Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht (§ 556b II 1).

Rn 8 Die Mietvertragsparteien können unter Beachtung von §§ 307 II, 309 Nr 2, 3 die grds bestehende Möglichkeit des Mieters, gegen eine Mietforderung – dazu zählen auch die Mietnebenkosten (s.a. § 535 Rn 192) – aufzurechnen (§§ 387 ff) oder die Miete zurückzubehalten (§§ 273, 320), vertraglich beschränken. Für einen auf § 536a oder § 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Regelungen.

Rn 4 Die Leistungszeit ergibt sich für bestimmte Verpflichtungen aus dem Gesetz, wie zB nach § 474 II (Verbrauchsgüterkauf; hierzu Kohler NJW 14, 2817), §§ 556b, 579 (Miete), 608 f (Darlehen), 614 S 2 (Dienstvertrag), 641 (Werkvertrag, allg Krankenhausleistungen allerdings nicht, vgl Oldenburg MDR 10, 370), 695 f (Verwahrung), 718 (Gesellschaft), 760 (Leibrente), 1361 IV 2, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Prozessuales.

Rn 24 Mit der Statusklage kann der Dienstverpflichtete, solange das Vertragsverhältnis besteht, auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses klagen (BAG AP Nr 78 zu § 256 ZPO 1977), nach Beendigung allerdings nur, wenn die Feststellung für Ansprüche des Beschäftigten noch relevant sein kann (BAG NZA 02, 760). Grenze ist Treu und Glauben (§ 242) (BAG NZA 03, 341 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Statutenwechsel und Namenswahl.

Rn 6 Die Wahlmöglichkeiten setzen einen Statutenwechsel hin zum deutschen Recht voraus; ein Wohnsitzwechsel reicht nicht aus. Für Deutsch-Ausländer, die ihren Aufenthalt vom ausl in den deutschen Heimatstaat verlegen, gilt gem Art 5 I 2 – unbeschadet der Registrierung eines abweichenden Namens im Ausland – von vornherein deutsches Recht (vgl Henrich StAZ 07, 199; s aber auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beamte und Richter auf Probe.

Rn 12 Beamte und Richter auf Probe erwerben eine Aussicht auf Versorgung, die schon als Anrecht iSv § 44 I Nr 1 zu behandeln und entspr zu bewerten ist, denn es ist bei normalem Verlauf nach Ablauf der Probezeit von max 5 Jahren mit dem Einmünden des Dienstverhältnisses in das versorgungsrechtlich gesicherte Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu rechnen (BGH FamRZ 82, 362, 364)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anfechtungsberechtigung.

Rn 14 Anfechtungsberechtigt sind diejenigen, die auch die Annahme oder die Ausschlagung erklären können, dh die Erben. Nicht anfechtungsberechtigt sind Gläubiger (RGZ 54, 289), der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter, § 83 InsO und der Nachlasspfleger (Staud/Otte § 1954 Rz 16). Rn 15 Die Anfechtung der Ausschlagung kann auch ein gesetzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Art der Rechtwahl (Abs 2).

Rn 8 Es muss eine konkrete Rechtsordnung (ggf Teilrechtsordnung, Art 36 II lit b) genannt werden; eine generelle Wahl des Rechts der jeweiligen Staatsangehörigkeit ist unzulässig (Dörner ZEV 12, 505, 511; NK/Looschelders Rz 18; Grüneberg/Thorn Rz 3. – Anders HP/J Schmidt Rz 19; MüKo/Dutta Rz 11). Eine Rechtswahl nach Art 24 II bzw. Art 25 III dürfte nicht genügen (Janzen DNo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Art der Anlage.

Rn 3 Wenn danach Geld dauernd anzulegen war, musste dies bis Ende 2022 nach den damaligen Begriffen mündelsicher geschehen. Welche Anlagen danach in Betracht kamen, regelten § 1807 aF und das nach Art 212 EGBGB aufrechterhaltene Landesrecht. Ob auch § 1809 aF galt, also beim Sparbuch der Vorerbe zur zusätzlichen Sicherung des Nacherben einen Sperrvermerk (›Mündelgeld‹) mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 42 Zu den Verwaltungsunterlagen gehören sämtliche originären Unterlagen in Bezug auf die Verwaltung des gemE sowie sämtliche Unterlagen, die später entstanden sind, etwa aus der Geschäftsbesorgung des Verw, zB selbst angelegte Akten, sonstige Unterlagen und auch Dateien (BGH NJW-RR 04, 1290; LG Itzehoe ZMR 15, 54). Verwaltungsunterlagen müssen nicht schriftlich sein (BRDr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Normzweck.

