Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Besonderheiten bei der Wohnraumvermietung, Abs 3 u Abs 5 S 3.

Rn 9 Bei der Wohnraumvermietung ist die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und Siedlungsstrukturen gem III besonderer Rechtfertigungsgrund. Die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Siedlungen soll einer späteren Diskriminierung vorbeugen (BTDrs 16/1780, 42). Unterrepräsentanz bestimmter Gruppen soll durch die Vorschrift jedoch nicht gerechtfertigt werden (BT...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gemeinsames Auftreten.

Rn 79 Willenserklärungen, zB Kündigungen (BGH NJW 10, 1965 [BGH 28.04.2010 - VIII ZR 263/09] Rz 7; LG Frankfurt/M IMR 18, 412) oder Mieterhöhungserklärungen (s § 558a Rn 4 ff), aber auch das Rückgabeverlangen nach § 546 I (BGH NJW 96, 515 [BGH 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95]), müssen, wenn sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, grds von allen Vermietern ggü allen Mitmie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anspruch auf bauliche Veränderung.

Rn 56 Soweit die übrigen WEigtümer durch eine bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, besteht nach § 20 III ein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Maßnahme (Rn 36). Dieser kann einem Anspruch auf Beseitigung nicht entgegengehalten werden (BGH ZMR 23, 556 Rz 20 ff). Ob dies auch für eine ohne vorherigen Beschluss bereits fertig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Unschwer.

Rn 27 ›Unschwer‹ meint alle Tatsachen (Rn 24), die der Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) aufgrund eigener Kenntnis mitteilen oder ohne Mühe ermitteln kann (BTDrs 18/3121, 34). Unschwer kann die Auskunft erteilt werden, wenn die mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen nicht ins Gewicht fallen oder dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kein Ausschlusstatbestand.

Rn 6 Nach I 2 soll das Leistungsverweigerungsrecht entfallen, wenn die Gegenleistung bewirkt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Das ist für das Bewirken der Gegenleistung selbstverständlich: Dann handelt es sich ja auch nicht mehr um eine Vorleistung. Für die Sicherheitsleistung gelten die §§ 232 ff; nach §§ 232 II, 239 genügt also (anders als nach § 273 III 2) auch die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss von Rück- und Weiterverweisung (Abs 2).

Rn 6 Rück- u Weiterverweisungen durch die in Art 21 II (Ausweichklausel), Art 22 (Rechtswahl), Art 27 (Formgültigkeit einer Verfügung vTw), Art 28 lit b (Formgültigkeit der Annahme oder Ausschlagungserklärung) u Art 30 (international zwingende Normen) genannten Rechtsordnungen sind nie zu beachten (Art 34 II). Das gleiche gilt für die sog kleine Rechtswahl nach Art 24 II (Wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anfechtbarkeit.

Rn 15 Vor dem Gebrauch einer Vollmacht ist deren Anfechtung unproblematisch möglich, wenn auch uU unzweckmäßig, weil der Vollmachtgeber die Vollmacht einfacher gem § 168 2 widerrufen kann (Bork Rz 1471). Str ist, ob der Vollmachtgeber die Vollmacht auch noch nach ihrem Gebrauch anfechten kann, was zur Folge hat, dass die Vollmacht ex tunc (§ 142 I) unwirksam wird und der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Konkurrenz mit Anpassung wegen Unterhalt.

Rn 2 Neben den Voraussetzungen des § 35 können auch diejenigen für eine Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 vorliegen. Zwischen beiden Vorschriften besteht keine gesetzlich bestimmte Rangfolge. Es sollte jedoch vorrangig über die Aussetzung der Kürzung nach § 35 entschieden werden, da sich diese auf die Höhe des Einkommens des ausgleichspflichtigen Ehegatten und damit die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schriftform.

