Fachbeiträge & Kommentare zu Konzern

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Dienstleistungen (Verrechnu... / 4 Beratungshinweise

Schon zum Zeitpunkt der Vertragsgestaltung sollte geprüft werden, ob die Übertragung von Know-how oder tatsächlich eine Dienstleistung im Mittelpunkt steht, und dies deutlich im Vertrag zum Ausdruck gebracht werden. Hierbei kann es sich als sinnvoll erweisen, die Leistung in 2 getrennten Verträgen zu regeln, um so die beiden Komponenten klar voneinander abzugrenzen. Bei einer...mehr

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Bürgschaft (Verrechnungspre... / 2 Inhalt

Bei Finanzierungsentscheidungen im Konzern gibt es häufig das Problem, dass Tochtergesellschaften nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, um von fremden Dritten (insbesondere Banken) ausreichend hohe Darlehen aufnehmen zu können. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die Muttergesellschaft eine Bürgschaft zugunsten der Tochtergesellschaft beim Darlehensgeber ...mehr

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Darlehen (Verrechnungspreis... / 1 Systematische Einordnung

Bei Finanzierungsentscheidungen im Konzern besteht häufig das Problem, dass Tochtergesellschaften über ein nicht ausreichend hohes Eigenkapital verfügen, um von fremden Dritten (insbesondere Banken) Darlehen aufnehmen zu können. Infolge des Trennungsprinzips besteht die Möglichkeit, dass die Muttergesellschaft ein Darlehen an die Tochtergesellschaft gibt. Steuerlich ist hier...mehr

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Dokumentationspflichten – A... / 2 Inhalt

§ 90 Abs. 3 AO schreibt sowohl Auskünfte über verwirklichte Sachverhalte als auch eine Darstellung, warum die vereinbarten Preise aus Sicht des Stpfl. dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, vor.[1] Gemäß § 90 Abs. 3 S. 2 AO umfasst die Aufzeichnungspflicht "auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbar...mehr

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Darlehen (Verrechnungspreis... / 3 Praxisfragen

Die Tz. 3.88ff. der Verwaltungsgrundsätze widmen sich den Finanzierungsbeziehungen. Hierbei wird zunächst auf Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien verwiesen. Ergänzend hierzu wird ausgeführt, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Geschäftsvorfälle auf Basis der Funktions- und Risikoanalyse zu erfolgen hat. Hierbei sei zunächst zu prüfen, ob es sich um Fremdkapital ...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2 Wichtige Reformen von Rechnungslegung und Prüfungswesen

Rz. 3 Prinzipiell zielen die Reformbestrebungen in den Bereichen Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung vor dem Hintergrund einer zunehmenden Globalisierung der unternehmerischen Tätigkeiten darauf ab, zum Zwecke der Vergleichbarkeit und der Sicherheit der mit den Instrumenten der Rechnungslegung übermittelten Informationen international einheitliche und anerkannte Rechnungs...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.3 Bilanzkontrolle und BaFin

Rz. 187 Durch das BilKoG vom 15.12.2004 wurde ein 2-stufiges Verfahren zur Durchsetzung der einschlägigen Rechnungslegungsnormen (= Enforcement) eingeführt.[1] Sinn und Zweck dieser Regelung war es, das Vertrauen der Kapitalmarktteilnehmer in die Rechnungslegung der Wertpapieremittenten zu steigern. Eine privatrechtlich organisierte, vom Bundesministerium für Justiz und Verb...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.4 Internationale Einflüsse

Rz. 194 Als sog. "Internationalisierungsinstanz" (International Standard Setter) der Wirtschaftsprüfung wird die International Federation of Accounts (IFAC) , zu deren Mitgliedern zwischenzeitlich die Berufsorganisationen aller wichtigen Industrienationen zählen, bezeichnet. Für die Bundesrepublik Deutschland gehören der IFAC seit ihrer Gründung im Jahr 1977 die WPK und das I...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.6 Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

Rz. 164 Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet, strafrechtliche Tatbestände (z. B. Untreuehandlungen, Unterschlagungen, Kollusion) und außerhalb der Rechnungslegung begangene Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und aufzuklären. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB hat der Abschlussprüfer seine Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.1 Zum Begriff des Konzerns

