Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenanpassung

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.2 Rentenanpassung

Rz. 12 Der Begriff "Rentenanpassung" ist ein rechtstechnischer Begriff des Rentenrechts, der in § 65 näher und eindeutig beschrieben ist (vgl. instruktiv BSG, Urteil v. 20.7. 2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Zum 1.7. eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Bestimmung des jew...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.7 Durchführung der Rentenanpassung

Rz. 17 Die Anpassung der laufend gezahlten Renten erfolgt im Namen der Rentenversicherungsträger grundsätzlich durch den Renten-Service der Deutschen Post AG (§ 119 Abs. 2); die Durchführung der Anpassung regeln im Einzelnen §§ 17 ff. RentSV (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 3). Rz. 18 § 118a regelt dabei, dass Rentenbezieher nur dann eine A...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.4 Rentenanpassungen im Überblick

Rz. 14 Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) beträgt nach der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung in den laufenden Jahren ab 2008: ab 1.7.2008 26,56 EUR bzw. 23,34 EUR (Art. 2 des Rentenanpassungsgesetzes 2008 v. 26.6.2008, BGBl. I S. 1076), ab 1.7.2009 27,20 EUR bzw. 24,13 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 v. 17.6.2009, BGBl. I S. 1335), ab 1.7.2010 unverändert (Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1 Überblick über die vergangenen Rentenanpassungen

1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversiche...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.1.3 Ausgleichsbedarf; sog. Nachholfaktor (Satz 2)

Rz. 17 Satz 2 beinhaltet zunächst die Legaldefinition des Begriffs Ausgleichsbedarf und definiert diesen als die nach Satz 1 angeordnete unterbliebene Minderungswirkung. Der Ausgleichsbedarf firmiert auch unter dem Begriff Nachholfaktor. Rz. 18 Außerdem beinhaltet Satz 2 auch die Rechtsfolge, was mit dem Ausgleichsbedarf künftig geschieht. Durch die Modifikation der Schutzkla...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.8 Verfassungsrecht

Rz. 19 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. – sog. Nullrunden. Solange Rentenbezieher durch die Rentenanpassung nicht von der realen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten abgekoppelt werden oder die bereits zugestandene Rente in ihrer Substanz entwertet wird, ist eine Verfassungswidrigkeit ein...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.2 Nullrunden

Rz. 3 Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) ist zum 30.6.2005 mit 26,13 EUR bzw. 22,97 EUR festgesetzt worden und blieb damit seit Juli 2003 – nach erneuter Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Berdysz/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2020, Kompass/KBS 2020, Nr. 5/6 S. 15. N.N., Renten steigen zum 1. Juli, Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2020, NachrDRV HE 2020, Nr. 2 S. 15. Ogrzewalla/Lerg, Rentenanpassung 2019, Kompass/KBS 2019, Nr. 5/6 S. 15. dies., Rentenanpassung 2018, Kompass/KBS 2018, Nr. 5/6 S. 13. Ruland, Neue Regeln für die Rentenanpassung und die F...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.3 Normzweck

Rz. 6 Die Rentenanpassung verfolgt den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Werden Renten aus anderen Gründen erhöht, insbesondere wenn die Erhöhung aus der Ermittlung weiterer Entgeltpunkte resultiert, handelt es sich nicht um eine Rentenanpassung im rechtstechnischen Sinne des § 65 (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Das Ausmaß ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.9 Rechtsschutz

Rz. 20 Die Rentenanpassung jeweils zum 1.7. eines Jahres trifft Regelungen zur Rentenhöhe. Insoweit ist dem jeweils zuständigen Sozialgericht bei einer hiergegen erhobenen Klage eine Überprüfung ermöglicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.1.2020, L 14 R 126/19). Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung

Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 9 Die Vorschrift ergänzt zunächst § 68, der den aktuellen Rentenwert regelt. Korrespondierende Regelungen finden sich in § 255a Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.2017; insoweit ergänzte die Vorschrift die Regelungen zur Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Nach § 255g i. d. F. v. 28.11.2018, gültig ab 1.1.2019 bis 30.6.2022, betrug der Ausgleichsbedarf bis zum 30.6.2026...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 5 Zentraler Regelungsgegenstand ist die gesetzliche Festlegung des Zeitpunktes der jährlichen Rentenanpassung und die Verfahrensweise über die Art und Weise, wie diese Anpassung zu erfolgen hat.mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 42 Glombik, Das Rentenniveau in Deutschland, SozSich Öst 2017 S. 261. ders., Das Rentenniveau, VR 2017 S. 309. Ruland, Neue Regeln für die Rentenanpassung und die Festsetzung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, SGb 2019 S. 193. Rz. 43 Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist verfassungsrechtlich unbedenklich: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 2.9.20...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.5 Korrespondierende Vorschriften

