Familien-Haftpflichtversicherung: Wann erwachsene Kinder abgesichert sind und wann nicht
Hohe mögliche Schäden machen eine Haftpflichtversicherung zu einer elementaren Absicherung. Auch erwachsene Kinder können noch bei ihren Eltern mitversichert sein. Häufig ist dafür aber Voraussetzung, dass sie in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern wohnen. In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden verhandelten Fall ging es genau um diese Frage.
Versicherungsbedingungen: Häusliche Gemeinschaft plus dieselbe Meldeadresse zwingend
Der Haftpflichtversicherer hatte den Anspruch des Familienmitglieds mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen verneint. In denen stand, dass volljährige Kinder nur dann mitversichert sind, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebten. Zudem war laut den Bedingungen Voraussetzung, dass eine mitversicherte Person dieselbe Meldeadresse hat wie der Versicherungsnehmer.
Wann besteht eine häusliche Gemeinschaft?
- Sie besteht bei einem nicht ganz vorübergehenden Verhältnis der Wohngemeinschaft, das vor allem in einer einheitlichen Wirtschaftsführung zum Ausdruck kommt.
- Indizien hierfür sind insbesondere die gemeinsame Nutzung von zumindest Teilen des Hausrats und der Räume, die Gewährung von Kost und Logis oder finanzieller Mittel, die Dauer des gemeinsamen Wohnens und das Vorhandensein persönlicher Gegenstände in der Wohnung.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger lediglich eine Meldebescheinigung vorgelegt, ohne näher darauf einzugehen, ob er in einer häuslichen Gemeinschaft mit seiner Mutter lebt. Das OLG Dresden entschied, dass allein eine Meldebescheinigung kein hinreichendes Indiz für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ist.
Widersprüchliche Angaben zum Wohnsitz des Familienmitglieds
Außerdem ergaben sich Zweifel an der Aussagekraft der vorgelegten Meldebescheinigung. Laut eine Meldebescheinigung vom 8. September 2020, war der Kläger seit dem 1.10.2018 mit einer eigenen Wohnung in Nünchritz in der Karl-Marx-Straße 6 gemeldet. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Riesa hatte er dagegen angegeben, noch bei seinen Eltern in einem eigenen Zimmer zu wohnen und dafür 300 EUR zu zahlen.
Versicherte Mutter kann sich nicht auf mündliche Zusage einer Sachbearbeiterin berufen
Die Einstandspflicht der Versicherung für den Schaden könne auch nicht aus Aussagen einer Sachbearbeiterin der Versicherung abgeleitet werden, die laut Angaben der Mutter (Versicherungsnehmerin) in einem Telefonat bestätigt haben soll, dass ein Versicherungsschutz für den Kläger bestehe.
Die Versicherungsnehmerin habe aus dieser Auskunft nicht so verstehen können, dass die Sachbearbeiterin ein in den Versicherungsbedingungen nicht vereinbartes, die beklagte Versicherung bindendes Anerkenntnis einer der Voraussetzungen der Leistungspflicht abgegeben hat und abgeben wollte.
(OLG Dresden, Beschluss v. 04.04.2023, 4 U 2595/22)
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