Rn 15 Ein Ratenlieferungsvertrag, nicht aber eine Vollmacht dazu (§ 167 II), bedarf nach I 1 der Schriftform. Bei Rahmenverträgen betrifft dies den Grundvertrag, während die Ausführungsgeschäfte formfrei bleiben. Die Regelung in I 3 (Mitteilung des Vertragsinhalts in Textform) bezieht sich auf alle Ratenlieferungsverträge. Die Formerleichterungen des § 492 I 2 u 3 gelten nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Funktion der Entschädigung.

Rn 11 Der BGH hatte als Zweck des Schmerzensgeldes zunächst die Ausgleichsfunktion betont: Die Bemessung sollte nur Intensität und Dauer der erlittenen Beeinträchtigung berücksichtigen; sie sollte dem Geschädigten gleichsam ein Äquivalent an Lebensfreude gewähren (BGHZ 7, 223, 226, 229). An dieser Entscheidung war gewiss richtig, dass sie eindringlich auf die Bedeutung immat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die gesetzliche Ausschlussfrist nach I bzw III für die Ausschlagung soll es dem vorläufigen Erben ermöglichen, sich über die Nachlassverhältnisse zu unterrichten und über die Ausschlagung zu entscheiden. Die Bestimmung bewirkt damit die Beendigung der vorläufigen Rechtsstellung dieses Erben. Die Ausschlagungsfrist gilt daher nicht für die Ausschlagung eines zugunsten ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fehlender Umlageschlüssel.

Rn 68 Bestimmen WEigtümer nicht entspr §§ 7, 8 HeizkV, wie die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage und des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu verteilen sind, und ist nicht ausnw § 7 I 2 HeizkV einschlägig, ist § 9a HeizkV und nicht § 16 II 1 anwendbar (Hambg ZMR 04, 769, 770); § 16 II 1 wird durch § 3 HeizkV die Tür versperrt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fristen.

Rn 15 Das Widerrufsrecht für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, erlischt zwölf Monate und 14 Tage nach dem in den §§ 356 II, 355 II 2 genannten Zeitpunkt, § 356 II 2, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Unternehmer den Verbraucher tatsächlich ordnungsgemäß belehrt hat (vgl BTDrs 17/13951, 101). Dagegen verjährt der Anspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 589 I erfasst auch den sog Pflugtausch (BGH WPM 99, 1293 = AgrarR 99, 212; Naumbg NJW-RR 00, 93 [BayObLG 26.08.1999 - 2 Z BR 72/99]), die Gründung einer GbR in Form einer Maschinengemeinschaft, Maschinengenossenschaften, Erzeugergenossenschaften etc. Die Abtretung der Rechte aus dem Landpachtvertrag fällt zwar nicht unter ›Überlassung‹ gem § 589, bedarf aber wegen § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand und -zweck.

Rn 1 Die Vorschrift wurde zusammen mit § 356e aF eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie regelt die Frage der Wertersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Unberechtigte Geltendmachung durch den Käufer.

Rn 19 Ein schuldhaftes unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen macht den Käufer schadensersatzpflichtig (BGH NJW 08, 1147 Rz 12–14: entspr Werkvertragsrecht; vgl generell BGHZ 179, 238 bes Rz 17; s Thole AcP 09, 498 ff; krit MüKo/Westermann, Rz 32; Kaiser NJW 08, 1709 ff; aA für Verbrauchsgüterkauf Lange/Widmann ZGS 08, 329). Sind dem Verkäufer iSd II Aufwendungen wegen einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsbedingung.

Rn 10 Nicht um Bedingungen im Rechtssinn handelt es sich bei sog ›Vertragsbedingungen‹ iSv § 305 I. Der Ausdruck ›Vertragsbedingung‹ bezeichnet nur einzelne Klauseln des Vertrages, die den Inhalt des Rechtsgeschäfts festlegen. Sie betreffen dagegen nicht spezifisch den Eintritt der Wirkungen des Rechtsgeschäfts. Zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Fälligkeitsregelung BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Durchführung des Kostenabzugs.