Rz. 8 Ergänzend zu § 65 beinhaltet § 118a die Generalnorm für die Versendung einer Rentenanpassungsmitteilung. § 69 Abs. 1 beinhaltet die Verordnungsermächtigung. § 254c regelt übergangsrechtlich bis zum 30.6.2024 die Anpassung der Renten für bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet. § 255c Satz 1 letztlich bestimmt die Anwendung des aktuellen Rentenwerts, der zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.6 Rentenanpassungsmitteilung

Rz. 16 Keine Regelung enthält § 65 zur Rentenanpassungsmitteilung und zur Versandpflicht. Dies richtet sich nach der Generalnorm des § 118a, der vorsieht, dass Rentenbezieher nur dann eine Anpassungsmitteilung erhalten, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert. Ein Versand erfolgt daher nicht bei einer sog. Nullanpassung oder Nullrunde. Eine vergleichbare Regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 41 Die Schutzklausel findet Anwendung im Zuge der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. nach § 65. Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b sowie §§ 255e und 255g – sind dabei Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Reg...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.1.1 Faktoren des Rentenwert

Rz. 11 Die jeweilige Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres hängt nach § 68 Abs. 1 Satz 3 von der Veränderung folgender Faktoren – im Vergleich des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr – ab: Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, Beitragssatz und Nachhaltigkeitsfaktor, der das Verhältnis der Rentner zu den Beitragszahlern wiedergibt.mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.3 Niveauschutzklausel

Rz. 4 Für die Rentenanpassungen vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 ist die Niveauschutzklausel des § 255e zu beachten. Danach ist der Rentenwert ggf. soweit anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern 48 % erreicht (mit weiterführenden Hinweisen, GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021 Anm. 2.11).mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.5 Praxishinweise

Rz. 37 Durch die Anwendung des Abs. 1 i. d. F. bis zum 21.7.2009 sind in den alten Bundesländern Rentenminderungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1,78 % und in den neuen Bundesländern von 1,32 % vermieden worden (vgl. GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 2). Rz. 38 Die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs ist abgeschlossen; in den neuen Bundesländern war...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 10 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 68a erfassen. Die GRA der DRV zu § 68a hat den Stand 29.8.2019 (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 in Kraft ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.10 Anpassung

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, alle 3 Jahre die Frage einer Anpassung der Betriebsrente zu prüfen.[1] Bei der Entscheidung über die Anpassung darf der Arbeitgeber seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen, und zwar ohne mit dem Betriebsrat oder den Pensionären zu verhandeln. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, darf sie unterlassen ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.5.10 Anspruch auf Schließung von Versorgungslücken bei Entgeltumwandlung

Beschäftigte dürfen bei der Inanspruchnahme von externen Durchführungswegen auch dann ihre bAV weiter aufbauen, wenn ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht, sie aber kein Entgelt erhalten.[1] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Arbeitnehmer sich in Elternzeit befinden oder wegen längerer Krankheit kein Entgelt mehr erhalten, sondern Lohnersatzleistungen wie z. B. Krankengeld bezi...mehr

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bAV: Übertragung von Versor... / 4.3 Past- und Future-Service

Die Steuerbefreiung gilt bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter nur für Versorgungsanwartschaften, die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdient waren (sog. "Past-Service"). Verpflichtungen für künftige Rentenanpassungen, die noch nicht fest zugesagt sind, können nicht steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werd...mehr

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Renten / 10.4 Veränderung des Jahresbetrags der Rente

Regelmäßige Rentenanpassungen/Rentenerhöhungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des festgeschriebenen Rentenfreibetrags.[1] Rentenerhöhungen werden in voller Höhe dem Besteuerungsanteil der Rente zugerechnet. Eine Ausnahme von der Festschreibung mit der Folge der Anpassung des Rentenfreibetrags macht das Gesetz bei einer "Veränderung des Jahresbetrags der Rente", die keine ...mehr

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Renten / 10.3 Rentenbeginn ab 2005

Bei Rentenbeginn ab 2005 beträgt der prozentuale Besteuerungsanteil – wie für Bestandsrenten – 50 %. Der Rentenfreibetrag wird bei ab 2005 beginnenden Renten aber erst ab dem Jahr ermittelt, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.[1] Das gilt auch für Renten, die am 1.1.2005 beginnen. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezugs ihre Rente nur für einen T...mehr

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Renten / 10.1 Aufteilung der Rente in der Übergangsphase

Der prozentuale Besteuerungsanteil teilt die Rente in der Übergangsphase bis einschließlich 2039 in 2 Teile auf, und zwar in den Teil der Jahresrente, der versteuert werden muss (Besteuerungsanteil), und in den Teil der Jahresrente, der steuerfrei bleibt (Rentenfreibetrag). Kern der nachgelagerten Rentenbesteuerung ist in der Übergangsphase der Rentenfreibetrag. Das ist der Tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abzuschmelzende Anrechte (Abs 2).

