Fachbeiträge & Kommentare zu Mütterrente

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FF 11/2015, FF 11/2015 / Versorgungsausgleich

a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). b) Bei der Ermittlung...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Rentenversicherung: Wie wird die neue "Mütterrente" besteuert?

Kommentar Wer Kinder erzogen hat, soll diese (Lebens-)Leistung später auch im Portemonnaie spüren – so der Grundgedanke der neuen "Mütterrente". Das FinMin Schleswig-Holstein hat in einer neuen Weisung erklärt, wie entsprechende Rentenzahlungen versteuert werden müssen. Väter und Mütter von vor 1992 geborenen Kindern können durch die neue sog. "Mütterrente" von einer besseren...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 307d Zusch... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Unter dem sicher nicht sonderlich treffenden Stichwort "Mütterrente" ist die bisherige Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um 12 auf 24 Monate verlängert worden. Die Bewertung der Kindererziehungszeiten 36 Monate für ab 1992 geborene Kinder (§ 56) und nunmehr 24 Monate für vor 1992 geborene Kinder bei Rentenansprüchen ab 1.7.2014 (§ 249) richtet sich nach § 7...mehr

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FF 9/2014, Das neue Rentenpaket ist in Kraft

Seit 1. Juli 2014 gilt das Rentenpaket der Bundesregierung, darin enthalten sind die abschlagsfreie Rente ab 63, die Mütterrente, Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente sowie die Erhöhung des Reha-Budgets. Außerdem greift zum 1. Juli die jährliche Rentenanpassung. Neben der abschlagsfreien Rente ab 63 (45 Jahre Beitragsjahre) verbessert die Mütterrente die soziale Absich...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / a) Abänderung von Erstentscheidungen anlässlich der Scheidung

§ 225 FamFG definiert die Voraussetzung, unter denen eine Abänderung der Erstentscheidung möglich ist. Der Verfahrensablauf ist in § 226 FamFG geregelt, wobei § 227 Abs. 2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch auf Vereinbarungen ausweitet. Die Fälle der Abänderung von bereits im neuen Versorgungsausgleichsrecht getroffenen Entscheidungen werden sich wesentlich gegenüber dem a...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / bb) Wesentlicher Wertunterschied gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG

Die Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nach den Bestimmungen des § 51 VersAusglG vorgenommen werden, wenn die Abänderung eines damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts zulässig ist. Eine nachehezeitliche Wertveränderung für die Zulässigkeit der Abänderung gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG liegt gem...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der "Mütterrente" auf den Versorgungsausgleich

1 Über die sogenannte "Mütterrente" wird derzeit viel diskutiert. In diesem Beitrag soll es fernab aller wirtschaftlichen oder politischen Überlegungen um die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich – insbesondere auf bereits rechtskräftige Entscheidungen – gehen. I. Kindererziehungszeiten Nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI werden einem Elternteil, der ein...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1

Über die sogenannte "Mütterrente" wird derzeit viel diskutiert. In diesem Beitrag soll es fernab aller wirtschaftlichen oder politischen Überlegungen um die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich – insbesondere auf bereits rechtskräftige Entscheidungen – gehen.mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 3. Tenor

Der Tenor einer Abänderungsentscheidung könnte lauten: Zitat "Die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – vom … Az. … wird in Ziffer … (betreffend das Versorgungsanrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung) dahingehend abgeändert, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Versicherungsnr....mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 4. Rechtsmittel

Die Entscheidung des Gerichts im Abänderungsverfahren kann mit der Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) angefochten werden. Wie in anderen Familiensachen auch ist die Beschwerde beim Familiengericht einzulegen, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist dann aber das Oberlandesgericht zuständig. Gemäß § 228 FamFG ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Beschwerdegegen...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 4. Änderung

Die Änderungen können rechtlicher oder auch tatsächlicher[19] Art sein. Bei der Erhöhung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder handelt es sich um eine rechtliche Veränderung. Bereits in der Vergangenheit[20] ist eine solche Rechtsänderung als Abänderungsgrund akzeptiert worden.[21] Nach § 225 Abs. 2 FamFG muss sich der ehezeitbezogene Wert dieses Anrechts we...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 5. Wesentlichkeit

