Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 694 BGB – Schadensersatzpflicht des Hinterlegers.

Gesetzestext Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat. Rn 1 § 694 ist Grundlage für eine besondere H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Nacherbfall.

Rn 33 Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Vorerbe aufhört, Erbe zu sein, und die Erbschaft dem Nacherben anfällt (§ 2139). Ihn bestimmt der Erblasser. Häufig ist es der Tod des Vorerben oder die Geburt des Nacherben. In Betracht kommen auch weitere Ereignisse im Leben des Vorerben (Wiederheirat) oder des Nacherben (bestimmtes Lebensalter, Heirat, Abschluss einer Ausbildung, A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 713 ist ein zentrales Element in der gesetzlichen Neuausrichtung der GbR und zugleich Grundnorm für die anderen Personengesellschaften (BTDrs 19/276351, 148). In konsequenter Fortsetzung von § 705 II Fall 1 unterstreicht der Gesetzgeber, dass diese GbR selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Das hatte der BGH schon anerkannt (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zeitlicher Umfang der Aktualisierungspflicht.

Rn 7 I 3 legt den für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraum fest. Bei dauerhaften Bereitstellungen betrifft dies nach Nr 1 den gesamten Bereitstellungszeitraum. Bei einmaligen Bereitstellungen oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen erstreckt sich die Aktualisierungspflicht nach Nr 2 über jenen Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 559d ist durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 in das Gesetz eingefügt worden. Er stellt für die genannten 4 Fälle, solche nach §§ 241 II, 280 I, 823, 826, als Beweislastregelung die Vermutung (§ 292 S 1 ZPO) auf, dass der Vermieter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (§§ 241 II, 535). Er soll einem ›Herausmodernisieren‹ entgegenwirken (BTDrs 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchführung der Hausordnung.

Rn 14 Der Verw muss für die Durchführung der Hausordnung (§ 19 II Nr 1) Sorge tragen (BTDrs 19/22634, 47). Zur Durchführung muss er durch Maßnahmen tatsächlicher Art auf ihre Einhaltung hinwirken (BayObLGZ 72, 94). Für die Durchführung macht es keinen Unterschied, ob eine Regelung beschlossen oder vereinbart ist. Der Verw genügt dieser Pflicht durch: Aufklärung über die Inha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dritter.

Rn 3 Dritte sind ausschließlich solche Personen, die aus eigenem Willen an den Gläubiger leisten, um eine fremde Schuld zu erfüllen (MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 9; Grüneberg/Grüneberg § 267 Rz 2; HP/Lorenz § 267 Rz 5). Bedient sich der Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten Hilfspersonen gem § 278 S 1 Fall 2 (Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder auf Anweisung des Schuldners ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gestattung des Gebrauchs.

Rn 8 Sie bedeutet Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Sie erfolgt idR durch Überlassung des unmittelbaren Besitzes (§ 854). Besitzverschaffung ist jedoch kein konstitutives Element des Leihvertrags. Der Entleiher muss nur die nach dem Inhalt des Vertrags erforderliche Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache erhalten (BGH ZIP 89, 375; NJW-RR 04, 1566: Leihe eines Flugzeugs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nacherfüllung.

Rn 52 Unabhängig von der Einstandspflicht für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel kann ein verschuldetes Scheitern der Nacherfüllung zur Haftung führen. Bei Herstellern ist dafür Voraussetzung, dass Nacherfüllung technisch möglich und nach dem Inhalt des Vertrags geschuldet ist, also zB bei beschränkter Gattungsschuld nur iR eigener Produktionsmöglichkeiten. Händler sind g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verschulden des Verkäufers.

Rn 45 Für eine Schadensersatzhaftung muss der Verkäufer den Mangel zu vertreten haben (§§ 280 I 2, 311a II 1). ›Vertreten muss der Verkäufer den Mangel nicht schon deshalb, weil in der mangelhaften Lieferung die Verletzung einer Vertragspflicht liegt. Zu einer Pflichtverletzung muss vielmehr Vertretenmüssen hinzukommen‹ (BTDrs 14/6040, 210; deutlich BGHZ 163, 234, 238 f; s.a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ansprüche des Untermieters.