Rn 18 § 43 II regelt die Bestimmung des Ehezeitanteils von abzuschmelzenden (degressiven) Leistungen der GRV iSd § 19 II Nr 2. Dabei handelt es sich um dem schuldrechtlichen VA unterliegende Anrechte (§ 19 IV). Hierzu gehören die in § 120h SGB VI enumerativ aufgezählten Zuschläge, die zu den nach dem SGB VI berechneten Renten im Beitrittsgebiet übergangsweise geleistet, aber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auskunft des Versicherungsträgers.

Rn 17 Der zuständige Träger der GRV teilt in seiner Auskunft an das FamG mit, wie viele und von welcher Art der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit (iSv § 3 I) Entgeltpunkte erworben hat. Er gibt ferner Auskunft über den (hälftigen) Ausgleichswert dieser Entgeltpunkte, der im Wege interner Teilung (§ 10 I) auszugleichen ist, und deren KoKa (iSv § 47 II). Schließlich...mehr

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Flexirentengesetz: Beschäft... / 3.1.3 Ausgleichsbeiträge gezahlt – aber keine Rente mit Abschlägen

Wird die Altersrente – entgegen der ursprünglichen Erklärung für die Prognoseauskunft – nicht mit Rentenabschlägen in Anspruch genommen, erhöht sich die abschlagsfreie Rente ganz normal. Werden beispielsweise 12.000 EUR im Jahr 2024 eingezahlt, resultiert daraus ein jährlicher Renten(mehr)ertrag von rd. 642 EUR (53,48 EUR monatlich). Dieser Betrag erhöht sich jährlich bei de...mehr

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Flexirentengesetz: Beschäft... / 1.6.2 Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden jährlich zum 1.7. berücksichtigt. Der Zeitpunkt fällt also mit der Rentenanpassung zusammen. Maßgebend sind aber nur die Zuschläge, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des vorherigen Kalenderjahres resultieren. Erhöhter Rentenzuschlag nach Erreichen der Regelalters...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung

Zusammenfassung Begriff Die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden i. d. R. jeweils zum 1.7. eines Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Rentenanpassung erfolgt, indem in der Rentenformel der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Durch die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts mit den persön...mehr

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Rentenberechnung: Faktoren / 5 Rentenanpassung

Die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden in der Regel jeweils zum 1.7. eines Jahres auf der Basis der im März vorhandenen Daten entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.[1]mehr

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§ 6 Tabellen / 1. Rentenanpassung in der Sozialversicherung

Rz. 341 Die Renten der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung werden seit dem 1.3.2004 (Art. 8 Abs. 1 des 3. SGB VI-Änderungsgesetzes[307]) für Neu-Rentner nicht mehr monatlich im Voraus, sondern erst am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt (§§ 118 Abs. 1 SGB VI, 96 SGB VII). Rz. 342 Gemäß §§ 89, 95 Abs. 1 S. 1 SGB VII wurden in der gesetzlichen Unfallversicherun...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 1 Faktoren

Für die Anpassung der Renten durch die Neubestimmung des aktuellen Rentenwertes gilt eine Formel mit den folgenden Elementen: Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmesituation der Rentenversicherung; Veränderung der Aufwendungen für die Altersvorsorge, dazu gehört aktuell die Veränderung des durchschnittlichen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 3 Schutzklausel/Ausgleichsbedarf

Der Mechanismus der Rentenanpassungsformel insgesamt kann unter Umständen zu einer Rentenminderung infolge eines sinkenden aktuellen Rentenwerts führen, wenn die Einkommensentwicklung nur gering ist, gar nicht stattfindet oder gar einen negativen Wert annimmt (d. h. die Arbeitnehmereinkommen gehen zurück). In den beiden ersten Fällen kann sich die negative Rentenanpassung durch ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 1.2 Aufwendungen für die Altersvorsorge

Die durchschnittlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Altersvorsorge werden auf die Rentner wie folgt übertragen: Sowohl die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Aufwendungen für private Alterssicherung in Form des Altersvorsorgeanteils (AVA) bei der Rentenanpassung werden berücksichtigt.[1] Der Wirkungsgrad...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / Zusammenfassung

