Fachbeiträge & Kommentare zu Konzern

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 25.1 Überblick

Rz. 549 Die § 7 Abs. 8, § 15 Abs. 4 ErbStG sind mit Wirkung ab dem 14.12.2011 durch das BeitrRLUmsG vom 7.12.2011[1] eingefügt worden. Die Vorschriften gehen zurück auf eine Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats[2], die der Finanzausschuss in die Beschlussempfehlung vom 26.10.2011[3] übernommen hat. Zugleich wurde die Begründung zur Stellungnahme des Bundesrats unveränder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Zuwendungsgegenstand im Kapitalgesellschaftsrecht

Rz. 72 Kapitalgesellschaften können Zuwendungen selbst ausführen und empfangen. Dass namentlich bei Leistungen eines Gesellschafters in das Vermögen einer GmbH auch ein schenkungsteuerrechtlich relevanter Vermögenstransfer an die Gesellschaft stattfindet, steht sowohl zivil- als auch schenkungsteuerrechtlich außer Frage. Allerdings führt auch die sog. disquotale Einlage in d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Alle wollen klimaneutral we... / Zusammenfassung

Überblick Immer mehr Produkte und Dienstleistungen werden als klimaneutral vermarktet. Das reicht von dem Gummibärchen im Supermarkt über die Sonnencreme in der Drogerie bis hin zum Mobilfunktarif. Doch wie wird eine solche Klimaneutralität überhaupt berechnet und erzielt? Und ist diese überhaupt möglich? Politik und Gesellschaft verlangen erhebliche Anstrengungen zum Klimasc...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Faktischer Konzern

Rn. 109 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der Begriff des faktischen Konzerns wird seitens des Gesetzgebers nicht verwendet. Mit diesem Begriff werden Konzerne bezeichnet, die nicht auf einem BHV oder Eingliederungsvertrag beruhen. Der faktische Konzern ist dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsmacht des herrschenden UN nicht gesetzlich gesichert ist. Anders als im Vertrags- oder...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Konzern und Konzernunternehmen (§ 18 AktG)

I. Grundlagen Rn. 103 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Werden mehrere UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden sie einen Konzern. In § 18 AktG werden zwei Arten des Konzerns definiert, für die sich die Bezeichnungen "Unterordnungskonzern" und "Gleichordnungskonzern" eingebürgert haben. Der typische und in praxi vorwiegend anzutreffende Fall ist der Unterordnungskonzern...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 103 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Werden mehrere UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden sie einen Konzern. In § 18 AktG werden zwei Arten des Konzerns definiert, für die sich die Bezeichnungen "Unterordnungskonzern" und "Gleichordnungskonzern" eingebürgert haben. Der typische und in praxi vorwiegend anzutreffende Fall ist der Unterordnungskonzern, bei dem ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Mehrstufige und mehrfache Konzernbindung

Rn. 123 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Ebenso wie Abhängigkeitsverhältnisse (i. S. d. § 17 AktG) können auch Konzernverhältnisse (i. S. d. § 18 AktG) mehrstufig aufgebaut sein. Beispiel: B ist von A und C von B abhängig. Soweit die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht widerlegt wird, bilden A, B und C einen Unterordnungskonzern, wobei B unmittelbar und C mittelbar von dem K...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Rechtsfolgen

Rn. 133 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das AktG knüpft nur wenige Rechtsfolgen unmittelbar an das Vorliegen eines Konzerns, da die konzernrechtlichen Organisations- und Haftungsvorschriften im Regelfall schon an den Abhängigkeitstatbestand anknüpfen (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 22). Zunächst ergeben sich die Rechtsfolgen, die für alle verbundenen UN i. S. d. §§ 15ff. A...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Konzernunternehmen

Rn. 25 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das AktG stellt bei der Bestimmung des Konzerntatbestands allein darauf ab, dass rechtlich selbständige UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Entscheidend ist die Tatsache, dass nicht nur die Möglichkeit der einheitlichen Leitung besteht, sondern dass die einheitliche Leitung tatsächlich ausgeübt wird. Hierfür können etwa die f...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Rechtsfolgen

