Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 794 BGB – Haftung des Ausstellers.

Gesetzestext (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gesto...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 29 EuPartVO – Anpassung dinglicher Rechte.

Gesetzestext Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht, soweit erforderlich und möglich, an das in der Rechtsordnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1135 BGB – Verschlechterung des Zubehörs.

Gesetzestext Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. Rn 1 § 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1130 BGB – Wiederherstellungsklausel.

Gesetzestext Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Rn 1 § 1130 stellt klar, dass die in der Gebäudeversicherung sehr verbreitete Wiederherst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 10 HTÜ

Zusammenfassung Art 10 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat. Rn 1 Eine Reihe von Vertragsstaaten (darunter auch EU-Staaten wie Belgien, Frankreich, L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1158 BGB – Künftige Nebenleistungen.

Gesetzestext Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2196 BGB – Unmöglichkeit der Vollziehung.

Gesetzestext (1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 6 HTÜ

Zusammenfassung Art 6 HTÜ0 Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 593b BGB – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks.

Gesetzestext Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. Rn 1 § 593b hat im Gegensatz zu § 566 eine korrekte amtliche Überschrift, da es auf die dingliche Veräußerung und nicht den schuldrechtlichen Vertrag ankommt (vgl Brandbg NL-BzAR 07, 466 = RdL 07, 263). Zu den Rechtsfolgen bei Veräußer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 595a BGB – Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen.

Gesetzestext (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu. (2) 1Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 76 BGB – Eintragungen bei Liquidation.

Gesetzestext (1) 1Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. 2Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. (2) 1Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. 2Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. 3Änderungen der L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1103 BGB – Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht.

Gesetzestext (1) Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. (2) Ein zu Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden. Rn 1 Das persönliche Recht kann nicht in ein subjektiv-dingliches Recht um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1485 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Das Vermögen, das e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86c BGB – Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag.

Gesetzestext (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1517 BGB – Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil.

Gesetzestext (1) 1Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 40 BGB – Nachgiebige Vorschriften.

Gesetzestext 1Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Absatz 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden. Rn 1 Die angeführten Vorschriften sind satzungsdispositiv, die üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 941 BGB – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung.

Gesetzestext 1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2 § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Rn 1 Zur Wirkung der Unterbrechung s.u. § 942. Die Norm regelt entsprechend § 212 eine Unterbrechung des Laufs der Ersitzungsfrist bei Vollstreckungshandlungen. Im Falle des 2 gelten die jeweiligen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1449 BGB – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung.

Gesetzestext (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Rn 1 Ist der Aufhebungsantrag nach § 1447 oder § 1448 begründet, so hebt das FamG die Gütergemeinschaft auf. Mit der Rechtskraft des Aufh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 788 BGB – Valutaverhältnis.

Gesetzestext Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt. Rn 1 § 788 betrifft das Verhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1445 BGB – Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut.

Gesetzestext (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen. Rn 1 Nach § 1445 I findet eine Ausgleichung statt, wenn der verwaltende Ehegatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2160 BGB – Vorversterben des Bedachten.

Gesetzestext Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Rn 1 Entgegen der für Erben geltenden Auslegungsregel in § 2069 gibt es bei Vermächtnissen keine Vermutung für eine Ersatzberufung. Die in § 2160 vorgesehene Unwirksamkeit erfasst nach § 2161 1 aber nicht etwaige Untervermächtnisse oder Auflagen. Bei einem gemeinschaftlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2156 BGB – Zweckvermächtnis.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung. Rn 1 Abw von § 2065 II kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisgegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1231 BGB – Herausgabe des Pfandes zum Verkauf.

Gesetzestext 1Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. 2Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 668 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes.

Gesetzestext Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Rn 1 § 668 sanktioniert vertragswidriges Verhalten des Beauftragten. Der Auftraggeber kann Verzinsung verlangen, wenn der Beauftragte Geld unberechtigt für sich verwendet hat. Ähnlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 4 AGG – Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe.

Gesetzestext Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Rn 1 § 4 enthält eine Selbstverständlichkeit. Auch wenn die Ungleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 34 EuGüVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 16 HKÜ

Zusammenfassung Art 16 HKÜ0 Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 15 EGBGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten.

Gesetzestext In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre. Rn 1 Art 15 regelt mWv 1.1.23 einen Teil der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten (G v 4.5.21, BGBl I 882). Danach ist § 1358 BGB in Angelegenheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1612c BGB – Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen.

