Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Geschäftsgrundlage.

Rn 31 Bei getrennten Verträgen ist endlich möglich, dass Wirksamkeit oder Fortbestand des einen Vertrages Geschäftsgrundlage (§ 313) für den anderen sein soll (etwa BGH NJW 77, 950 für ein nach § 2302 nichtiges Versprechen eines Testaments mit bestimmtem Inhalt). Dann ist nach § 313 I in erster Linie eine Anpassung dieses anderen Vertrages zu prüfen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Stellvertretendes commodum.

Rn 13 Jedenfalls wenn im Rahmen der II Nr 2 und 3 Unmöglichkeit vorliegt, kommt § 285 zur Anwendung (str, dafür § 285 Rn 2; MüKo/Gaier Rz 110 f; Grüneberg/Grüneberg Rz 20; Lorenz NJW 15, 1725, 1727 mN auch zur Gegenansicht; diff Eichel/Fritzsche NJW 18, 3409). Das Surrogat kann für den Rückgewährgläubiger interessant sein, wenn es wertvoller ist als der zurückzugewährende Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geburt des Kindes im Zeitraum 1.9.86 bis 30.6.98.

Rn 19 Bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform (1.7.98) war auch kollisionsrechtlich zwischen ehelichen u nichtehelichen Kindern zu unterscheiden: Art 19 I idF des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.86 regelte die eheliche Kindschaft, Art 20 I dieser Fassung die nichteheliche Kindschaft. Diese Normen sind inhaltlich nicht deckungsglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt (§ 484 II 1–4).

Rn 4 § 484 basiert auf § 484 I 3, 4. Die Angaben in den vorvertraglichen Informationen werden grds Inhalt des Vertrags und binden den Unternehmer. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn die Parteien dies ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vereinbaren, ferner bei Änderungen der Umstände aufgrund höherer Gewalt seit dem Zeitpunkt der Informationsübergabe. In jede...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gegenwärtigkeit (§ 904 Rn 4–6).

Rn 4 Ein Angriff ist schon gegenwärtig, wenn sich die durch das Verhalten der Angreifer begründete Gefahr so verdichtet hat, dass ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (BGH NJW 13, 2133 [BGH 25.04.2013 - 4 StR 551/12] Rz 17). Abgesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen und Beweislast.

Rn 4 Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs richten sich allg nach denen des Gläubigerverzugs, §§ 300–304. Durch den Annahmeverzug des Gläubigers gerät der Schuldner seinerseits nicht in Schuldnerverzug (HP/Lorenz § 298 Rz 6). Kann der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung aufgrund eines durch ihn zu vertretenden Umstands nicht rechtzeitig erbringen, so gerät er gleichzeitig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schiedsgerichtsbarkeit.

Rn 32 Anders als das Vereinsgericht ist das Schiedsgericht kein Vereinsorgan, sondern ein Entscheidungsgremium außerhalb des Vereins, das an die Stelle des staatlichen Gerichts tritt und gegen dessen Entscheidungen nur Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gestellt werden kann (vgl BGH NJW 04, 2226). Die Schiedsgerichtsklausel muss in der Satzung enthalten sein (BGH NJW 04, 2226,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kaufpreis.

Rn 31 Der Kaufpreis ist die Geldleistung des Käufers für die Sachleistung des Verkäufers. Das Synallagma zwischen Sach- und Geldleistung begründet die Abgrenzung zum Tausch (§ 480), der durch den Austausch von Sachleistungen charakterisiert ist (§ 480 Rn 1). Der Kaufpreis kann neben EURO in jeder Währung vereinbart werden, sofern die Fremdwährung als Geld (§ 244) und nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Opfergrenze.

Rn 139 Die Verpflichtung zum Erhalt eines geeigneten Zustandes endet gem § 275, wo der dazu erforderliche Aufwand die Opfergrenze übersteigt (BGH WuM 14, 277 [BGH 22.01.2014 - VIII ZR 135/13] Rz 2; NJW 10, 2050 Rz 21). Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen wertend ermittelt werden (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beschwerderecht und -verfahren, Abs 1.