Rz. 8 Konzerne bestehen aus 2 oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die sich aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen zu einem Verbund zusammengeschlossen haben.[1] Sämtliche Unternehmen, die von sog. Mutterunternehmen beherrscht werden oder für die zumindest aufgrund der dem Mutterunternehmen direkt oder indirekt zustehenden Rechte die Möglichkeit der Beherr...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.3 Konzernlagebericht

Rz. 69 Der Konzernlagebericht[1] ist zunächst darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht. Ferner muss er auch mit den Erkenntnissen des Konzernabschlussprüfers korrespondieren, die dieser im Rahmen der Prüfung gewinnt. Weiterhin soll der Konzernlagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermitteln (§ 317 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die zutref...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.2 Konzernabschluss

Rz. 35 Die angepassten Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen werden zunächst in den sog. Summenabschluss überführt, indem alle Jahresabschlussdaten der HB II horizontal addiert werden. Dieser enthält auch sämtliche konzerninternen Beteiligungen sowie Forderungen, Verbindlichkeiten und Erfolge aus internen Lieferungen und Leistungen. Da der Konzernabschluss der Einheitstheo...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.4 Weitere Prüfungsobjekte

Rz. 44 Neben den oben vorgestellten Objekten der Konzernabschlussprüfung können weitere Prüfungsobjekte vorliegen. Infrage kommen beispielsweise freiwillig verfasste Unternehmenspublikationen wie separate Nachhaltigkeitsberichte, Substanzerhaltungsrechnungen, Wertschöpfungsrechnungen, Value Reports und Corporate-Governance -Berichte, die teilweise erheblich über die gesetzlic...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.4 International Financial Reporting Standards

Rz. 18 Die Regelungen hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den IFRS finden sich in IFRS 10.4 [1] Für deutsche Mutterunternehmen sind diese Regelungen allerdings gegenstandslos, da sich die Konzernrechnungslegungspflicht nach wie vor aus den nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen ergibt. So ist auch für IFRS-Konze...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 6.1 Interne Revision

Rz. 91 Neben dem Konzernabschlussprüfer existieren weitere Prüfungssubjekte, die sich mit der Prüfung von Konzernen und Konzernabschlüssen befassen. Zu den unternehmensinternen Prüfungssubjekten zählen die Interne Revision und der Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft sind neben den Unternehmensleitungen der Konzernunternehmen auch zur Implementieru...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.3 Konzernlagebericht

Rz. 42 Der Konzernlagebericht ist ein weiteres Prüfungsobjekt der Konzernabschlussprüfung, obwohl er kein Element des Konzernabschlusses ist, sondern nach §§ 315, 315a HGB neben diesem aufzustellen ist. Die Prüfungspflicht ergibt sich aus § 316 Abs. 2 HGB.[1] Der Konzernlagebericht ergänzt und verdichtet die Informationen des Konzernabschlusses, indem auf den Geschäftsverlau...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 6.2 Aufsichtsrat

Rz. 93 In dem in Deutschland vorherrschenden dualen System der Unternehmensverfassung sind die Geschäftsführung und ihre Überwachung sowohl personell als auch funktional strikt voneinander getrennt.[1] So ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im geschäftsführenden Organ und im Aufsichtsrat ebenso unzulässig, wie die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben an Aufsichtsratsmi...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 1 Einführung

Rz. 1 Die Konzernabschlussprüfung hat sowohl für die internen Leitungs- und Überwachungsorgane eines Konzerns als auch für externe Konzernabschlussadressaten eine große Bedeutung. Während im Innenverhältnis z. B. durch den Prüfungsbericht des externen Konzernabschlussprüfers wertvolle Informationen über die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und die Funktionsfähigkeit imp...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.4 Bestätigungsvermerk

Rz. 77 Im Bestätigungsvermerk bzw. im Vermerk über dessen Versagung muss der Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB das Ergebnis der Prüfung zusammenfassen. Im Gegensatz zum ausführlichen, vertraulichen Prüfungsbericht wird der Bestätigungsvermerk bzw. der Versagungsvermerk von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 2.2 Grundsatz 22: Rechnungslegung