Rn. 99 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Abhängige und herrschende UN sind verbundene UN i. S. d. § 15 AktG. Deshalb treten zunächst alle an diese Bestimmungen anknüpfenden Rechtsfolgen ein (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Besteht zwischen dem abhängigen und herrschenden UN eine Mehrheitsbeteiligung, sind auch die für Mehrheitsbeteiligungen geltenden Regelungen anzuwenden. Da...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Umfang der einheitlichen Leitung

Rn. 117 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der enge Konzernbegriff orientiert sich an der wirtschaftswissenschaftlichen Betrachtung des Konzerns als einheitliches UN (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 106). Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn die Konzernspitze die wesentlichen unternehmerischen Leitungsfunktionen in wichtigen Bereichen der UN-Politik wahrnimmt, d. h. "für die z...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zweck der Vorschriften

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die §§ 15–19 des AktG enthalten Definitionen des Begriffs der verbundenen UN sowie der wesentlichen Formen von UN-Verbindungen (vgl. bereits Kropff (1965), S. 26ff., zum AktG 1965). Diese Vorschriften stehen im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 291–328 AktG (zuvor: §§ 291–338), die sich mit dem Recht der UN-Verträge (vgl. §§ 291–307 AktG)...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Vertraglicher Gleichordnungskonzern

Rn. 131 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Liegen der einheitlichen Leitung im Gleichordnungskonzern vertragliche Absprachen zwischen den beteiligten UN zugrunde, so spricht man von einem vertraglichen Gleichordnungskonzern. In einem solchen sog. Gleichordnungsvertrag kann festgelegt werden, welche UN-Bereiche der einheitlichen Leitung unterliegen und nach welchen Regeln die Konzernl...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Abgrenzung

Rn. 113 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Sowohl beim Unterordnungs- als auch Gleichordnungskonzern müssen rechtlich selbständige UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sein. Somit sind Konzern-UN durch drei Merkmale gekennzeichnet: Zusammenfassung, rechtliche Selbständigkeit und einheitliche Leitung, wobei der einheitlichen Leitung die größte Bedeutung zukommt. Rn. 114 Stand: EL...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / f) Branchenverschiedenheit

Rn. 122 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die früher vielfach vertretene Auffassung, ein Konzern könne lediglich bei UN mit artverwandten Geschäftszweigen möglich sein, "hat sich angesichts des Vorhandenseins zahlreicher Mischkonzerne von selbst widerlegt" (MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 38). I.R.d. Vorschriften zur Konzern-RL wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich geregelt, d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 129 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Sind rechtlich selbständige UN, ohne dass das eine von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden auch sie einen Konzern (Gleichordnungskonzern). Die einzelnen UN sind im Verhältnis zueinander Konzern-UN (vgl. § 18 Abs. 2 AktG). § 18 AktG differenziert demnach zwischen Unterordnungskonzernen einerseits (...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Widerlegbare Vermutung

Rn. 127 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Von einem abhängigen UN in einem faktischen Konzern wird vermutet, dass es mit dem herrschenden UN einen Konzern bildet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Diese Vermutung ist – ebenso wie die Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG – widerlegbar. Dazu muss der Nachweis erbracht werden, dass trotz des herrschenden Einflusses keine Zusammenf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Eingliederung

Rn. 112 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Eine Eingliederung i. S. d. §§ 319ff. AktG stellt die engste Verbindung zwischen zwei rechtlich selbständigen UN dar. Wirtschaftlich kommt sie einer Verschmelzung nahe, da die abhängige Gesellschaft in diesem Fall wie eine Betriebsabteilung in die Hauptgesellschaft eingegliedert ist. So gewährt § 323 Abs. 1 AktG der Hauptgesellschaft ein une...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 64 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 17 Abs. 1 AktG definiert abhängige UN als rechtlich selbständige UN, auf die ein anderes UN (herrschendes UN) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dabei reicht es aus, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann; dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird, ist nicht erforderlich (vgl. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Konzernarten

Rn. 108 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der an erster Stelle im Gesetz genannte Unterordnungskonzern spielt in der Praxis eine weitaus größere Rolle als der Gleichordnungskonzern. Auch das Schrifttum befasst sich ganz überwiegend mit dieser Konzernart. Wesensmerkmal des Unterordnungskonzerns ist es gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass ein herrschendes UN und ein oder mehrere abhäng...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Begriff der einheitlichen Leitung