Rn 2 Beschwerde ist jede Mitteilung einer (ggf bevorstehenden) Benachteiligung/Belästigung. Keine Formerfordernisse (mündlich, E-Mail, Brief etc). ›Zuständig‹ ist vom ArbG benannte Stelle, zB Vorgesetzter, Gleichstellungsbeauftragter, betriebliche Beschwerdestelle (BTDrs 16/1780, 37), ggf auch Betriebsrat. Der ArbG muss keine gesonderte Beschwerdestelle schaffen (BRDrs 329/0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtmäßigkeit und Grenzen.

Rn 2 Ein Beschl auf Grundlage einer Öffnungsklausel ist rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Öffnungsklausel erfüllt (BGH ZMR 15, 239 Rz 14), etwa eine bestimmte zu erreichende Mehrheit. Ferner sind die üblichen ›Beschl-Schranken‹ zu beachten (BGH ZMR 19, 619 Rz 7; 15, 239 Rz 15 ff; s dazu Rn 19 ff), ua, dass ein Recht unverzichtbar sein kann. Beschl, die auf der Grundl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zwischenverfügung/Aussetzung.

Rn 23 Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gem § 26 FamFG ein (BGH 8.2.23 – IV ZB 16/22 Rz 9 = NJW 23, 1296). Enthält der Antrag behebbare Mängel, ist analog § 18 I 1 GBO der Erlass einer Zwischenverfügung gebote...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelung des § 271 II.

Rn 9 Bei einer bestimmten Leistungszeit wird die Leistungspflicht des Schuldners zwar hinausgeschoben, doch ist er nicht daran gehindert, vorzeitig zu leisten (Erman/Artz § 271 Rz 15; Soergel/Forster § 271 Rz 24). Nimmt der Gläubiger die frühzeitige Leistung des Schuldners nicht an, gerät er (unter Berücksichtigung des § 299) in Annahmeverzug (HP/Lorenz § 271 Rz 25). § 271 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm enthält eine Gläubigerschutzvorschrift; sie ist zeitlich anwendbar, soweit der Nießbrauch bestellt ist, § 1085 2. Die Norm ist bei einer schrittweisen Belastung schon mit der ersten Belastung anzuwenden (Staud/Heinze § 1085 Rz 19, 23). Davon zu unterscheiden ist, welche Forderungen geschützt sind (s.u. Rn 3). Rn 2 Subjektiv wird vorausgesetzt, dass der Nießbrauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugewinngemeinschaft.

Rn 6 Der in Zugewinngemeinschaft lebende Erblasser E hinterlässt die Witwe W und die Kinder A, B und C, wobei A 40 und B 20 an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hatten. Der Nachlasswert beträgt 400. Bei der güterrechtlichen Lösung (W schlägt den gesetzlichen Erbteil aus oder ist enterbt) und unter der Annahme, dass kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzungen.

Rn 3 Vom Begriff des Wohnsitzes ist zu unterscheiden der Wohnort (Ort einer Wohnung, selbst wenn ein Wohnsitz ausnahmsweise nicht besteht); der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt (rein tatsächliches Verweilen einer Person von einer gewissen Dauer oder Regelmäßigkeit auch ohne Wohnsitzwille); der dienstliche Wohnsitz (vgl § 9); die gewerbliche Niederlassung (vorhandene Räum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gestaltungsrechte.

Rn 6 Selbstständige Gestaltungsrechte wie das Wiederkaufsrecht, das Aneignungsrecht u das Recht, die Rückauflassung eines Grundstücks zu verlangen (BGHZ 154, 64, 69), unterfallen § 413, das Vorkaufsrecht (RGZ 148, 105, 112) sowie das Recht aus einem Vertragsangebot (RGZ 111, 46, 47) dann, wenn sie vertraglich übertragbar ausgestaltet worden sind. Rn 7 Bei unselbstständigen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beamte im einstweiligen Ruhestand.

