Regelaltersrente

Die Regelaltersrente als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung kann nach Erreichen der sog. Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werden. Die Regelaltersrente wird auf Antrag gezahlt.

Anspruch auf eine Regelaltersrente haben Personen, die die

  • Regelaltersgrenze erreicht und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Auf die Wartezeit werden neben Beitragszeiten auch Ersatzzeiten (z. B. durch Kindererziehung) angerechnet. Vorzeitig kann die Regelaltersrente nicht in Anspruch genommen werden. Wird die Rente zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen, wird pro hinausgeschobenem Monat ein Zuschlag von 0,5 Prozent berechnet und damit die Regelaltersrente erhöht.

Beginn der Regelaltersrente

Die Regelaltersrente beginnt mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Rentenantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Dies ist dann gegeben, wenn er bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem sämtliche Leistungsvoraussetzungen vorliegen, gestellt wird. Die Regelaltersrente kann somit frühestens ab dem Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze vollendet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Neben einer Regelaltersrente kann eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Hinzuverdienstgrenzen gibt es hier nicht.