Gesetzestext § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Rn 1 Kindergeldersetzende Leistungen sind in §§ 65 EStG, 4 BKGG geregelt. Dafür gelten Vorschriften über die Kindergeldanrechnung entspr. Die Anrechnung der Höhe nach ist auf ein fiktives Kindergeld beschränkt. Darüber hinausgehen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1139 BGB – Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek.

Gesetzestext 1Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypoth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1024 BGB – Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte.

Gesetzestext Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 27 EuPartVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 619 BGB – Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten.

Gesetzestext Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Rn 1 § 619 gilt für die speziellen Ausformungen (§§ 617, 618), nicht für die allg Fürsorgepflicht (BAG NJW 59, 1555; § 611 Rn 99). Soweit Vereinbarungen die §§ 617, 618 zu Lasten des Dienstverpflichteten abbedingen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) 1Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. 2Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 66 BGB – Aufbewahrung von Dokumenten.

Gesetzestext Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt. Rn 1 Seit dem 1.8.22 ist § 66 I, der die Bekanntmachung im Vereinsregister regelte, entfallen und § 66 II wurde zum einzigen Inhalt der Norm (Änderung aufgrund DiRUG v 5.7.21, BGBl I, 3338), da die gesonderte Bekanntmachung der Ersteintragung wegen der Abrufbarkeit aller Eintragunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2182 BGB – Haftung für Rechtsmängel.

Gesetzestext (1) 1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3 § 444 findet entsprechende Anwendung. (2) Dasselbe gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 994 bis 1003 BGB

Rn 1 Während die §§ 987 ff mit § 993 die Ansprüche des Eigentümers gegen den nicht (mehr) berechtigten Besitzer regeln, bestimmen die §§ 994 ff mit § 1003 mögliche Ersatzansprüche des Besitzers für Verwendungen sowie Erhaltungs- bzw Bestellungskosten, die Zug um Zug gegen Herausgabe der Sache geltend gemacht werden können. Sie geben daher auch die Voraussetzungen für ein Weg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Vorbemerkung vor Art 38 EGBGB

Rn 1 1999 wurde das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch das Gesetz zum IPR für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen v 21.5.99 (BGBl I 1026) erstmals kodifiziert. Am 11.1.09 sind die Art 38 ff EGBGB jedoch in weiteren Bereichen durch die ROM II (IPR-Anh 2) abgelöst worden (Art 3 Nr 1 lit a EGBGB) und gelten jetzt nur noch für Altfälle (Art 31 f ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 74 BGB – Auflösung.

Gesetzestext (1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1101 BGB – Befreiung des Berechtigten.

Gesetzestext Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei. Rn 1 Nach § 1100 S 2 hat der Berechtigte dem Dritten den Kaufpreis zu erstatten. Die Erstattung kann bereits vor Eintragung des Berechtigten über das Zurückbehaltun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1483 BGB – Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. 2Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 8 ProdHaftG – Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung.

Gesetzestext 1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2090 BGB – Minderung der Bruchteile.

Gesetzestext Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein. Rn 1 § 2090 betrifft den Fall, dass der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen sämtlich als Erben zu Bruchteilen, die in der Summe 100 % übersteigen, eingesetzt h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1082 BGB – Hinterlegung.

Gesetzestext Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Rn 1 Zur Herstellung des Mitbesitzes, § 1081, ist Hinterlegung vorgeschrieben. Hinterlegungsstellen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 13 KSÜ

Art 13 KSÜ(1) Die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, dürfen diese Zuständigkeit nicht ausüben, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Maßnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Arti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 135 BGB – Gesetzliches Veräußerungsverbot.

Gesetzestext (1) 1Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. 2Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. (2) Die Vorschriften zu Gunsten d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 35 EuGüVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Ein Mehrrechtsstaat, in dem die Gebietseinheiten über ihr eigenes Güterrecht verfügen, ist – ebenso wie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 9 KSÜ

Zusammenfassung Art 9 KSÜ(1) Sind die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behörden eines Vertragsstaats der Auffassung, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, so können sie entweder die zuständige Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1626b BGB – Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung.

Gesetzestext (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 169...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1626d BGB – Form; Mitteilungspflicht.

Gesetzestext (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Die beurkundende Stelle teilte die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ...mehr