Rn 17 Bei einem Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, ist die volle Versorgung ohne Berücksichtigung des nur temporär erhöhten Ruhegehaltssatzes (vgl § 14 VI BeamtVG) zu ermitteln. Da er jederzeit wiederverwendet werden kann, ist von einer Gesamtzeit bis zur regelmäßigen Altersgrenze auszugehen, die sich aus der bereits abgeleisteten Dienstzeit, de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abtretbarkeit, Erlöschen.

Rn 16 Die – allein durch § 852 II ZPO (BGH NJW 07, 60) – eingeschränkte Pfändbarkeit des Anspruchs macht ihn nicht zu einem höchstpersönlichen (BGH NJW 95, 323 [BGH 09.11.1994 - IV ZR 66/94]). Rn 17 Weder § 400 noch § 399 Alt 1 stehen einer Abtretung iRd Zwecksetzung des Anspruchs entgegen (MüKo/Koch Rz 17). Deshalb ist die Abtretung des Anspruchs, auch an andere als die in I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Abs 4).

Rn 10 Änderung oder Widerruf der Rechtswahl sind grds möglich. Für sie sind die Art 22 I–III ebenfalls heranzuziehen (Dutta IPRax 15, 32, 37; Fornasier FamRZ 20, 1956, 1957; Grüneberg/Thorn Rz 8). Sie müssen den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung vTw entsprechen (IV). Teilw will man Änderung u Widerruf einer alten Rechtswahl insgesamt dem neu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berücksichtigung von Kenntnissen des Vertretenen (Abs 2).

Rn 7 Hat der bevollmächtigte Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, kann dieser sich gem II hinsichtlich solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. II folgt wie I dem einheitlichen Grundsatz, dass der Kenntnisstand desjenigen ausschlaggebend ist, der den rechtsgeschäftlichen Willen bildet (ähnl MüKo/Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 45 Das Einsichtsrecht kann jederzeit und ohne Anlass grds (zu den Ausnahmen gilt § 556 BGB Rn 159 entspr) am Sitz des Verw (str; nach aA am Sitz der GdW) wahrgenommen werden (BGH NJW 11, 1137 [BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10] Rz 9). Fehlt es an einer Bestimmung, ist der Verw berechtigt, für eine Einsichtnahme auf seine allgemeinen Bürozeiten zu verweisen (Köln NZM 06, 702). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Höhe der Ausgleichung (Abs 3).

Rn 17 Das Ausgleichsverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten: Bei der Betragsermittlung sind neben Dauer und Umfang der Leistungen des Abkömmlings zu berücksichtigen: der tägliche Aufwand für die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, die Höhe des geleisteten Geldbetrages, die Dauer der Pflegetätigkeit, wobei als Maßstab die §§ 36 ff SGB XI herangez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Räumliches Verhältnis.

Rn 6 Die Zubehöreigenschaft einer Sache setzt ein räumliches Verhältnis zur Hauptsache voraus. Dies bedeutet nicht, dass sich das Zubehör zwingend auf dem betreffenden Grundstück befinden muss. Eine geringe räumliche Entfernung schadet nicht (BGH MDR 65, 561), sofern die Benutzung für die Zwecke der Hauptsache möglich ist. Auch die auf einem fremden Grundstück verlegten Vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Durchsetzung der Entscheidung.

Rn 28 Anders als bei rechtsgestaltenden Entscheidungen im Wertausgleich bei der Scheidung, die keiner Vollstreckung mehr bedürfen, wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Geldforderung tituliert, die nach den dafür geltenden Vorschriften der §§ 802a ff ZPO zu vollstrecken ist (§ 95 I Nr 1 FamFG). Die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung obliegt dem Gläubiger, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schutz des Leistungsverweigerungsrechts (Nr 2a).

