Fachbeiträge & Kommentare zu Mütterrente

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Renten / 10.4 Veränderung des Jahresbetrags der Rente

Regelmäßige Rentenanpassungen/Rentenerhöhungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des festgeschriebenen Rentenfreibetrags.[1] Rentenerhöhungen werden in voller Höhe dem Besteuerungsanteil der Rente zugerechnet. Eine Ausnahme von der Festschreibung mit der Folge der Anpassung des Rentenfreibetrags macht das Gesetz bei einer "Veränderung des Jahresbetrags der Rente", die keine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entgeltpunkte als Bezugsgröße.

Rn 5 Maßgebliche Bezugsgröße der GRV (iSv § 5 I) sind Entgeltpunkte. Im VA sind darunter die Entgeltpunkte iSd § 63 SGB VI zu verstehen, nicht die – sich erst nach Multiplikation mit dem sog Zugangsfaktor ergebenden – persönlichen Entgeltpunkte. Nimmt die versicherte Person die Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch, beträgt der Zugangsfaktor 1,0, wirkt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliche Wertänderung (Abs 2).

Rn 12 Gem § 51 II iVm § 225 II FamFG muss sich der Ausgleichswert (mindestens) eines Anrechts nach der Ausgangsentscheidung rückwirkend betrachtet wesentlich geändert haben. Das Abänderungsverfahren ist nur für echte Wertveränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet, nicht für die Korrektur von (möglichen) Fehlern, die in der Ausgangsentscheidung unterlaufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Veränderungen.

Rn 7 Veränderungen im Wert eines Versorgungsanrechts, die aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ende der Ehezeit eintreten, sind im VA stets zu berücksichtigen, wenn dies dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes entspricht (BGH FamRZ 12, 941 Rz 5; 16, 1649 Rz 19), Das Gleiche gilt bzgl Wertveränderungen, die durch die Änderung nichtgesetzlicher Versorgungsregelungen (zB Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Kindererziehungszeit in der... / 3 Dauer

Für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind kann eine Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit von höchstens 30 Kalendermonaten (2,5 Jahre) berücksichtigt werden. Bei Geburten nach dem 31.12.1991 umfasst sie längstens 36 Kalendermonate (3 Jahre). Hinweis Geburten vor 1992 Bis zum 30.6.2014 betrug die Kindererziehungszeit für Geburten bis zum 31.12.1991 längstens 12 Kalendermo...mehr

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§ 6 Tabellen / b) Vorzeitige Verrentung

Rz. 213 Nach den Feststellungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)[195] hatte die Einführung der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung, die Möglichkeit des vorzeitigen Altersruhegeldbezuges sowie das Risiko vorzeitiger Invalidisierung eines Erwerbstätigen dazu geführt, dass im Jahre 1983 nur noch 9,3 % des Rentenzuganges im Jahre 1983 betrafen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kindererziehungszeit in der... / 6.1 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten bei Bestandsrenten (Geburten vor 1992)

Elternteile, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten, in der für ein oder mehrere vor 1992 geborene Kinder Kindererziehungszeiten von je max. 12 Kalendermonaten angerechnet wurden, konnten seit Juli 2014 infolge der Mütterrente I zu ihrer Rente Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten – als Ausgleich für das 2. Jahr der Kindererziehung – erhalten. Entsp...mehr

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Rentenberechnung: Faktoren / 2.4.2 Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten werden für jeden Kalendermonat mit rund 100 % des Durchschnittsverdienstes bewertet. Wichtig Mütterrente Mit den Regelungen zur sog. "Mütterrente II" im RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wird die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente nochmals stärker als bisher anerkannt. Für Mütt...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / (2) Arbeitnehmer

Rz. 336 Ausgangspunkt der Berechnung ist der Rechtsprechung zufolge der Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bis zu seinem vollendeten 65./67. Lebensjahr (zu den Stufen siehe § 235 SGB VI, siehe Rdn 360). Rz. 337 Da ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet, sondern – mangels anderweitiger Vorgaben – gekündigt werden muss...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kindererziehungszeit in der... / Zusammenfassung

Begriff In der Rentenversicherung werden Müttern und Vätern der Geburtsjahrgänge ab 1921 und ab 1927 bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.5.1990 im Beitrittsgebiet für Zeiten, in denen sie ein Kind erzogen haben, Kindererziehungszeiten angerechnet. Während dieser Zeit besteht Versicherungspflicht (Rentenversicherung), allerdings nur für einen der beiden Elternteile. Zu unterscheid...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Persönliche Entgeltpunkte / 9 Zuschlag bei Kindererziehungszeit (Geburten vor 1992)