Rn 2 Der Mieter hat Anspruch auf Erweiterungen des Mietgebrauchs durch eigene bauliche Veränderungen (Herlitz AnwZert MietR 24/20 Anm 1). § 554a aF ermöglichte allein Maßnahmen zur behindertengerechten Nutzung. Die Verhandlungsposition behinderter Mieter ggü ihrem Vermieter wurde bereits durch § 554a aF gestärkt. Zu sozialrechtlichen Fragen iVm der UN-BRK vgl Welti SGb 15, 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 6 Die Vorschrift setzt das objektive Vorliegen der Leistung, die sog reale Leistungsbewirkung, voraus. Es reicht demgemäß aus, dass die Leistung einer bestimmten Forderung zugeordnet werden kann (BGH NJW 07, 3488: unmittelbare Leistung des Subunternehmers an Auftraggeber). Ein weiteres subjektives Merkmal muss nicht vorliegen. Insb bedarf es keiner vertraglichen Vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, arbeitnehmerähnliche Person.

Rn 26 Zu den Begriffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rn 16 f, 34; zu Einzelfällen Rn 20–22; s.a. § 611a Rn 1 ff. Rn 27 Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine ArbN, da sie nur wirtschaftlich, nicht aber persönlich abhängig sind, bedürfen jedoch eines ähnlichen sozialen Schutzes (vgl § 12a I Nr 1 TVG; BAG NJW 07, 1709 [BAG 21.02.2007 - 5 AZB 52/06]). Zu ihnen gehören ua Heimar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schätzung (Abs 3 S 2).

Rn 16 Im Hinblick auf die schwierige Anwendung von § 287 ZPO (BTDrs 14/7052, 197; vgl zur aF BGHZ 77, 320, 326 ggü BGH WM 71, 1382, 1383), kann die Minderung geschätzt werden. Bsp: wegen zu geringer Mieterträge (LG Berlin BauR 06, 126, 127); 3 % des Kaufpreises bei Mehrverbrauch eines Vorführwagens von 6,6 % (AG Michelstadt BeckRS 10, 01504); ca. 40 % des Kaufpreises bei Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Tod eines Ehegatten.

Rn 23 Sämtliche gem den §§ 20–24 bestehende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erlöschen mit dem Tod eines der beiden Ehegatten (§ 31 III 1). Sie gehen daher weder als Forderung noch als Verbindlichkeit auf Erben über. Aus dem nach § 31 III 2 für entspr anwendbar erklärten § 1586 II 1 BGB ergibt sich jedoch die Einschränkung, dass Ansprüche auf rückständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 9 Das starre Verbot der Nr 1 lässt sich auf den Geschäftsverkehr nicht übertragen, wenngleich die Überlegungen zur Angemessenheit von Preiserhöhungsklauseln iRv § 307 bedeutsam sind (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 1 Rz 35). Im b2b-Bereich sind Umsatzsteuergleitklauseln grds zulässig und Tagespreisklauseln nicht grds unwirksam (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 1 Rz 35; U/B/H/Fuchs § 309 Nr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 27 Für jedes Wohnungseigentum (LG Hamburg ZWE 15, 220: die Abrechnung ist einheitsbezogen; vgl Rn 13) ist eine Einzelabrechnung beizufügen. Ohne sie kann der Nachschuss oder die Anpassung des Vorschusses iSd § 28 II 1 nicht errechnet werden. Bei der Einzelabrechnung handelt es sich nicht um eine Abrechnung, sondern um die Benennung, was ein WEigtümer als Nachschuss zu lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm durchbricht für Ausnahmefälle den Grundsatz, dass die Zugewinnausgleichsforderung eine reine Geldforderung ist. Sie bietet wie §§ 1381, 1382 eine Möglichkeit der Billigkeitskorrektur der iÜ starren Ausgleichsregelungen, und zwar zu Gunsten des Gläubigers. Die Norm ist nicht abdingbar, hindert aber eine ehevertragliche Regelung zu Gunsten des Gläubigers nicht (G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bankverträge.

Rn 23 Zahlreiche Bankgeschäfte (§ 1 I KWG) und solche, die von Banken betrieben werden, sind als Dienst- (zB bargeldloser Zahlungsverkehr, Factoring) oder Werkverträge (zB Bankgarantie, Akkreditivgeschäft) zu qualifizieren, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Spezielle bankvertragliche Geschäftsbesorgungsverträge sind in §§ 675c ff geregelt (Zahlungsdienste). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbindlichkeit muss während ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Getrennte Erzeugnisse oder Bestandteile.