Rn 11 Nr 2a untersagt jede Änderung oder Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320, das dem Kunden ggü dem Verwender nach dispositivem Recht ohne die Klausel zustehen würde. Ein Kunde, der grundlos oder endgültig die Leistung verweigert, wird dagegen nicht geschützt (BGH NJW 68, 1873 [BGH 16.05.1968 - VII ZR 40/66]). Das Verbot der Nr 2a gilt auch bei der Rück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausübung des Vorkaufsrechts.

Rn 13 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch formlose, aber eindeutige Erklärung ggü dem Verkäufer oder nach § 2035 ggü jedem Käufer. Dabei stellt die Erklärung, erst noch die Bedingungen des Erwerbs aushandeln zu wollen, keine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts dar (BGH DB 63, 828). Nach § 472 müssen die ausübungsbereiten Miterben ihr Vorkaufsrecht einheitlich ausü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verfügungsberechtigung.

Rn 30 Sicherungseigentum erwirbt der Sicherungsnehmer nur bei Verfügungsberechtigung des Sicherungsgebers oder bei Gutgläubigkeit nach §§ 932 ff. Bei einem Anwartschaftsrecht erwirbt der Sicherungsnehmer dieses, wenn §§ 932 ff nicht vorliegen (Geibel WM 05, 962f). Mit Bezahlung des Kaufpreises wird er ohne Durchgangserwerb unmittelbar Sicherungseigentümer (§ 929 Rn 22). Rn 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Allgemeines.

Rn 28 Ein Nachschuss (Rn 40) ist der auf ein Wohnungseigentum umzulegende Betrag, um den die (Soll-)Vorschüsse hinter den tatsächlichen Ausgaben – korrigiert um die Einnahmen, soweit diese umzulegen sind – zurückbleiben (BGH NJW 14, 2197 Rz 20 = ZMR 14, 808; 12, 2797 Rz 20). Zu den für die Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben gehören auch unberechtigte Ausgaben (BGH NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Herausgabe von Nutzungen.

Rn 5 Zugleich hat nach I der Rückgewährschuldner ›die gezogenen Nutzungen (§§ 100, 99) herauszugeben‹ (dazu Martens AcP 210, 689). Diese Herausgabepflicht entspricht § 987 I, freilich ohne Beschränkung auf die nach Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen. Soweit Nutzungen nicht mehr vorhanden sind, kommt II 1 Nr 2 oder Nr 3 in Betracht. Die Herausgabe von Nutzungen ist nicht vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Dreizeugentestament setzt eine der genannten Notlagen voraus. Es kann nur durch mündliche Erklärung errichtet werden und hat beschränkte Gültigkeitsdauer (§ 2252). Auch ein gemeinschaftliches Nottestament ist möglich (§ 2266). Im Falle der Absperrung (I) kann wahlweise vor dem Bürgermeister (§ 2249) oder vor drei Zeugen testiert werden. Die Formbestimmungen sind eng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Billigkeitserwägungen und Entscheidung.

Rn 5 Der Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit verlangt die Anlegung eines strengen Maßstabes. Allein aus auf wirtschaftlichem Gebiet liegenden Umständen lässt sich eine grobe Unbilligkeit nur herleiten, wenn ihnen ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen ist (Frankf FamRZ 78, 687). Rn 6 Grobe Unbilligkeit auf Seiten des Gläubigers kann iÜ vorliegen, wenn sich der Gläubiger n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nicht vertragsgemäße Leistung (§ 323 I Alt 2).

Rn 23 Die Schlechtleistung ist ein selbstständiger Rücktrittsgrund (BTDrs 14/6040, 184). Sie umfasst va die Verletzung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 433 I 2) (HP/Faust Rz 12), die kein Verschulden des Verkäufers erfordert (MüKo/Westermann Rz 9). Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen (BGH NJW 22, 686 [BGH 10.11.2021 - VIII ZR 187/20] Rz 78...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 2 S 1: Antrag.