Versicherte, die am 30.6.2014 und/oder am 31.12.2018 Anspruch auf Rente hatten und ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, können durch die sog. Mütterrente zu ihrer Rente ab 1.7.2014 und/oder 1.1.2019 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten erhalten.[1] Der Zuschlag beträgt je Kind ab 1.7.2014 genau 1,0 bzw. ab 1.1.2019 genau 0,5 persönliche Entgeltpunkte und entspricht ...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.3.3 Kindererziehungszeiten ("Mütterrente")

Rz. 33 Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wird in § 56 und für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren sind in § 249 geregelt. Für Kinder, die nach dem 1.1.1992 geboren wurden, werden Kindererziehungszeiten mit 3 Jahren abgegolten (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endet hingegen nach 30 Kalendermonate nach Ablauf...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.3 Beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nach Abs. 3

Rz. 24 Abs. 3 ordnet dem Grunde nach an, dass auch für beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte angerechnet werden, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Rz. 25 Sinn dieser generellen Anordnung ist es, für bestimmte, gesellschaftlich förderungsfähige und förderungswürdige Zeiten, in denen der Betroffene aber ...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.1 Äquivalenzprinzip – Grundsatz der Lebensleistung bei der Rentenberechnung nach Abs. 1

Rz. 11 Abs. 1 ist die Kernvorschrift zur Ermittlung der Höhe einer Rente. Die Regelung stellt das beherrschende Prinzip des Rentenrechts dar. Sinn der Regelung ist die Festschreibung das rentenrechtlichen Prinzips der Lebensleistung bzw. des Äquivalenzprinzips. Das prägende Prinzip der Teilhabeäquivalenz besagt, dass die Rangordnung der Rentenleistung grundsätzlich der Rango...mehr

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Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Der Normzweck im weiteren Sinne ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) in BT-Drs. 18/3697 S. 1 und 18/4119 S. 1. Die Bundeswehr benötigt für ihre anspruchsvollen Aufgaben sowohl im Grundbetrie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen (Abs 2).

Rn 7 Die Abänderung einer Entscheidung über ein Anrecht iSd Abs 1 setzt gem Abs 2 rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ehezeitende voraus. Nach zutreffender Ansicht ist Abs 2 dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass eine Veränderung, die nach § 5 II 2 VersAusglG bereits in der Ausgangsentscheidung hätte berücksichtigt werden können (und müssen), keine Abän...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pensionär / 2 Bezug gesetzlicher Altersrente

Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Arbeitslohn, da sie auf früheren Beitragsleistungen des Rentners beruhen. Sie werden als sonstige Einkünfte i. R. d. Einkommensteuerveranlagung besteuert.[1] Besteuerung mit Ertragsanteil Bei Steuerpflichtigen, die in 2004 bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder die ab 2005 erstmals ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 1.1 Die Bedeutung der Grundrente und der Einkommensprüfung im Rentenversicherungssystem

Rz. 2 Die Gesetzesbegründungen finden sich in der BT-Drs. 19/18473 S. 12, 36 ff. und in der BR-Drs. 85/20 S. 2, 33 ff., wobei diese beiden Erwägungen identisch sind, und in der BT-Drs. 19/20711 (Beschlussempfehlung und Bericht). Rz. 3 Mit der Grundrente wird eine steuerfinanzierte (Zusatz-)Leistung in das System der deutschen Rentenversicherung aus sozialen Erwägungen eingefü...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ersatzzeiten / 1.1 Kindererziehung

Kindererziehungszeiten vor 1986 und das 2. Jahr der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente), stehen einer Anerkennung von Ersatzzeiten nicht entgegen, da während dieser Kindererziehungszeiten seinerzeit keine Rentenversicherungspflicht bestand.mehr

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FF 12/2023, Behandlung der Mütterrente im Abänderungsverfahren

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2 § 51 Abs. 1 § 31 Abs. 1; FamFG § 225; SGBVI § 56 § 249 § 307d Abs. 1 Leitsatz Zur Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren. BGH, Beschl. v. 23.8.2023 – XII ZB 202/22 (OLG Frankfurt, AG Kirchhain] 1 Gründe: A...mehr

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FF 12/2023, Behandlung der ... / Leitsatz

Zur Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren. BGH, Beschl. v. 23.8.2023 – XII ZB 202/22 (OLG Frankfurt, AG Kirchhain]mehr

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FF 12/2023, Behandlung der ... / 1 Gründe:

A. [1] Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. [2] Die am 25.9.1978 geschlossene Ehe des 1954 geborenen Antragstellers mit der 1953 geborenen früheren Ehefrau wurde auf den am 1.10.1997 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 1.4.1998 rechtskräftig g...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2023... / 9. Weitere wichtige Entscheidungen

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Besteuerung der Basisversorgung (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG)

Rz. 23 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Gegenstand der Besteuerung: Die Regelung gilt für Leibrenten aus der Basisversorgung (> Rz 20), soweit sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind (> Rz 14, 15). Dazu gehören alle in § 33 SGB VI aufgezählten Rentenarten der GRV einschließlich der Erwerbsminderungsrenten (BFH 233, 487 = BStBl 2011 II, 910) und der Erziehungsrenten (BFH 242...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.2 Abänderungsgründe

