Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenanpassung

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 7 Unfallversicherung

Renten, die auf Unfällen des jeweiligen Vorjahres oder eines früheren Jahres beruhen, werden i. d. R. ebenfalls zum 1.7. eines Jahres entsprechend dem Prozentsatz der Rentenversicherung angepasst.[1] Die Kinderzulage ist davon ausgenommen. Für Arbeitsunfälle vor 1992 nach den Vorschriften der DDR, die als Arbeitsunfälle i. S. der RVO galten, und ab 1992 in den neuen Bundeslände...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 1.1 Lohnentwicklung

Basis für die Anpassung der Renten ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer der nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer; ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenanpassung / 8 Alterssicherung der Landwirte

Für die Rentenberechnung in der Alterssicherung der Landwirte ist der allgemeine Rentenwert maßgebend. Die Renten werden – wie in der Rentenversicherung auch – i. d. R. zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird. Der bisherige allgemeine Rentenwert wird dazu um den Prozentsatz geändert,...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1 Angleichung der aktuellen Rentenwerte

Nach der Rentenanpassung zum 1.7.2017 betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) mit 29,69 EUR rund 95,7 % des Westwertes, der zum gleichen Zeitpunkt bei 31,03 EUR lag. Die Angleichung erfolgte nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz in 7 Schritten. Im ersten Schritt wurde bei der Rentenanpassung zum 1.7.2018 der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 95,8 % des Westwerts angehoben. In ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aktueller Rentenwert / 1 Bestimmung

Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend dem in § 68 SGB VI vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Über dieses Verfahren ist der aktuelle Rentenwert grundsätzlich an die Entgeltentwicklung anzupassen.[1] Er wird zum 1.7. eines jeden Jahres durch Rechtsverordnung[2] oder in Ausnahmen auch durch ein Gesetz neu bestimmt. Der neue aktuelle Rentenwert ersetzt in der Rentenberechnu...mehr

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Rentenberechnung: Faktoren / 4 Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist ein Element der Rentenberechnung in der Rentenversicherung. Er ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters in der Rentenversicherung der Arbeitnehmer entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes gezahlt worden sind. Der aktuelle Rentenwert ist grundsätzlich an die Entgeltentwicklung (anpassungsre...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1.4 Vierter Angleichungsschritt zum 1.7.2021

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2021 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 32,78 EUR, was einer negativen Anpassung entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2021 aber bei mind. 97,9 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 33,47 EUR (97,9 % von 34,19 EUR). Dies entspricht einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1.1 Erster Angleichungsschritt zum 1.7.2018

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2018 ergab sich infolge der Vergleichsprüfung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost). Bei einer Anwendung des Verhältniswertes von 95,8 % zum aktuellen Rentenwert (1.7.2018: 32,03 EUR) hätte sich rechnerisch ein aktueller Rentenwert (Ost) von 30,68 EUR ergeben, durch die Vergleichsprüfung sind es letztlich aufgrund einer guten Lohnentwicklung ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1.5 Fünfter Angleichungsschritt zum 1.7.2022

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2022 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 35,45 EUR, was einer Anpassung von 5,92 % entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2022 aber bei mind. 98,6 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 35,52 EUR (98,6 % von 36,02 EUR). Dies entspricht einer...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1.2 Zweiter Angleichungsschritt zum 1.7.2019

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2019 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 31,85 EUR, was einer Anpassung von 3,78 % entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2019 aber bei mind. 96,5 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 31,89 EUR (96,5 % von 33,05 EUR). Dies entspricht einer...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1.7 Siebter Angleichungsschritt zum 1.7.2024

Zur Rentenanpassung zum 1.7.2024 kam es zur finalen Angleichung. Der aktuelle Rentenwert steigt von 37,60 EUR auf 39,32 EUR. Der aktuelle Rentenwert (Ost), der in der Zeit vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 ebenfalls 37,60 EUR betrug, wird ab 1.7.2024 durch den aktuellen Rentenwert ersetzt.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1.3 Dritter Angleichungsschritt zum 1.7.2020

Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2020 ergab sich bei der Vergleichsprüfung ein aktueller Rentenwert (Ost) von 33,13 EUR, was einer Anpassung von 3,89 % entsprochen hätte. Der aktuelle Rentenwert (Ost) muss zum 1.7.2020 aber bei mind. 97,2 % des aktuellen Rentenwerts liegen. Das ergibt einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 33,23 EUR (97,2 % von 34,19 EUR). Dies entspricht einer...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Abänderungsklage