Rn. 116 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung stellt das zentrale Tatbestandsmerkmal dar, und zwar sowohl für den Unterordnungs- als auch Gleichordnungskonzern. Im Gesetz selbst ist der Begriff der einheitlichen Leitung allerdings nicht definiert. Wegen der großen Vielfalt der in der Praxis anzutreffenden Konzerngestaltungen erschien es de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Befreiung von den Vorschriften des PublG (§ 5 Abs. 6 PublG)

Rn. 36 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Regelung des § 5 Abs. 6 PublG dient der Befreiung der dem PublG unterliegenden UN von den besonderen Vorschriften des PublG. Eine Befreiung ist dabei an die Bedingung geknüpft, dass sie in den KA eines MU i. S. d. § 11 PublG oder § 290 einbezogen sind und sie im Übrigen die entsprechend geltenden Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 erfüllen....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Dauer der einheitlichen Leitung

Rn. 121 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, dass eine gewisse Dauerhaftigkeit der einheitlichen Leitung als weiteres selbständiges Tatbestandsmerkmal des Konzerns erforderlich ist. Eine von vornherein befristete Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung wäre daher theoretisch denkbar (vgl. MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 37). In der Pra...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Mittel der einheitlichen Leitung

Rn. 120 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Auch die technischen Formen, d. h., die Mittel, um die einheitliche Leitung zu verwirklichen, sind vielgestaltig; daher hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Begriffsdefinition verzichtet. Für die rechtliche Beurteilung spielen sie keine Rolle (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 71; Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 20). Die naheliegendste F...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Konzernvermutungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2f. AktG)

a) Unwiderlegbare Vermutung Rn. 126 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 UN, zwischen denen ein BHV besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 104). Beim Vertrags- und Eingliederungskonzern wird wegen der umfassenden Weisungsbefugnisse die ei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Vertragskonzern

Rn. 110 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der aktienrechtliche Vertragskonzern ist durch den Abschluss eines BHV (vgl. § 291 AktG) gekennzeichnet. Durch diesen Vertrag unterstellt eine AG, KGaA bzw. SE die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen UN, indem sie sich verpflichtet, den Weisungen des herrschenden UN zu folgen (rechtliche Folgepflicht), wobei allerdings die Ausübung des ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG)

1. Konzernarten Rn. 108 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der an erster Stelle im Gesetz genannte Unterordnungskonzern spielt in der Praxis eine weitaus größere Rolle als der Gleichordnungskonzern. Auch das Schrifttum befasst sich ganz überwiegend mit dieser Konzernart. Wesensmerkmal des Unterordnungskonzerns ist es gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass ein herrschendes UN und ein oder...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG)

1. Grundlagen Rn. 129 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Sind rechtlich selbständige UN, ohne dass das eine von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden auch sie einen Konzern (Gleichordnungskonzern). Die einzelnen UN sind im Verhältnis zueinander Konzern-UN (vgl. § 18 Abs. 2 AktG). § 18 AktG differenziert demnach zwischen Unterordnungskonzernen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG)

a) Abgrenzung Rn. 113 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Sowohl beim Unterordnungs- als auch Gleichordnungskonzern müssen rechtlich selbständige UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sein. Somit sind Konzern-UN durch drei Merkmale gekennzeichnet: Zusammenfassung, rechtliche Selbständigkeit und einheitliche Leitung, wobei der einheitlichen Leitung die größte Bedeutung zukommt. Rn....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 14 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Verbundene UN sind solche, zwischen denen eine oder mehrere der im Gesetz genannten Beziehungen bestehen. Die Aufzählung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat in § 15 AktG mit dem Oberbegriff "verbundene UN" alle Arten von UN-Verbindungen zunächst umschrieben (Definitionsnorm), um sie dann in nachfolgenden Paragrafen näher zu spezifizieren un...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Faktischer Gleichordnungskonzern