Rn 5 Das gerichtliche Verfahren setzt einen Antrag voraus (vgl Celle FamRZ 20, 424), den auch die Mutter stellen kann, um den ›vordergründig sorgeunwilligen‹ Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden, was freilich eher selten vorkommen dürfte (BTDrs 17/11048, 16; Staud/Coester § 1626a Rz 83). Antragsberechtigt sind ohne Einschränkungen auch solche nicht miteinander verheirat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einigung.

Rn 4 § 930 trifft keine Aussage über die Einigung. Er regelt lediglich den Ersatz der Übergabe durch Besitzkonstitut, so dass nach allg Meinung § 930 nur mit § 929 zusammen anwendbar ist und die dingliche Einigung nach den dort dargestellten Grundsätzen erforderlich bleibt (s.o. § 929 Rn 4 ff). Bedeutsam für die Form der Übereignung nach § 930 ist es, dass die Einigung sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugänglichmachung.

Rn 208 Der Vermieter genügt seiner Pflicht zur Zugänglichmachung zB durch Aushang des Energieausweises während der Besichtigung, durch Vorlage bei den Verhandlungen oder durch Aushändigung einer Kopie (Brückner GE 07, 1533, 1535). Legt der Verkäufer trotz Verlangens eines potenziellen Käufers keinen oder keinen genügenden Energieausweis vor oder legt er den Ausweis vor, aber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen der Fristbestimmung.

Rn 2 Nach 1 wird die Fristbestimmung kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unwirksam, sofern die Frist noch läuft. Fristversäumnis führt zum endgültigen Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts, und zwar auch dann, wenn die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist, wenngleich di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beschl (§ 24 VII 2 Nr 1, Nr 2).

Rn 24 Beschl iSv § 24 VII 2 ist jeder positive und negative Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 1), unabhängig von § 18 II. Nicht aufzunehmen sind nichtige und Nichtbeschl. Nicht einzutragen sind auch Geschäftsordnungsmaßnahmen (str). Einzutragen ist der Wortlaut des Beschl, nicht die Annahme eines Beschl-Antrags. Jedenfalls bei Beschl, die eine Vereinbarung aufgrund einer gesetzlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Mangel trotz Nacherfüllungsversuch des Unternehmers, I Nr 3.

Rn 5 Es muss sich trotz eines Nacherfüllungsversuchs des Unternehmers ein Mangel zeigen. Das kann der Fall sein, wenn die Nacherfüllung nicht zur Beseitigung des durch den Verbraucher geltend gemachten Mangels führt, oder auch dann, wenn die Nacherfüllung den beanstandeten Mangel beseitigt, sich hiernach allerdings ein neuer, anderer Mangel zeigt. Es ist dabei nicht erforder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eingrenzungen.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des Art 6 wird in I näher umschrieben und eingeschränkt: Es muss ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vorliegen und eine der Anbahnungssituationen nach lit a) oder b) gegeben sein. Auf die Art des Vertrages kommt es anders als früher nur noch hinsichtlich der sachlichen Ausnahmen des IV an (s.u. Rn 25 ff). Soweit Art 6 nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Ein Wiederkauf kann für alle Kaufverträge über alle Kaufgegenstände vereinbart werden. Seine gewerbsmäßige Vereinbarung ist nach § 34 IV GewO als pfandleihartiges Geschäft verboten, so dass §§ 456 ff nur auf nicht gewerbsmäßige Wiederkäufe anwendbar sind (BGHZ 110, 183, 194f). Der Begriff des Rückkaufs in § 34 IV GewO entstammt dagegen dem Öffentlichen Recht und kann de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sorgerechtsentscheidung (Abs 3).