Rz. 1387 Der Prozessvergleich über eine Rente kann nach § 323a ZPO (§ 323 Abs. 4 ZPO a.F.)[1455] mit der Abänderungsklage (Leistungsklage) angepasst werden. Eine Abänderung für die Vergangenheit ist kraft Parteiabrede – nicht aber per Gerichtsentscheid – möglich ist.[1456] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 230 ZPO entfällt bei Versäumung eines Vergleichswid...mehr

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Aktueller Rentenwert / Zusammenfassung

Begriff Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1.7.2024 39,32 EUR. Es handelt sich dabei seit 1992 um ein Element der Rentenberechnung und Rentenanpassung in der Rentenversicherung. Er ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des rentenrechtlichen Durchschnittsverdiens...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Außergerichtliches Verfahren

Rz. 1207 Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Rz. 1208 Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden. Allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille aller...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenberechnung (Rentenver... / 1.1 Berechnungselemente

Die Formel zur Berechnung des monatlichen Rentenbetrags enthält 4 Berechnungselemente: den Rentenartfaktor, der je nach Art der in Anspruch genommenen Rente unterschiedlich hoch ist; den Zugangsfaktor, der sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod bestimmt; die Entgeltpunkte, die sich aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, beitragsgeminderten Zeiten und...mehr

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Grundrente (Entgeltpunkte f... / 3 Einkommensanrechnung

Auf den Grundrentenzuschlag, also auf den aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten resultierenden Rentenbetrag, ist Einkommen anzurechnen, soweit der maßgebende Freibetrag überschritten wird. Der monatliche Einkommensfreibetrag liegt aktuell für Alleinstehende bei 1.342 EUR und für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner bei 2.094 EUR. Wird der jeweilige Einkommensfreibetrag über...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenangleichung / 2.1.6 Sechster Angleichungsschritt zum 1.7.2023

Zur Rentenanpassung zum 1.7.2023 hätte sich bei Anwendung des Verhältniswertes von 99,3 % ein aktueller Rentenwert von 37,34 EUR ergeben, was einer Anpassung von 5,12 % entsprochen hätte. Aufgrund der guten Ost-Lohnentwicklung ergibt sich aber ein höherer aktueller Rentenwert (Ost), konkret in Höhe von 37,82 EUR. Dieser Wert wiederum ist zu begrenzen auf den aktuellen Renten...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aktueller Rentenwert (Ost) ... / 1 Bestimmung

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde die schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert beschlossen.[1] Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug mindestens zummehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Blindenhilfe / 2 Höhe

Die Höhe der Blindenhilfe ist pauschaliert und gesetzlich bestimmt. Der Gesetzestext nennt gem. § 72 Abs. 2 SGB XII die bis zum 30.6.2005 geltenden Beträge für minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte und regelt dort, dass diese Beträge jeweils entsprechend der Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung[1] anzupassen sind. Die Beträge der Bl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aktueller Rentenwert / 2 Niveausicherungsklausel

Bis zum 1.7.2025 muss bei jeder Rentenanpassung auch die Einhaltung des sog. Sicherungsniveaus geprüft werden. Unterschreitet das Sicherungsniveau vor Steuern mit dem nach § 68 SGB VI ermittelten aktuellen Rentenwert die Höhe von 48 %, so ist der aktuelle Rentenwert in der Zeit vom 1.7.2019 bis 1.7.2025 so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % betr...mehr

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§ 6 Tabellen / 2. Jahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung

Rz. 345 Als Jahresarbeitsverdienst (JAV) gilt grundsätzlich der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkünfte (§ 15 SGB IV) des Verletzten in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfallmonat (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII).[317] Der JAV errechnet sich dabei nicht nur aus dem Einkommen derjenigen Beschäftigung oder Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Fehlbetrag nach Art. 28 EGHGB

Rn. 1061 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Für Altersversorgungsverpflichtungen sind grds. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1). Art. 28 Abs. 1 EGHGB eröffnet indes für Altzusagen (= unmittelbare Zusage, bei der der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 01.01.1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7.2.2 Wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 99 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt eine vereinfachte Bewertungsvorschrift für die sog. wertpapiergebundenen Altersversorgungsverpflichtungen dar. Die wertpapiergebundenen Pensionszusagen haben in der Unternehmenspraxis vermehrt Zuspruch gefunden, da die Unt immer weniger bereit sind, das biometrische Risiko aus Versorgungszusagen zu tragen. Die vereinfachende Bewertungsvo...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.7 Dynamisierung und Kopplungsgebot nach Abs. 7