Rn 2 Erzeugnisse und Bestandteile, die veräußert und entfernt worden sind, werden bereits nach § 1121 I von der Haftung frei. Für eine Entfernung ohne Veräußerung gilt nach § 1122 I dasselbe, wenn – was bei § 1121 I nicht nötig ist (§ 1121 Rn 3) – die Trennung (nicht notwendigerweise die Entfernung, RGZ 143, 249) iRd ordnungsmäßigen Wirtschaft erfolgt. Keine ordnungsgemäße W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines (§ 24 VII 1, VIII).

Rn 23 § 24 VII 1 gilt nach dem 1.7.07; eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Verw führt gem § 24 VIII 1 die Beschl-Sammlung, nach § 24 VIII 2 der Vorsitzende der Versammlung, sofern die WEigtümer nach § 19 I keinen anderen für die Aufgabe bestellen. Die Beschl-Sammlung kann in Schrift- oder elektronischer Form angelegt werden. Durch Vereinbarung können Einzelheiten fest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs, I Nr 1.

Rn 3 Ist der Nacherfüllungsanspruch gem § 327l II ausgeschlossen, kann der Vertrag nach Nr 1 beendet werden. Anders als im Kaufrecht (§ 440 S 1) hängt das Recht des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung hierbei im Falle der Unverhältnismäßigkeit nicht von der Verweigerung des Unternehmers ab, sondern wird lediglich an das Vorliegen unverhältnismäßiger Nacherfüllungskosten gekn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

Rn 2 Die Herausgabepflicht des Vorerben (Rechtsgrundlage: § 2130 I 1) beschränkt sich auf den Überrest (§ 2138 I). Dies sind die beim Nacherbfall tatsächlich in der Hand des Vorerben noch vorhandenen Nachlassbestandteile einschließlich noch vorhandener Surrogate (BGH NJW 99, 515 [BVerwG 16.07.1998 - BVerwG 7 C 36/97]), beides in dem Zustand, in dem sie sich beim Nacherbfall ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kongruentes Deckungsgeschäft.

Rn 27 Der Verkäufer wird von der Leistungspflicht ausschl befreit, wenn er zur Sicherung der Selbstbelieferung ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat (BGHZ 92, 396, 398 mwN; BGH NJW 95, 1959, 1960; krit zur Fortgeltung dieser Rspr mit Hinweis, dass sich Entfall der Leistungspflicht auch aus § 275 I ergeben kann, MüKo/Westermann Rz 49). Er muss erwarten können, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Arbeiter, Angestellter, leitender Angestellter.

Rn 28 Die Unterscheidung zwischen Arbeitern (überwiegend körperliche Tätigkeit in Produktion/Technik) und Angestellten (überwiegend geistige, dh kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten, in Produktion/Technik leitende Tätigkeiten) ist weitgehend obsolet und rechtfertigt idR für sich alleine keine Differenzierung (BAG NZA-RR 16, 204 [BAG 10.11.2015 - 3 AZR 575/14]). Einige T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 10 Die Beweislast für die Zuwendung und eine Anrechnungsbestimmung spätestens zum Zeitpunkt der Zuwendung trägt der, der sich darauf beruft, also idR der Erbe. Auch bei größeren Zuwendungen gilt kein Beweis des ersten Anscheins für eine konkludent erklärte Anrechnungsbestimmung (Kobl OLGR 06, 591 Rz 32; Köln 12 U 1151/04 v 21.11.05; aA Soergel/Dieckmann Rz 6). Trägt der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 I regelt die Namensführung nach Statutenwechsel des nach Art 10 wandelbar (Art 10 EGBGB Rn 12) angeknüpften Namensrechts von einem ausl zum deutschen Recht. II behandelt die Namensbildung unter deutschem Namensstatut, wenn der Name der Eltern oder des Ehegatten, von dem der zu bildende eigene Name abgeleitet wird, nach ausl Recht gebildet worden ist. In beiden Fällen wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliches Recht.

Rn 11 Auf öffentlich-rechtliche Verträge sind gem § 62 2 VwVfG die Irrtumsregeln entspr anzuwenden. Auch verwaltungsrechtliche Erklärungen des Bürgers sind danach anfechtbar (OVG Rheinland-Pfalz DVBl 84, 282; nicht aber eine Baulast, VGH Mannheim NJW 85, 1723). Eine entspr Anwendung der §§ 119 ff auf Verwaltungsakte ist dagegen ausgeschlossen (Erman/Arnold § 119 Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift sagt aus, dass auch andere Rechte als Forderungen grds übertragbar sind. Ausgenommen bleiben Rechte, die durch positive gesetzliche Anordnung oder auf Grund ihres Wesensgehalts – wie beim allg Persönlichkeitsrecht – unübertragbar sind. § 413 ist mit seiner Verweisung auf die §§ 398 ff ggü spezialgesetzlichen Regelungen subsidiär. Die Schuldnerschutzvorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt.