Rz. 7a Grundsatz 22 lautet: Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet. Rz. 8 Damit werden zunächst die gesetzlichen Pflichten wiederholt. Wenn für ein Mutterunternehmen eine Pflicht zur Aufstellung einer Konzernrechnungslegu...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.1 Einzelabschlüsse als Grundlagen des Konzernabschlusses

Rz. 26 Für die Prüfung von Konzernabschlüssen deutscher Mutterunternehmen sind die entsprechenden Regelungen des Handelsgesetzbuches ausschlaggebend. Die Prüfungsobjekte lassen sich dabei aus § 317 Abs. 1 – 5 HGB ableiten. Die Besonderheit eines Konzernabschlusses liegt in der Tatsache, dass sich der Konzernabschluss aus den Einzelabschlüssen aller Konzernunternehmen ergibt....mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.2 Handelsgesetzbuch und Publizitätsgesetz

Rz. 10 Das Handelsgesetzbuch verpflichtet gem. § 290 Abs. 1 HGB die gesetzlichen Vertreter aller Kapitalgesellschaften[1] mit Sitz im Inland, die als Muttergesellschaft auf mindestens ein anderes (Tochter-)Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Ein herrschend...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.3 Aktiengesetz

Rz. 15 Im Jahre 1985 wurde mit der Verabschiedung des BiRiLiG die europäische Richtlinie 83/349/EWG [1] zur Konzernrechnungslegung umgesetzt, indem konkrete Vorschriften zur Konzernrechnungslegung in das Handelsgesetzbuch aufgenommen wurden. Vor dieser Harmonisierungsmaßnahme war das Konzernrechnungslegungsrecht im Aktiengesetz von 1965 normiert. Aus diesem Grunde existieren ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.3 Konzernprüfungsbericht

Rz. 72 In einem Konzernprüfungsbericht muss der Konzernabschlussprüfer gem. § 321 HGB die gesetzlichen Vertreter bzw. den Aufsichtsrat[1] des Mutterunternehmens schriftlich über die Art und den Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis informieren. Der Aufbau und die Gliederung des Konzernprüfungsberichts sollten sich an den GoA orientieren, die in den Prüfungsstandards ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.1 Bestellung des Abschlussprüfers

Rz. 48 Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Kreis der prüfungsberechtigten Personen wird in § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter konkretisiert, indem ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als mögliche Abschlussprüfer genannt werden. Zudem muss der Abschlussprüfe...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.2 Konzernabschluss

Rz. 62 Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend, ist die Prüfung des Konzernabschlusses darauf auszurichten, "[...] mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für die Rechnungslegungsadressaten haben"[1]. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen sollte der Aufwand zur Erl...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.1 Einbezogene Jahresabschlüsse

Rz. 58 Da sich der Konzernabschluss aus den modifizierten Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen nach § 290 Abs. 1 HGB ergibt,[1] können Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben oder Regelungen aus Satzungen oder Gesellschaftsverträgen, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken, vom...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 5.1 Funktionen des Abhängigkeitsberichts

Rz. 84 Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen innerhalb eines Konzerns kann dazu führen, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen im Interesse des herrschenden Unternehmens durchgeführt oder unterlassen werden, die mit Nachteilen für das abhängige Unternehmen verbunden sind. Zum Schutz der Stakeholder des abhängigen Unternehmens sind Regelungen erlasse...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.1 Prüfungsgrundsätze und Prüfungstechnik

Rz. 51 Die Durchführung der Konzernabschlussprüfung ist, unabhängig davon, ob der Konzernabschluss nach deutschen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde, nach den deutschen Prüfungsgrundsätzen vorzunehmen.[1] Die Konkretisierung dieser Prüfungsgrundsätze erfolgt in den IDW PS 200 und 201 n. F.[2] Während der IDW PS 200 allgemeine Grundsätze der Durch...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 6.3 Bilanzkontrolle und BaFin

Rz. 97 Das mit dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) 2004 eingeführte 2-stufige Enforcement-System (§ 342b–§ 342e a. F. HGB) sollte dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und ihrer Prüfung sicherzustellen.[1] Auf der ersten Stufe prüfte die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (DPR) die zuletzt festgestellten K...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 14.4 Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen

Rz. 349 Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehensforderungen waren zwar grundsätzlich mit ihrem Barwert als Teilwert anzusetzen.[1] Jedoch war dann eine Bewertung mit dem Nennwert geboten, wenn der Darlehensnehmer anstelle von Zinsen eine andere dem Darlehensgeber vorteilhafte Gegenleistung erbrachte.[2] Die anstelle von Zinsen empfangenen Vorteile musstennicht konk...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 28 Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts im Wege des Tausches (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG)

Rz. 525 Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, so bemessen sich die Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 6 S. 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser Realisierungstatbestand beinhaltet im Prinzip nichts Neues. Der Tausch ist schon bisher als Veräußerungsvorgang bzw. als Anschaffungsgeschäft beurteilt worden, das zu einer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.3 Bedeutung der Kennzeichen

Rz. 5 Die Kennzeichen dienen dazu, von der Finanzverwaltung als "aggressiv" empfundene Steuergestaltungen von anderen angemessenen Steuerplanungsmodellen abzugrenzen. Angesichts der Dynamik der Entwicklung aggressiver Steuerplanungsmodelle, deren Komplexität und deren ständiger Anpassung an sich ändernde rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse hat die EU-Amtshilferichtli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 156 Die Kennzeichen nach § 138e Abs. 2 Nr. 4 AO betreffen die Gestaltung von Verrechnungspreisen. Diese sind nach § 90 Abs. 3 AO dokumentationspflichtig. Die Mitteilungspflicht nach § 138e Abs. 2 Nr. 4 AO tritt als selbständige Pflicht neben diese Dokumentationspflicht. Weder wird durch die Mitteilung nach § 138d AO die Dokumentationspflicht erfüllt, noch macht die Dokum...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / bb) Begünstigung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung und Schwesterkapitalgesellschaften

Besondere Vorsicht ist bei der Übertragung von kapitalistischen Betriebsaufspaltungskonstellationen und Schwesterkapitalgesellschaften geboten. Trotz des ausdrücklichen Bekenntnisses der Maßgeblichkeit ertragsteuerlicher Grundsätze subsumiert die Finanzverwaltung gleichwohl die Nutzungsüberlassung i.R.v. kapitalistischen Betriebsaufspaltungen nicht unter den Tatbestand des §...mehr

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Auskunftsverkehr – ABC IntStR / 2 Inhalt

Die Rechtsgrundlagen des internationalen Auskunftsverkehrs sind verstreut und überschneiden sich. Man unterscheidet zwischen Auskünften, zu deren Erteilung sich ein Staat durch internationalen Vertag verpflichtet hat, und solchen Auskünften, die ein Staat ohne Verpflichtung erteilt (Kulanzauskünfte). § 117 Abs. 1 AO ermächtigt die deutschen Finanzbehörden, den Auskunftsverkeh...mehr

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Anhang zu § 8: ABC des internationalen Steuerrechts

Abgeltungswirkung Abzugsmethode Advanced Pricing Agreement (APA) Aktivitätsklausel (AStG) Aktivitätsklausel (DBA) Anrechnungsmethode Ansässigkeit Anzeigepflichten, international Anzeigepflichten (Steuergestaltungen) Ausgleichsposten i. S. d. § 4g EStG Auskunftsverkehr Ausländische Einkünfte Bandbreiten Beneficial Owner (Nutzungsberechtigter) BEPS Beschränkte Steuerpflicht Betriebsaufspaltu...mehr

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Aktivitätsklausel (AStG) – ... / 2.1 Spezielle Aktivitätsklauseln

Grundsätzlich sind im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung alle Einkünfte passiv, es sei denn, sie fallen unter eine der in § 8 Abs. 1 AStG aufgezählten Einkunftsarten. Innerhalb dieser Einkunftsarten gibt es wiederum Ausnahmen, die zur Passivität der Einkünfte führen, wobei dazu wiederum Gegenausnahmen möglich sind. Spezielle Aktivitätsklauseln bestehen für Einkünfte aus dem...mehr

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Energiemanagement (ISO 5000... / 3.3 Steuerungsinstrument "Energieleistungskennzahlen"