Rz. 57 Der Entwicklung des Lohnniveaus trägt abschließend der Grundsatz der Dynamisierung nach Abs. 7 Rechnung. Umgesetzt wird dies durch die in § 65 niedergelegte Rentenanpassung zum jeweils 1.7. eines jeden Jahres. Die Rentenanpassung verfolgt dabei den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Werden Renten daher aus anderen Gründen erhöht, insbeson...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze, die für die Höhe einer Rente bestimmend sind (BT-Drs. 11/4124, S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Rentenversicherung wird – seit Jahrzehnten unverändert – vom Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit sowie Lebensstandardsicherung bestimmt; d. h., die Renten sind vor allem davon abhängig, in welchem Verhältnis das i...mehr

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Jansen, SGB VI § 73 Verglei... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen finden sich in §§ 71, 72, 74, 263 und in § 263a, wenn Entgeltpunkte (Ost) vorliegen. Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sollte zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht werden. Bereits seit dem 1.7.2023 betr...mehr

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Jansen, SGB VI § 64 Rentenf... / 2.3 Beispiel einer Rentenberechnung nach dem SGB VI

Rz. 28 Die Versicherte ist am 3.2.1945 geboren und nimmt Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vorzeitig ab 1.3.2008 in Anspruch (vgl. § 237 i. V. m. Anl. 19 zum SGB VI); diese Altersrente – wie die für Frauen – gibt es nur noch für vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte; vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 1 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterst...mehr

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Jansen, SGB VI § 71 Entgelt... / 2.4.2.2 Fiktion der vollwertigen Beitragszeit für Zeiten der beruflichen Ausbildung (Nr. 2 HS 2)

Rz. 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 ordnet für Zeiten der beruflichen Ausbildung eine Fiktion an. Danach gelten diese Zeiten im Zuge der Gesamtleistungsbewertung insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten. Daher werden reine Zeiten der beruflichen Ausbildung im Zuge der Gesamtleistungsbewertung als vollwertige Beitragszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 fingiert. Rz. 43 Das hat i...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.6 Monatsbeiträge der Rente nach Abs. 6

Rz. 49 Abs. 6 ordnet für die Ermittlung des zu zahlenden Monatsbetrags einer Rente an, dass die unter Berücksichtigung des mit dem Zugangsfaktor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (das BSG verwendet den insoweit besser passenden Begriff des monatlichen Werts des Rechts auf Rente; BSG, Urteil v. 29...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 1.2 Normzweck

Rz. 6 § 63 hat die Funktion einer Übersichtsvorschrift und verdeutlicht zudem die Wirkungsweise der gegenüber dem alten Recht der RVO vereinfachten Rentenformel (BT-Drs. 11/4124 S. 168 – vorgesehen noch in § 62). Die Übersichtsfunktion der Norm ergibt sich schon aus ihrer systematischen Stellung. § 63 steht im Dritten Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – und hie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pensionär / 2 Bezug gesetzlicher Altersrente

Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Arbeitslohn, da sie auf früheren Beitragsleistungen des Rentners beruhen. Sie werden als sonstige Einkünfte i. R. d. Einkommensteuerveranlagung besteuert.[1] Besteuerung mit Ertragsanteil Bei Steuerpflichtigen, die in 2004 bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder die ab 2005 erstmals ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 2.2.4 Zweites SGB VI-ÄndG/Beitragssatz 2004

Rz. 9 Nach dem Ergebnis der gemeinsamen Finanzschätzungen von BMGS, VDR und BfA wäre nach dem damals geltenden Recht der Beitragssatz für 2004 auf 20,5 % festzusetzen gewesen. Um den Beitragssatz von 19,5 % im Jahre 2004 beibehalten zu können, wurden deshalb zunächst mit dem Zweiten SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 kurzfristige Maßnahmen ergriffen wie insbesondere die Aussetzung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 158 bildet den Kern der Finanzierungsregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschrift dient mit der Schaffung eines Regelkreislaufs von Beitragssatz, Rentenanpassung und Bundeszuschüssen der Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bei angemessener Verteilung der Belastungen zwischen Beitragspflichtigen, Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 159 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161) der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird (§ 157). Nur für die Höhe der Beiträge, nicht aber für die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, hat sie Bedeutung. Denn anders als die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 SGB V) kennt die gesetzliche Rentenversich...mehr

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Jansen, SGB VI § 158 Beitra... / 2.2.6 Anpassung des Beitragssatzes

Rz. 11 Gemäß Abs. 1 i. d. weiterhin geltenden F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.7.2004: Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) vom 1. Januar eines Jahres an für dieses Jahr zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeits...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.1.3 Dynamisierung – Rentenanpassung (Satz 3)

Rz. 21 § 68 Abs. 1 Satz 3 setzt die Generalnorm des § 63 Abs. 7 um. Der bisherige aktuelle Rentenwert wird danach jeweils zum 1. Juli eines Jahres unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Nr. 1), der Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung (Nr. 2; vgl. Rz. 1, 2) und des Nachhaltigkeitsf...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.4.3 Rentenanpassung zum 1.7.2005