Rn 4 Die Versorgungsträger sind verpflichtet, die Teilungskosten jew hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Entspricht der Ausgleichswert exakt der Hälfte des Ehezeitanteils der maßgeblichen Bezugsgröße, so können die gesamten Teilungskosten vom Ehezeitanteil abgezogen werden, weil sie sich dann auch im Ausgleichswert zur Hälfte widerspiegeln. Weicht der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nettodarlehensbetrag; Gesamtbetrag (Art 247 § 3 I Nr 4, 8 EGBGB).

Rn 18 Der Nettodarlehensbetrag entspricht dem auszuzahlenden Darlehensbetrag (Art 247 § 3 II 2 EGBGB). Im Gegensatz dazu steht der Bruttodarlehensbetrag (Gesamtbetrag [Art 247 § 3 II 1 EGBGB]; s.a. § 492 Rn 12) als Summe aus Nettodarlehensbetrag u Gesamtkosten bezogen auf die Gesamtlaufzeit. Zum Gesamtbetrag zählen auch die Prämien einer Kapitallebensversicherung u die Beitr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein später errichtetes Testament hebt das frühere insoweit auf, als es diesem widerspricht; iÜ gelten die Bestimmungen des früheren Testaments weiter (vgl Staud/Baumann Rz 21). Die Aufhebung erfolgt ggf kraft Gesetzes. Ein entspr Wille des Erblassers ist ebenso wenig erforderlich wie seine Kenntnis von der früheren Verfügung. Rn 2 Der Erblasser soll jeweils den Errichtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bindungen.

Rn 6 Der Mieter ist sämtlichen nach § 5 IV 1 verdinglichten Vereinbarungen unterworfen (BGH NZG 21, 113 Rz 27; ZWE 18, 28 Rz 27; ZMR 20, 322 Rz 5; 20, 202 Rz 13 und Rz 18). In Bezug auf das gemE ist er ferner auch nicht verdinglichten Vereinbarungen und sogar Beschl iSv § 19 I unterworfen (BGH ZMR 20, 202 Rz 13). Was für das SonderE gilt, ist hingegen noch str. Die wohl hM b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verlängerte Sperrfrist nach § 577a II.

Rn 21 Bei einer besonderen Gefährdung für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung in bestimmten Gemeinden mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung (vgl NRW GVBl 12, 82 für 5 bzw 8 Jahre; Hbg GVBl 13, 455 bis 31.1.24; Berlin GVBl 13, 488 bis 30.9.23 – verfassungskonform, LG Berlin MDR 16, 511 –; Bayern GVBl 12, 189 bis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Mit Art 8 hat das IPR der Stellvertretung erstmals eine gesetzliche Regelung gefunden. Der Gesetzgeber hat sie systematisch richtig im 2. Abschnitt über die Rechtsgeschäfte platziert und hierzu eine durch die Abschaffung der Entmündigung schon 1990 frei gewordenen Stelle im Gesetz genutzt. Intertemporal anwendbar ist Art 8 auf alle seit dem 17.6.17 erteilten Vollmachten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ergänzung durch das Verfahrensrecht der lex fori.

Rn 11 Für alle anderen beweisrechtlichen Fragen (zB die Folge von Nichtbestreiten im Prozess, Reithmann/Martiny/Martiny Rz 3.187) gilt nach den allgemeinen Regeln des Internationalen Zivilprozessrechtes das Verfahrensrecht der lex fori (vgl Art 1 III). Dies beinhaltet (1) insb die Beweiswürdigung und die Anwendung von §§ 286, 287 ZPO (s Hambg IPRax 91, 400, 403 [LG Hamburg 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abs 1 Nr 5: Aufrechnung.

Rn 13 Die Aufrechnung muss im Verfahren erklärt werden. Des Zugangs oder der Bekanntgabe der Erklärung an den Verfahrensgegner bedarf es nicht, da die Aufrechnung kein Sachantrag ist. Die Aufrechnung ggü dem falschen Schuldner hat keine Hemmungswirkung; der Zessionar ist durch § 406 dem richtigen Schuldner gleichgestellt (BGH NJW 08, 2429 Rz 21 ff; s.a. BGH NJW 81, 1953, 195...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Quotenmäßige Kürzung.

