Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung zurück ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Von diesem Zeitpunkt an treten auch die Wartezeitmonate beim Ausgleichsberechtigten hinzu.
Welches der Zeitpunkt der "Antragstellung" ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Teilweise wird auf die Zustellung des Antrags abgestellt, wohl überwiegend aber wird der Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht für maßgeblich erachtet. Zur Vermeidung von Unklarheiten dürfte sinnvoll sein, den maßgeblichen Zeitpunkt im Tenor des Abänderungsbeschlusses festzuhalten. Beantragen beide Eheleute eine Abänderung und wird der erste Antrag später zurückgenommen, bestimmt dennoch der erste Abänderungsantrag den Zeitpunkt für die Wirkungen der Abänderungsentscheidung.
Da ein Abänderungsverfahren bereits wegen der notwendigen Einholung aktueller Versicherungsauskünfte einige Monate in Anspruch nimmt, besteht die Gefahr, dass der Versorgungsträger noch an den Ausgleichspflichtigen geleistet hat, obwohl diese Leistung zum Teil rückwirkend bereits dem Ausgleichsberechtigten zusteht. § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger vor einer doppelten Inanspruchnahme: Soweit der Versorgungsträger zwischen Antragstellung und Entscheidung an den Ausgleichspflichtigen geleistet hat, wird er gegenüber der nunmehr berechtigten Person – dem Ausgleichsberechtigten – von der Leistungspflicht befreit. Diese Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Während dieser Übergangszeit erhält also der Ausgleichsberechtigte – soweit bereits an den Pflichtigen gezahlt wurde – die Leistung nicht vom Versorgungsträger, sondern ihm stehen Bereicherungsansprüche gegen den Ausgleichspflichtigen zu, welche gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG von der Schutzregelung des § 30 VersAusglG nicht betroffen sind. Damit trägt der Ausgleichsberechtigte das Risiko der Entreicherung.
Nach altem Recht war noch möglich, den Ausgleichsberechtigten zu verpflichten, Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Berechtigten zu entrichten (z.B. nach § 1587b Abs. 3 BGB a.F.). Das aktuelle Recht kennt (außerhalb einer Vereinbarung) einen Ausgleich durch Beitragszahlung nicht. Wenn nach § 51 VersAusglG die frühere Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Totalrevision abgeändert wird, wird also auch eine etwaige Anordnung der Beitragszahlung geändert. Stattdessen werden Versorgungsanrechte des Verpflichteten – intern oder extern – geteilt, es kommt zur Begründung von Anrechten auf Seiten des Berechtigten, die nicht auf der erbrachten Beitragszahlung des Verpflichteten beruhen. Deswegen bestimmt § 52 Abs. 3 VersAusglG, dass die bereits geleisteten Beiträge zurückzuzahlen sind. Soweit allerdings aus dem begründeten Anrecht bereits Leistungen an den Berechtigten gewährt wurden, sind diese auf den zurückzuzahlenden Betrag anzurechnen.