Leitsatz (amtlich)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache kann nicht bewilligt werden, wenn die erstmals mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens beauftragte Rechtsanwältin nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist sicherzustellen.
Normenkette
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233-235
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 103 F 3778/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg zum Zugewinnausgleich mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.8.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt.
3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
5. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat im Scheidungsverbundverfahren mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.8.2018 den Antragsteller u.a. verpflichtet, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in Höhe von 53.816,26 EUR zu bezahlen und den darüber hinausgehenden Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin abgewiesen.
Der Beschluss vom 14.8.2018 ist den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, den Rechtsanwälten W..., K... und G..., am 16.8.2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Mit Schriftsatz ihrer in 1. Instanz nicht am Verfahren beteiligten Bevollmächtigten, Rechtsanwältin D... L..., vom 17.9.2018, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg am selben Tag, hat die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt und die Begründung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist angekündigt.
Mit Verfügung vom 4.10.2018 hat der Senat den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit dem Ablauf des 16.10.2018 festgestellt und dies Rechtsanwältin D... L... formlos mitgeteilt.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten D... L... vom 17.10.2018, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg per Fax an diesem Tag, hat die Beschwerdeführerin beantragt, die "heute ablaufende Frist zur Begründung der Beschwerde" wegen Arbeitsüberlastung ihrer allein sachbearbeitenden Bevollmächtigten bis zum 14.11.2018 zu verlängern.
Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 19.10.2018 ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, weil die Beschwerdebegründungsfrist mit Ablauf des 16.10.2018 geendet habe, weshalb der Senat beabsichtige, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten D... L... vom 29.10.2018, eingegangen per Fax bei dem Oberlandesgericht Nürnberg an diesem Tag, hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren und die Beschwerde begründet.
Zur Begründung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist legt sie folgende Erklärung ihrer Bevollmächtigten, Rechtsanwältin D... L..., vor:
"Ich versichere folgendes an Eides statt:
Die Antragsgegnerin beauftragte unsere Kanzlei zur Einlegung der Beschwerde und übergab ihre Unterlagen bei einem Besprechungstermin am 17.09.2018.
Ich habe Frau S... B... mit dem Anlegen der Akte und Fristeintragungen betraut, die Akte wurde am 25.09.2018 angelegt.
Frau B... ist in ihrem erlernten Beruf als Rechtsanwaltsgehilfin (Abschluss 14.02.1990) mit einer weiteren Rechtsanwaltsfachangestellten und einer Rechtsfachwirtin routierend für die Führung des Fristenkalenders zuständig.
Sie öffnet die Eingangspost und sieht diese sofort auf Fristsachen durch. Termine notiert sie sofort im Fristenkalender, Fristen berechnet sie, notiert sie im Fristenkalender und schreibt die errechnete Frist auf das zugestellte Schriftstück. Nach Notierung im Fristenkalender bringt sie ihr Handzeichen mit Datum als Erledigungsvermerk an. Sie ist ausdrücklich angewiesen, diese Reihenfolge einzuhalten.
Frau B... hat jedoch versehentlich die Frist vom 16.10.2018 nicht eingetragen. Deshalb wurde mir die Akte nicht rechtzeitig zur Fertigung der Beschwerdebegründung wieder vorgelegt. Ich habe den Fehler anlässlich einer stichprobenartigen Kontrolle am 17.10.2018 bemerkt.
Frau B... arbeitet seit 11.04.2016 in unserer Kanzlei. Seit dem führt sie den Fristenkalender, bisher ohne Beanstandung. Ich habe mich anlässlich der Übernahme dieser Tätigkeit durch Frau B... durch ständige Kontrollen über mehrere Monate hin davon überzeugt, dass sie das Fristenwesen beherrschte. Ein solcher Fehler ist ihr bisher noch nicht unterlaufen.
Dies versichere ich anwaltlich."
Ergänzend hat sie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin S...B... vo...