Rn 16 Der Hauptmieter haftet aus dem Untermietvertrag dem Untermieter für alle Pflichten, die ihn ggü dem Untermieter als Vermieter eines ›normalen Mietverhältnisses‹ treffen. Dies gilt insb dann, wenn der Hauptmieter bestimmte Vertragspflichten nicht erfüllen kann, weil ihm entspr Rechte ggü dem Eigentümer/Vermieter nicht zustehen. Im Extremfall besteht ein Schadensersatzan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Unterrichtung der FinBeh über den Verfahrensausgang durch die Staatsanwaltschaft bzw Verwaltungsbehörde (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 4 EStG)

Rn. 2043 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die sich aus § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 4 EStG ergebende umgekehrte Pflicht der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde über den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens bzw des Verfahrens über die Ordnungswidrigkeit der FinBeh Auskunft zu erteilen, nimmt Rücksicht auf die steuerverfahrensrechtliche Situation. Danach können die FinBeh nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gebrauchsentziehende (dingliche) Belastungen, § 567 S 1.

Rn 4 Hier tritt der aus ihr Berechtigte anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten desselben aus dem Mietverhältnis mit den aus § 566 bekannten Rechtsfolgen ein. Veräußert der vermietende Eigentümer das gesamte Mietobjekt unter Nießbrauchsvorbehalt bleibt er weiter Vermieter (LG Baden-Baden WuM 93, 357). Bei gebrauchsentziehenden dinglichen Rechten, die sich räumlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 5 Der Eigentümer muss iRd I sowohl die Vindikationslage, als auch das Besitzmittlungsverhältnis sowie die doppelte Bösgläubigkeit darlegen und beweisen. Für einen Anspruch aus II erstreckt sich die Pflicht auch auf die Schadensursächlichkeit und Haftung des Besitzmittlers ggü dem mittelbaren Besitzer. Ansprüche (§ 991) verjähren in drei Jahren, §§ 195, 199. Allerdings sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verjährbarkeit.

Rn 5 Der Verjährung unterworfen ist nicht ein Rechtsverhältnis als solches, sondern nur der daraus resultierende materiell-rechtliche Anspruch, nicht der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Ein Streitgegenstand (vgl BGHZ 194, 314 Rz 18f) kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grds jew ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dokumentationspflicht des Darlehensgebers (Abs 4).

Rn 7 Nach IV, der Art 18 II WohnimmobilienKrRL umsetzt, muss der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen die für die Kreditwürdigkeitsprüfung entscheidenden Informationen u Belege sowie das Prüfungsverfahren dokumentieren u die Dokumentation aufbewahren. Die Aufbewahrungspflicht endet nicht vor der Beendigung des Immobiliardarlehens; denn die Dokumentationspflicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schuldrechtliche Belastungen.

Rn 12 Erforderlich ist eine Einwilligung, wenn die Haftung des Minderjährigen nicht auf das unentgeltlich zugewendete Grundstück beschränkt ist. Der unentgeltliche Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks ist nicht rechtlich vorteilhaft, da der Minderjährige wegen § 566 in die Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt (BGHZ 162, 137; NJW 05, 1430; NJW-RR 22, 793 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Betroffene WEigtümer.

Rn 20 Die Kosten sind auf die WEigtümer umzulegen, die den Beschl nach § 20 I gefasst haben. Wer dies ist, muss sich aus einer Niederschrift ergeben. Fehlt es an dieser Angabe, sind die Kosten auf sämtliche WEigtümer umzulegen, bis die WEigtümer sich einigen, wer betroffen ist, oder ein Urteil dies rechtskräftig feststellt. Die Pflicht eines WEigtümers, die Kosten zu tragen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fälle wirksamer Verfügung.

