Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten.

Rn 19 Die Kosten (II) der Verzeichnisse, die Kosten aufgrund der Hinzuziehung des Auskunftsberechtigten sowie die Kosten der Wertermittlung treffen den Nachlass (vgl BFH NJW 13, 2927 [BFH 19.06.2013 - II R 20/12] Rz 11). Weil sie vorrangig abgezogen werden können, mindern sie den Pflichtteil. Die Kosten der Auskunft und Wertermittlung für den pflichtteilsberechtigten Erben m...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / I. Verbrauch, Verzehr

Rz. 117 Wer alles verbraucht oder verzehrt, hinterlässt nichts. Dann kann auch der Pflichtteil nur "null" sein. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bietet dagegen keinen Schutz. Aber es handelt sich dabei um eine Taktik der "verbrannten Erde". Damit muss der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten und u.U. schon sehr bald beginnen. Dadurch entsteht die Gefahr, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 9 Der Ergänzungsberechtigte ist darlegungs- und beweislastpflichtig für die fehlende Verpflichtung des Erben (RGZ 80, 135, 136; BGH FamRZ 61, 272; Ddorf FamRZ 96, 445) und den Nachlassbestand (BGH FamRZ 07, 723; zum Sozialhilfeträger Köln ZEV 07, 489, 491). Ggf bietet sich iH auf die Verjährung gleichzeitige Erhebung von Stufenklagen auf den Pflichtteil und dessen Ergänzu...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Rechtslage seit dem 1.1.2010

Rz. 227 Für die ab dem 1.1.2010 eingetretenen Erbfälle gilt § 2306 Abs. 1 BGB in der derzeitigen Fassung (Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB). Danach hat der mit einem beschwerten oder belastenden Erbteil bedachte Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht: Nimmt er die hinterlassene Erbschaft an, so bleiben die belastenden und beschwerenden Anordnungen bestehen. Schlägt er die Zuwendung...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / a) Bei Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt

Rz. 110 Gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. a EuErbVO gilt jede Verweisung aufgrund Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit, in der der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Konkret bedeutet das, dass bei einer Verweisung aufgrund von Art. 21 EuErbVO (sei es unmittelbar, sei es aufgrun...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / D. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Rz. 38 Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nimmt dem Pflichtteilsberechtigten nicht den Pflichtteil, sondern soll diesen nur vor dem Zugriff durch seine Gläubiger oder vor der Verschwendung durch den Berechtigten selbst bewahren. Sie ist letztlich eine Fürsorgemaßnahme für die Erhaltung des Vermögens in der Familie. Die praktische Bedeutung ist angesichts der auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichungs- und zugleich anrechnungspflichtige Zuwendungen (Abs 4).

Rn 10 Die Regelung will die doppelte Anrechnung verhindern, wenn eine Zuwendung ausgleichungspflichtig nach § 2316 I und zugleich anrechnungspflichtig nach § 2315 I ist: Es sind erst die Ausgleichungspflichtteile nach §§ 2316, 2050 ff zu berechnen und dann die Zuwendung mit der Hälfte ihres Wertes beim Ausgleichungspflichtteil des Zuwendungsempfängers zu subtrahieren (BayObL...mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Weitere Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Rz. 25 Dem Berechtigten steht ein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann zu, wenn er im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, er aber durch eine Verfügung von Todes wegen seitens des Erblassers enterbt wurde. Rz. 26 Hat der Berechtigte selbst den Verlust des gesetzlichen Erbrechts herbeigeführt, z.B. durch Ausschlagung der Erbschaft nach § 195...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 7 Ist die Teilannahme/-ausschlagung unwirksam, fällt mit Ablauf der Ausschlagungsfrist die ganze Erbschaft an. Da der um den pauschalisierten Zugewinnausgleich gem § 1371 I erhöhte gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft ein einheitliches Erbteil ist, kann dieser nur als Ganzes angenommen oder ausgeschlagen werden (KG NJW-RR 91, 330 [KG Berlin 24.07.199...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anrechnung von Leistungen iSv § 2057a.