Rz. 31 Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005 nach § 255e Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 68 (also unter Einbeziehung des Nachhaltigkeitsfaktors) waren die Sonderregelungen des zwischenzeitlich weggefallenen § 255f zu beachten, d. h. § 68 Abs. 2 Satz 3 war nicht und § 68 Abs. 7 nur in modifizierten Weise anzuwenden (aktueller Rentenwert per 30.6.2005 = 26,13 EUR, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 2.1.1 Ausgleichsbedarf

Rz. 5 Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 § 255g (Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021) neu geregelt und der sog. Nachholfaktor (legal definiert: Ausgleichsbedarf; zur Legaldefinition vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2) wieder in Kraft gesetzt. Der Nachholfaktor war zuvor von de...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 3 Literatur

Rz. 32 Beuttler-Bohn, Gleichklang von Löhnen und Renten wiederherstellen – VdK-Stellungnahme zur Rentenanpassung 2022, SuP 2022, 207. Brettschneider, Von der "Rente ab 67" bis zur "Grundrente" – Eine Analyse der Rentenpolitik in der Ära Merkel, Sozialer Fortschritt 2023, 579. Dünn/Bilgen, Das Rentenpaket I 2022 – das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbes...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.8 Verfassungsrecht

Rz. 51 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. – sog. Nullrunden. Schon die Anpassung nur um den Inflationsausgleich zum 1.7.2000 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07; vgl. auch BSG, Urteil v. 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R), da sie ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.3 Gesetzlich festgesetzter Vorjahres-Vergleichswert (Abs. 3)

Rz. 25 Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 dem § 255a ein neuer Abs. 3 angefügt, der gesetzlich vorgibt, dass für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1.7.2022 der Wert 33,41 EUR als Vorjahreswert gilt (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 26 f. = BR-Dr...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 3 Literatur

Rz. 26 Dünn/Bilgen, Das Rentenpaket I 2022 – das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz, DRV 2023, 117. Herrmann/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2021, Kompass/KBS 2021, Nr. 5/6, 17. Herrmann/Pasucha, Rentenanpassung 2022, Kompass/KBS 2022, Nr. 5/6, 3. Pasucha, Rentenanpassung 2023, Kompass/KBS 2023, Nr. 5/6, 23.mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 1.2 Entwicklung und Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts seit 2005

Rz. 7 Der aktuelle Rentenwert ist zum 30.6.2005 mit 26,13 EUR festgesetzt worden und blieb damit seit Juli 2003 – nach Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 255f über den 30.6.2005 hinaus bis z...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) neu gefasst und um einen Demographiefaktor erweitert worden. Die zunächst zum 1.1.1999 vorgesehene Neuregelung sollte erst ab 1.1.2001 gelten (Art. 33 Abs. 13a Nr. 1 RRG 1999 i. d. F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.2 Alte Rechtslage bis 31.12.2017

Rz. 32 Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt gemäß § 255 a Abs. 1 Satz 1 am 30.6.2005 22,97 EUR. Er blieb damit seit Juli 2003 – nach Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 255f (ab 1.7.2008 ges...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.4.1 Aktueller Rentenwert in der Übergangszeit vom 1.7.2005 bis 1.7.2013

Rz. 26 In der Übergangszeit vom 1.7.2005 bis 1.7.2013 (vgl. Rz. 1) ist der aktuelle Rentenwert des § 68 unter Berücksichtigung der ergänzenden Regelungen des § 255e fortzuschreiben. Dies war im Hinblick auf die durch das AVmEG und das RV-Nachhaltigkeitsgesetz veränderte Rentenanpassungsformel (Berücksichtigung eines Altersvorsorgeanteils, vgl. § 68) erforderlich, weil die st...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 3 Literatur

Rz. 42 Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplant, SozSich 2023, 134. Herrmann/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2021, Kompass/KBS 2021, Nr. 5/6, 17. Herrmann/Pasucha, Rentenanpassung 2022, Kompass/KBS 2022, Nr. 5/6, 3. Hoffmann, Aktuelle ...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.4.7 Durchschnittsbeitrag (Satz 5)

Rz. 41b Satz 5 (i. d. F. des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022) definiert den Begriff des Durchschnittsbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung näher (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs.20/1680 S. 24 f. = BR-Drs. 170/22 S. 18 f.). Rz. 41c Der in Abs. 4 beschriebene Nachhaltigkeitsfaktor (s. o.) soll die Veränderung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 16 Ergänzende Vorschriften finden sich in § 68a (Schutzklausel) und in der Übergangsvorschrift des § 255d, der Regelungen zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2026 beinhaltet. § 255a ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu berücksichtigen. § 69 Abs. 1 gibt der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die V...mehr