Rn 18 Schließlich besteht die Möglichkeit, den bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigenden Rechnungsposten entsprechend der Ehegattenquote, die auf dem jeweiligen Erwerbstätigenbonus beruht, anteilig umzulegen (Hampel, Bemessung des Unterhalts Rz 148 ff; bevorzugt auch von Gutdeutsch in Wendl/Dose § 5 Rz 165; dazu scheint nunmehr auch der BGH zu tendieren, wenn er iRd L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nicht verkörperte Erklärungen.

Rn 25 Eine mündliche, telefonische, § 147 I 2, oder in anderer Weise abgegebene, nicht verkörperte Erklärung wird regelmäßig dann wirksam, wenn der Empfänger die Erklärung vernommen hat (BGH WM 89, 652; Flume AT, 241; Neuner NJW 00, 1825, für Gehörlose). Ggü dieser vielfach vertretenen Ansicht ist aber eine Einschränkung erforderlich. Auf nicht erkennbare Hörschwierigkeiten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfahren.

Rn 13 Neben der Aufforderung an alle Gläubiger, ihre Ansprüche und Rechte bis spätestens im Aufgebotstermin anzumelden (bei Fehlen der Aufforderung vgl Braunschw ZEV 22, 528 [OLG Braunschweig 25.01.2022 - 3 W 68/21]), enthält das Aufgebot die Androhung der Zurücksetzung sowie die Bestimmung eines Termins. Das Aufgebot muss öffentlich bekannt gemacht werden, § 435 I FamFG und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 22 Durch den Auskunftsanspruch aus III soll der Mieter va erfahren, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 556f vorliegt oder ob ein Überschreiten der nach § 556d I zulässigen Miete gerechtfertigt ist (Siegmund PiG 110, 23, 33). Der Anspruch ist nicht davon abhängig, auf welchen Tatbestand der Vorschriften der §§ 556d ff sich der Vermieter zur Rechtfertigung der vereinbarten Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Sonstige gesetzliche Bestimmungen.

Rn 60 Sonderregelungen für falsche Auskünfte und Ratschläge finden sich insb im Börsen- und Kapitalmarktrecht. Neben den Prospekthaftungsansprüchen (§§ 9–15 WpPG, §§ 20, 21, 22 VermAnlG, § 306 KAGB) kommen Haftungsansprüche auch für fehlerhafte (und unterlassene) ad hoc Informationen (§ 26 WpHG) in Betracht (§§ 97, 98 WpHG – zur Einordnung als Schutzgesetze s BGH NJW 04, 266...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Zugewinngemeinschaft.

Rn 8 Hier muss der Ehegatte oder Lebenspartner (§§ 6 2, 7, 10 VI LPartG) Erbschaft und Vermächtnis ausschlagen, will er den kleinen Pflichtteil nebst rechnerischem Zugewinn erlangen (§ 1371 III). Nimmt er beides an, berechnet sich sein Pflichtteilsrestanspruch nach dem großen Pflichtteil. Schlägt er nur Erbteil oder Vermächtnis aus, kann er Ergänzung zum großen Pflichtteil v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen (Hs 2).

Rn 6 Gehaftet wird nur in den aus §§ 442 I 2 Alt 1 u 444 Hs 2 Alt 2 bekannten Konstellationen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (s § 442 Rn 10) oder für ihn eine Garantie übernommen (s § 442 Rn 11) hat. Die Rspr zur aF war darüber hinaus sehr restriktiv, dem Verkäufer die Berufung auf den Haftungsausschluss wegen ungenügender Prüfungsmöglichkeit des Käufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Teillieferungsverträge nach Abs 1 S 1 Nr 1.