Rn 25 Wirksam ist die Verfügung bei sog Pflichtschenkungen (§ 2113 II 2). Die sittliche Pflicht muss dabei aber gerade auch die Entnahme des verschenkten Gegenstandes aus dem gebundenen Nachlass decken, nicht nur die Schenkung als solche. Hierzu kann die Anerkennung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs gehören. IÜ s § 2112 Rn 4, doch dürften Zustimmungspflichten aus § 2120...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aus- und Fortbildungsverhältnisse.

Rn 100 Zur Ausbildung dienen Berufsausbildungsverträge und Verträge mit Praktikanten, zur Fortbildung Verträge mit ArbN. Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit ihm einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 I BBiG); der wesentliche Inhalt ist schriftlich niederzulegen (§ 11 I BBiG). Pflichten des Auszubildenden regelt § 13 BBiG, die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 65 Die GdW – vertreten nach § 9b II – kann den aktuellen und/oder Ex-Verw ›entlasten‹ (BGH NJW 18, 2550 Rz 65; ZMR 10, 775). Sie billigt mit der Entlastung die zurückliegende Amtsführung im jew genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Pflichten entspr und als zweckmäßig. Ferner spricht sie auf diese Weise gleichzeitig für die künft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Begriff der Erhaltung.

Rn 135 Erhaltung meint Instandhaltung und Instandsetzung (§ 555a Rn 3). Keine Erhaltung soll nach hM die Reinigung der Mietsache, zB der Außenfenster, sein (BGH NZM 18, 900 [BGH 21.08.2018 - VIII ZR 188/16] Rz 9) – was schon für die mitvermieteten Räume und Flächen, etwa das Treppenhaus, aber auch iÜ jedenfalls bei erheblichen Verschmutzungen zB von Glasbausteinen kaum überz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Privatrechtliche Bedeutung von Altersstufen.

Rn 4 Das Privatrecht (und ebenso das Öffentliche Recht) kennen viele weitere rechtlich bedeutsame Altersstufen, von deren Erreichen bestimmte Rechte und Pflichten abhängig sind. Zu Einzelheiten vgl die Übersicht bei MüKoBGB/Schmitt § 2 Rz 13; ferner L. Prütting Das Lebensalter im privaten und öffentlichen Recht, 1954. Grundprobleme von Altersabstufungen erörtern Spickhoff Ac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unwirksamkeit des Vertrags, IV.

Rn 5 Missachtet der Anbieter die Pflichten nach III, so ordnet IV als Sanktion die Unwirksamkeit des Vertrags an. Kritikwürdig ist daran, dass eine im vorvertraglichen Bereich liegende Pflichtverletzung nicht lediglich Schadensersatzansprüche auslöst (die ggf auch auf Vertragsauflösung gehen, allg dazu § 311 Rn 66), sondern den Vertrag stets und ohne Ausnahme vernichtet. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderumlagen-Beschl.

Rn 18 Der Beschl nach § 28 I 1 muss die anteilsmäßige Beitragsverpflichtung ausreichend bestimmen. Unbestimmtheit ist nach hM unschädlich, wenn zumindest der Verteilungsschlüssel festgelegt ist und sich durch eine einfache Rechenoperation alles ermitteln lässt. Nach dem Sonderumlagen-Beschl steht der GdW ein Anspruch auf Zahlung der jeweiligen Anteile entspr dem für die Sond...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt; Abdingbarkeit.

Rn 2 Der Regelungsgehalt hinsichtlich der Mängelrechte entspricht gem § 586 II den mietrechtlichen Vorschriften, wobei lediglich nicht auf deren Unabdingbarkeit (§ 536 IV) verwiesen wird. Bei der Erhaltenspflicht gilt die Besonderheit, dass gewöhnliche Ausbesserungen zu den Pflichten des Pächters gehören (§ 586 I 2); hierunter fallen nicht außergewöhnliche, sondern nur turnu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1807 BGB – Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte.

Gesetzestext Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren. Rn 1 Normzweck. Die Norm regelt die Folgen der Beendigung der Vormundschaft entspr den Folgen der Beendigung der Betreuung, unter Bezugnahme auf di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nachhaltig.