Begriff Die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden i. d. R. jeweils zum 1.7. eines Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Rentenanpassung erfolgt, indem in der Rentenformel der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Durch die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts mit den persönlichen Entgeltp...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 1.3 Nachhaltigkeitsfaktor

Im Nachhaltigkeitsfaktor spiegelt sich die Entwicklung des Verhältnisses Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern wider. Dies berücksichtigt sowohl den sich verändernden Altersaufbau der Gesellschaft als auch die Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigkeit. Der Nachhaltigkeitsfaktor kann die Rentenanpassung sowohl erhöhen als auch dämpfen. Weniger Beitragszahler...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 5 Einführung der doppelten Haltelinie in den Jahren 2019 bis 2025

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber eine doppelte Haltelinie eingeführt. Zum einen darf der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 einen Wert von 25 % nicht überschreiten. Zum anderen darf das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2025 48 % nicht unterschreiten. Bis zum 1.7.2025 muss somit bei je...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 4 Neue Bundesländer

Der aktuelle Rentenwert (Ost) wurde im Rahmen der Rentenangleichung an den aktuellen Rentenwert angeglichen. Die Rentenangleichung erfolgte schrittweise in der Zeit vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2024. In diesem Zeitraum galt in den neuen Bundesländern noch anstelle des aktuellen Rentenwertes der aktuelle Rentenwert (Ost), soweit Rentenbestandteilen oder der gesamten Rente Entgel...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 6 Nicht dynamische Rentenbestandteile

Nicht dynamische Rentenbestandteile (Festbeträge) werden nicht angepasst. Das betrifft insbesondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung[1] Zuschuss zur Krankenversicherung[2] Auffüllbeträge[3] Rentenzuschläge[4] Übergangszuschläge[5]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 2 Anpassungsformel

Die Endstufe der Übertragung des Wirkungsgrades der staatlich geförderten Altersvorsorge wurde im Jahr 2014 erreicht. Maßgebende Rechtsgrundlage ist seit dem 1.7.2014 § 68 SGB VI. Der neu zu bestimmende aktuelle Rentenwert wird danach über folgende Formel ermittelt: Dabei ist AVA 2012 der Altersvorsorgeanteil i. H. v. 4 %, der im Rahmen der steuerlichen Förderung bei Arbeitne...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 7 Unfallversicherung

Renten, die auf Unfällen des jeweiligen Vorjahres oder eines früheren Jahres beruhen, werden i. d. R. ebenfalls zum 1.7. eines Jahres entsprechend dem Prozentsatz der Rentenversicherung angepasst.[1] Die Kinderzulage ist davon ausgenommen. Für Arbeitsunfälle vor 1992 nach den Vorschriften der DDR, die als Arbeitsunfälle i. S. der RVO galten, und ab 1992 in den neuen Bundeslände...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 1.1 Lohnentwicklung

Basis für die Anpassung der Renten ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer der nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer; ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 8 Alterssicherung der Landwirte

Für die Rentenberechnung in der Alterssicherung der Landwirte ist der allgemeine Rentenwert maßgebend. Die Renten werden – wie in der Rentenversicherung auch – i. d. R. zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird. Der bisherige allgemeine Rentenwert wird dazu um den Prozentsatz geändert,...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1 Angleichung der aktuellen Rentenwerte

Nach der Rentenanpassung zum 1.7.2017 betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) mit 29,69 EUR rund 95,7 % des Westwertes, der zum gleichen Zeitpunkt bei 31,03 EUR lag. Die Angleichung erfolgte nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz in 7 Schritten. Im ersten Schritt wurde bei der Rentenanpassung zum 1.7.2018 der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 95,8 % des Westwerts angehoben. In ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aktueller Rentenwert / 1 Bestimmung

Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend dem in § 68 SGB VI vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Über dieses Verfahren ist der aktuelle Rentenwert grundsätzlich an die Entgeltentwicklung anzupassen.[1] Er wird zum 1.7. eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung[2] oder in Ausnahmen auch durch ein Gesetz neu bestimmt. Der neue aktuelle Rentenwert ersetzt in der Rentenberechnu...mehr

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Rentenberechnung: Faktoren / 4 Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist ein Element der Rentenberechnung in der Rentenversicherung. Er ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters in der Rentenversicherung der Arbeitnehmer entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes gezahlt worden sind. Der aktuelle Rentenwert ist grundsätzlich an die Entgeltentwicklung (anpassungsre...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1.4 Vierter Angleichungsschritt zum 1.7.2021

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2021 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 32,78 EUR, was einer negativen Anpassung entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2021 aber bei mind. 97,9 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 33,47 EUR (97,9 % von 34,19 EUR). Dies entspricht einer ...mehr