Rz. 6 Als Abänderungsgründe kommen neben tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die nach Durchführung eines Rentensplittings eingetreten sind, auch Änderungen in der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung in Betracht. So könnte z. B. ein Wertunterschied i. S. v. Abs. 1 auf folgenden Rechtsänderungen beruhen, die auch für Bestan...mehr

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Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"

Leitsatz 1. Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht. 2. Bezieht ein Steuerpflichtiger A...mehr

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Jansen, SGB VI § 295 Höhe d... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Berechnung der Leistung für Kindererziehung. In dem mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichenen Abs. 2 war im Wesentlichen die Höhe der Kindererziehungsleistung bis Juni 2000 geregelt. Ab 1.7.2000 betrug sie monatlich 100 % des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts (§§ 68, 69); ab 1.7.2014 erfolgte eine Erhöhung auf 200 % des jeweils maßgebenden a...mehr

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AGS 10/2022, Wert eines Abä... / VI. Nichtberücksichtigung der "Mutterrente" aus Billigkeitsgründen

Der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert von (30 % von 10.384,00 EUR) bis zu 4.000,00 EUR erweist sich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls jedoch gem. § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig, soweit die Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags als eigenständiges Anrecht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts über einen Betrag von bis zu 3.000,00 EUR hinaus führt. Das erg...mehr

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AGS 10/2022, Wert eines Abä... / VII. Keine weitere Herabsetzung aus Billigkeitsgründen

Gründe für eine weitere Herabsetzung des Verfahrenswerts waren im Hinblick auf die in jeder Hinsicht durchschnittliche Natur und Bedeutung des vorliegenden Abänderungsverfahren jedoch nicht zu erkennen. Dass die mit den hälftigen Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten belastete Antragsgegnerin mit einer Erwerbsminderungsrente von nur rund 748,00 EUR über e...mehr

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AGS 10/2022, Wert eines Abä... / I. Sachverhalt

Die Beteiligten sind seit 1988 geschiedene Eheleute und beziehen beide eine Altersversorgung. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Abänderung des in dem Scheidungsurteil geregelten Versorgungsausgleichs gem. § 51 VersAusglG geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin infolge des Bezugs der sogenannten "Mütterrente" im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsv...mehr

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FF 10/2022, Keine Totalrevi... / 1 Anmerkung

Der vorliegende Beschluss ist innerhalb von zwei Jahren der dritte[1] zu einer Problematik, die in der Vergangenheit nicht unerhebliche mediale Aufmerksamkeit erlangt hat. Wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich verstorben ist, versteht der ausgleichspflichtige überlebende Ehegatte in der Regel ...mehr

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FF 01/2022, Rechtsprechungs... / VIII. Fragen der Wertermittlung

Sofern die Satzung einer berufsständischen Versorgung eine pauschale Zurechnungszeit vorsieht, führt dies nicht zu einer Verlängerung der im Wege der zeitratierlichen Berechnung zu berücksichtigenden Gesamtzeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Solche Zurechnungszeiten sind nach § 41 Abs. 1, 2 VersAusglG im Wege der zeitratierlichen Berechnung bei der Bestimmung des Ehe...mehr

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FF 01/2022, Rechtsprechungs... / I. Auszugleichende Anrechte (§§ 1, 2 VersAusglG)

Mit Wirkung zum 1.7.2014 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, verbessert (sogenannte "Mütterrente"). Bei der Umsetzung der Leistungsverbesserungen wurde nur für Anwartschaftsfälle, in denen am 1.7.2014 noch keine Rente gezahlt wurde, eine Verlängerung der anrechenbare...mehr

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FF 07+08/2022, Keine Totalr... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. [2] Die am 3.2.1967 geschlossene Ehe des 1940 geborenen Antragstellers mit der 1944 geborenen früheren Ehefrau wurde auf den im Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 9.7.1985 rechtskrä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.8.4.2.2 Besteuerung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 151 Im Vz 2005 unterliegen die Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den privaten Lebensversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG einer Besteuerung von 50 %. Der Begriff der "anderen Leistung" ist im Gesetzgebungsverfahren eingefügt ...mehr

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FF 0708/2020, Das Kind nich... / II. Zum gesellschaftlichen Wandel

Der ausführlichen, mit vielen Zahlen belegten Darstellung des sozialen Wandels durch den Autor soll nicht widersprochen werden. Die Quote erwerbstätiger Frauen ist in der Tat erheblich gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auf ehebedingte Nachteile. Ebenso haben die Einführung der Elternzeit und der "Mütterrente" erhebliche Erle...mehr