Rn 8 Der Erblasser kann einen Ausgleichungsanspruch aus § 2057a durch letztwillige Verfügung ausschließen (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20] Rz 16). Sind dagegen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser iSv § 2057a (zB Mitarbeit im Haushalt oder Erwerbsgeschäft, Pflegedienste, erhebliche Geldleistungen) zu berücksichtigen, ist der Ausgleichungserbteil nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 534 BGB – Pflicht- und Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf. Rn 1 Die Vorschrift nimmt Pflicht- und Anstandsschenkungen von der Rückforderung nach § 528 und dem Widerruf nach § 530 aus. IÜ bleibt es bei den Schenkungsregeln der §§ 516–527. Soweit die Sche...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / IV. Kombination von Erbeinsetzung und Vermächtnis

Rz. 239 Hierzu enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Nach dem für Erbfälle bis zum 31.12.2009 geltenden Recht kam es für die Entscheidung, ob der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft und/oder das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen soll, darauf an, ob ihm mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils i.S.v. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB hinterlassen wurde. Für...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 5. Vorgehensweise bei interpersoneller Rechtsspaltung

Rz. 124 Ist das Rechtssystem nicht territorial, sondern nach Personengruppen gespalten (interpersonale Rechtsspaltung z.B. nach Religionszugehörigkeit wie beispielsweise im griechischen Thrazien oder in Syrien und anderen Staaten des Vorderen Orients und des Afrikas nördlich des Äquators), so ist auch hier gem. Art. 37 EuErbVO vorrangig ein internes interlokales Kollisionsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Regel, IV.

Rn 26 Regelmäßig sind Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig, IV 1. Dem stehen gleich Verträge über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus einem solchen Nachlass. Als anstößig erscheint hier schon die in solchen Verträgen liegende Spekulation auf den Tod des Dritten. Va aber soll verhindert werden, dass solche Verträge zu leichtsinniger Vermögensver...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Vertretung durch den gesetzlichen Sorgeberechtigten

Rz. 36 Nach § 1629 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern als Sorgeberechtigten das Vertretungsrecht des minderjährigen Abkömmlings. Hierzu zählt auch das Recht zur Klärung von Vermögensfragen und davon umfasst die Geltendmachung des Anspruchs des Minderjährigen auf den Pflichtteil. Im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird der Minderjährige daher grundsätzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Norm ergänzt die §§ 2320, 2321. Sie regelt das Rangverhältnis zwischen dem begünstigten Ersatzmann, der von der Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten profitiert, und dem Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten. Denn dieser Ersatzmann muss nach den §§ 2320, 2321 die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils tragen und zudem das Vermächtnis bzw die Aufl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 6 Die Rechtsfolge einer Enterbung ist nicht ausdrücklich geregelt; der Vorschrift ist aber zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge eingreifen soll und der Ausgeschlossene erbrechtlich als vorverstorben gilt. Enterbt der Erblasser eine in § 2303 genannte Person, kann diese den Pflichtteil verlangen. Für einen stillschweigenden Ausschluss aller Abkömmlinge bedarf es kon...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 4. Ehegatte

Rz. 17 Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe rechtsgültig bestanden hat. Kein Pflichtteilsrecht besteht daher bei einer Nichtehe, durch Urteil aufgehobener (§ 1313 BGB) oder geschiedener Ehe (§ 1564 BGB); trotz noch bestehender Ehe entfällt das Pflichtteilsrecht, wenn das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschloss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zugewinngemeinschaft.

Rn 6 Der in Zugewinngemeinschaft lebende Erblasser E hinterlässt die Witwe W und die Kinder A, B und C, wobei A 40 und B 20 an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hatten. Der Nachlasswert beträgt 400. Bei der güterrechtlichen Lösung (W schlägt den gesetzlichen Erbteil aus oder ist enterbt) und unter der Annahme, dass kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2097 BGB – Auslegungsregel bei Ersatzerben.

Gesetzestext Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. Rn 1 § 2097 korrigiert die sprachliche Ungenauigkeit des Erblassers, der nicht zwischen ›wollen‹ und ›können‹ zu unterscheiden vermochte. D...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Negative Erbfreiheit

Rz. 47 Hinzu kommt aber ein völlig neuer Gedanke, der der sog. "negativen Erbfreiheit": Die Entscheidung, ob jemand die Erbschaft oder seinen Pflichtteil erhalten möchte, sei von der Privatautonomie, ja sogar mehr noch, von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gedeckt. Dadurch werde auch eine "negative Erbfreiheit" geschützt. Der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / VII. Streit- und Gegenstandswerte im Pflichtteilsrecht

Rz. 35 In der Regel macht der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Schuldner einen konkreten Betrag geltend, wenn er den Pflichtteilsanspruch beziffert. Dieser Betrag ist dann als Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren zugrunde zu legen. Bei der Stufenklage bestimmen sich die Gebühren nach dem höchsten Streitwert der miteinander zur Stufenklage verbundenen Anträge.[20] Für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erb- und insb der Pflichtteilsverzicht eröffnen dem Erblasser ein Stück weiterer Testierfreiheit (BGH NJW-RR 91, 1610; vgl § 2303 Rn 2) und die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem Verzichtenden die Erbfolge und Nachlassverteilung an die individuellen Verhältnisse anzupassen. Praktisch relevant sind insb Regelungen der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, der...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / a) Allgemeines

Rz. 41 Die Rechtswahl stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Aus Art. 22 Abs. 1 EuErbVO ergibt sich, dass eine Rechtswahl möglich ist und welche Rechtsordnungen zur Wahl stehen. Des Weiteren wird verlangt, dass die Rechtswahl ausdrücklich in Form einer Verfügung erfolgt oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergibt, Art. 22 Abs. 2 EuErbVO. Für alle weiter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anfechtungsgrund.