Rn 11 Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gem. § 241 II aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (BGH WuM 24, 139 [BGH 29.11.2023 - VIII ZR 211/22] Rz 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Art und Umfang der Arbeitspflicht.

Rn 66 Der ArbG bestimmt mittels seines Weisungsrechts (Direktionsrecht, § 106 GewO; Rn 69), begrenzt durch die vertragliche Vereinbarung, die Art der Leistung. Der Umfang der Arbeitsleistung richtet sich nach dem Vertrag; der ArbN schuldet nur die Leistung, die er bei angemessener, dh auf Dauer ohne Gesundheitsgefährdung möglicher Ausschöpfung seiner Fähigkeiten und Kräfte n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überwachung (§ 29 II 1 Fall 2).

Rn 8 § 29 II 1 Fall 2 verleiht den Verwaltungsbeiräten nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verw anzueignen (BTDrs 19/22634, 48) und gibt auch keine anderen Rechte. § 111 I AktG ist indes entspr anwendbar. Überwachung meint daher, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verw kontrollieren müssen. Die Verwaltungsbeiräte müssen daher wenigstens stichprobenartig die...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / a) Verjährungsfristen

Rz. 54 Auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen hat der Rechtsanwalt die Pflicht, die Verjährungsfristen zu überprüfen und wenn notwendig, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.[55] Allgemein gilt, dass der Rechtsanwalt in Fällen, in denen ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verjähren droht und zur Hemmung der Verjährung bereits Klage a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Fälle.

Rn 4 Das Gesetz vermutet in vier Fällen, dass der Vermieter (wenigstens) seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat: § 559d S 1 Nr 1: Verzögerter oder fehlender Baubeginn. §§ 187 ff sind anwendbar. § 559d S 1 Nr 2: Verdopplung der monatlichen Miete. Es gilt die jew vereinbarte Mietstruktur. Maßgeblich ist die Ankündigung, nicht die Erhöhung. § 559d S 1 Nr 3: Objektiv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 264 regelt den Fall, dass der Schuldner (§ 264 I) oder der Gläubiger (§ 264 II) das ihm zustehende Wahlrecht nicht ausübt. Da mangels spezieller Vereinbarung (Soergel/Forster § 264 Rz 1) keine Pflicht zur Wahl besteht, kann auf die Ausübung des Wahlrechts nicht geklagt werden. Der Verzug des Wahlberechtigten wird unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob das Wahlrecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Digitale Inhalte, III.

Rn 14 Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (III; zu Bitcoins Beck/König AcP 215, 656, 677 ff; für Nutzung eines Online-Datingportals auch LG Berlin K&R 16, 688, zw.; die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgefüh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung des Verleihers.

Rn 1 § 599 ist eine Parallelvorschrift zu § 521. Wegen der Gleichartigkeit der Interessen gelten die dort entwickelten Regeln (§ 521 Rn 2) auch hier, vgl BGH NJW 92, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91]. Rn 2 Entgegen der Auffassung des BGH (NJW 92, 2474; ebenso Biller-Bomhardt/Fecher VersR 22, 211, 216) ist § 599 in seinem Anwendungsbereich auf Gefälligkeitsverhältnisse analo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sozialverpflichtungen.

Rn 29 Sozialverpflichtungen sind Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft selbst haben. Dazu gehören nicht sog Drittverhältnisse (Rn 31), dh Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zwischen einem Gesellschafter und der Gesamthand, welche nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern anderem Rechtsgrund beruhen. Anspruchsverp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 25 Für die Frage, ›wie‹ die GdW ihrer Pflicht zur Erhaltung nachkommt (= die Art und Weise der Ausführung: wer? wie? mit welchen Mitteln? bei mehreren anstehenden Erhaltungsmaßnahmen: wann/welche Reihenfolge?), besteht grds Ermessen (BGH NZM 15, 53 [BGH 17.10.2014 - V ZR 9/14] Rz 10; NJW 12, 2955 [BGH 13.07.2012 - V ZR 94/11] Rz 9). Was gilt, ist also eine Frage des Einze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rückgabepflicht des Verbrauchers, I, V-VII, § 355 III 1, 2, 4.