Rn. 132 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Ein faktischer Gleichordnungskonzern liegt vor, wenn die einheitliche Leitung auch ohne vertragliche Vereinbarung, insbesondere durch personelle Verflechtung der Leitungsorgane ausgeübt wird (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 18, Rn. 21; MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 54). In der Praxis erfordert dies in aller Regel, dass ein gemeinsamer Mehrhei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Verbundene Unternehmen nach § 15 AktG

Rn. 13 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Verbundene UN sind nach § 15 AktG rechtlich selbständige UN, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende UN und mit Mehrheit beteiligte UN (vgl. § 16 AktG), abhängige und herrschende UN (vgl. § 17 AktG), Konzern-UN (vgl. § 18 AktG), wechselseitig beteiligte UN (vgl. § 19 AktG) oder Vertragsteile eines UN-Vertrags (vgl. §§ 291f. A...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Ein-Mann-Gesellschaft

Rn. 10 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Verpflichtung zur UN-Vertragsprüfung entfällt, wenn das herrschende UN Alleinaktionär der verpflichteten Gesellschaft ist (vgl. § 293b Abs. 1 (2. Halbsatz) AktG). Denn in diesen Fällen erübrigt sich mangels Vorhandenseins außenstehender Aktionäre bei der verpflichteten Gesellschaft das Erfordernis, Ausgleichs- und Abfindungsregelungen ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Unwiderlegbare Vermutung

Rn. 126 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 UN, zwischen denen ein BHV besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 104). Beim Vertrags- und Eingliederungskonzern wird wegen der umfassenden Weisungsbefugnisse die einheitliche Leitung vom Gese...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Entwicklung der aktienrechtlichen Vorschriften

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Im Hinblick auf die Zwecksetzung dieses Kommentars, die RL-relevanten und prüfungsrechtlichen Vorschriften des HGB und anderer Gesetze – hier insbesondere des AktG – zu erläutern, wird auf die Entwicklung der ursprünglichen aktienrechtlichen Regelungen bis zum AktG in der aktuellen Fassung lediglich in aller Kürze eingegangen. Zur Vertiefung w...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 38 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 16 AktG definiert in Abs. 1 zunächst den Begriff "Mehrheitsbeteiligung" und teilt anschließend die UN in zwei Klassen ein: UN, deren Anteile von einem anderen UN mehrheitlich gehalten werden = in Mehrheitsbesitz stehende UN; UN, denen die Mehrheit der Anteile eines anderen UN gehören = mit Mehrheit beteiligte UN. Die Einzelheiten zur Berechnung ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Nationale Bedeutung

Rn. 4 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 In früheren Dekaden war die HB über das Maßgeblichkeitsprinzip, das auch heute noch Geltung hat, sowie über die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit eng mit der StB verzahnt. Die umgekehrte Maßgeblichkeit stellte sicher, dass das Vorgehen in der HB den steuerlichen Anforderungen genügte. Diese Verknüpfung ermöglichte weitgehend eine einheitliche Beh...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlegendes

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Wenn die HV einer AG, KGaA bzw. SE über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt, ist sie nach § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG an den festgestellten JA gebunden. In dem Gewinnverwendungsbeschluss entscheidet die HV gemäß § 174 Abs. 2 AktG u. a. über die an die Aktionäre auszuschüttenden Beträge, die in die Gewinnrücklage einzustellenden Beträge un...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Mittel zur Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung

Rn. 89 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Vermutung der Abhängigkeit basiert auf der Leitidee, dass ein mit Mehrheit beteiligtes UN aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung unmittelbar die Aufsichtsorgane und mittelbar die geschäftsführenden Organe bestimmen kann und damit einen beherrschenden Einfluss auf das in Mehrheitsbesitz stehende UN zu gewinnen vermag (vgl. HdR-E...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern

Rn. 180 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Latente Steuern bilden erwartete zukünftige Steuerbe- und -entlastungen ab. Der Umfang dieser Be- und Entlastungen hängt neben der Situation der Differenzen zwischen HB und StB zum BilSt auch von der zukünftig erwarteten Steuersituation des UN ab. Diese zukunftsorientierten Wahrscheinlichkeits- und Werthaltigkeitsüberlegungen sind sowohl bei...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Einfluss der IFRS