Rn 2 Eine der Beschränkungen oder Beschwerungen iSv § 2306 I 1 muss im Erbfall objektiv bestanden haben und bis zur Zeit der Ausschlagung weggefallen sein (Staud/Otte Rz 16). Es genügt ein Wegfall nach der Ausschlagung, wenn er ex tunc (§ 142) auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten über den Pflichtteil hinaus die unbelastete Erbschaf...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Bedeutung der Rechtswahl für die Nachlassgestaltung

Rz. 30 Die Möglichkeit der Rechtswahl ist für die Nachlassgestaltung von großer Bedeutung. Durch Rechtswahl lässt sich nicht nur verhindern, dass es aufgrund der Anknüpfung an den "gewöhnlichen Aufenthalt" zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts oder gar zur Anwendung eines bei der Nachlassgestaltung nicht vorhersehbaren Rechts kommt. Vorbehaltlich des or...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auf die Auflage anwendbare Vorschriften.

Rn 6 § 2192 verweist auf den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit und einige Vorschriften des Vermächtnisrechts. Dabei wird die Relevanz des § 2065 stark eingeschränkt dadurch, dass sowohl nach § 2193 die Person des Begünstigten als auch durch die Verweisung auf § 2156 der genaue Gegenstand der Auflage von einem Dritten bestimmt werden kann. Die Verweisung auf §§ 2147, 2148 be...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Einführung

Rz. 46 Den vorläufigen Schlusspunkt in der Diskussion zur Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichten bildet die Entscheidung des BGH vom 19.1.2011.[111] In dem dort entschiedenen Fall hatte kurz vor Eintritt des Erbfalls eine körperbehinderte Sozialhilfeempfängerin ohne Gegenleistung auf ihren gesetzlichen Pflichtteil verzichtet. Der Sozialhilfeträger hatte nach Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verhältnis zu § 2108 II 1.

Rn 4 Stirbt ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling nach dem Erblasser und vor Eintritt des Nacherbfalls, so verdrängt § 2108 II 1 die Auslegungsregel des § 2069 (BGH NJW 63, 1150 [BGH 23.01.1963 - V ZR 82/61]). Verlangt der ausschlagende Erbe seinen Pflichtteil, so kann § 2069 nicht angewendet werden, weil sonst der Stamm des Ausschlagenden ungerechtfertigt begünstigt würd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfechtung.

Rn 10 Auch nach der deutlichen Vereinfachung des Wahlrechts in § 2306 I kann aufgrund der weit gefassten Interpretation eines Rechtsfolgenirrtums als Inhaltsirrtum durch die Rspr (BGHZ 134, 152, 156; BGH NJW 16, 2954 Rz 11) die Annahmeerklärung (bzw die nicht fristgemäße Ausschlagung, vgl § 1956) wegen Inhaltsirrtums (§ 119 I Alt 1) in der Frist des § 1954 I (zum Beginn BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unbelasteter Erbteil.

Rn 6 Ist das Vermächtnis neben einem unbelasteten Erbteil zugewendet, bleibt bei jeweiliger Annahme ein Restpflichtteil (§ 2305), wenn addierter Erbteil und Vermächtnis (Anrechnung nach I 2 Hs 1) nicht den halben gesetzlichen Erbteil erreichen. Schlägt der Berechtigte das Vermächtnis aus, hat er den vollen Pflichtteilsrestanspruch. Nur wenn dieser den Wert des Vermächtnisses...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Rechtswahl nach Übergangsrecht

Rz. 50 Eine vor dem 17.8.2015 getroffene Rechtswahl ist gem. Art. 83 Abs. 2 EuErbVO nicht nur dann wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der EuErbVO erfüllt (antizipierte Rechtswahl bzw. Vorwirkung der EuErbVO ). Sie ist auch dann wirksam, wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Rechte des Ehegatten

Rz. 74 Der Pflichtteil des Ehegatten – wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt – beträgt gem. Art. 914–1 c.c. ein Viertel. In jedem Fall erhält er das einjährige Wohnrecht gem. Art. 763 c.c., welches als unmittelbare Ehewirkung mit "ordre public-Qualität" bezeichnet wird, so dass es einer testamentarischen Disposition entzogen ist. Rz. 75 Der "bedürftige" Ehegatte ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3.

Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 138...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Fremdrechtserbschein mit festgestellten Noterbrechten

Rz. 340 Der Noterbe ist jedenfalls dann im Erbschein zu nennen, wenn testamentarische Erbfolge eingetreten ist und er aufgrund seines echten Noterbrechts bereits eine materielle Stellung als Miterbe erlangt hat.[335] Dies ist etwa der Fall, wenn das Noterbrecht ipso iure dazu führt, dass dem Noterbberechtigten die Noterbquote stets erhalten bleibt, wie dies z.B. im griechisc...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Vergessene Enterbung des Verzichtenden

Rz. 53 Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt.[125] Daher ist der Verzichtende erst dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechend abweichend testiert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein übriges Vermögen überträgt.[126] Die bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht gegen entsprech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorerbe.

Rn 44 Die Anordnung der Nacherbschaft enthält zu Lasten eines pflichtteilsberechtigten Vorerben und eines pflichtteilsberechtigten Nacherben eine Beschränkung. Sie können deshalb stattdessen den Pflichtteil wählen, indem sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 I Hs 1 und 2306 II). Die Ausschlagungsfrist für den Vorerben beginnt erst, wenn er von der Anordnung der Nacherbschaft K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ergänzungsanspruch (S 1).

Rn 2 Ist das dem Berechtigten Hinterlassene (Erbe und Vermächtnis) geringer als der halbe gesetzliche Erbteil, hat er den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 (bzw § 2307 I 2) und ggf den Ergänzungsanspruch (§ 2325). Ist der hinterlassene Erbteil beschwert oder beschränkt, kann der Erbe ihn ausgeschlagen und den ordentlichen (unbeschwerten) Pflichtteil (§ 2306 I) und Ergänzu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 88 Gesetzlicher Güterstand nach französischem Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communauté reduite aux acquêts, Art. 1400 ff. c.c.).[80] Alles, was die Eheleute nach der Eheschließung entgeltlich erworben haben, bildet ihr Gesamtgut und ist Teil der ehelichen Gütergemeinschaft. Im Erbfall ist das Gesamtgut vor Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen dem überl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im Außenverhältnis ist alleine der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs (RG JW 14, 593; Gottwald Rz 1); mehrere Erben sind Gesamtschuldner (§ 2058). Hat der Erbe zudem Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die den Pflichtteil nie verringern (§ 2311 Rn 7), kann er diese insoweit mittels peremptorischer Einrede verhältnismäßig kürzen, so dass im Innenverhältnis die ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / cc) Eingeschränktes Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 2 BGB

Rz. 57 Ist der Vermächtnisnehmer jedoch selbst pflichtteilsberechtigt, so wird das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB durch die Regelung des § 2318 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Eine Kürzung des Vermächtnisanspruchs kann danach nur soweit erfolgen, dass dem Vermächtnisnehmer sein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Wie sich aus § 2324 BGB ergibt, kann der Erblasser dies auch nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen.

Rn 5 In Hinblick auf mögliche, auch verfassungsrechtlich bedenkliche Härten für den weichenden Hoferben und im Einklang mit dem Zweck der Norm (Rn 1; BGH NJW 95, 1395) sind Einschränkungen der Vergünstigung geboten, wenn der Übernehmer das Landgut veräußern will oder muss (BGH FamRZ 89, 1276, 1278; NJW-RR 92, 770; auch zur Beweislast ZEV 08, 40, 41), es nicht als Einheit for...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestimmungen des Erblassers.

Rn 1 Der Erblasser kann den Vorerben von den dort genannten Beschränkungen befreien, diese Befreiung aber auch modifizieren. Rn 2 Der Erblasser kann den Vorerben auch nur von einigen, nicht aber von allen oben genannten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien; im Zweifel ist der Vorerbe aber, wenn er denn befreit ist, insgesamt befreit (Staud/Avenarius § 2136 Rz 14). Er k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 476 Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und, soweit sie zur Erbfolge berufen wären, die Vorfahren des Erblassers. Der Ehegatte ist in erster und zweiter Ordnung kein Noterbe, da er schon im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe würde. Das ihm am Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehende Nießbrauchsrecht freilich hat insgesamt Pflichtteilschara...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2331 BGB – Zuwendungen aus dem Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtg...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 578 Grundlage des Erbrechts der US-Staaten ist die Testierfreiheit. Abkömmlinge erhalten allein in Louisiana und in Puerto Rico[570] gesetzlich zwingende quotenmäßig bestimmte Anteile am Nachlass ihrer Eltern. Dennoch wurden auch in den anderen US-Staaten verschiedene Institute entwickelt, um schutzbedürftige Angehörige gegen eine willkürliche testamentarische Enterbung ...mehr