Rn 7 Für einen Ratenlieferungsvertrag nach I 1 Nr 1 müssen mehrere Sachen ›als zusammengehörend verkauft‹ werden. Ob eine solche Sachgesamtheit anzunehmen ist, beurteilt sich vorrangig nach objektiven Kriterien u iÜ nach den Vorstellungen der Parteien, soweit sie Vertragsinhalt geworden sind (BGHZ 102, 135, 149; NJW-RR 89, 559; Karlsr WM 93, 1130 jeweils zu § 469 2 aF). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertretung.

Rn 9 Der Erbe kann sich bei der Annahme nach den allg Vorschriften – auch durch Vorsorgevollmacht (vgl Ddorf ZEV 19, 422 – vertreten lassen (nicht jedoch über Anscheins- oder Duldungsvollmacht, Bremen FamRZ 15, 1752), das Recht zur Annahme unterliegt aber nicht der Pfändung (München ZEV 15, 219). Die Vollmacht bedarf keiner Form. Für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ermessen.

Rn 65 Innerhalb der durch §§ 7 und 8 HeizkV vorgegebenen Bandbreite haben die WEigtümer Ermessen (BGH NJW 10, 3298 Rz 13 ff). Die WEigtümer dürfen jeden nach der HeizkV zulässigen Maßstab wählen, der ihren Interessen angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH NJW 10, 3298 [BGH 16.07.2010 - V ZR 221/09] Rz 17). Die WEigtümer habe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Gegenstand.

Rn 61 Unter Verwirkung wird der Ausschluss der Rechtsausübung wegen illoyaler Verspätung verstanden (BGHZ 92, 184, 187; 105, 250, 256; BGH NJW-RR 03, 727, 728; BGH NJW 15, 2061 Rz 24; BAG E 6, 165, 167; BAG AP Nr 6 zu § 108 InsO Rz 40; BAG NZA-RR 15, 371 [BAG 10.03.2015 - 3 AZR 56/14] Rz 70); sie ist von der Verwirkung durch treuwidriges Verhalten (s.o. Rn 48) zu unterscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Räumlicher Geltungsbereich.

Rn 23 Grds beschränkt sich der räumliche Geltungsbereich des BGB auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit allerdings ein Rechtsfall Auslandsberührungen persönlicher, sachlicher oder räumlicher Art aufweist, stellt sich für die Frage der Anwendung des materiellen Rechts eine kollisionsrechtliche Vorfrage. Dieser Bereich des sog Internationalen Privatrechts ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 7 S 1 und 3 verweisen hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 357 I–IV und VI, so dass grds ein Gleichlauf zu den Rechtsfolgen des Widerrufs von Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, hergestellt wird. Rn 8 Zu beachten ist, dass auf § 357 V, § 357a II und III nicht verwiesen wird. Dass § 357a II und III von dem Verwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Rn 12 Der Inhalt der Unterrichtung ist durch das nach Art 247 § 1 II 2 EGBGB zwingend zu verwendende ESIS-Merkblatt (Anl 6 zum EGBGB) vorgegeben. Bei Immobiliarförderdarlehen hat der Darlehensgeber auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) lediglich über die Hauptmerkmale des Kredits, Zinssatz u andere Kosten sowie die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 3 Grds darf SonderE frei genutzt (§ 100 BGB), va verpachtet oder vermietet werden; etwas anderes gilt, wenn es wirksam (im Einzelfall ist ein Verstoß gegen das AGG oder gegen §§ 134, 138 BGB vorstellbar) vereinbart ist (BGH ZMR 19, 619 Rz 9) oder wenn – was zulässig ist (BGH NJW 62, 1613; LG Koblenz NZM 16, 800) – analog § 12 ein Zustimmungserfordernis besteht (BGH NZG 21...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten für die Rücksendung.

Rn 10 Nach 2 hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. Dies entspricht der bei Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, geltenden Rechtslage (vgl § 357 VI 1, 2). Die Gesetzestechnik des 1 und 2 verwundert auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Benachteiligende Handlungen.

