Klaus Bertram, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rz. 98
§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt eine vereinfachte Bewertungsvorschrift für die sog. wertpapiergebundenen Altersversorgungsverpflichtungen dar. Die wertpapiergebundenen Pensionszusagen haben in der Unternehmenspraxis vermehrt Zuspruch gefunden, da die Unt immer weniger bereit sind, das biometrische Risiko aus Versorgungszusagen zu tragen. Die vereinfachende Bewertungsvorschrift dient zudem der Kostenreduzierung der Rechnungslegung, da für die Bewertung dieser Verpflichtungen keine kostenträchtigen Pensionsgutachten einzuholen sind.
Rz. 99
§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB versteht unter wertpapiergebundenen Pensionszusagen Versorgungszusagen, deren Höhe sich ausschl. nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i. S. d. § 266 Abs. 2 A.III.5 HGB zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. der Eintritt des Versorgungsfalls) richtet; d. h., die Höhe der Verpflichtung korrespondiert mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere. Die Ausschließlichkeit ist grds. zu verstehen, denn soweit die Zusage mit einem garantierten Mindestbetrag gekoppelt ist, ist dieser maßgeblich, wenn er höher ist. Der Erfüllungsbetrag der garantierten Mindestleistung ist nach den allgemeinen Regeln zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen zu bestimmen; d. h., der Mindestbetrag als Erfüllungsbetrag der Garantieleistung unterliegt dem Abzinsungsgebot des § 253 Abs. 2 HGB. Der beizulegende Zeitwert der Wertpapiere ermittelt sich gem. § 255 Abs. 4 HGB.
Rz. 100
Der Gesetzgeber nennt in der Gesetzesbegründung zwar namentlich Fondsanteile, Aktien und Schuldverschreibungen als Referenzobjekte für wertpapiergebundene Leistungszusagen. Der Verweis auf § 266 Abs. 2 Posten A.III.5 HGB (§ 266 Rz 60) stellt jedoch klar, dass alle Wertpapiere, die unter diesem Posten auszuweisen sind, als Referenzobjekte für wertpapiergebundene Altersversorgungszusagen i. S. v. § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB in Betracht kommen, d. h. bspw. auch
- Pfandbriefe,
- Industrie- und Bankobligationen,
- Kommunalobligationen,
- Anteile an offenen Immobilienfonds,
- Genussscheine,
- Wandelschuldverschreibungen,
- Optionsscheine.
Rz. 101
Keine Wertpapiere stellen demgegenüber GmbH-Anteile dar, da hier keine Verbriefung vorliegt. Durch die Beschränkung auf Wertpapiere reduziert der Gesetzgeber die bei nur schwer fungiblen Vermögenswerten bestehende "Bewertungssubjektivität".
Rz. 102
Die Bezugnahme auf die unter § 266 Abs. 2 A.III.5 HGB auszuweisenden Wertpapiere setzt nicht voraus, dass die entsprechenden Wertpapiere von dem Unt tatsächlich gehalten werden. Sie können auch als Referenzobjekt für die Bemessung des Werts der Pensionsverpflichtung dienen, wenn sie nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Unt stehen oder in ein Sondervermögen ausgegliedert sind, welches die Voraussetzungen für eine Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erfüllt. Eine fiktive Unterlegung reicht aus.
Rz. 103
Eine wertpapiergebundene Pensionsverpflichtung liegt auch vor, wenn sich die Höhe der Verpflichtung ausschl. nach dem beizulegenden Zeitwert einer Rückdeckungsversicherung bestimmt. Auch, wenn Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung keine Wertpapiere i. S. v. § 266 Abs. 2 A.III.5 HGB darstellen, sind derartige Verpflichtungen gleichwohl als wertpapiergebundene Altersversorgungszusage zu behandeln. Merkmal der wertpapiergebundenen Pensionszusagen ist, dass sich die Höhe der Leistung nach dem beizulegenden Zeitwert eines Referenzobjekts bemisst. Unter diesen Voraussetzungen räumt § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB eine vereinfachte Bewertung ein. Selbiges trifft für Pensionsansprüche zu, deren Leistungen sich nach den Leistungen einer Rückdeckungsversicherung richten (sog. leistungskongruent rückgedeckte Versorgungszusagen). Die Beurteilung, ob eine vollständige Bindung der Pensionsverpflichtung an die Rückdeckungsversicherung vorliegt, oder es sich nur um eine tw. Absicherung von Leistungen des Arbeitgebers durch die Rückdeckungsversicherung handelt, ist im Einzelfall vorzunehmen. Es spricht im Übrigen nicht gegen das Vorliegen einer vollständigen Bindung der Pensionsverpflichtung an die Rückdeckungsversicherung, wenn bestimmte garantierte Mindestleistungen des Arbeitgebers (z. B. Verpflichtung zur gesetzlichen Rentenanpassung) nicht in die garantierten Versicherungsleistungen einbezogen sind, sondern lediglich Überschussanteile der Versicherung hierauf angerechnet werden. In diesem Fall kann der garantierte Mindestbetrag der Pensionsverpflichtung den beizulegenden Zeitwert des Pensionsanspruchs übersteigen, sodass die Pensionsrückstellung entsprechend höher zu bewerten ist als der Rückdeckungsanspruch. Liegt keine vollständige, sondern nur eine tw. Bindung der Pensionsverpflichtung an die Rückdeckungsversicherung vor, sind die einzelnen Leistungskomponenten der Pensionszusage differenziert zu bewerten. Diejenigen Leistungskomponenten, die ausschl. an die Höhe der Rückdeckungsversicherung gekoppelt sind, sind mit dem beizulegenden Zeitwert des korrespondierenden Versicherungsanspruchs zu bewerten. Dagegen unterliegen ...