Nicht jede Änderung führt zu einer Abänderungsmöglichkeit. Die Änderung muss wesentlich sein, § 225 Abs. 2 FamFG, sonst ist der Abänderungsantrag unbegründet.[32] Nach § 225 Abs. 3 FamFG ist eine Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wertgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 %,...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 3. Keine Totalrevision

Wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt, wird in der Abänderungsentscheidung nur das einzelne Anrecht korrigiert, dessen Wert sich geändert hat. Anders als nach früherem Recht findet also eine Totalrevision – eine vollständige Neuentscheidung über den Versorgungsausgleich – nicht mehr statt. Dies widerspräche dem Prinzip des aktuellen Ausgleichssystems, wonach jedes Anre...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / III. Voraussetzungen einer Abänderung bestehender Entscheidungen

Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor, kann diese abgeändert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie das Abänderungsverfahren durchzuführen ist, richtet sich zunächst danach, nach welchem Recht die abzuändernde Entscheidung getroffen wurde. War noch das bis 31.8.2009 geltende Recht zugrunde gelegt worden, richtet s...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 7. Vorteil für Betroffene

Eine weitere Voraussetzung der Abänderung normiert § 225 Abs. 5 FamFG: Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken. Begünstigt muss nicht zwingend der Antragsteller sein, auch eine Besserstellung des Antragsgegners genügt, da infolge der Abänderung nur "ein" Ehegatte bessergestellt sein muss.[46] Damit sind Abänderungen, welche si...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / Fazit/Zusammenfassung

Die Erhöhung der für vor 1992 geborene Kinder anzurechnenden Kindererziehungszeiten wirkt sich auch auf den Versorgungsausgleich aus. In laufenden Scheidungs- bzw. Versorgungsausgleichsverfahren, bei welchen die Eheleute vor 1992 geborene Kinder und entsprechend früh geheiratet haben, sollte auf eine korrekte Berechnung der Rentenanwartschaften durch die gesetzliche Rentenver...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / VI. Verfahren

Das Verfahren zur Durchführung der Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist nahezu identisch unabhängig davon, ob die Abänderung nach § 225 FamFG oder nach § 51 VersAusglG erfolgt. § 52 Abs. 1 VersAusglG verweist ausdrücklich auf § 226 FamFG. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass bei einem Verfahren nach § 51 VersAusglG eine Beschränkung auf einzelne Anrech...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 2. Regelversorgung

Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur dann zulässig, wenn ein Recht im Sinne des § 32 VersAusglG betroffen ist, also eines der sogenannten Regelalterssysteme. Bei dem abzuändernden Anrecht muss es sich um eines aus der gesetzlichen Rentenversicherung handeln, der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Vers...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 6. Erfüllen einer Wartezeit

Selbst wenn die Wesentlichkeitsgrenzen nicht eingehalten werden, ist eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person durch sie eine für ihre Versorgung maßgebliche Wartezeit erfüllt. Das SGB VI kennt verschiedene Wartezeiten. Es gibt eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI), aber auch Wartezeiten von 15 Jahren (§§ 2...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / IV. Billigkeitsprüfung

Selbst wenn alle Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegen, kann der Abänderungsantrag dennoch aus Billigkeitsgründen zurückgewiesen werden. Gemäß § 226 Abs. 3 FamFG gilt § 27 VersAusglG entsprechend. Bei der Härtefallprüfung sind aber nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind – dies lässt sich § 22...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 2. Rückwirkung

Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung zurück ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Von diesem Zeitpunkt an treten auch die Wartezeitmonate beim Ausgleichsberechtigten hinzu.[82] Welches der Zeitpunkt der "Antragstellung" ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Teilweise wird auf die Zustellung des Antrags abgestellt,[83] wohl übe...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1. Antrag

Das Abänderungsverfahren wird – wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt – nur auf Antrag eingeleitet.[68] Es besteht kein Anwaltszwang.[69] Der Antrag hat lediglich verfahrenseinleitende Natur, er muss nicht beziffert,[70] soll aber gemäß § 23 FamFG begründet werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Versorgung – ggf. auch des Gegners – einer Veränderung unterliegt...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / I. Kindererziehungszeiten

Nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI werden einem Elternteil, der ein oder mehrere Kinder erzogen hat – es muss nicht zwingend die Mutter sein, auch wenn meist von "Mütter"rente die Rede ist – Kindererziehungszeiten angerechnet für die ersten 36 Monate nach der Geburt. Gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI (in der bis 30.6.2014 geltenden Fassung) endet aber für vor dem 1.1.1992 geborene Kind...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / II. Laufende Verfahren

