News 20.01.2016 AGB-Kontrolle

Soweit vertragliche Regelungen wie bspw. Musterverträge sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, dürfen diese den anderen Vertragsteil nicht unangemessen benachteiligen und müssen zudem hinreichend klar, verständlich und bestimmt gefasst sein. Eine entsprechende Regelung in einem Standard-Handelsvertretervertrag, die den Handelsvertreter verpflichtet, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen „andere Kunden abzuwerben“, hält diesen Anforderungen nicht stand. 

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