Rn 11 Für den Verbraucher besteht nach erfolgtem Widerruf die Pflicht, das Erlangte zurückzugewähren, § 355 III 1. Hierfür gilt, wie auch für die Rückzahlungspflicht des Unternehmers nach I–IV, die 14-tägige Frist des I, die nach § 355 III 2 mit der Abgabe der Widerrufserklärung durch den Verbraucher zu laufen beginnt. Die Frist wird durch die rechtzeitige Absendung der Ware...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Störungen im geschäftsmäßigen Bereich.

Rn 27 Schadensersatzansprüche auslösen können aber Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft durch rein geschäftsmäßige Handlungen, wie die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Veranlagung oder die Verletzung der Mitwirkungspflicht beim begrenzten Realsplitting (vgl oben Rn 16 ff). Dasselbe gilt, wenn zu der Verletzung der Pflicht zur ehelichen Treue w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nichtleistung.

Rn 10 Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner eine Leistung, zu der er gesetzlich oder aufgrund Vertrages verpflichtet ist, nicht erbracht hat, sei es, dass er die nach dem Inhalt der Pflicht erforderliche Leistungshandlung nicht vorgenommen hat, sei es, dass trotz Leistungshandlung ein geschuldeter Leistungserfolg (noch) ausgeblieben ist. Ob Nichthandeln oder Ausblei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einreichung und Prüfung der Schlussrechnung (I–III).

Rn 2 Der Betreuer hat die Schlussrechnung (§ 1872 II) bzw das Vermögensverzeichnis (§ 1872 V) nach Erstellung beim BtG einzureichen (I). Die Einreichung einer formal (nicht unbedingt auch sachlich) ordnungsgemäßen Schlussrechnung kann vom BtG durch Verhängung eines Zwangsgelds nach § 1862 III erzwungen werden. Die Pflicht entfällt, wenn Betreute oder seine Erben auf die Schl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Haftung der Eltern als Gesamtschuldner.

Rn 10 Die Eltern haften dem Kind als Gesamtschuldner gem § 421. Dies gilt aber nur, wenn sie auch beide für den Schaden verantwortlich sind, dh beiden eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorzuwerfen ist. Im Anwendungsbereich des I bestimmt sich die Schuld nach der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, weshalb dem Kind trotz Pflichtverletzung beider Eltern mglw nur ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1050 BGB – Abnutzung.

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten. Rn 1 Hält sich der Nießbraucher an die gesetzlichen und vereinbarten Ausübungsschranken, so haftet er, ähnl wie der Mieter, § 538, nicht für die normale Abnutzung der Sache. Der Pflichtenumfang d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Erfüllungsgehilfen.

Rn 5 Bedienen sich die Eltern der Hilfe eines Dritten (Hauspersonal, Kindermädchen, Babysitter) zur Erfüllung ihrer Pflichten ggü dem Kind, so haften sie für dessen Auswahl und Überwachung gem § 1664 I. Für ein Verschulden dieses Erfüllungsgehilfen müssen sie gem § 278 einstehen. Aber auch hier gilt für die Eltern das Haftungsprivileg des § 1664 I mit der möglichen Folge, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weilmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Nachmieterklausel.

Rn 99 Die Mietvertragsparteien können eine Nachmieterklausel (zB ›der Mieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, sofern in der Person oder in dem Geschäftszweck des Nachmieters kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt‹) vereinbaren (zur Schriftform s BGH ZMR 05, 434, 435). Zu unterscheiden sind insoweit echte und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ermessen.

Rn 9 Der Verw hat für die Frage, wie er seine Pflichten als Organ der GdW wahrnimmt, ein Ermessen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6; NJW 17, 666 Rz 13). Das Ermessen ist pflichtgemäß und also nach Sinn und Zweck der Norm ausüben, die ihm Handlungsspielräume gewährt (BGH NJW 17, 666 Rz 16). Der Verw ist bei seiner Ermessensausübung Vereinbarungen und Beschl unterworfen und also an Weisun...mehr