Rn 8 Die Einwilligung eines Elternteils verliert nach § 1750 IV ihre Wirkung, wenn entweder der Antrag zurückgenommen bzw. rechtskräftig abgewiesen wird oder bei alleiniger elterlicher Sorge die Adoption nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt ist. Bedingt dadurch, dass nicht die Unwirksamkeit der Einwilligung eintritt, sondern die Einwilligung nur ihre Kraft verliert, verbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mit dem Grundstück verbundenes Werk und Teile davon.

Rn 10 Andere mit dem Grundstück verbundene Werke sind die von Menschenhand iVm dem Erdboden nach bestimmten Regeln der Technik und der Erfahrung errichteten, einem bestimmten Zweck dienenden Einrichtungen und Anlagen (vgl BGH NJW 61, 1670, 1672 [BGH 30.05.1961 - VI ZR 310/56]). Nicht erforderlich ist eine dauerhafte Verbindung mit dem Grundstück; die Herstellung zu einem vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Leistungszeit bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der Schuldner zur Leistung berechtigt ist und ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Die Norm umfasst daher auf der einen Seite die Fälligkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger fordern kann, und auf der anderen Seite die Erfüllbarkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Öffentliche Aufforderung.

Rn 2 Die öffentliche Aufforderung, die die Erbenermittlung ermöglicht (KG ZEV 97, 118) und dem nach § 1964 vorgesehenen Feststellungsbeschluss vorausgehen muss, darf erst nach Ablauf der Frist des § 1964 I erfolgen (Frohn Rpfleger 86, 37). Sind bis zum Feststellungsbeschluss keine Anmeldungen erfolgt, ist die Dreimonatsfrist des II nicht abzuwarten (KG OLGE 18, 322). Für den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vermögenszuordnung.

Rn 7 Das Umlaufvermögen wird Eigentum des Nießbrauchers (BGH NJW 02, 434). Bei Ende des Nießbrauchs gilt dann § 1067 I 1 Hs 2 (dazu Staud/Anh zu §§ 1068, 1069 Rz 35). Das Anlagevermögen bleibt Eigentum des Bestellers (BGH aaO). § 1048 gilt entspr. Aus ihm werden auch Reinvestitionspflichten des Nießbrauchers abgeleitet (BGH aaO). Forderungen aus der Zeit vor der Bestellung s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm knüpft an die §§ 2050 ff an, die die Ausgleichung von Zuwendungen und Leistungen zwischen Abkömmlingen bei einer Erbauseinandersetzung regeln. § 2316 bestimmt die Auswirkungen der Ausgleichung, die die Erbquoten (§ 1924 ff) verändert, auf den Pflichtteilsanspruch (BGH NJW 93, 1197 [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]). Das soll sicherstellen, dass der Berechnung des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mitwirkungspflichten der Beteiligten

Rz. 40 [Autor/Stand] Den Beteiligten muss eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die Außenprüfung einstellen können.[2] Zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem angesetzten Beginn der Sonderprüfung nach § 156 BewG sollte eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (§ 197 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO; § 5 Abs. 4 Satz 2 BPO). Plausiblen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsauslegung.

Rn 3 Die Zurechnung des Vertreterhandelns nach I ist auch für die Auslegung eines Vertrages maßgeblich. Für den Inhalt sowohl der von dem Vertreter abgegebenen (§ 164 I 1) als auch der von ihm entgegengenommenen Erklärung (§ 164 III) kommt es auf die Willensrichtung bzw das Verständnis des Vertreters an (BGH NJW 00, 2272, 2273 [BGH 29.03.2000 - VIII ZR 81/99]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbleibensanordnung.

Rn 6 Eine Verbleibensanordnung kann nur ergehen, wenn der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nunmehr alleine ausübt, den Willen hat, das Kind von der bezeichneten Bezugsperson wegzunehmen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst; iÜ ist es ein Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Elternteil bereits die Herausgab...mehr