Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 20 EuGüVO – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 20–35) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuGüVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 15, 16 EGBGB ab. Für die objektive Anknüpfung kommt es in erster Linie auf den gewöhnl Aufenth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung.

Gesetzestext Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Rn 1 Die registergerichtliche Prüfungspflicht erstreckt sich auf die Voraussetzungen der §§ 56–59 und auf die allg materielle Rechtmäßigkeit des Vereins (vgl KG NZG 20, 1113). Das Registergericht prüft die formelle Ordnungsmäß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1687b BGB – Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2 § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit.

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Rn 1 § 2085 kehrt die Regel des § 139 um und gilt für jegliche einseitige letztwillige Verfügung (RGZ 116, 148; Stuttg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 526 BGB – Verweigerung der Vollziehung der Auflage.

Gesetzestext 1Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. 2Vollzieht der Beschenkte die Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 8 ProdHaftG – Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung.

Gesetzestext 1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1505 BGB – Ergänzung des Anteils des Abkömmlings.

Gesetzestext Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zu Gunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1620 BGB – Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt.

Gesetzestext Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen. Rn 1 Zweck der Vorschrift ist es, Streit zwischen Eltern und Kind vorzub...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1807 BGB – Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte.

Gesetzestext Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren. Rn 1 Normzweck. Die Norm regelt die Folgen der Beendigung der Vormundschaft entspr den Folgen der Beendigung der Betreuung, unter Bezugnahme auf di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1082 BGB – Hinterlegung.

Gesetzestext Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Rn 1 Zur Herstellung des Mitbesitzes, § 1081, ist Hinterlegung vorgeschrieben. Hinterlegungsstellen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 68 EuUntVO – Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft.

Gesetzestext (1) Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin gehend geändert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden. (2) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör.

Gesetzestext Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926. Rn 1 Beim Grundstücksnießbrauch wird das Zubehör nach Maßgabe des § 926 mit erfasst (vgl Erl § 926). Für bewegliche Sachen gilt § 1032 (dort Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 15 EuUntVO – Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Gesetzestext Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend ›Haager Protokoll von 2007‹ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Rn 1 Art 15 über die Bestimmung des anwendbaren Rechts verzichtet auf eine eigene kollis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1149 BGB – Unzulässige Befriedigungsabreden.

Gesetzestext Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Rn 1 Eine Verfallsvereinbarung kann nicht Inhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2064 BGB – Persönliche Errichtung.

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten. Rn 1 Die persönliche Errichtung eines Testaments ist in § 2064 zwingend vorgeschrieben, um die freie Willensentschließung des Erblassers zu sichern. Die Vorschrift schließt die rechtsgeschäftliche (BayObLG FamRZ 90, 441) wie gesetzliche (vgl auch §§ 1825, 2229) Vertretung des Erblassers aus, sei es im Wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 748 BGB – Lasten- und Kostentragung.

Gesetzestext Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Rn 1 § 748 ist dispositiv, betrifft nur das Innenverhältnis der Teilhaber und korrespondiert mit dem Anteil an den Früc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 31 EuErbVO – Anpassung dinglicher Rechte.

Gesetzestext Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am eheste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2148 BGB – Mehrere Beschwerte.

Gesetzestext Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert. Rn 1 Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass der Erblasser mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2274 BGB – Persönlicher Abschluss.

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. Rn 1 Nur der Erblasser persönlich kann die für den Erbvertrag wesentliche vertragsmäßige Verfügung vTw schließen, bestätigen (§ 2284 1) oder aufheben (§ 2290 II 1). Nur er selbst kann zurücktreten (§ 2296 I 1). Das gilt auch bei einem gerichtlichen (Anwalts)Vergleich (Ddorf NJW 07, 1290; Bremen 1.8.12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1443 BGB – Prozesskosten.

Gesetzestext (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat. (2) 1Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 13 ROM III – Unterschiede beim nationalen Recht.

Gesetzestext Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen. Rn 1 Nach der VO sind die Gerichte eines teilnehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2331 BGB – Zuwendungen aus dem Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 692 BGB – Änderung der Aufbewahrung.

Gesetzestext 1Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. 2Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Rn 1 § 692...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB J

Jagd Verkehrspflichten 823 164 Jagdrecht 249 45 Jastrowche Klausel 2177 1 Jobcenter Erfüllungsgehilfe 278 17 Job-Sharing 611 106 Jubiläumszuwendungen 611 42, 73 Jugendamt Bestellung zum Vormund 1774 3 Führung der Vormundschaft 1774 5 Juristische Person 166 22; 626 14 Abgrenzung vor 21 ff 4 als Nacherbe 2101 8; 2108 9; 2109 9 Arten vor 21 ff 3 Begriff vor 21 ff 1 Durchgriffshaftung vor 21 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 668 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes.

Gesetzestext Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Rn 1 § 668 sanktioniert vertragswidriges Verhalten des Beauftragten. Der Auftraggeber kann Verzinsung verlangen, wenn der Beauftragte Geld unberechtigt für sich verwendet hat. Ähnlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 147 BGB – Annahmefrist.