Rn. 349 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Über die europäische Flanke des HB-Rechts besteht die Gefahr einer Öffnung des deutschen HB-Bilanzrechts und über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch des Steuerbilanzrechts für IFRS-determinierte Auslegungsgrundsätze. IFRS-konforme Interpretationstendenzen der Bilanz-R sind spätestens mit der seit 2005 für kap.-marktorientierte UN bestehenden ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / K. Bedeutung latenter Steuern in der Bilanzierungspraxis

Rn. 750 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Steuerlatenzen nach § 274 wurden während des Gesetzgebungsprozesses und nach Inkrafttreten des BilMoG kontrovers diskutiert. Denn die HGB-Bilanzierungspraxis im JA, in welcher latente Steuern vormals kaum eine Rolle gespielt hatten (vgl. Herzig/Vossel, BB 2009, S. 1174), sah sich einer Vorschrift gegenüber, die durch Anwendung des Temporary-...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Unterbewertung

Rn. 22 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Für den Fall, dass in dem JA der AG, KGaA oder SE ein Bilanzposten unterbewertet worden ist, ist dieser nach § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG nur dann nichtig, wenn die zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist, dass dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird. Eine Unterbewertung lieg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Gemeinschaftsunternehmen

Rn. 79 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Unter Gemeinschafts-UN versteht man gemeinsame TU verschiedener UN (sog. MU), die zur Erreichung gemeinsamer – nicht unbedingt identischer – Zwecke gegründet oder erworben werden. Beispiele sind Einkaufs- oder Verkaufsgemeinschaften, gemeinsame Produktions- und Forschungseinrichtungen etc. "Die praktische Bedeutung derartiger gemeinsamer Töch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Abhängigkeitsvermutung

Rn. 84 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden UN vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten UN abhängig ist. Die Vermutung greift sowohl bei Kap.- als auch Stimmrechtsmehrheit. Bei der Feststellung der Mehrheiten sind die Zurechnungsregelungen des § 16 Abs. 4 AktG zu beachten. Die Vermutung basiert auf der L...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
SAP S/4HANA Finance for gro... / 1 Wofür werden Konsolidierungssysteme verwendet?

Besteht für einen Konzern die Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses, müssen die Jahresabschlüsse der einzubeziehenden Konzernunternehmen zu einem Summenabschluss aggregiert und alle Verflechtungen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen herausgerechnet werden. Konsolidierungssysteme Der Konsolidierungsprozess kann durch den Einsatz einer IT-Lösung sign...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
SAP S/4HANA Finance for gro... / 2 Übernahme der Einzelabschlussdaten

Eine Herausforderung bei der IT-gestützten Erstellung von Konzernabschlüssen besteht darin, die Einzelabschlussdaten der Gesellschaften mit möglichst geringem Aufwand in das Konsolidierungssystem zu übernehmen. Hierfür bietet SAP S/4HANA Finance for group reporting sieben Optionen an, die im Folgenden näher beschrieben werden. Flexibler Upload und Fremdsystemanbindung über AP...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
SAP S/4HANA Finance for gro... / 3 Schlussbetrachtung

SAP S/4HANA Finance for group reporting kann bei mittelständischen und großen Konzernen für die Erstellung des Konzernabschlusses verwendet werden. Interessant für kleinere Konzerne ist mit Sicherheit der angebotene Best-Practice Content. Wird dieser aktiviert, ist ein Konzernpositionsplan verfügbar und die Grundeinstellung des Systems ist bereits vorgenommen, wodurch sich d...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Strategien für eine nachhal... / 2.12.11 Beteiligung an Entscheidungen

Dieser Punkt ist aus organisatorischer Sicht bereits in der Kategorie "Organisation" besprochen worden. Eine geeignete Aufbauorganisation mit flachen Hierarchien und klar definierte Abläufe unterstützen selbstständiges eigenverantwortliches Arbeiten der Mitarbeiter. Ein betriebliches Vorschlagswesen gibt zusätzlich einen institutionalisierten Rahmen vor, innerhalb dessen Ang...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 111 [Autor/Stand] Die Regel ist: Dritten zur – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ErbStG. Rz. 112 [Autor/Stand] Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeb...mehr