Mehr Gewaltschutz in familiengerichtlichen Verfahren
Das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen in familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistandes und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften“ vorgelegt (zur Synopse).
Verbesserung des Opferschutzes in Familiensachen
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann möchte den Schutz gewaltbetroffener Personen in familiengerichtlichen Verfahren an die Erfordernisse der Zeit anpassen und den Opfern von Partnerschaftsgewalt und deren Kinder einen möglichst umfangreichen Schutz bieten. Dies soll u.a. durch die Einführung eines Wahlgerichtsstandes, eines Gefahrenmanagements seitens der Familiengerichte sowie eine Stärkung der Verfahrensbeistände erreicht werden ( Pressemitteilung des BMJ Nr. 70/2024).
Einführung eines Wahlgerichtsstandes
Der Entwurf sieht zum Schutz eines Elternteils, der von Partnerschaftsgewalt betroffen ist, sowie zum Schutz der Kinder einen neuen Wahlgerichtsstand für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltsverfahren vor, § 170 FamFG-E u.a. Damit soll den Beteiligten eines solchen Verfahrens der Zugang zur Justiz erhalten bleiben, ohne dass sie ihren aus Sicherheitsgründen geheim gehaltenen Aufenthaltsort (z. B. in einem Frauenhaus) offenbaren müssen.
Gefahrenmanagement durch Familiengerichte
Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung des Amtsermittlungsgrundsatzes der Familiengerichte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen vor.
- Bei Anhaltspunkten von Gewaltbetroffenheit sollen die Familiengerichte verpflichtet sein, den Schutzbedarf der Kinder und des gewaltbetroffenen Elternteils auch in Kindschaftssachen zu ermitteln.
- Das Familiengericht soll künftig die Aufgabe eines angepassten Gefahrenmanagements haben. Dazu gehören besondere Schutzmaßnahmen, wie z. B. getrennte Anhörungen der Eltern.
- Die Pflicht des Gerichts, auf ein Einvernehmen der Eltern hinzuwirken, soll abgemildert werden, wenn die Erzielung eines solchen Einvernehmens nach Einschätzung des Gerichts unwahrscheinlich ist. In diesen Fällen soll auch von der Anordnung gemeinsamer Beratungsgespräche abgesehen werden können.
Stärkung der Position des Verfahrensbeistands
Die Stellung der Verfahrensbeistände soll aufgewertet werden. Gemäß § 158b Abs. 1 FamFG-E soll künftig die Trennung zwischen dem originären Aufgabenkreis und dem erweiterten Aufgabenkreis (Gespräche mit Eltern, Kita, Schule) entfallen. Der erweiterte Aufgabenkreis soll künftig Standard sein. Der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind soll künftig im Interesse des Kindes auch gegen den Willen der Eltern möglich sein, § 158d FamFG-E.
Anhebung der Vergütung für Verfahrensbeistände
Die Pauschalvergütung hierfür soll auf 690 EUR angehoben werden. Eine Geschwisterpauschale soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für mehrere Geschwisterkinder Synergie-Effekte auftreten können, die den Aufwand vermindern.
Künftig Beschwerde gegen Umgangsausschluss zulässig
Bei Umgangsbeschlüssen, die den Umgang ausschließen, sollen Betroffene künftig Beschwerde einlegen können. Mit einer entsprechenden Änderung des § 57 Satz 2 FamFG soll im Interesse der Kinder die Möglichkeit einer kurzfristigen Überprüfung eines Ausschlusses des Umgangsrechts vor Abschluss eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens geschaffen werden.
Änderung beim Versorgungsausgleich
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs will der Entwurf den Grundsatz der Alterssicherung der Ehegatten stärken. Hierzu sollen Anrechte, die im Versorgungsausgleichsverfahren nicht berücksichtigt wurden, künftig auch nachträglich noch berücksichtigt werden können.
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