Die Entscheidung des Gerichts im Abänderungsverfahren kann mit der Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) angefochten werden. Wie in anderen Familiensachen auch ist die Beschwerde beim Familiengericht einzulegen, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist dann aber das Oberlandesgericht zuständig. Gemäß § 228 FamFG ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR nicht übersteigt.

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