Leitsatz (amtlich)
Wird zur Sicherung eines Anspruchs in einer Familienstreitsache der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Schuldners angeordnet, ist statthaftes Rechtsmittel hiergegen die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. § 117 FamFG findet Anwendung, weil es sich bei dem Arrestverfahren ebenfalls um eine Familienstreitsache handelt.
Wird eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, mit welcher nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung begründet werden muss, liegt ein offenkundiger Fehler vor, welchen ein Rechtsanwalt erkennen muss. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kann in diesem Fall regelmäßig nicht bewilligt werden.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, § 119 Abs. 2; ZPO §§ 233-235, 924
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 29.11.2017; Aktenzeichen 103 F 1446/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.11.2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. In dem Beschwerdeverfahren 7 UF 172/14 hat sich der Antragsgegner mit dem am 2.4.2014 vor dem Senat geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Antragsteller, seine minderjährigen Kinder, monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8.5.2017 haben die Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, zur Sicherung ihres Anspruchs auf Kindesunterhalt aus dem genannten Vergleich bis zu ihrer Volljährigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 39.000,- EUR den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners anzuordnen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.8.2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs der Antragsteller bis zu einem Höchstbetrag von 39.000,- EUR den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.9.2017, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Widerspruch eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 22.8.2017 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller als unbegründet zurückzuweisen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat auf der Grundlage der am 13.10.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Endbeschluss vom 29.11.2017, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den mit seinem Beschluss vom 22.8.2017 angeordneten Arrest bestätigt.
Dieser Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit u.a. folgendem Inhalt beigefügt:
"Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg
einzulegen...
... Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden."
Gegen diese Entscheidung, welche seiner Bevollmächtigten am 8.12.2017 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.12.2017, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt und erklärt, Anträge und Beschwerdebegründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Dennoch erfolgte bis 14.2.2018 eine Beschwerdebegründung nicht.
Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 14.2.2018 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der 2-monatigen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden sei.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.2.2018 hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet und beantragt:
1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.11.2017, Az.: 103 F 1446/17, wird aufgehoben.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.08.2017, Az.: 103 F 1446/17, wir...