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FF 06/2020, Totalrevision d... / 1 Anmerkung

Mit diesem Beschluss setzt der BGH seine ständige Rechtsprechung zur Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich (VA) nach § 51 VersAusglG bei Vorversterben eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) fort, präzisiert sie aber bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Mit den vielfältigen Gegenargumenten gegen seine Rechtsprechung hat sich der BGH in den Vorentscheidungen...mehr

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FF 05/2020, Nebengüterrecht... / II. Eheverträge

In einer Entscheidung vom 20.3.2019[10] hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem Problem der Mehrsprachigkeit eines Urkundstextes zu befassen. Die deutsche Fassung war von den Beteiligten und vom Notar unterschrieben, die englische Fassung nicht. Der deutsche Notar hatte eine der Klauseln falsch ins Englische übersetzt. Er verlas den nachfolgenden Ehevertrag und die als An...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 11. Zum Tod eines Ehegatten

Komplizierte Fallkonstellationen ergeben sich beim Tod eines Ehegatten. Der Tod eines früheren Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung führt zum Erlöschen seines Anspruchs auf Wertausgleich bei der Scheidung (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG); der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten besteht fort (§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte g...mehr

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FF 03/2020, Abschied vom Ve... / 13. Zum Abänderungsverfahren

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung von (früheren) Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 51 VersAusglG, auch §§ 225, 226 FamFG) sind so kompliziert gestaltet, dass eine Partei auch mit anwaltlicher Hilfe vor Einleitung eines solchen Verfahrens kaum übersehen kann, ob überhaupt die Zulässigkeitshürde genommen werden kann. Bergn...mehr

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Jansen, SGB IV § 67 Aufstel... / 2.1.2 Vollständigkeit, Genauigkeit und Wahrheit

Rz. 7 Alle Einnahmen, alle Ausgaben, alle benötigten Verpflichtungsermächtigungen und alle benötigten Planstellen müssen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Der Grundsatz der Vollständigkeit ist dabei in Abs. 1 formuliert. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Vollständigkeit hat bereits das LSG für das Land Niedersachsen hingewiesen (LSG Niedersachsen, Urteil v. 19.1.198...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerfreier Teil der Renten aufgrund der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)

Leitsatz Auch die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255a SGB VI stellt eine regelmäßige Anpassung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar und führt nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente. Normenkette § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 6 und 7 EStG Sachverhalt Der K...mehr

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FF 07/08/2017, Rechtsprechu... / XII. Abänderung

Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB a.F. nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, rechtfertigt nach BGH keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung i.S.v. § 51 Abs. 1 VersAusglG.[103] Hierbei handelt es si...mehr

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FF 07/08/2017, Rechtsprechu... / II. Bewertungsstichtag (§ 5 Abs. 2 VersAusglG)

Der Zeitpunkt der Bewertung des Anrechts ist das Ende der Ehezeit. Allerdings dürfen rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach dem Ehezeitende eingetreten sind, ausnahmsweise Berücksichtigung finden, sofern sie Auswirkungen auf den Ehezeitanteil und damit auch den Ausgleichswert haben. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind generell die auf die Ehezeit entfal...mehr

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FF 10/2016, Totalrevision e... / 2 Anmerkung

Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG können Altentscheidungen (Entscheidungen, die auf Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangen sind) im Versorgungsausgleich bei Überschreiten der Grenzwerte nach § 225 Abs. 3 FamFG im Wege eines Abänderungsverfahrens in das neue Recht übergeleitet werden. Werden die Grenzwerte nicht erreicht, verbleibt es bei der alten Entscheidung; ...mehr

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ZAP 23/2016, Rechtsprechung... / b) "Mütterrente": Schematische Anwendung auch bei Adoptiveltern

Zum 1.7.2014 wurden die Kindererziehungszeiten (KErzZ) für vor 1992 geborene Kinder (Schlagwort "Mütterrente") von bisher einem Jahr auf zwei Jahre erhöht und damit denen für seit 1992 geborene Kinder (drei Jahre) angenähert. Für Neurentnerinnen ab dem 1.7.2014 gilt der durch § 249 SGB VI modifizierte § 56 SGB VI mit kalendermonatsscharfer Ermittlung der KErzZ; § 307d SGB VI...mehr

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FF 5/2016, FF 5/2016 / Versorgungsausgleich

a) Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.1.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547). b) Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entsche...mehr

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FF 4/2016, Abänderung einer... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 1.4.2015, mit dem die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Urkunde des Notars S. vom 23.4.1992 (UR-Nr. 76/1992) in der Fassung des Urteils des Senats vom 5.2.1999 – 13 UF 7513/98 – dahingehend geändert wurde, dass der Antragsteller ab dem 23.12.2014 nur noch ver...mehr

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FF 3/2016, FF 3/2016 / Versorgungsausgleich

a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen. b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG zu b...mehr