Bewertung des Energieverbrauchs Die benötigten Energiearten bei ThyssenKrupp Rasselstein werden extern eingekauft. Dabei werden Strom und Erdgas über den Mutterkonzern ThyssenKrupp Steel Europe bezogen. Dampf sowie ein weiterer, geringer Stromanteil stammt von der GWE, einem Contractor, der ein wärmegeführtes Blockheizkraftwerk mit Kraftwärmekopplung auf dem Rasselsteiner Wer...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / V. Nutzer (Abs. 5)

„(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse, 1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, 2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder 3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 3d wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen [1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung. Rn 2 Das Insolvenzrecht in der Ausprägung der InsO ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Allgemeines

Rn 3 Der Koordinationsplan kann alle Maßnahmen treffen, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. Je nach Gestaltung des Konzerninsolvenzverfahrens können dabei unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Es handelt sich um eine Art darstellenden Teil eines Insolvenzplans entsprechend § 220. Eine Änderung der Rechtsstellung von Beteiligten ist ni...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 15 Andres/Möhlenkamp, Konzerne in der Insolvenz – Chancen auf Sanierung?, BB 2013, 579 ff.; Blankenburg, Leitfaden für die Insolvenzgerichte durch das Konzerninsolvenzrecht, ZInsO 2018, 897 ff.; Brünkmans, Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen nach deutschem und europäischem Insolvenzrecht, 2009; Eidenmüller, Verfahrenskoordination bei Ko...mehr

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AGS 08/2022, Verzicht des M... / I. Sachverhalt

Die Schuldnerin war die Holding eines weltweit agierenden Photovoltaik-Konzerns. Dieser Konzern finanzierte sich maßgeblich mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die teilweise von der Schuldnerin selbst, zum anderen Teil auch von den Tochtergesellschaften der Schuldnerin ausgegeben wurden. Dabei übernahm die Schuldnerin für diese Wandelschuldverschreibungen gegenü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Für den Fall, dass bei einer Konzerninsolvenz kein Einheitsverwalter bestellt wurde[1] – was die Ausnahme bleiben sollte –, sondern in den Einzelverfahren verschiedene Insolvenzverwalter bestellt wurden, regelt § 269a die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter. Der Gesetzgeber wollte diese sich bereits aus der Pflicht zur Massemehrung gemäß § 1 Satz 1 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.3 Arbeitnehmervertreter

Rn 14 Das Gericht hat neben den durch die Gläubigerausschüsse bestellten Mitgliedern des Gruppen-Gläubigerausschusses einen Vertreter der Arbeitnehmer als weiteres Mitglied zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Gläubigerausschuss bereits einen Arbeitnehmer als seinen Vertreter entsandt hat ("weiteres Mitglied").[19] Rn 15 Sinnvoll wird es regelmäßig sein, einen Vert...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Anberaumung weiterer Gläubigerversammlung

Rn 8 Liegt ein Koordinationsplan im Zeitpunkt des Berichtstermins noch nicht vor, ist eine weitere Gläubigerversammlung für die Erläuterung des Koordinationsplanes anzuberaumen. Die Anberaumung hat alsbald zu erfolgen. Eine Bestimmung des Begriffes alsbald erfolgt weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung. Als Richtwert kann aber die Vorschrift § 235 Abs. 1 S. 1 zum Erö...mehr

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ZErb 08/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Barzen Das neue Stiftungsrecht Synopsen der Gesetzestexte und Begr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Rechte, Pflichte und Organisation

Rn 17 Der Gruppen-Gläubigerausschuss organisiert sich ebenfalls wie ein normaler Gläubigerausschuss selbst und leitet seine Geschäfte selbstständig.[25] Beschlüsse fasst der Gruppen-Gläubigerausschuss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach § 72 (§ 269c Abs. 2 Satz 2). Jedes Mitglied hat unabhängig von der Bedeutung des jeweils zu vertretenden Schuldners für den Kon...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Regelungsmöglichkeiten gemäß § 269 h Abs. 2 Satz 2

Rn 7 In § 269h Abs. 2 Satz 2 schlägt der Gesetzgeber verschiedene Regelungsmöglichkeiten vor, die Inhalt eines Koordinationsplanes sein können. Rn 8 In § 269h Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden Vorschläge zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner genannt. Dies umfasst u.a. die Darstellung konkreter Maßnahmen zur Bekämpfun...mehr