Liegt der abzuändernden Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch das bis 31.8.2009 geltende Recht zu Grunde, ist nicht § 225 FamFG maßgeblich, sondern die Übergangsregelung des § 51 VersAusglG. Für diesen gelten – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – die obigen Ausführungen sinngemäß. § 51 Abs. 2 und Abs. 5 VersAusglG verweisen auf § 225 Abs. 2 bis Abs. 5 FamFG.
Da nach altem Recht nicht einzelne Anrechte ausgeglichen wurden, sondern alle vom jeweiligen Ehegatten erworbene Anrechte zusammengerechnet und nur die Differenz ausgeglichen wurde, kann sich das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nicht auf das einzelne konkret von der Änderung betroffene Anrecht beschränken, es ist vielmehr eine Totalrevision vorzunehmen. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG sind alle in den Ausgleich einbezogenen Anrechte neu mit ihrem aktuellen Wert festzustellen und nach Maßgabe der §§ 9 bis 19 VersAusglG zu teilen. Hierfür ist eine vollständig neue Entscheidung für alle Versorgungsanrechte erforderlich, auch wenn sich nicht bei allen Anrechten Änderungen ergeben haben.
Anrechte, welche seinerzeit nicht im Versorgungsausgleichsverfahren berücksichtigt wurden wie z.B. Kapitalversicherungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die seinerzeit im Zugewinnausgleich relevant waren, so dass diesbezüglich ggf. bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, bleiben auch im Abänderungsverfahren außer Betracht. Anrechte, die nach altem Recht nur schuldrechtlich ausgeglichen werden konnten, werden nicht im Abänderungsverfahren real geteilt. Auch im Verfahren nach § 51 VersAusglG gilt, dass Anrechte, die bei der Erstentscheidung übersehen bzw. aus anderen Gründen nicht berücksichtigt wurden, nicht im Abänderungsverfahren einbezogen werden können, weil sie in der abzuändernden Entscheidung nicht Verfahrensgegenstand waren.
Wie sich dem Wortlaut entnehmen lässt, erfasst § 51 Abs. 1 VersAusglG nur Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Schuldrechtliche Versorgungsausgleichsansprüche unterliegen der Abänderungsregelung des § 227 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 FamFG. Anders als in § 225 FamFG sind bei einer Abänderung nach § 51 VersAusglG die Abänderungsmöglichkeiten nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte beschränkt.
Grundsätzlich gilt auch für das Verfahren nach § 51 VersAusglG, dass eine Fehlbewertung eines Anrechts allein keine Abänderung rechtfertigt. Eine Ausnahme ergibt sich aber aus § 51 Abs. 3 VersAusglG, wonach eine Abänderung auch zulässig ist, wenn es durch die Dynamisierung von Anrechten zu einer Wertverzerrung gekommen ist. Es wird einerseits der zum Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung vom Versorgungsträger mitgeteilte bzw. vom Gericht ermittelte Wert des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung verglichen mit andererseits dem Wert, der sich ergibt, wenn der damals dynamisierte Wert durch den damaligen aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem heutigen aktuellen Rentenwert multipliziert wird. Weicht der ursprünglich ermittelte Wert des Ehezeitanteils der Versorgung von dem aktualisierten Wert ab, liegt nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ein Abänderungsgrund vor. Kann allerdings für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich geltend gemacht werden, ist gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG eine Abänderung ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Wesentlichkeit der Änderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts ändert. Es kommt also – anders als bei Abänderungsverfahren nach altem Recht – nicht darauf an, ob sich der gesamte Wertunterschied nach Saldierung der Ehezeitanteile geändert hat. Denkbar sind Veränderungen mehrerer Anrechte, die sich gegeneinander aufheben. Auch in solchen Fällen ist das Abänderungsverfahren zulässig, weil es nur darum geht, ob sich der Ausgleichswert eines Anrechts wesentlich geändert hat. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, inwieweit die Durchführung des Abänderungsverfahrens in solchen Fällen sinnvoll ist.