Rn 1 Das HaagUntProt gilt für die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Unterhaltspflicht (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Dabei geht es um die Deckung des Lebensbedarfs, die sich iA an der Bedürftigkeit des Berechtigten u der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientiert (Rauscher/Andrae Rz 10). Grds werden alle Unterhaltsverpflichtungen erfasst. Doch werden Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausweichklausel (Abs 2).

Rn 7 Art 21 II enthält eine Ausweichklausel. Ergibt sich ausnw aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach I anzuwenden wäre, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Die Belegenheit von Vermögen allein reicht nicht (Schlesw ErbR 24, 210 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinigung von Grundstücksrecht und Recht daran.

Rn 4 § 889 gilt nicht für die Vereinigung von grundstücksgleichen oder beschränkten dinglichem Grundstücksrecht und Rechten daran in einer Person. ZB kann der Nießbrauch nach §§ 1072, 1063 I und ein Pfandrecht nach §§ 1273 I, 1256 an einem Grundstücksrecht erlöschen, wenn der Berechtigte das Grundstücksrecht erwirbt. Erwirbt der Eigentümer das Recht (zB Pfandrecht, Nießbrauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausgleichsbeteiligte.

Rn 8 Ausgleichspflichtig sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, sofern sie gesetzliche Erben sind oder sie durch Verfügung von Todes wegen nach Maßgabe von § 2052 eingesetzt wurden (MüKo/Fest § 2057a Rz 14). Zum Kreis der Ausgleichspflichtigen gehört auch der Erbteilserwerber bzw der Pfändungsgläubiger, sofern der Veräußerer eine Pflicht zur Ausgleichung getroffen hat, sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Aufhebungsvertrag.

Rn 1 Der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen (§ 2278 II) können wie grds jeder Vertrag durch Vertrag als actus contrarius aufgehoben (oder abgeändert oder ergänzt) werden. Für einseitige Verfügungen vgl § 2299 I, II 2. Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann der Erblasser durch Testament aufheben (§ 2291...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Liquidation, I 1.

Rn 2 Tritt für die Gesellschaft die Auflösung ein, regelt I 1 deren Folgen: Die GbR ist zu liquidieren (wenn nicht die Insolvenz eröffnet ist). Damit ist auf die §§ 736–739 verwiesen. Der Eintritt des Auflösungsgrundes bewirkt eine Zweckänderung. Liquidation bedeutet die Abwicklung und Bereinigung der Gesamtheit aller Aktiva und Passiva der GbR. Bis zur Vollbeendigung besteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wegfall des rechtlichen Grundes – § 820 I 2.

Rn 3 Die obigen Grundsätze gelten entspr für die von § 820 I 2 umfassten Fälle der condictio ob causam finitam. Allerdings kommt es hier darauf an, dass die Parteien mit dem Wegfall des vertraglich festgelegten Rechtsgrundes rechnen, indem sie bspw übereinstimmend den Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung in Betracht ziehen und ihre vertraglichen Beziehungen deme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beratung (I).

Rn 2 Das BtG berät und unterstützt den Betreuer. Die Beratung ist bei Bedarf dauerhaft während der ganzen Betreuung zu leisten, wobei der Umfang der Beratung bei ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Dem Gericht obliegt es, den Betreuer, der über keine Rechtskenntnisse verfügt, darauf aufmerksam zu machen, wenn es seine Maßnahmen fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarte Beurkundung, Abs 2.

Rn 6 § 154 II bestimmt, dass bei gewollter aber noch nicht vorgenommener Beurkundung der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen sein soll (BGH NJW-RR 06, 847, 849 [BGH 08.03.2006 - IV ZR 145/05] zu Sicherungsabrede; Hess LAG 15 Sa 254/10 zur Wirksamkeit trotz fehlender Schriftform). Anders als bei Formfehlern nach § 125 S 2 ist der Vertrag also nicht nichtig (NK-BGB/Radem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsstellung des Nießbrauchers.

Rn 34 Nach §§ 1068 II, 1066 ist auch der Nießbraucher nur am Nachlassanteil als einem Rechtsnießbrauch berechtigt. Zum Schutz des Nießbrauchers sollte, als Verfügungsbeschränkung der Miterben, der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 90, 232). Der Nießbraucher hat das Recht zur Ausübung aller Verwaltungs- und Nutzungsrechte, die dem verpflichteten Miterben zustehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sicherungsgut.