Rn 17 Hierzu rechnen Realakte wie die Beschädigung oder Zerstörung von Vermögensgegenständen (Rostock FamRZ 00, 228 bei Verbrennen von Geld; Frankf FamRZ 84, 1097) in Benachteiligungsabsicht. Der Wille, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, muss der leitende, wenn auch nicht der ausschl Beweggrund des Handelns gewesen sein (BGH NJW 00, 2347; KG FamRZ 88, 171; Ddorf FamRZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vor Annahme.

Rn 90 Der Verkäufer trägt bis zur Annahme der Kaufsache, also gerade auch bei deren Verweigerung, die Beweislast für die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) (Staud/Matusche-Beckmann Rz 267). Damit muss er auch den Maßstab der Mangelfreiheit beweisen, zB eine Beschaffenheitsvereinbarung. Eine prinzipielle Differenzieru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Drittbezogenheit der Amtspflicht.

Rn 27 Ein Schaden, der kausal auf die Handlung eines Beamten zurückzuführen ist, begründet eine Staatshaftung nur dann, wenn die sog Drittwirkung vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich aus der Natur der Amtspflicht oder der sie begründenden und sie umreißenden Bestimmungen ergibt, dass dadurch die Belange des Geschädigten nicht unbedingt allein aber auch geschützt und geförde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Kürzungsbeträge (§§ 559b I 2, 559a BGB).

Rn 10 Gab es Drittmittel (§ 559a), ist vorzurechnen, wie diese anzurechnen sind (KG NZM 02, 211; LG Berlin GE 08, 991). Die Mitteilung, Drittmittel seien nicht geflossen, ist entbehrlich. Fehlt eine Mitteilung, ist der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als (stillschweigende) Erklärung dahingehend zu verstehen, Drittmittel seien nicht geflossen (s.a. BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Im Kontext von Sachrechtsvereinheitlichung.

Rn 16 Hinzu kommen – ebenfalls nach Sachzusammenhängen geordnet – vereinzelte europarechtliche Kollisionsnormen, die an das sachrechtsvereinheitlichende Verordnungsrecht angehängt sind, wie zB Art 2 I EWIV-VO (VO 2137/85/EWG, dazu Basedow NJW 96, 1926), Art 1 VO 295/91/EWG (vgl LG Frankfurt aM NJW-RR 98, 1589 [LG Frankfurt am Main 29.04.1998 - 2/1 S 45/96]) und Art 93 VO 140...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten. (2) 1Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eheangemessener Bedarf als Grenze der Leistungsfähigkeit.

Rn 5 Gemäß § 1361 für den Trennungsunterhalt und gemäß § 1578 I für den nachehelichen Unterhalt bestimmt der eheangemessene Bedarf die Höhe des Unterhalts. Dies wirkt sich auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aus. Dieser ist zu Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten nur dann uneingeschränkt verpflichtet, wenn sein eigener eheangemessener Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Annahmeverzugslohn.

Rn 14 Der Dienstverpflichtete behält seinen Vergütungsanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dieser umfasst die Bruttovergütung nach dem Lohnausfallprinzip (BAG AP Nr 99 zu § 615), leistungsabhängige Vergütungen (ggf nach § 287 II ZPO geschätzt; BAG DB 72, 442), Wert von vorenthaltenen Sachbezügen (zB Dienstwagen) nebst Zinsen nach §§ 288, 286 IV (BAG NZA 03, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährbarkeit.

Rn 3 Nach den §§ 194 ff verjähren – nicht notwendig regelmäßig – wiederkehrende Leistungen aus dem dinglichen Recht (§ 216 III) und Schadensersatzansprüche. Zu den wiederkehrenden Leistungen gehören bei Hypotheken und Grundschulden die Zinsen – nicht Kapitalteilbeträge – (§§ 1115, 1192), bei Rentenschuld die Renten (§ 1199) und bei der Reallast deren Leistungen (§ 1107) (vgl...mehr