Gesetzestext (1) 1Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. 2Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 982 BGB – Ausführungsvorschriften.

Gesetzestext Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten [jetzt] Bundesbehörden und Bundesanstalten nach den von dem Bundesrat [jetzt] Bundesministerium des Innern, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats [jetzt] Bundeslandes erlassenen Vorschriften. Rn 1 Die Reichsbehörden, Reichsanstalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1054 BGB – Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung.

Gesetzestext Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen. Rn 1 Die gerichtliche Verwaltung des § 1052 ist nicht nur bei unterbliebener Sicherheitsleistung möglich, sondern erst recht b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 624 BGB – Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre.

Gesetzestext 1Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Rn 1 § 624 gilt für freie Dienstverhältnisse und für gemischte Verträge, wenn das dienstvertragliche Element überwiegt (BAG NZA 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1050 BGB – Abnutzung.

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten. Rn 1 Hält sich der Nießbraucher an die gesetzlichen und vereinbarten Ausübungsschranken, so haftet er, ähnl wie der Mieter, § 538, nicht für die normale Abnutzung der Sache. Der Pflichtenumfang d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung.

Gesetzestext Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Rn 1 Die Vorschrift nennt die eintragungspflichtigen Tatsachen. Ohne Eintragung des Namens und Sitzes fehlt es an einer Individualisierung und damit an einer Eintragung und einem eV überhaupt (MüKo/Leusc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses.

Gesetzestext Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall. Rn 1 Der Anspruch des Vermächtnisnehmers nach § 2174 entsteht vorbehaltlich der §§ 2177– 2179 nach § 2176 sogleich mit dem Erbfall. Stirbt der Bedachte vor dem Erbfall, ist das Vermächtnis nach § 2160 über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 384 BGB – Androhung der Versteigerung.

Gesetzestext (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. (2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1246 BGB – Abweichung aus Billigkeitsgründen.

Gesetzestext (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt. (2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht. Rn 1 Die Vorschrift gewährt in Ergänzung des § 1245 dem Eigentümer, ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 1 KSÜ

Zusammenfassung Art 1 KSÜ(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1791 BGB – Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds.

Gesetzestext Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend. Rn 1 Normzweck. Die Norm entspricht § 1793 I 3 aF. Lebt der Mündel längere Zeit im Haushalt des Vormunds, ist er diesem ggü, wie sonst auch den Eltern, zu gegenseitigen Beist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 850 BGB – Ersatz von Verwendungen.

Gesetzestext Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat. Rn 1 § 850 enthält eine Rechtsgrundverweisung auf §§ 994–1003 für Ansprüche des Deliktsbesitzers auf Verwendungsersatz (s nur BeckOGK/Eichelberger § 850 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 26 HaagUntProt – Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme.

Gesetzestext (1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach Artikel 28 erklären, dass das Protokoll auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder meh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 345 BGB – Beweislast.

Gesetzestext Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. Rn 1 BGH NJW 69, 875 [BGH 29.01.1969 - IV ZR 545/68] mN bezeichnet es als eine ›allg anerkannte Beweislastregel, dass der Verpflichtete die Erfüllung einer ihm obl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 524 BGB – Haftung für Sachmängel.

Gesetzestext (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1503 BGB – Teilung unter den Abkömmlingen.

Gesetzestext (1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre. (2) Das Vorempfangene kommt nach den fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 20 EuErbVO – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 20–38) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuErbVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 25, 26 EGBGB ab (krit Sonnentag EWS 12, 457 ff). Für die objektive Anknüpfung kommt es in ers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1080 BGB – Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld.

Gesetzestext Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. Rn 1 Die §§ 1068 ff gelten auch hier. Bei Unverzinslichkeit sind die §§ 1074, 1075 zu beachten, bei Verzinslichkeit § 1076. Bei einer Hypothek erfasst der Nießbrauch an der Forderung kraft Akzessorietät das Recht; dessen Alleinbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 64 EuUntVO – Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller.

Gesetzestext (1) (…) (2) Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht. (3)–(4) (…) Rn 1 Die Regelung entspricht Art 10 HaagUntProt, s IPR-Anh 8.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1499 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 2 EuUntVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriffmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 46 WEG – Veräußerung ohne Zustimmung.

Gesetzestext 1Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 47 BGB – Liquidation.

Gesetzestext Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation statt-finden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Rn 1 Liquidation bedeutet die Abwicklung des Vereins, indem das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt, die Gläubiger befriedigt werden und das verbleibende Vermögen an den Anfallberechtigten ausgekehrt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1441 BGB – Haftung im Innenverhältnis.

Gesetzestext Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 11 ROM III – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Unter dem nach der VO anzuwendenden Recht eines Staates sind die dort geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des IPR zu verstehen (Art 11). Rück- u Weiterver...mehr