Vergleichsweise unproblematisch sind die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich in laufenden Verfahren. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG dauert die Ehezeit vom ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ist folglich die Ehezeit i...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1. Abänderbare Entscheidung

Bei der abzuändernden Entscheidung muss es sich – auch wenn vielfach von einer "Erst"entscheidung gesprochen wird – nicht um die erste Entscheidung über den Versorgungsausgleich handeln. Auch Abänderungsentscheidungen unterliegen ihrerseits der Abänderung.[11] Auch "Negativentscheidungen" sind abänderbar, also solche, in denen nach § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt wurde, dass...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / V. Abänderungen von Altentscheidungen

Liegt der abzuändernden Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch das bis 31.8.2009 geltende Recht zu Grunde, ist nicht § 225 FamFG maßgeblich, sondern die Übergangsregelung des § 51 VersAusglG. Für diesen gelten – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – die obigen Ausführungen sinngemäß. § 51 Abs. 2 und Abs. 5 VersAusglG verweisen auf § 225 Abs. 2 bis Abs. 5 FamFG. D...mehr

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FF 4/2014, Mütterrente und Versorgungsausgleich: Mehr Geld auch für geschiedene Ehegatten

Familienanwälte raten, alte Scheidungsbeschlüsse prüfen zu lassen. Berlin (DAV). Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten. Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise au...mehr

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FF 10/2013, Nach der Wahl – vor der Kooperation

Gabriele Ey 71,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger haben am 22. September 2013 die 630 Mitglieder des 18. Deutschen Bundestages gewählt. Der Souverän hat damit seine Repräsentanten für die kommenden vier Jahre bestimmt, die auch zukünftige Familienpolitik legislativ normieren werden. Die Erwartungen der Wähler zur Familienpolitik haben die Parteien in ihren Wahlprogrammen au...mehr

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ZAP 7/2019, Neuerungen im S... / 1. Erhöhung der Mütterrente/neue Regelung für Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern

Der Gesetzgeber hat für vor 1992 geborene Kinder mit Wirkung ab 1.7.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (EP) für Kindererziehung in § 307d SGB VI eingeführt. Die Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endete nach § 249 Abs. 1 SGB VI a.F. 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Gemäß § 307 Abs. 2 SGB VI betrug, wenn die Voraus...mehr

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ZAP 5/2024, Rechtsprechungs... / 7. Behandlung der Mütterrente im Abänderungsverfahren

Die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kann gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Voraussetzung ist, dass tatsächliche oder rechtliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken und zu einer wesentlichen Veränderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen...mehr

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ZAP 7/2021, Kindererziehungszeiten: Kein Verfassungsverstoß (Mütterrente II)

(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 3.2.2021 – L 5 R 2151/20) • Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach der seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung (Mütterrente II) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt weiterhin nicht gegen die Verfassung, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherte mi...mehr

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ZAP 2/2015, Rechtsprechungs... / 3. Mütterrente

Hinter dem Schlagwort "Mütterrente" verbirgt sich eine verbesserte Bewertung der Erziehungsleistung von Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.1992, dem Inkrafttreten des SGB VI, geboren sind (ausführlich zur Mütterrente Lindner rv 2014, 41–47; Win­kel/Nakielski rv 2014, 240–242; zu Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich Rehbein jurisPR-FamR 14/2014, Anm. 1 und Langheim Forum F...mehr

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ZAP 2/2015, Rechtsprechungs... / 1. Überblick

Gerade noch im ersten Halbjahr 2014 wurde das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 – BGBl. I 2014, S. 787) verkündet; es trat zum 1.7.2014 in Kraft (hierzu insgesamt Löschau rv 2014, 121–127 und Benjamin, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Die umstrittensten Punkte sind die sog "Rente mit 63" und...mehr

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ZAP 2/2015, Rechtsprechungs... / 4. Weitere Änderungen

Neben der Rente mit 63 und der Mütterrente brachte das RV-Leistungsverbesserungsgesetz Änderungen an zwei Berechnungsvorschriften, die vor allem für Erwerbsminderungsrenten zu höheren Renten führen. Zum einen wurden die Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) ausgeweitet: Wurde bislang nur bei Renten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person begannen, eine Zur...mehr