/Verlustrealisation bei diesen Anteilen einzutragen. Für diese Gewinne/Verluste sieht § 49 InvStG eine Sonderregelung vor.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 7.39 Zeile 117

Von den Einkünften aus Mischfonds sind 40 % steuerfrei (§ 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.41 Zeile 120

Von den Einkünften aus Mischfonds sind 15 % steuerfrei (§ 20 Abs.2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 114.mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 7.45 Zeile 123

Von den Einkünften aus Immobilienfonds, die überwiegend in inländische Immobilien investiert haben, sind 60 % steuerfrei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 111.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.42 Zeile 120

Von den Einkünften aus Mischfonds sind 15 % steuerfrei (§ 20 Abs.2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 InvStG). Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 114.mehr