Rn 19 Sicherungsgut können sein fremde bewegliche Sachen (§ 90), iRd § 138 auch unpfändbare (§§ 811, 812, 865 II ZPO; BGH WM 61, 243, 244), Sachgesamtheiten wie etwa Warenlager, Tiere (§ 90a; BGH NJW 96, 2654 [BGH 03.06.1996 - II ZR 166/95]), auch Zubehör (§ 97) sowie Scheinbestandteile (§ 95) (zu Windkraftanlagen Schlesw ZfIR 06, 62, 64; Flensburg WM 00, 2112; Nobbe/Fischer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 4 Der Aufhebungsvertrag bedarf der Form des Erbvertrags (III iVm § 2276 ). Die Form gilt auch für Abänderungsverträge, die ein älteres Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen (Keller ZEV 04, 94). Formlose Zustimmung genügt nicht (BGH NJW 89, 2618 [BGH 12.07.1989 - IVa ZR 174/88]). Wenn der Bedachte die Aufhebung arglistig verhindert, wird sie als vereinbart ang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 9 Gem Art 14 GG muss der Vermieter berechtigt bleiben, die Miete im angemessenen Rahmen zur Erhaltung des Hausbesitzes zu erhöhen (BVerfG ZMR 80, 202). Das Gesetz verbietet in § 573 I 2 für die Wohnraummiete zwar eine Änderungskündigung, ermöglicht aber als verfassungsrechtliches Korrelat gesetzlich gebundene Mieterhöhungen. Treffen die Vertragsparteien über die Miethöhe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mitwirkung.

Rn 4 Während der Errichtung des Testaments müssen der Bürgermeister und die beiden Zeugen anwesend sein (BGHZ 37, 87; 54, 93). Als erstes muss der Erblasser seinen letzten Willen erklären, und zwar mündlich oder durch anderweitige Verständigung. Die Erklärung wird in eine Niederschrift aufgenommen. Möglich ist auch die Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schutzrechte.

Rn 7 Das Recht auf Gleichbehandlung. Es verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitglieder ohne sachlichen Grund und begrenzt die Mehrheitsherrschaft (Reichert/Notz Kap 4 Rz 122 ff; näher Schöpflin ZStV 14, 166), unzulässig daher besondere Beitragsbelastung bestimmter Mitglieder(-gruppen) ohne sachlichen Grund (BGH MDR 23, 581 [BGH 31.01.2023 - II ZR 144/21])...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt.

Rn 2 Der Erbeserbe soll sich über die ihm zugefallene Erbschaft informieren können und nach der sechswöchigen Ausschlagungsfrist über die Annahme/Haftungsbeschränkung entscheiden. Daher enden die genannten Fristen nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist; sofern die Voraussetzungen der §§ 1995 III, 1996 I vorliegen, kann der Erbeserbe, unabhängig von der tatsächlichen Kenntni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelne Verfahrensvorschriften.

Rn 6 Mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister an die Stelle des Notars tritt, gelten gem I 4 folgende Vorschriften des BeurkG: § 5 I (Errichtung der Urkunde in deutscher Sprache), §§ 8 u 9 (Niederschrift und deren Inhalt), § 10 (Feststellung der Person des Erblassers), § 11 I 2 u II (Feststellungen über Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit), § 13 I u III (Vorlesen, Genehmigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalte (§ 24 VI 1).

Rn 18 Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, muss nach §§ 24 VI 1, 18 II der Vorsitzende der Versammlung – idR der Verw – protokollieren: gefasste Beschl, Name der Gemeinschaft, Ort und Tag der Versammlung, Angaben zum Abstimmungsergebnis, zT namentlich (zB wegen § 21 III oder wegen der Regressansprüche der GdW, vgl § 18 Rn 22) und konstitutive Beschl-Feststellung. Dem Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1353 stellt klar, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen ist. Darüber hinaus begründet die Norm in sehr allgemeiner Form die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie ist damit die Grundnorm für das Verhalten in der Ehe, fasst die aus der Eheschließung folgenden Rechte und Pflichten generalklauselhaft zusammen und hat Bedeutung bei der Auslegung anderer die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auslegung.

Rn 7 Vielfach wird erst der Auslegung einer Verfügung vTw zu entnehmen sein, ob und inwieweit der Vorerbe befreit sein soll. Insoweit liegt eine Befreiung näher, wenn der Wille des Erblassers primär auf die Rechtsnachfolge durch den Vorerben oder die Gewährleistung seines sicheren Auskommens auch aus dem Stamm des Nachlasses gerichtet war. Dagegen liegt eine Beschränkung der...mehr